Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Aug. 2014 - X B 5/14, X B 6/14, X B 5/14, X B 6/14

bei uns veröffentlicht am14.08.2014

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten. Für die Jahre 2005 bis 2007 gaben sie keine Steuererklärungen ab, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Im Einspruchsverfahren gegen die Schätzungsbescheide begehrten die Kläger zur Fertigung der Einspruchsbegründung erfolglos Akteneinsicht. Den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht wies das FA ebenso als unbegründet zurück wie die Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide. Die hiergegen gerichteten Klagen 7 K 89/13 (Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht) und 7 K 87/13 (Einkommensteuer 2005 bis 2007) hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage 7 K 89/13 als unbegründet an, weil die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht durch das FA nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die Klage 7 K 87/13 wies es mangels Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig ab.

2

Mit ihren Beschwerden wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden Verfahren und begründen diese mit Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Soweit die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt sind, liegen sie jedenfalls nicht vor.

4

1. Soweit die Kläger rügen, das FA habe ihrem Antrag auf Akteneinsicht zu Unrecht nicht stattgegeben, machen sie keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Hierunter sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht zu fassen. Demgemäß begründet die --aus Sicht der Kläger-- fehlerhafte Beurteilung von Vorschriften der Abgabenordnung und damit auch die in das pflichtgemäße Ermessen des FA gestellte Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht im Finanzverwaltungsverfahren (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790) aus der Sicht der Revisionsinstanz lediglich einen materiell-rechtlichen Mangel.

5

2. Die Rüge der Kläger, auch das FG habe ihnen entgegen § 78 Abs. 1 FGO keine Akteneinsicht gewährt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, geht ebenfalls ins Leere.

6

Die Kläger machen nicht geltend, dass das FG die Akteneinsicht betreffend die Streitjahre 2005 bis 2007 ausdrücklich verweigert und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216). Ihrem Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen sei, sich nach einem telefonischen Hinweis gegen Mittag des 28. November 2013 (Donnerstag) gegenüber ihrem in einem Parallelverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 (14:00 Uhr) noch Einsicht in die dem FG vorliegenden Akten zu verschaffen.

7

Diese Behauptung steht zudem nicht im Einklang mit den FG-Akten. So geht aus einem Aktenvermerk hervor, dass der Kläger am 2. Dezember 2013 um 10:30 Uhr telefonisch u.a. betreffend die hier streitigen Verfahren Akteneinsicht beantragt hat und die Einsicht tatsächlich noch am selben Tag erfolgt ist. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk nicht, um wieviel Uhr die Akteneinsicht durch den Kläger vorgenommen wurde. Da die mündliche Verhandlung jedoch erst um 14:00 Uhr anberaumt war, hätte es in jedem Fall weiterer Ausführungen bedurft, dass die Einsichtnahme tatsächlich nicht noch vor dem Termin durchgeführt wurde und warum es ihm oder der Klägerin insbesondere auch nicht möglich war, in den knapp 11 Monaten davor, Einsicht zu nehmen. Entgegen ihrem Vorbringen war den Klägern aufgrund der ihnen vom FG übermittelten Schreiben des FA vom 17. Januar 2013 bekannt, dass dem FG ein Band Einkommensteuerakten 2005 bis 2007 vorlag.

8

Auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann sich nicht berufen, wer sich nicht in ausreichendem Maße um die begehrte Akteneinsicht bemüht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652). Hierzu gehört nicht nur, dass ein Antrag auf Akteneinsicht überhaupt gestellt, sondern auch, dass dieses Begehren im Laufe des Verfahrens weiter verfolgt wird. Noch in ihrem Befangenheitsantrag vom 2. Dezember 2013 rügten die Kläger aber nur, ihnen werde seit Monaten die Einsicht in die Akten der Jahre 2002 bis 2004 verwehrt, die mögliche strafbare Handlungen des FA und ihres ehemaligen Steuerberaters beinhalteten.

9

3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich nicht aus der Rüge, das FG habe dem Antrag, den Vorsitzenden Richter am FG X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht stattgegeben bzw. dieser habe zu Unrecht an Stelle "der Kammer" selbst über den Antrag entschieden.

10

a) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen --d.h. auch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs-- können gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Sie unterliegen deshalb gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren; anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrags die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrags der Fall ist (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.). Handelt es sich um ein missbräuchliches bzw. offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch, lässt sich ein willkürliches Handeln insbesondere nicht daraus ableiten, dass das FG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung entschieden hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei derartigen Ablehnungsgesuchen in dieser Weise zu verfahren (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 V B 110/07, BFH/NV 2009, 396).

11

Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Dies gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem Parallelverfahren unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, und vom 30. November 1987 VIII B 7/87, BFH/NV 1989, 639). Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (Senatsbeschluss vom 16. Februar 1989 X B 99/88, BFH/NV 1989, 708; Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz 47). Die Fehlerhaftigkeit muss dabei offenbar --d.h. ohne weiteres feststellbar-- gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (Senatsbeschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587). Eine Besetzungsrüge hat demzufolge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, m.w.N.). Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht.

12

b) Unzutreffend ist zunächst die Behauptung der Kläger, ihr Gesuch auf Ablehnung des X im Termin am 2. Dezember 2013 sei übergangen worden. Ausweislich der Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile hat X als Einzelrichter (§ 6 FGO) die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. Hierüber musste er auch nicht durch gesonderten Beschluss entscheiden, da in den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden kann (BFH-Beschluss vom 4. März 2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055, m.w.N.).

13

c) Soweit X das Ablehnungsgesuch der Kläger als offensichtlich unzulässig erachtet hat, ist hierin keine greifbar gesetzwidrige, d.h. willkürliche Zurückweisung des Befangenheitsantrags und damit kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter zu erkennen.

14

X hat die Ablehnung des schriftlichen Befangenheitsantrags u.a. damit begründet, die Kläger hätten in ihrer "Kurzbegründung" einen Sachverhalt dargestellt, der mit den Verfahren 7 K 89/13 und 7 K 87/13 sowie mit ihm als dem für die Entscheidung zuständigen Richter nichts zu tun habe, und sich ansonsten eine "ausführliche Begründung" vorbehalten.

15

Diese Würdigung steht im Einklang mit den festgestellten und aus den Akten ersichtlichen Verfahrensabläufen. In ihrer "Kurzbegründung" legen die Kläger keine Umstände dar, die auf eine unsachliche Einstellung des X in den Verfahren betreffend die Ablehnung der Akteneinsicht durch das FA sowie die Einkommensteuer 2005 bis 2007 schließen lassen könnten. Vielmehr schildern sie allein Begebenheiten betreffend die Jahre 2002 bis 2004 einschließlich der in diesem Zusammenhang geführten Klageverfahren und unter Nennung des Leiters des FA, des stellvertretenden Leiters des FA, des Außenprüfers sowie ihres damaligen Steuerberaters. Soweit die Kläger konkret in Bezug auf X geltend machen, diesem hätte eine Anweisung der Post bekannt sein müssen, betrifft dies zum einen offensichtlich eine in den rechtskräftig abgeschlossenen FG-Verfahren wegen Einkommensteuer 2002 bis 2004 erfolgte Beweisaufnahme, zum anderen per se kein Verhalten des X, das auf dessen unsachliche Einstellung schließen lassen könnte.

16

d) Ob das Ablehnungsgesuch der Kläger, wie von X ergänzend ausgeführt, zudem wegen Prozessverschleppung missbräuchlich war, kann danach dahinstehen.

17

e) Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung angeführten Äußerungen des X in der mündlichen Verhandlung können schon deshalb nicht zu einem Verfahrensfehler des FG führen, weil die Kläger ihr (wiederholtes) Ablehnungsgesuch darauf nicht gestützt hatten. Bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch sind nur die in dem Gesuch vorgetragenen und ggf. später ergänzten Ablehnungsgründe zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611, m.w.N.).

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

19

5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Aug. 2014 - X B 5/14, X B 6/14, X B 5/14, X B 6/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Aug. 2014 - X B 5/14, X B 6/14, X B 5/14, X B 6/14

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Aug. 2014 - X B 5/14, X B 6/14, X B 5/14, X B 6/14 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 6


(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 78


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Prozes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 124


(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.