Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2011 - VII R 54/09

bei uns veröffentlicht am07.06.2011

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) in Form einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage). Der im BHKW erzeugte und in das Stromnetz der Klägerin eingespeiste Strom wird in räumlichem Zusammenhang zu dem BHKW von ihr an Letztverbraucher geliefert. Ausweislich der durch den Hersteller der Anlage ausgestellten "Errichterbestätigung" über die technischen Anlagenparameter betrug die Brutto-Stromerzeugung der Anlage 2 020 kW. Unter Abzug von Transformatorenverlusten in Höhe von 15 kW sowie eines Eigenbedarfs von 45 kW ergab sich eine "Nennleistung" des BHKW in Höhe von 1 960 kW (1,96 MW). In ihrer Stromsteueranmeldung 2005 behandelte die Klägerin den im BHKW erzeugten und an Letztverbraucher gelieferten Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) als von der Steuer befreit. Die Auffassung der Klägerin, dass es sich bei der von ihr betriebenen Anlage um eine solche mit einer Nennleistung von unter 2 MW handele, teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) jedoch nicht, sondern unterwarf die in 2005 erzeugte Strommenge mit Stromsteuerbescheid vom 9. Juni 2006 dem Regelsteuersatz.

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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass unter der Nennleistung einer elektrischen Anlage die höchste dauernd abgebbare Leistung einer Stromerzeugungsanlage gemäß den jeweiligen Lieferbedingungen zu verstehen sei. Im Streitfall werde von der Anlage wenigstens eine Strommenge von 2,005 MW dem öffentlichen Stromnetz zugeführt und ausweislich des Schaltschemas durch einen entsprechenden Zähler als von der Klägerin eingespeiste Strommenge erfasst. Der für den Eigenbedarf des BHKW erforderliche Strom werde völlig unabhängig von der eingespeisten Strommenge dem öffentlichen Stromnetz entnommen. Diese Entnahme werde ebenfalls durch einen Zähler vor der Zuführung zur Anlage erfasst. Aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG lasse sich nicht ableiten, dass die durch den Betrieb der Anlage zusätzlich erzeugte Strommenge zu ermitteln und dass der Begriff der Nennleistung in einem derartigen wirtschaftlichen und ökologischen Sinn zu verstehen sei. Dieses Ergebnis stehe auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) vom 19. März 2002 (BGBl I 2002, 1092). Wenn nach dem KWKG für den Begriff der Nennleistung auf die vom Hersteller bescheinigte Nennleistung abzustellen sei, so besage dies noch nichts darüber, ob zur Ermittlung der Nennleistung einer Anlage der für den Betrieb der Anlage erforderliche Strom (Eigenbedarf) herauszurechnen sei. Bei den Angaben in der Errichterbestätigung handele es sich offenkundig nicht um eine rein technische Aussage über die Höhe der dauerhaft abgebbaren Leistung der Anlage. In dieser Bescheinigung würden vielmehr verschiedene technische Werte (Brutto-Stromerzeugung, Transformatorenverluste sowie Eigenbedarf) aufgeführt und daraus ein Wert ermittelt, bei dem es sich um die Nennleistung handeln soll. Eine derartige auf einer bestimmten Auslegung der gesetzlichen Vorschriften beruhende Bestätigung sei nicht geeignet, den Begriff der Nennleistung zu bestimmen und die Nennleistung einer Anlage für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verbindlich festzulegen.

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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass das FG den Begriff der Nennleistung rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Zu dessen Auslegung seien die Bestimmungen des KWKG und die hierzu veröffentlichten Kommentierungen heranzuziehen. Danach könne sich die Nennleistung einer Anlage, die grundsätzlich aus den Herstellerunterlagen zu entnehmen sei, sowohl auf die Brutto- als auch auf die Nettoleistung beziehen. Auch die Bundesfinanzverwaltung gehe davon aus, dass die Nennleistung einer Erzeugungsanlage die Dauerleistung sei, für die sie gemäß den Lieferbedingungen bestellt sei. Diese Definitionen gingen auf Veröffentlichungen des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft zurück (Heft 1 "Elektrizitätswirtschaftliche Grundbegriffe", 7. Ausgabe 1999). Dort sei die Nennleistung als Dauerleistung definiert, für die eine Anlage gemäß den Liefervereinbarungen bestellt sei. Aus all dem sei zu folgern, dass das vom FG gefundene Auslegungsergebnis nicht mit dem in der Energiewirtschaft üblichen Begriff der Nennleistung übereinstimme. Dass es somit keinen eigenen stromsteuerrechtlichen Nennleistungsbegriff gebe, werde auch durch die Entstehungsgeschichte von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG belegt. Ziel der Heraufsetzung der Leistungsgrenze von ursprünglich 0,7 MW auf 2 MW durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 sei es gewesen, die Entwicklung und insbesondere die Ausbreitung umweltfreundlicher Verfahren und Technologien sowie der dezentralen Stromerzeugung mittels kleiner Contractinganlagen zu fördern.

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Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die Stromsteuererstattungen für den Veranlagungszeitraum 2005 entsprechend der Stromsteueranmeldung vom 24. Mai 2006 festzusetzen.

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Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es weist darauf hin, dass der Eigenbedarf der Klägerin die Nennleistung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG deshalb nicht mindern dürfe, weil die Klägerin diesen Strom aus dem öffentlichen Netz entnehme und er folglich diesem zunächst zugeführt sein müsse. Anhaltspunkte dafür, dass unter dem Begriff Nennleistung nur die Strommenge zu verstehen sei, die anderen Letztverbrauchern zur Verfügung gestellt werde, seien nicht erkennbar. Die Entnahme für den Eigenbedarf könne nicht anders behandelt werden, als jede Entnahme durch Letztverbraucher. Die Regelung in § 2 Nr. 2 StromStG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 habe über die Definition des "Eigenerzeugers" eine Steuerbefreiung für den in Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von jeweils bis zu 0,7 MW erzeugten Strom vorgesehen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und zur energiepolitisch motivierten Förderung von Kleinanlagen sollte der Selbstverbrauch des von kleinen Erzeugern erzeugten Stroms von einer Besteuerung freigestellt werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei ein Abzug des Eigenbedarfs ausgeschlossen. Im Übrigen sei eine Nämlichkeitssicherung bei Strom nicht möglich, so dass aus erhebungstechnischen Gründen auf die in das örtliche Netz eingespeisten und durch Zähler kontrollierbaren Strommengen abzustellen sei.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht. Die von der Klägerin betriebene Anlage weist eine Nennleistung von über 2 MW auf, so dass der Klägerin für das Streitjahr kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zusteht.

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1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird. Begünstigt sind demnach nur verhältnismäßig kleine Anlagen, die eine vom Gesetzgeber festgelegte Leistungsgrenze nicht überschreiten.

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Die vom Gesetzgeber gewählte Nenngröße wird weder in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG noch in anderen Bestimmungen des Stromsteuerrechts definiert. Zur näheren Konkretisierung des Begriffs der Nennleistung finden sich im StromStG auch keine ausdrücklichen Bezugnahmen auf außerhalb des Stromsteuerrechts bestehende Rechtsvorschriften. Somit bedarf es einer Auslegung des Begriffs, die sich an dem im Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, zu orientieren hat. Im Streitfall stellt sich insbesondere die Frage, ob auch die Strommengen in die Nennleistung einer geförderten Anlage einzubeziehen sind, die der Anlagenbetreiber nicht an Letztverbraucher leistet, sondern dem Eigenverbrauch in Neben- oder Hilfsanlagen wie Pumpen oder Lüftern zuführt, oder die aufgrund von Transformatorenverlusten nicht nutzbar gemacht werden können.

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a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutet der Begriff der Nennleistung darauf hin, dass ohne Einschränkungen die gesamte Leistung einer Anlage angesprochen wird, die sich durch geeignete Methoden bestimmen lässt und entsprechend genannt werden kann. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie ist in der Elektrizitätswirtschaft unter der Nennleistung die höchste dauerhaft mögliche Leistung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verbrauchsanlagen gemäß den jeweiligen Lieferbedingungen zu verstehen. Nennleistung ist danach die dauernd abgebbare Leistung, für die eine Anlage eingerichtet und gebaut ist (Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften, Stichwort: Nennleistung). Dieses Verständnis der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage lässt den Schluss zu, dass es --ungeachtet der konkreten Verwendung des mit der Anlage erzeugten Stroms (Eigen- oder Fremdbedarf)-- nur auf die Strommenge selbst ankommt, die im Dauerbetrieb abgegeben, bzw. in ein Netz eingespeist wird. In diesem Sinne kann auch die dem Eigenbedarf des Erzeugers zugeführte Strommenge mit der Folge als von der Anlage abgegeben angesehen werden, dass diese Menge der Nennleistung zuzurechnen ist.

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b) In diese Richtung weisen auch die vom HZA in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 18. Oktober 2004 III A 1 - V 4250 - 9/04). Danach ist die Nennleistung einer Anlage zur Erzeugung von Strom die Dauerleistung, für die sie gemäß den Liefervereinbarungen bestellt ist. Eine entsprechende Definition wird auch für die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) begünstigten Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW gegeben. Danach ist die elektrische Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage die höchste abgebbare elektrische Dauerleistung, für die sie gemäß den jeweiligen Liefervereinbarungen bestellt und installiert ist. Als elektrische Nennleistung im Sinne des EnergieStG gilt die an den Generatorklemmen abgegebene elektrische Bruttoleistung (BMF-Erlass vom 6. Juni 2007 III A 1 - V 8245/07/0010). Wenn diesen Verwaltungsvorschriften --die sich offensichtlich an die Definition der Nennleistung in einer Veröffentlichung des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftliche Grundbegriffe, 1999) anlehnen-- auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Rechtsanwendung zukommt, so lassen sich aus ihnen doch Anhaltspunkte für die Auslegung gewinnen. Zumindest steht das in den Verwaltungsanweisungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Begriffs der Nennleistung einer Deutung nicht entgegen, die den Eigenverbrauch des Erzeugers in die Nenngröße einbezieht.

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c) Auf die Einbeziehung des Eigenbedarfs weist auch die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG hin.

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Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. Urteil vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 229, 312, und Beschluss vom 17. Mai 1960  2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 131) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, 525 f., BStBl II 1992, 167) ist für die Auslegung von Steuergesetzen der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt. Dabei können die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 11, 126, 130; BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961  2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268).

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Der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG lässt sich entnehmen, dass die durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2432) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 vorgenommene Anhebung der Erzeugergrenze von ursprünglich 0,7 MW auf 2 MW in Zusammenhang mit der Änderung der Definition des Eigenerzeugers (§ 2 Nr. 2 StromStG) und der Regelung der sog. Contracting-Fälle stand, in denen keine flächendeckende oder regionale Versorgung erfolgt, sondern Strom objektbezogen erzeugt und zur Verfügung gestellt wird (BTDrucks 14/2044, 11). Ausgangspunkt für die Gesetzesänderung war die Regelung in § 2 Nr. 2 StromStG i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 378), der über die Definition des "Eigenerzeugers" eine Steuerbefreiung für den in Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von jeweils bis zu 0,7 MW erzeugten Strom vorsah. Die Steuerbefreiung setzte voraus, dass Strom nicht an Dritte geleistet wurde. Der Selbstverbrauch des von kleinen Eigenerzeugern erzeugten Stroms sollte aus Gründen der Verwaltungsökonomie und zur energiepolitisch motivierten Förderung von Kleinanlagen von der Steuer befreit werden.

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Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20. April 2004 VII R 54/03, BFHE 206, 502 ausgeführt hat, beabsichtigte der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung neun Monate nach dem Inkrafttreten des StromStG, nachträglich bestimmte Fallkonstellationen den Fällen der Eigenerzeugung in Kleinanlagen zumindest gleichzustellen bzw. durch den Verzicht auf das Merkmal des Eigenverbrauchs dadurch einer großzügigeren Regelung zuzuführen, dass auch die Fälle des sog. Contracting in die Begünstigung einbezogen wurden. Dabei handelt es sich im Bereich der Energieversorgung im Wesentlichen um Fälle, in denen der Betreiber der Anlage (z.B. ein Investor und/oder ein Energieversorgungsunternehmen) den Strom nicht zu eigenen Zwecken selbst verbraucht, sondern ihn aufgrund vertraglicher Beziehungen mit dem Letztverbraucher, der sich dadurch Aufwendungen für den eigenen Bau von Energieversorgungsanlagen erspart, diesem zur Verfügung stellt. Wie bereits ausgeführt, musste der Begriff der Nennleistung in der ersten Fassung des Befreiungstatbestands notwendigerweise den Eigenverbrauch erfassen, denn gerade für diese Verwendung des in Kleinanlagen erzeugten Stroms wurde die Begünstigungsregelung geschaffen, ohne dass dabei zwischen einem Eigenverbrauch in Neben- oder Hilfsanlagen der Stromerzeugungsanlage und sonstigen Verwendungszwecken unterschieden worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber später den Kreis der Begünstigten durch die Aufgabe des Kriteriums des Eigenverbrauchs wesentlich erweitert hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass damit zugleich der Begriff der Nennleistung eine einschränkende Bedeutung erfahren sollte, zumal der Begriff selbst unverändert geblieben ist. Auch einschränkende Zusätze hat der Gesetzgeber nicht gemacht.

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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich aus dem KWKG keine verbindlichen Vorgaben für die Auslegung des Begriffs der Nennleistung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG entnehmen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen im Zeitpunkt der Verabschiedung des KWKG bereits Bestand hatte. Der Gesetzgeber hat somit den Begriff der Nennleistung im StromStG verwendet, ohne auf Bestimmungen des KWKG Bezug nehmen zu können. Das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 (BGBl I 2000, 703) enthielt ohnehin weder den Begriff der Nennleistung noch Vorschriften, die bei dessen Auslegung behilflich sein könnten. Auch im Rahmen der späteren Änderungen des stromsteuerrechtlichen Begünstigungstatbestands hat er es vermieden, auf Bestimmungen des KWKG Bezug zu nehmen. Im Übrigen hat der Senat entschieden, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des StromStG, dessen Einführung in erster Linie fiskalpolitisch motiviert war, und des KWKG, das durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von KWK-Anlagen einen Beitrag zur Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen leisten soll (vgl. § 1 Abs. 2 KWKG), eine unbesehene Übernahme der Begriffsbestimmungen des KWKG auf das StromStG verbietet (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 VII R 42/08, BFHE 225, 476).

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3. Aus den bereits genannten Verwaltungsanweisungen und aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schließen, dass die Finanzverwaltung bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG an jegliche Erklärungen des Herstellers der Stromerzeugungsanlage gebunden wäre. Festlegungen in Bezug auf den Nachweis der Nennleistung hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Solche finden sich auch nicht in der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes. Da das Unterschreiten der Nenngröße eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der vom Anlagenbetreiber begehrten Steuerbegünstigung ist, obliegt es diesem, durch geeignete Unterlagen den Nachweis über die Höhe der Nennleistung zu führen. Die Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage wird sich in der Regel den Angaben in Anlagen-Datenblättern oder auf Typenschildern entnehmen lassen. Wie anhand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, kann dabei stromsteuerrechtlich nur eine solche Angabe anerkannt werden, die die tatsächlich abgebbare Dauerleistung, d.h. auch die von der Anlage abgegebenen, jedoch für den Eigenbedarf des Betreibers verwendeten Strommengen erfasst. Deshalb kann nach den gesetzlichen Vorgaben eine vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, in der ein von dieser Deutung abweichender Begriff der Nennleistung --z.B. unter Herausrechnung des Eigenbedarfs-- verwendet wird, für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG keine Verbindlichkeit entfalten. Hätte der Gesetzgeber eine solche Herstellerbescheinigung zur unbedingten Grundlage für die Gewährung der Steuerbegünstigung machen wollen, so hätte er dies in den stromsteuerrechtlichen Vorschriften festlegen können. Daraus folgt, dass die von der Klägerin vorgelegte Errichterbestätigung des Herstellers, nach der die Nennleistung des BHKW unter Abzug des Eigenbedarfs lediglich 1,960 MW beträgt, nicht geeignet ist, einen Anspruch auf die begehrte Steuerbefreiung zu vermitteln.

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Im Übrigen handelt es sich bei der vom FG vorgenommenen Deutung des Inhalts der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung, dass es sich offenkundig nicht um eine rein technische Aussage über die Höhe der dauerhaft abgebbaren Leistung einer Anlage handelt, um eine Beweiswürdigung des FG, die einen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze nicht erkennen lässt. Eine Deutung der Bescheinigung als eine ergebnisorientierte und von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Herstellererklärung erscheint zumindest möglich. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Revision nicht erhoben.

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4. Nach den Feststellungen des FG wird dem öffentlichen Stromnetz eine Leistung von 2,005 MW zugeführt. Dabei ist das FG erkennbar davon ausgegangen, dass die Transformatorenverluste in Höhe von 0,015 MW in Abzug zu bringen sind. Die Frage, ob ein solcher Abzug bei der Bestimmung der Nennleistung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG vorzunehmen ist, kann im Streitfall indes unbeantwortet bleiben, denn unter Einbeziehung des Eigenbedarfs in Höhe von 0,045 MW ergibt sich bereits ein Wert, der über 2 MW liegt. Da die Klägerin diese Strommenge dauerhaft in das öffentliche Stromnetz einspeist, handelt es sich um die höchste abgebbare Leistung der Anlage. Eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG kommt somit nicht in Betracht.

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2011 - VII R 54/09 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Stromsteuergesetz - StromStG | § 9 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen


(1) Von der Steuer ist befreit: 1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;2. St

Stromsteuergesetz - StromStG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes


Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die1.nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und2.zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,s

Referenzen

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die

1.
nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
2.
zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:

1.
Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
2.
nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
3.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.