Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2013 - X B 58/13

bei uns veröffentlicht am08.11.2013

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er bezieht u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater sowie gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an zahlreichen Mitunternehmerschaften. Der Saldo dieser Beteiligungseinkünfte ist zumeist negativ.

2

Am 14. Oktober 2008 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zugleich mit dem Einkommensteuerbescheid 2006 erstmals einen Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Streitjahr 2009. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Einspruch ein, die Einkommensteuer für 2006 sei auf 0 € festgesetzt worden und Vorauszahlungen seien gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nach der Einkommensteuer zu bemessen, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben habe. Das FA entschied über den Einspruch zunächst nicht.

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Am 12. Mai 2010 setzte das FA die Vorauszahlungen für 2009 auf insgesamt 44.600 € herab. Hierfür ging es von einem voraussichtlichen zu versteuernden Einkommen von 144.592 € aus. Die vom Kläger geltend gemachten Verluste aus Mitunternehmerschaften seien nicht zu berücksichtigen, weil dies das Vorliegen von Mitteilungen der jeweiligen Feststellungs-Finanzämter für Vorauszahlungszwecke voraussetze. Daran fehle es noch. Auf die Erhebung von Säumniszuschlägen werde allerdings verzichtet.

4

Auch hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und verwies darauf, dass sich bei der zuletzt vorgenommenen Veranlagung --mittlerweile für 2008-- eine Einkommensteuer von 0 € ergeben habe. Am 29. Juni 2010 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2009 ein. Darin erklärte er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit von 32.462 € und Ergebnisse aus den Mitunternehmerschaften von ./. 209.467 €.

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Das FA wies den Einspruch am 27. September 2010 zurück. Zur Begründung führte es zum einen aus, im Einkommensteuerbescheid 2008 sei wegen des vom Kläger vorgenommenen Wechsels der Gewinnermittlungsart ein Übergangsverlust von 428.974 € zu berücksichtigen gewesen, der für 2009 nicht erneut angesetzt werden könne. Zum anderen sei für 2009 eine Einkommensteuer von 257.202 € zu erwarten, da das FA in einigen Punkten von der Einkommensteuererklärung abweichen müsse. So habe der Kläger Rücklagen nach § 7g EStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG) vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) --EStG a.F.-- in Höhe von 386.662 € erfolgsneutral aufgelöst. Tatsächlich seien diese Rücklagen aber erfolgswirksam aufzulösen. Die in Höhe von 186.000 € begehrten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG (EStG n.F.) seien nicht zu gewähren, da es an der Investitionsabsicht fehle. In der Vergangenheit habe der Kläger nur einen kleinen Bruchteil (4,4 %) der Investitionen, für die er die Begünstigungen nach § 7g EStG a.F./n.F. geltend gemacht habe, tatsächlich getätigt. Die Verluste aus Mitunternehmerschaften seien nicht glaubhaft gemacht worden.

6

Am 12. Oktober 2010 setzte das FA die Einkommensteuer 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 124.737 € fest. Es berücksichtigte aus den Mitunternehmerschaften positive Einkünfte von 5.855 € und aus freiberuflicher Tätigkeit einen Gewinn von 375.727 €. Dabei löste es eine im Jahr 2007 gebildete Ansparrücklage in Höhe von 154.000 € gewinnerhöhend auf; Investitionsabzugsbeträge gewährte es nicht.

7

Der Kläger erhob am 28. Oktober 2010 die vorliegend streitgegenständliche Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 12. Mai 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung. Sein anfängliches Klagebegehren war darauf gerichtet, die Vorauszahlungen auf 0 € herabzusetzen. Ferner erhob er am 12. November 2010 Sprungklage gegen den Einkommensteuerbescheid 2009, die mangels Zustimmung des FA als Einspruch behandelt wurde. Auf einen entsprechenden Hinweis des Finanzgerichts (FG) erklärte der Kläger am 21. März 2011, er stelle die gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichtete Klage auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um.

8

Mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2011 setzte das FA die Einkommensteuer 2009 auf 38.513 € herab. Nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergab sich ein verbleibender Betrag von 34.666 €. In diesem Bescheid waren Verluste aus Beteiligungen von ./. 45.108 € und Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit von 221.727 € angesetzt. Die gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage war entfallen, weil das FA nunmehr --in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers in der Sprungklage-- bereits deren Bildung im Jahr 2007 versagte. Die Einkommensteuerfestsetzung wurde während des Klageverfahrens noch mehrfach geändert. Im letzten vor der mündlichen Verhandlung ergangenen Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2012 wurde die Steuer auf 14.491 € festgesetzt. Dabei war neben Verlusten aus Mitunternehmerschaften (./. 48.376 €) und Gewinnen aus freiberuflicher Tätigkeit (221.727 €) ein Verlustabzug aus 2008 in Höhe von 62.159 € berücksichtigt.

9

Mit Beschluss vom 23. November 2012 setzte das FG die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 insoweit von der Vollziehung aus, als das FA die im Jahr 2010 tatsächlich erzielten Verluste aus Mitunternehmerschaften (./. 97.736 €) bei der Bemessung der Vorauszahlungen nicht berücksichtigt hatte.

10

In der mündlichen Verhandlung, die das FG im vorliegend zu beurteilenden Klageverfahren durchführte, erklärte der Kläger, sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids liege darin, dass das FA wiederholt ohne triftigen Grund von der Regelung des § 37 Abs. 3 EStG abweiche, indem es die Beteiligungseinkünfte weder mit den in den Vorjahren tatsächlich berücksichtigten Verlusten noch mit den in den Feststellungserklärungen angegebenen Werten ansetze.

11

Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Es vertrat in seiner Hauptbegründung die Auffassung, der am 12. Oktober 2010 erlassene Einkommensteuerbescheid 2009 sei gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid geworden. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen durch § 68 FGO aus dem Verfahren verdrängten Verwaltungsakt sei unzulässig. Dies gelte auch, wenn der Verwaltungsakt --wie hier-- bereits zwischen dem Ergehen der Einspruchsentscheidung und der Klageerhebung geändert werde.

12

Hilfsweise führte das FG aus, dem Kläger fehle das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids. Eine Wiederholungsgefahr habe er erst in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Daher sei das Gericht davon überzeugt, dass das eigentliche Interesse des Klägers darin liege, die nachteilige Kostenfolge der gegen den Vorauszahlungsbescheid --und nicht gegen den noch vor Klageerhebung ergangenen Einkommensteuerbescheid-- gerichteten Klage zu vermeiden. Zudem habe der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass das FG im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) bereits ausgeführt habe, grundsätzlich sei die für das Vorjahr ergangene Einkommensteuerfestsetzung Grundlage für die Bemessung der Vorauszahlungen. Es sei nicht zu befürchten, dass das FA sich hieran nicht halten werde, zumal der Kläger die Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids inzident auch in einem Billigkeitsverfahren auf Erlass von Säumniszuschlägen prüfen lassen könne.

13

In einer weiteren Hilfsbegründung vertrat das FG die Auffassung, die Höhe des Ansatzes der Beteiligungseinkünfte sei für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid nicht erheblich gewesen. Das FA sei zu der Auffassung gelangt, die Einkommensteuer betrage 257.202 €. Die vom Kläger geltend gemachten Beteiligungsverluste von ./. 209.467 € könnten bei einem Steuersatz von 45 % maximal zu einer Minderung der Einkommensteuer um 94.260 € auf 162.942 € führen. Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage sei aber lediglich, ob das FA berechtigt gewesen sei, Vorauszahlungen in Höhe von 44.600 € festzusetzen. Dieser Betrag sei weit geringer als die ausweislich der Einspruchsentscheidung voraussichtlich verbleibende Einkommensteuer.

14

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verfahrensmängeln.

15

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

17

Zwar bringt der Kläger sowohl gegen die Hauptbegründung (dazu unten 1.) als auch gegen die erste Hilfsbegründung des FG (unten 2.) durchgreifende Zulassungsgründe vor. Die Beschwerdebegründung befasst sich jedoch nicht mit der weiteren Hilfsbegründung des FG, die das angefochtene Urteil selbständig trägt (unten 3.).

18

1. In seiner Hauptbegründung hat das FG die Auffassung vertreten, die gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil während des Verfahrens der Jahressteuerbescheid ergangen und gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden sei.

19

a) In diesem Zusammenhang rügt der Kläger zu Recht, die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit widersprüchlich, als das FG einerseits annimmt, gemäß § 68 FGO sei der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 12. Oktober 2010 (bzw. der zuletzt ergangene Änderungsbescheid) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, andererseits aber die Klage --ohne jede Auseinandersetzung mit dieser sich auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung aufdrängenden Frage-- nicht als gegen diesen Bescheid gerichtet angesehen hat. Ebenfalls zutreffend verweist der Kläger darauf, dass das FG ihn mit Schreiben vom 14. Februar 2011 um Mitteilung gebeten hatte, ob er die Klage für erledigt erkläre, sofern inzwischen der Einkommensteuerbescheid 2009 ergangen sein sollte. Diese Anfrage lässt erkennen, dass auch das FG zunächst nicht von der Anwendbarkeit des § 68 FGO ausgegangen war. In den Akten findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das FG den Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens von seiner geänderten Rechtsauffassung unterrichtet haben könnte. Auch in dem Hinweisschreiben des FG vom 27. Juni 2012 wird die Vorschrift des § 68 FGO nicht erwähnt.

20

b) Tatsächlich ist § 68 FGO zwar anwendbar, wenn ein Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid während eines anhängigen Verfahrens durch den Jahresbescheid ersetzt wird (Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.3.a). Das FG hat indes übersehen, dass dies eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid nicht in jedem Fall ausschließt. So ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage trotz Ergehens des Jahressteuerbescheids jedenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässig, wenn die maßgebende Frage nur in einem Verfahren gegen einen Vorauszahlungsbescheid geklärt werden kann (zur Umsatzsteuer Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120, unter II.1.b, und vom 10. Februar 2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450, unter II.3. vor a; zur Einkommensteuer BFH-Urteil vom 22. November 2011 VIII R 11/09, BFHE 235, 470, BStBl II 2012, 329).

21

Eine solche Fallgestaltung hat der Kläger im Klageverfahren aber vorgetragen, indem er --was durch den Akteninhalt gestützt wird-- darauf hingewiesen hat, dass das FA regelmäßig Verluste aus Mitunternehmerschaften, die bei der letzten Veranlagung angesetzt worden waren, nicht der Bemessung der Vorauszahlungen zugrunde lege. Die Rechtsfrage, ob diese Verfahrensweise mit der Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG vereinbar ist, kann nicht im Klageverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid geklärt werden, weil die angeführte Norm ausschließlich für Vorauszahlungsbescheide gilt. Würde man die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Vorauszahlungsbescheide in derartigen Fällen als unzulässig ansehen, entstünde eine nicht zu rechtfertigende Rechtsschutzlücke, weil Rechtsfragen, die ausschließlich das Vorauszahlungsverfahren betreffen, regelmäßig nicht in der bis zum Ergehen des Jahressteuerbescheids verbleibenden Zeit gerichtlich geklärt werden können, wie auch der Streitfall zeigt, in dem bereits das Einspruchsverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid knapp 24 Monate anhängig war.

22

Auf das BFH-Urteil vom 9. Mai 2012 I R 91/10 (BFH/NV 2012, 2004) kann sich das FG für seine Auffassung nicht berufen, da diese Entscheidung nicht das Verhältnis zwischen Vorauszahlungs- und Jahressteuerbescheiden, sondern zwischen mehreren aufeinander folgenden AdV-Verfügungen betraf, und in dieser Entscheidung zudem ausdrücklich auf die anderslautende Rechtsprechung zu Vorauszahlungsbescheiden hingewiesen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2004, unter B.III.4.b aa).

23

2. In seiner ersten Hilfsbegründung hat das FG ausgeführt, Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil das wahre Interesse des Klägers nur auf die Vermeidung negativer Kostenfolgen der gegen den erledigten Vorauszahlungsbescheid gerichteten Klage gerichtet sei, zur Maßgeblichkeit der Vorjahresfestsetzung für die Bemessung der Vorauszahlungen bereits eine Entscheidung ergangen sei und vollwertiger Rechtsschutz zudem im Billigkeitsverfahren auf Erlass der Säumniszuschläge gewährt werden könne.

24

a) Insoweit spricht viel für die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, das FG habe mit diesen Erwägungen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seinen Vortrag zur Wiederholungsgefahr übergangen habe.

25

Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage ist --wie bei Anfechtungsklagen (hierzu BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04, BFHE 211, 107, BStBl II 2008, 350, unter II.3.)-- auch bei Fortsetzungsfeststellungsklagen aus Sicht des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488). Danach hätte das FG das Vorbringen des Klägers zur Wiederholungsgefahr nicht mit der Erwägung zurückweisen dürfen, der Kläger habe sich hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert. Das FG scheint davon auszugehen, der Kläger habe eine von Anfang an unzulässige Klage durch Vorspiegeln einer konstruierten Wiederholungsgefahr wenigstens hinsichtlich seines Kosteninteresses "retten" wollen. Für diese Vermutung spricht jedoch nichts, zumal das FG in rechtlicher Hinsicht verkannt hat, dass Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Vorauszahlungsbescheide grundsätzlich zulässig sind, wenn ein Rechtsproblem aufgeworfen wird, das nur in einem Verfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid geklärt werden kann (siehe oben 1.b).

26

b) Die vom FG angeführte frühere Entscheidung zur Frage der Bemessung von Vorauszahlungen beruhte nicht auf einer umfangreichen rechtlichen Prüfung, sondern ist in einem AdV-Verfahren ergangen. In seinem dortigen Beschluss hat das FG bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids ausreichen lassen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nicht überwiegen müssen. Das FG hat seine rechtliche Prüfung in dem angeführten Beschluss sehr knapp gehalten, sie ausdrücklich als summarisch bezeichnet und auf eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen verzichtet. Ein solcher AdV-Beschluss bewirkt für das künftige Handeln des FA nicht dieselbe faktische Bindungswirkung wie ein fundiert begründetes, in einem Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil.

27

c) Auch der Hinweis des FG auf die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids inzident in einem auf Erlass von Säumniszuschlägen gerichteten Billigkeitsverfahren überprüfen zu lassen, geht fehl. In der ersten vom FG hierfür angeführten Entscheidung (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134) ging es weder um einen Vorauszahlungsbescheid noch um ein auf Erlass von Säumniszuschlägen gerichtetes Billigkeitsverfahren. Das weitere vom FG genannte BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08 (BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955) betraf einen Spezialfall, in dem die Gewährung weiterer AdV nach Ergehen des Jahressteuerbescheids ausschließlich an der Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO scheiterte. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar, zumal das Billigkeitsverfahren nicht dazu dient, einen allgemeinen Ausgleich für die Folgen rechtswidriger, aber nicht mehr anfechtbarer Steuerbescheide zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a).

28

Im Übrigen hatte das FA im zuletzt ergangenen Vorauszahlungsbescheid vom 12. Mai 2010 ausdrücklich auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet.

29

3. In seiner zweiten Hilfsbegründung verweist das FG darauf, dass das FA beim Erlass der Einspruchsentscheidung von einer zu erwartenden Einkommensteuer von 257.202 € ausgegangen sei, so dass sich auch bei voller Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Beteiligungsverluste von 209.466,64 € (Steuerminderung 94.260 €) noch eine Einkommensteuer von 162.942 € ergeben hätte. Dieser Betrag liege weit oberhalb der festgesetzten Vorauszahlungen, so dass die Frage des Ansatzes der Beteiligungsverluste für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid nicht erheblich gewesen sei.

30

a) Mit dieser zweiten Hilfsbegründung des FG befasst sich die Beschwerdebegründung nicht. Weil das angefochtene Urteil auch durch die zweite Hilfsbegründung selbständig getragen wird und daher nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf der rechtsfehlerhaften Haupt- und ersten Hilfsbegründung "beruhen" kann, können die --für sich genommen durchgreifenden-- Rügen des Klägers gegen die Haupt- und erste Hilfsbegründung des FG nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.

31

b) Bei der Entscheidung über die Beschwerde muss unberücksichtigt bleiben, dass der erkennende Senat bei objektiver Betrachtung auch gegen die zweite Hilfsbegründung des FG Bedenken hätte. Bereits in dem zwei Wochen nach Erlass der Einspruchsentscheidung und noch vor Klageerhebung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 12. Oktober 2010 hatte das FA nur eine Steuer von 124.737 € festgesetzt, nicht aber den in der Einspruchsentscheidung --ohne nähere Begründung-- genannten Betrag von 257.202 €. Zieht man von der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer den vom FG angegebenen streitigen Steuerbetrag von 94.260 € sowie die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge von 3.847 € ab, ergibt sich ein verbleibender Betrag von 26.630 €, der deutlich unterhalb der festgesetzten Vorauszahlungen (44.600 €) liegt.

32

Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Auffassung des FA, die im Jahr 2007 --nach dem Ende des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 7g EStG a.F.-- vom Kläger zu Unrecht gebildete Ansparrücklage sei im Jahr 2009 gewinnerhöhend aufzulösen, rechtlich nicht vertretbar war. Vielmehr war eine außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 7g EStG a.F. geltend gemachte Ansparabschreibung gar nicht erst zu gewähren, so dass die Steuerfestsetzung des Jahres 2007 --die materiell noch nicht bestandskräftig war-- zu korrigieren war. Hierauf hatte der Kläger in seiner Sprungklage zutreffend hingewiesen, so dass das FA die Einkommensteuer 2009 bereits mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2011 auf 38.513 € herabgesetzt hatte. Die --schon bei Erlass der Einspruchsentscheidung objektiv erkennbare-- geringe Höhe dieser verbleibenden Steuerfestsetzung hätte dem FG vor Augen führen müssen, dass der Streit über die Höhe der anzusetzenden Verluste aus den Mitunternehmerschaften für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids erheblich gewesen war. Abgesehen davon war die Einkommensteuer 2009 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG mehrfach weiter auf zuletzt nur noch 14.491 € herabgesetzt worden.

33

4. Die weiteren vom Kläger angeführten Zulassungsgründe greifen ebenfalls nicht durch.

34

a) Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids vom 12. Oktober 2010, der an den Kläger persönlich, nicht aber an dessen späteren Prozessbevollmächtigten adressiert war, stellen sich nicht, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Klageverfahren anhängig war.

35

b) Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob das FA berechtigt ist, negative Beteiligungseinkünfte bei der Bemessung von Vorauszahlungen außer Acht zu lassen, wenn die Einkünfte glaubhaft gemacht worden sind, wäre nur dann in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig, wenn das FG festgestellt hätte, dass der Kläger die Höhe der Beteiligungseinkünfte glaubhaft gemacht hätte. Eine solche Feststellung ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen.

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Finanzgericht Münster Urteil, 07. März 2014 - 11 K 1725/12 F

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob zugunsten der 2. I. X GmbH &

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(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.