Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Dez. 2011 - X B 85/11

bei uns veröffentlicht am14.12.2011

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

2

1. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.

3

a) Machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so müssen sie zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Dafür ist erforderlich, dass sie die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisieren. Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

4

b) An einem solchen Vorbringen fehlt es.

5

aa) Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2011 die Rechtsfrage formuliert, ob bei der Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung einem zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Flächenanteil allein wegen seiner Größe eine untergeordnete Bedeutung abgesprochen werden kann, selbst wenn eine Nutzung dieser Flächen nicht in Betracht kommt. Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig.

6

(1) Ob die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich war. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720, m.w.N.). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist Aufgabe des FG. Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 359/02, BFH/NV 2004, 153, und vom 15. Dezember 2006 V B 58/06, BFH/NV 2007, 743; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30), es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfällt aus anderen Gründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181, und vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30).

7

(2) Nach den Feststellungen des FG kam eine Nutzung der Reservefläche sowie der Arbeitsbühne --entgegen der Auffassung der Kläger-- in Betracht. So führte das FG aus, dass in dem Bauwerk der Aufenthalt von Menschen auch während des automatisch ablaufenden Lagerbetriebs möglich gewesen sei, denn es enthalte für den Aufenthalt von Menschen geeignete Flächen, die nicht von so untergeordneter Bedeutung seien, dass sie vernachlässigt werden könnten. So sei der Aufenthalt auf der Arbeitsbühne auch während des automatischen Lagerbetriebs möglich, wie auch die Reservefläche bei regulärem Betrieb des automatischen Lagers betreten werden könne und letztere nach Auffassung des FG auch als Lager genutzt wurde.

8

(3) Diese Feststellungen des FG sind für den erkennenden Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), da weder zulässige und begründete Verfahrensrügen in Bezug auf diese Feststellungen erhoben worden sind noch die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen entfällt.

9

Die im klägerischen Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gerügten --vermeintlichen-- Verfahrensmängel, also der Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO), sind nicht innerhalb der Beschwerdebegründungfrist nach § 116 Abs. 3 FGO vorgetragen worden und damit verspätet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (z.B. Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, und vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705; ebenso das Schrifttum: Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 138 f.; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 116 Rz 53 f.). Damit sind --unabhängig von der Frage der Schlüssigkeit-- keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben worden, da nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) die Tatsachen genau angegeben worden sind, die den Mangel ergeben, § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48).

10

Ein Entfallen der Bindungswirkung kommt --entgegen der im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 geäußerten Auffassung der Kläger-- auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze in Betracht. Die Kläger führen insoweit aus, es verstieße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, allein aus der Bezeichnung der Reservefläche in den Bauakten auf deren tatsächliche Nutzung zu schließen. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1165). Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1165); sie sind damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972, und in BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83). Im Übrigen ist ein solcher Verstoß auch nicht erkennbar, da das FG ausdrücklich auch darauf abgestellt hat, dass die Reservefläche ebenso wie die Arbeitsbühne auch bei regulärem Betrieb des automatischen Lagers hätte betreten werden können, weil diese Flächen durch Gitterwände gegen herabfallende Gegenstände gesichert gewesen seien. Insofern war die Tatsachenwürdigung des FG jedenfalls möglich.

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(4) Die im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 (hilfsweise) neu formulierte Rechtsfrage, ob bei der Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung einem zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Flächenanteil allein wegen seiner Größe eine untergeordnete Bedeutung abgesprochen werden könne, selbst wenn eine intensive Nutzung dieser Flächen in der Praxis nicht in Betracht komme, kann folglich auch nicht die Klärungsfähigkeit der herausgestellten Rechtsfrage begründen. Diese weitere Begründung der Beschwerde der Kläger im Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 ist --wie oben dargestellt-- verspätet und damit unbeachtlich. Bei der Umformulierung der herauszustellenden Rechtsfrage handelt es sich nicht um eine bloße Erläuterung oder Ergänzung des fristgemäßen Vorbringens. Die Ausführungen der Kläger dienen vielmehr dazu, die Erfordernisse an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Klärungsfähigkeit der herauszustellenden Rechtsfrage erstmalig zu erfüllen.

12

bb) Schließlich fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern herausgestellten Rechtsfrage.

13

(1) Es bleibt unklar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Gerade die von den Klägern genannten Urteile des BFH vom 14. November 1975 III R 150/74 (BFHE 117, 492, BStBl II 1976, 198), und vom 9. Juli 2009 II R 7/08 (BFH/NV 2009, 1609) machen deutlich, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Gesamtwürdigung, ob ein Teil oder Teile eines Bauwerks, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, von untergeordneter Bedeutung sind, nicht nur auf die Größenverhältnisse der Bauteile abgestellt werden darf, sondern es auch auf die Intensität der Nutzung ankommt. Im Übrigen setzen sich die Kläger insbesondere nicht mit den Auffassungen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auseinander (vgl. z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10. März 1998  2 K 2778/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1113, rkr.; Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 68 BewG Rz 53).

14

(2) Soweit die Kläger (sinngemäß) ausführen, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil der BFH über einen vergleichbaren Fall bislang noch nicht entschieden habe, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62, und vom 5. Dezember 2007 VIII B 79/07, BFH/NV 2008, 732; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34).

15

2. Insoweit haben die Kläger auch die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht erfüllt. Es gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision", vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Daher erfordert auch dieser Zulassungsgrund das Herausstellen einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41 und § 116 Rz 38, 32).

16

3. Sollten sich die Einwendungen der Kläger (auch) gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, können diese im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall --so sie denn vorliegen-- rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34). Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1709). Dies ist weder vorgetragen noch erkennbar.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Bewertungsgesetz - BewG | § 68 Begriff des Grundvermögens


(1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,2. das Erbbaurecht,3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,soweit es

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Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Juni 2011 - X B 212/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Fina

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

2

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

3

a) Die Begründung der Beschwerde muss inhaltlich den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Dazu müssen die Kläger die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen. Dies erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, dass die Kläger substantiierte und konkrete Angaben darüber machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Kläger herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 X B 183/06, nicht veröffentlicht, juris, und vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) ist weitergehend eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen zu fordern, die den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl. auch § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO; BFH-Beschluss in BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26).

4

b) Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht. Sie haben ihre Beschwerde weder ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO bezeichneten Revisionszulassungsgründe gestützt, noch lässt sich ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift die schlüssige und substantiierte Darlegung eines der genannten Zulassungsgründe entnehmen.

5

aa) Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO müssen die Kläger eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). Für die Entscheidung des Streitfalles erheblich ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom Finanzgericht (FG) getroffene Entscheidung zu begründen (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720).

6

Der Vortrag der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere haben die Kläger es versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren.

7

Soweit die Kläger vortragen, die Kenntnis des Sachbearbeiters der die Personengesellschaften veranlagenden Stelle (Z-Bereich) des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), dass der Kläger den Getränkemarkt ab dem 1. Januar 2002 als Einzelunternehmen betrieben habe, sei dem Finanzamt X bzw. dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Sachbearbeiter zuzurechnen, fehlt es außerdem an den erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Die Kläger führen ausdrücklich aus, dass die Kenntnis von diesem Umstand spätestens seit dem 23. November 2004 bestanden habe. Da sie nicht einen früheren Zeitpunkt (substantiiert) vortragen, ist davon auszugehen, dass auch der Sachbearbeiter im Z-Bereich erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 23. Oktober 2003 erfahren hat, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2002 den Getränkemarkt als Einzelunternehmen betrieben hat. Insoweit ist diese Tatsache --unabhängig davon, ob man auf den für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Sachbearbeiter oder auf denjenigen des Z-Bereichs abstellt-- nachträglich i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung bekannt geworden, so dass die Frage der Zurechnung der Kenntnis des Sachbearbeiters des Z-Bereichs nicht entscheidungserheblich war. Dies hat das FG zutreffend in seinem Urteil ausgeführt.

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bb) Insoweit haben die Kläger auch die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht erfüllt. Es gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Daher erfordert auch dieser Zulassungsgrund das Herausstellen einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41 und § 116 Rz 38, 32).

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cc) Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

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dd) Schließlich wurde kein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.

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2. Im Kern richtet sich die Beschwerdebegründung der Kläger gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des FG. Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, die Kenntnis des Sachbearbeiters im Z-Bereich, dass der Kläger den Getränkemarkt ab dem 1. Januar 2002 als Einzelunternehmen betrieben habe, sei dem Finanzamt X bzw. dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Sachbearbeiter zuzurechnen. Des Weiteren hätte die unter der Steuernummer … abgegebene berichtigte Anlage GSE zu einer Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer führen müssen. Schließlich treffe die Kläger kein grobes Verschulden daran, dass die Tatsache des Betriebs des Getränkemarkts als Einzelunternehmen ab dem 1. Januar 2002, erst nachträglich bekannt geworden sei. Trotz der verspäteten Mitteilungen der Einkünfte aus dem Getränkemarkt in den Vorjahren seien die Einkommensteuerbescheide stets geändert worden; auf diese jahrelange Übung des FA habe der Kläger vertrauen können.

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Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall --so sie denn vorliegen-- rechtfertigen jedoch für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

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3. Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2102). Dies ist weder vorgetragen noch erkennbar.