Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2018 - X B 124/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.180418.XB124.17.0
18.04.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2017  8 K 612/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legte gegen den --im Wesentlichen erklärungsgemäß ergangenen-- Einkommensteuerbescheid 2013 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie an, zahlreiche Normen des Einkommensteuerrechts --insbesondere die gesetzlichen Beschränkungen des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen-- seien verfassungswidrig. Sie beantragte, das Einspruchsverfahren im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ruhen zu lassen.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) teilte der Klägerin mit, das Einspruchsverfahren werde fortgesetzt. Die Berufung auf die anhängigen Verfahren diene im Fall der Klägerin nur dem Interesse an einem möglichst langen Offenhalten des Einspruchsverfahrens. Dem stehe das öffentliche Interesse an der Bestandskraft von Steuerbescheiden entgegen. Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Teil-Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2016 wies das FA den Einspruch zurück, soweit über ihn entschieden wurde. Die Berechnung der zumutbaren Belastung sowie die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif nahm es von der Entscheidung aus; insoweit ließ das FA das Einspruchsverfahren ruhen.

3

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die isolierte Aufhebung der Teil-Einspruchsentscheidung. Bei der Einfügung des § 367 Abs. 2a der Abgabenordnung (AO) seien die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren nicht eingehalten worden, so dass diese Vorschrift formell verfassungswidrig sei. Zum einen sei die Norm bei der ersten Lesung noch nicht im Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 enthalten gewesen, sondern erst vom Finanzausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt worden. § 78 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) schreibe aber drei Lesungen vor, von denen in Bezug auf § 367 Abs. 2a AO indes die erste entfallen sei. Zum anderen sei vor der zweiten Lesung die in § 81 Abs. 1 Satz 2 GO BT vorgesehene Zwei-Tages-Frist zwischen der Verteilung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses und der Abstimmung im Bundestag nicht eingehalten worden. Dies alles stelle zugleich einen Verstoß gegen Art. 76, 77 des Grundgesetzes (GG) dar.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, § 367 Abs. 2a AO sei in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Hierfür berief es sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 2010 III R 39/08 (BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 71 ff.).

5

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

6

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Beschwerde ist unbegründet.

8

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

9

a) Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 GO BT bei gleichzeitigem Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 2 GO BT einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 2 GG impliziert und § 367 Abs. 2a AO deshalb verfassungswidrig zustande gekommen ist.

10

b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.).

11

Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss dargelegt werden, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, so dass eine erneute Entscheidung des BFH über diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634, Rz 10, m.w.N.).

12

c) Im vorliegenden Zusammenhang hat der III. Senat des BFH mit dem -bereits vom FG angeführten- Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 entschieden, dass § 367 Abs. 2a AO in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese --ausführlich begründete-- Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 1. Oktober 2013  1 BvR 1359/11).

13

d) Dies hat die Klägerin zwar im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Sie ist aber der Auffassung, aufgrund neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der staatsrechtlichen Literatur sei eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich. Dem kann der Senat indes nicht beitreten.

14

aa) Die von der Klägerin angeführten BVerfG-Entscheidungen vom 13. Juni 2017  2 BvE 1/15 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2017, 1364), und vom 7. November 2017  2 BvE 2/11 (NVwZ 2018, 51) befassen sich nicht mit den Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren, sondern betreffen das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten. Sie sind schon deshalb für die Beurteilung der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage nicht einschlägig.

15

bb) Auch die beiden von der Klägerin vorgelegten Literaturstimmen --ein Vortrag des Präsidenten des BFH und ein in englischer Sprache verfasster Zeitschriftenbeitrag eines Hochschullehrers-- sind nicht einschlägig. Sie befassen sich weder mit dem JStG 2007 noch mit der durch dieses Gesetz eingefügten Vorschrift des § 367 Abs. 2a AO noch mit den Auswirkungen von Verstößen gegen diejenigen Regelungen der GO BT, die die Klägerin im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2007 als verletzt ansieht.

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

17

3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 38


(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 42


(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschie

Referenzen

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.