Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Dez. 2010 - X B 103/10
Tatbestand
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I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Hauptsacheverfahren 2 K 594/07 begehren die klagenden Eheleute eine höhere als die bisher gewährte Rückstellung für die Aufbewahrung von Unterlagen, zu der der Kläger als Handelsvertreter verpflichtet ist.
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Bereits zu der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 hatte das FG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 € hob das FG jedoch wieder auf, da die mit der Ladung verbundene Androhung nicht genau beziffert gewesen war.
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Mit Verfügung vom 12. April 2010 lud der Vorsitzende erneut zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 und ordnete unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 200 € wiederum das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der Kläger beantragte Verlegung des Termins, da er urlaubsbedingt abwesend sei, und reichte zur Glaubhaftmachung eine Buchungsbestätigung für einen Urlaub vom 13. bis zum 21. Mai 2010 (Abflug 13. Mai 2010, 5:30 Uhr ab X) nach. Der Vorsitzende lehnte den Verlegungsantrag ab, da die erst am 13. Mai 2010 anzutretende Reise an der Terminsteilnahme am 12. Mai 2010 nicht hindere. Der Kläger beantragte darauf am 8. Mai 2010 erneut Terminsverlegung und erklärte zum einen, die Teilnahme am Termin sei wegen Urlaubs nicht möglich, zum anderen, er sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Handelsvertreter am 12. Mai 2010 unmittelbar vor dem Urlaub noch auf geplanten Dienstreisen im gesamten Bundesgebiet. Seine Teilnahme am Termin sei auch in der Sache völlig unnötig; er könne und werde keine weiteren Aussagen treffen. Das beklagte Finanzamt habe die Archivräume bereits besichtigt. Er legte außerdem Bilder der Regale vor.
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Der Kläger erschien wiederum nicht zur mündlichen Verhandlung. Das FG verhängte ein Ordnungsgeld von 200 € mit der Begründung es sei nicht erkennbar, dass der mit einem Flug am Morgen des 13. Mai 2010 ab X, mithin ohne die Notwendigkeit der Anreise am Vortage, beginnende Urlaub eine Teilnahme des Klägers am Termin vom 12. Mai 2010 verhindert hätte. Die Behauptung, der Kläger befinde sich auf Dienstreisen im gesamten Bundesgebiet, sei zu vage und unspezifiziert, um darauf eingehen zu können.
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Gegen den am 21. Mai 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2. Juni 2010 bei dem FG eingegangene Beschwerde, mit der der Kläger seinen Vortrag aus dem Verlegungsantrag wiederholt. Das Ordnungsgeld sei eine durchsichtige Maßnahme, die schwierige Bearbeitung einer sachgerechten Ermittlung der Rückstellung für Aufbewahrungskosten zu vermeiden. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist rechtmäßig.
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Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Vorsitzende zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht für den Fall des Ausbleibens Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen --für den § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt-- androhen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO setzt es bei schuldhaftem Ausbleiben durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest.
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1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin am 12. Mai 2010 sowie die Androhung des Ordnungsgeldes durch die Verfügung vom 12. April 2010 waren ordnungsgemäß und ermessensgerecht.
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a) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im Falle notwendiger Sachaufklärung regelmäßig sachdienlich. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 76 Abs. 1 Satz 2, 3 FGO. Zur Klärung der Frage, wie viel Archivraum für wie viele Unterlagen erforderlich ist, kann die persönliche Auskunft durch den Kläger in einem Gespräch mit den zur Entscheidung berufenen Richtern, das auch Rückfragen ermöglicht, am besten beitragen. Auch ein etwaiges Bestreben des FG, eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits herbeizuführen, kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens rechtfertigen. Die etwaige, im Zusammenhang mit dem ersten Termin geäußerte Befürchtung des Klägers, das FG wolle ihn lediglich zu einer nicht beabsichtigten Klagerücknahme drängen, ist nicht belegt. Im Übrigen kann der Kläger frei entscheiden, ob er etwaigen Vorschlägen des FG in der mündlichen Verhandlung folgen will. Zu dieser Entscheidung ist er allerdings auch erst in der Lage, wenn er die Argumente des FG kennt.
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Schließlich ist es unerheblich, wenn der Kläger im Vorfeld erklärt, keine Angaben machen zu wollen (a.A. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 FGO Rz 76). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Möglichkeit, dies mittels Ordnungsgeldes durchzusetzen, gewinnt vielmehr gerade dann Bedeutung, wenn mit freiwilligem Erscheinen nicht zu rechnen ist, zumal die Bereitschaft zu Angaben von dem Eindruck der mündlichen Verhandlung abhängen kann.
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b) Die den Vorschriften des § 91 FGO entsprechende Ladung enthielt eine ziffernmäßig bestimmte Androhung eines Ordnungsgeldes, gegen dessen Höhe der Kläger nichts eingewandt hat und auch von Amts wegen nichts ersichtlich ist.
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2. Der Kläger ist der mündlichen Verhandlung schuldhaft ferngeblieben.
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a) Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass dem Antrag auf Terminsverlegung nicht stattzugeben war, da der Kläger nicht verhindert war. Die behauptete Verhinderung des Klägers war entgegen § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1, 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht mit dem Beginn der Urlaubsreise am Folgetage. Die Kläger wohnen etwa 50 km vom Flughafen X entfernt, so dass eine Anreise am Vortage entbehrlich war. Die Dienstreisen sind ebenfalls, was erforderlich gewesen wäre, nicht glaubhaft gemacht.
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b) Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei nicht sachdienlich, handelt es sich um eine Einschätzung, die nicht er zu treffen hat, sondern das Gericht. Nachdem das persönliche Erscheinen des Klägers bereits vergeblich zu einem früheren Termin angeordnet worden war, bestehen an seinem Verschulden am neuerlichen Nichterscheinen keine Zweifel. Der Senat kann daher offenlassen, ob der --zur Verletzung der Mitwirkungspflicht ergangene-- Beschluss des VIII. Senats vom 19. September 2007 VIII B 52/07 (BFH/NV 2008, 84), wonach ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten noch nicht beim erstmaligen Ausbleiben anzunehmen sei, auf die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen des Ausbleibens zu übertragen ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem ersten Termin am 24. Februar 2010 war ungeachtet der nicht bezifferten Androhung des Ordnungsgeldes rechtmäßig und wirksam.
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3. Soweit der Kläger meint, die Verhängung des Ordnungsgeldes diene der Vermeidung einer --schwierigen-- Entscheidung in der Sache, ist das nicht nachvollziehbar. Auch das persönliche Erscheinen des Klägers kann das FG nicht davon entbinden, im Falle nicht einvernehmlicher Beendigung des Rechtsstreits in der Sache zu entscheiden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
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das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
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Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.