Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2015 - VII R 33/14

bei uns veröffentlicht am22.09.2015

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2013 2 K 477/13 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin und das Hauptzollamt je zur Hälfte.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen und war als solches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (VO Nr. 1260/2001) des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (sog. Grundverordnung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 178/1) für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2002/2003 verpflichtet, Produktionsabgaben zu zahlen; diese wurden als Eigenmittel an die Europäische Kommission abgeführt.

2

Mit Bescheid vom 2. Februar 2010 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) auf der Grundlage der sich zuletzt aus der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 (VO Nr. 1193/2009) der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 321/1) ergebenden Abgabensätze gegen die Klägerin eine B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Höhe von … € fest.

3

Das gegen den Bescheid nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klageverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 24. Juni 2010 bis zur Entscheidung über die zu dieser Zeit beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Vorabentscheidungsersuchen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 ausgesetzt. Diese hatten Fragen bezüglich der Gültigkeit der VO Nr. 1193/2009 zum Gegenstand.

4

Mit Urteil Jülich II vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (EU:C:2012:591, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1210) erklärte der EuGH die VO Nr. 1193/2009 in ihrer Gesamtheit für nichtig. Der Gerichtshof urteilte, die Europäische Kommission habe die gemäß der VO Nr. 1260/2001 zu entrichtenden Abgaben in den betreffenden Jahren falsch berechnet und die Methode, nach der die Abgaben festgesetzt worden waren, habe zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt. Darüber hinaus entschied der EuGH, dass Rechtssuchende wegen der Ungültigkeit der VO Nr. 1193/2009 einerseits Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Produktionsabgaben und andererseits Anspruch auf Zahlung der auf diese Beträge anfallenden Zinsen haben.

5

Das Finanzgericht (FG) hob daraufhin den Bescheid des HZA insoweit auf, als die festgesetzte B-Abgabe mehr als … € betrug. Darüber hinaus sprach das FG der Klägerin Zinsen auf den zu erstattenden Betrag in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der geschuldeten Abgaben bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu.

6

Das FG entschied, ein Ruhen des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer unionsweit einheitlichen Regelung der Produktionsabgaben durch die Europäische Kommission sei bereits mangels übereinstimmender Anträge der Beteiligten abzulehnen. Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben. Der EuGH habe der Europäischen Kommission in seinem Urteil nicht aufgegeben, die anzuwendenden Zuckerabgabensätze neu zu regeln, und aus der Verpflichtung gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebe sich ebenfalls keine Pflicht des erkennenden Gerichts, eine entsprechende Entscheidung der Europäischen Kommission abzuwarten. Die Gefahr von Anlastungen für den Bundeshaushalt könne --auch angesichts der Unsicherheiten über das Ob und gegebenenfalls das Wann der Entscheidung der Europäischen Kommission-- nicht zu einer Verzögerung der Festsetzung des Erstattungsanspruchs der Klägerin führen; nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Klägerin ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten. Der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgabe fehle die Rechtsgrundlage; einer Herabsetzung des Abgabenbetrags unter Zugrundelegung des Berechnungsvorschlags der Schwedischen Ratspräsidentschaft aus dem Jahr 2009 stehe daher nichts entgegen.

7

Der Zinsanspruch der Klägerin ergebe sich nach dem EuGH-Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210) unmittelbar aus Unionsrecht; die Höhe des Zinssatzes betrage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und Direktzahlungen (MOG) i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 0,5 % für jeden vollen Monat.

8

Mit Änderungsbescheid (§ 68 FGO) vom 26. März 2014 setzte das HZA die B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß der zwischenzeitlich erlassenen Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 (VO Nr. 1360/2013) des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABlEU Nr. L 343/2) auf … € fest. Im Hinblick auf die ursprünglich in Frage stehende Berechnung und Höhe der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde das Verfahren daraufhin durch im Ergebnis übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten für erledigt erklärt.

9

Mit seiner Revision betreffend den verbliebenen Zinsanspruch macht das HZA geltend, das FG habe gegen § 233 AO verstoßen, indem es der Klägerin einen ergänzenden Anspruch auf Zinsen ab Überzahlung der Abgaben zugesprochen habe. § 236 AO, wonach zu erstattende Beträge lediglich vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen seien, genüge den Vorgaben des Unionsrechts.

10

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung im Hinblick auf den zugesprochenen Anspruch auf Zinszahlung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Der EuGH habe mit seinem Urteil Irimie vom 18. April 2013 C-565/11 (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659) die Vorgaben des Effektivitätsprinzips dahin konkretisiert, dass die Verzinsung eines Erstattungsbetrags ab Zahlung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zwingend sei. Diese Rechtsprechung sei nicht auf von den Mitgliedstaaten unionsrechtswidrig erhobene nationale Abgaben begrenzt. Neben dem unmittelbar aus Unionsrecht erwachsenden Erstattungsanspruch greife also ein Zinsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. einer europarechtskonformen Anwendung des § 233a bzw. § 236 AO.

Entscheidungsgründe

13

II. 1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren einzustellen. Das FG-Urteil ist insoweit gegenstandslos.

14

2. Die Revision des HZA im Übrigen ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

15

Das FG hat zu Recht Zinsen für den zu erstattenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der Abgaben gewährt.

16

a) In seinem Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 66) hat der EuGH unter Verweis auf seine insoweit ständige Rechtsprechung (vgl. Urteil Metallgesellschaft vom 8. März 2001 C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, HFR 2001, 628, Rz 84 ff., und Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19. Juli 2012 C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 24 ff.) bekräftigt, dass sich im Fall von Steuerbeträgen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Diesem Grundsatz folgend haben Rechtssuchende, die einen Anspruch auf Erstattung von Beträgen haben, die aufgrund einer ungültigen Verordnung zu Unrecht gezahlt wurden, auch Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen (Urteil Jülich II, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 67, 69).

17

Im Hinblick auf die Konkretisierung des Begriffs "entsprechende" Zinsen stellt der EuGH in diesem Urteil (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 60, 61) lediglich fest, dass es Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte ist, in Fällen der Erstattung von Abgaben, die auf der Grundlage für ungültig erklärter Unionsverordnungen zu Unrecht erhoben wurden, alle mit dieser Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die der Zahlung von Zinsen, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln. Die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen müssten dabei den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürften insbesondere nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuerbeträge und diesbezüglicher Zinsen (vgl. EuGH-Urteil Roquette frères/ Kommission vom 21. Mai 1976 Rs. 26/74, EU:C:1976:69, Rz 9 ff.; EuGH-Urteil Express Dairy Foods vom 12. Juni 1980 Rs. 130/79, EU:C:1980:155, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1981, 45, Rz 11 ff., und EuGH-Urteil Littlewoods Retail u.a., EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 27).

18

b) Die Abgabenordnung sieht im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen zwar lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 236 AO vor; Ausnahmen hiervon sind in § 233a AO abschließend normiert und greifen im Streitfall nicht ein. Mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, die Frage, in welcher Weise der jeweilige Mitgliedstaat eine Erstattung oder eine Entschädigung für die finanzielle Einbuße regelt, die der Steuerpflichtige infolge eines Unionsrechtsverstoßes erlitten hat, sei mangels einer Unionsrechtsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts. Unter Umständen könne der Steuerpflichtige zusätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Gesetzgeber sei aber nicht zu einer lückenlosen Verzinsung jeglicher Erstattungsansprüche verpflichtet (BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 15/05, BFHE 219, 1, 3, BStBl II 2008, 332); eine Verletzung des Grundsatzes der Effektivität durch das innerstaatliche Regelungsgefüge sei dabei nicht ersichtlich.

19

c) Jedoch erklärt der EuGH in seinem Urteil Irimie (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 29) eine nationale Regelung für unionsrechtswidrig, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf jene Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind. Eine derartige nationale Regelung dürfe im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundsatzes der Effektivität nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe, vorenthalten werde (EuGH-Urteil Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 26). Die Einbußen hingen u.a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstünden somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung (EuGH-Urteil Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 28).

20

In seinem Irimie-Urteil (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659), in dem er erstmals über die Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen zu befinden hatte, hat der EuGH eindeutig entschieden, Zinsen auf unionsrechtswidrig erhobene Steuern für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung stehen, zuzusprechen, und er hat diese Rechtsprechung zum Zinsbeginn in einem späteren Urteil bestätigt (EuGH-Urteil Rafinăria Steaua Română vom 24. Oktober 2013 C-431/12, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163).

21

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Den anderslautenden BFH-Beschluss in BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332 sieht der erkennende Senat als durch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung überholt an.

22

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 138 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68


Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 74


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 138


(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 233 Grundsatz


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüch

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 12 Abgaben


(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Juli 2013 - 2 K 477/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

Tenor Der Bescheid vom 02. Februar 2010 über Produktionsabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 wird aufgehoben, soweit darin eine B-Abgabe von mehr als 4.977.088,73 € festgesetzt wu

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Tenor

Der Bescheid vom 02. Februar 2010 über Produktionsabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 wird aufgehoben, soweit darin eine B-Abgabe von mehr als 4.977.088,73 € festgesetzt wurde.

Der Beklagte wird verpflichtet, Zinsen auf den zu erstattenden Betrag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (26. April 2010) festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der gegen sie für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 festgesetzten Produktionsabgaben für Zucker.

2

Mit Bescheid vom 02. Februar 2010 setzte der Beklagte (HZA) gegen die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 93/2009 (VO Nr. 1193/2009) vom 03. November 2009 (ABl EU Nr. L 321/1) für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 eine sogenannte B-Abgabe in Höhe von 7.616.405,47 € (60.393,5 t B-Zucker x 126,113 € B-Abgabe/t) fest.

3

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die VO Nr. 1193/2009 sei unwirksam und könne deswegen keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der angefochtenen B-Abgabe darstellen. Die Festsetzung der B-Abgabe in Höhe von 126,113 €/t durch die Kommission widerspreche den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001. Der Abgabensatz stehe insbesondere auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (verbundene Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06). Die VO Nr. 1193/2009 könne im Übrigen schon deswegen nicht wirksam sein, weil sie lediglich die Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 abändere; die Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 sei jedoch vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt worden; eine Abänderung dieser Verordnung sei damit logisch ausgeschlossen. Zudem sei die VO Nr. 1193/2009 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deswegen ungültig. Schließlich beinhalte die im Jahre 2009 erlassene VO Nr. 1193/2009 bezüglich des Zuckerwirtschaftsjahres 2002/2003 eine rückwirkende Regelung, welche gegen das gemeinschaftsrechtlich anerkannte Rückwirkungsverbot verstoße.

4

Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2010 ausgesetzt bis zur Erledigung des seinerzeit beim  Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-113/10, in welchem der Gerichtshof darüber zu entscheiden hatte, ob die VO Nr. 1193/2009 gültig ist. Mit Urteil vom 27. September 2012 hat der Gerichtshof in der Sache C-113/10 entschieden, dass die VO Nr. 1193/2009 auch insoweit ungültig ist, als einzelnen ihrer Bestimmungen vom Gerichtshof zuvor noch nicht für nichtig erklärt worden waren. Ferner hat der Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, dass Abgabenpflichtige, die einen Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben im Zuckersektor hätten, welche auf der Grundlage einer ungültigen Verordnung erhoben worden seien, auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag hätten.

5

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2012 sei eine unverzügliche Sachentscheidung in der vorliegenden Sache geboten. Eine (erneute) Aussetzung des vorliegenden Verfahrens oder eine Anordnung des Ruhens des vorliegenden Verfahrens kämen nicht in Betracht. Die Methoden für die zutreffende Berechnung von Produktionsabgaben auf Zucker seien durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seit langem geklärt. Alle erforderlichen Daten für das hier in Rede stehende Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 lägen vor. Eine Berechnung, die die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union direkt umsetze, liege in Form eines Arbeitspapiers der Schwedischen Ratspräsidentschaft der Europäischen Union aus dem Jahre 2009 ebenfalls vor. Danach betrage die korrekt berechnete B-Abgabe für B-Zucker 82,411 €/t (anstatt 126,113 €/t gemäß der vom Gerichtshof für ungültig erklärten VO Nr. 1193/2009). Der Zinsanspruch betrage gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem Tag der Zahlung der zu erstattenden Abgabe.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02. Februar 2010 über die Produktionsabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 aufzuheben, soweit eine B-Abgabe von mehr als 4.977.088,73 € festgesetzt wurde sowie
den Beklagten zu verpflichten, Zinsen auf die zu erstattenden Beträge in Höhe von 0,5 % für jeden Monat ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 26. April 2010 festzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Verfahren gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest für die Dauer von 3 Monaten ruhen zu lassen;
hilfsweise, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis die Europäische Kommission das abgabenrechtliche Verhältnis zwischen den Produktionsabgaben Schuldnern und Gläubigern neu geregelt hat;
hilfsweise, die Klage abzuweisen.

8

Das HZA steht auf dem Standpunkt, dass das Ruhen des Verfahrens erforderlich sei, um der Europäischen Kommission eine unionsweit einheitliche Handhabung der Erstattung von Produktionsabgaben sowie der damit zusammenhängenden Zinszahlungen zu ermöglichen. Ein Ruhen des Verfahrens erscheine zur Vermeidung unterschiedlicher finanzgerichtlicher Entscheidungen auf nationaler Ebene zweckmäßig. Außerdem sei in einem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Verfahren das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09. Januar 2013 (4 K 189/10 VZr) von dem im dortigen Verfahren beklagten Hauptzollamt mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof angefochten worden, so dass in dem Parallelverfahren eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ausstehe. Zudem sei die Aussetzung des Verfahrens deswegen geboten, weil der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die Produktionsabgabe auf Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 neu zu regeln, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die bisherige Regelung (VO Nr. 1193/2009) für unwirksam erklärt habe. Insoweit sei die Situation vergleichbar mit Situationen, in denen das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für ungültig erklärt habe und den Gesetzgeber innerhalb einer bestimmten Frist zur Neuregelung verpflichtet habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist begründet.

10

Die vom HZA in erster Linie begehrte Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam nicht in Betracht, da es hierzu bereits an einem entsprechenden übereinstimmenden Antrag der Prozessbeteiligten (§ 251 Satz 1 ZPO) fehlt, denn die Klägerin hat ein derartiges Ruhen des Verfahrens nicht beantragt.

11

Auch die vom HZA hilfsweise in erster Linie begehrte Anordnung der Aussetzung des Verfahrens kam nicht in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nicht ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Zwar ist über den Wortlaut des § 74 FGO hinaus nach der Rechtsprechung des BFH ein Verfahren auch dann auszusetzen, wenn das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber wegen Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz eine gesetzliche Neuregelung aufgegeben hat (BFH-Beschluss vom 07. Februar 1992 III B 24, 25/91, BStBl. II 1992, 408 (410)). Eine entsprechende Konstellation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem erwähnten Urteil vom 27. September 2012 der Kommission nicht aufgegeben, die auf B-Zucker anzuwendenden Abgabensätze neu zu regeln; vielmehr hat sich der Gerichtshof lediglich darauf beschränkt, die von der Kommission erlassene Verordnung (VO Nr. 1193/2009) für ungültig zu erklären, soweit diese Verordnung nicht bereits durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. September 2011 in der Rechtssache T-4/06 für nichtig erklärt worden war.

12

Zwar ergibt sich aus Art. 266 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dass die Kommission verpflichtet ist, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union eine Maßnahme der Kommission für vertragswidrig erklärt hat. Aus dieser Verpflichtung folgt jedoch nach Auffassung des Senats nicht die Verpflichtung des erkennenden Senats, eine derartige Entscheidung der Kommission abzuwarten.

13

Die vom HZA angeführte Gefahr, dass die gerichtliche Festsetzung eines Erstattungsanspruch zugunsten der Klägerin die „Gefahr von Anlastungen für den Bundeshaushalt“ berge, kann nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, eine nach Auffassung des Senats rechtlich gebotene Festsetzung eines Erstattungsanspruchs hinauszuzögern. Im Übrigen hat das HZA nicht vorgetragen, dass die von der Klägerin unter Zugrundelegung des Vorschlags der Schwedischen Ratspräsidentschaft ermittelten Abgabensätze unzutreffend seien. Zudem erscheint es völlig unklar ob und gegebenenfalls wann eine neue Verordnung der Kommission über die Abgabensätze in Kraft treten wird. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint ein weiteres Abwarten für die Klägerin nicht zumutbar.

14

Die in dem angefochtenen Bescheid vom 02. Februar 2010 für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 festgesetzte Produktionsabgabe verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin eine B-Abgabe von mehr 4.977.088,73 € festgesetzt wurde. Denn durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2012 (Az.: C-113/10) ist die VO Nr. 1193/2009 – soweit die in ihr enthaltenen Bestimmungen nicht schon durch eine frühere Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für nichtig erklärt worden waren – für ungültig erklärt worden. Damit fehlt der vorliegend angefochtenen B-Abgabe die rechtliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin vorliegend die Herabsetzung der gegen sie festgesetzten B-Abgabe auf den Betrag begehrt, der sich unter Zugrundlegung des  von der Schwedischen Ratspräsidentschaft für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 vorgeschlagenen Abgabensatzes von 82,411 €/t ergibt. Das HZA hat insoweit auch keine konkreten Einwendungen erhoben. Danach war die gegen die Klägerin festzusetzende B-Abgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 wie folgt zu ermitteln:

15

60.393,5 t B-Zucker x 82,411 €/t

= B-Abgabe

4.977.088,73 €

16

Der Klageantrag zu 2. ist nach § 100 Abs. 4 FGO zulässig. Insbesondere besteht auch insoweit ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin. Denn das HZA hat in seinem Schriftsatz vom 22. März 2013 die Festlegung eines einheitlichen Zinssatzes durch die Kommission für geboten angesehen und im Übrigen den Beginn des Zinslaufs mit der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage bestritten.

17

Der Klageantrag zu 2. ist auch begründet. Denn nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2012 in der Sache C-113/10 hat der Gerichtshof entschieden, dass in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall der dortigen Klägerin ein Zinsanspruch unmittelbar aufgrund des Unionsrechts zusteht. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes beträgt gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO 0,5 % für jeden vollen Monat.

18

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da nach seiner Auffassung Revisionsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass das HZA in einer Parallelsache eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen wäre.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.