Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - VII R 24/13

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013  2 K 1499/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

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I. Die Eheleute X wurden bis einschließlich 2002 vom Finanzamt Y veranlagt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau X und bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter.

2

Nach einem Wohnsitzwechsel reichten die Eheleute X ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein und erklärten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die daraufhin vom FA erlassenen Steuerbescheide waren dementsprechend an die Eheleute X adressiert und führten zu Einkommensteuererstattungen. Das FA zahlte den Eheleuten die entsprechenden Beträge.

3

Am 27. Juni 2008 verlangte der Kläger vom FA, die auf die Insolvenzschuldnerin entfallenen Erstattungsbeträge (nochmals) ihm zu zahlen. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe das FA nicht mit befreiender Wirkung an die Insolvenzschuldnerin leisten können.

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Das FA erließ daraufhin die Abrechnungsbescheide vom 27. und 31. März 2009 (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--). Die vom Kläger geltend gemachten Erstattungsansprüche seien durch Zahlung an die Eheleute X erloschen. Das FA habe weder selbst Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gehabt noch müsse es sich die Kenntnis des Finanzamts Y zurechnen lassen.

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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stünden die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht zu. Die Zahlung des FA an die Eheleute X habe gemäß § 47 AO i.V.m. § 224 Abs. 3 AO zum Erlöschen der Erstattungsansprüche geführt.

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Gemäß § 82 der Insolvenzordnung (InsO) hätte nur die positive Kenntnis des FA von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung verhindern können. Das FA müsse sich nicht die vom Kläger behauptete Kenntnis des Finanzamts Y zurechnen lassen, zumal diese Kenntnis erst nach dem Wohnsitzwechsel der Eheleute X erlangt worden sei. Auch § 9 InsO führe zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehe keine Obliegenheit öffentlicher Dienststellen, in jedem Erstattungsfall ohne weitere Anhaltspunkte die Insolvenzbekanntmachungen i.S. des § 9 Abs. 1 InsO zu prüfen.

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Die Bekanntgabe der Steuerbescheide an die Eheleute X sei zwar unwirksam gewesen, so dass hinsichtlich der ausgezahlten Beträge ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO bestanden habe. Dieser Rückzahlungsanspruch sei aber durch Zahlungsverjährung erloschen (§ 47 AO i.V.m. § 228 AO) und könne nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden.

8

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das FG habe bei der Prüfung des § 82 InsO nicht die Beweislast des FA berücksichtigt. Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unstreitig vor Zahlung an die Eheleute X öffentlich bekannt gemacht worden sei, hätte das FA seine Unkenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachweisen müssen. Darüber hinaus habe das FA seine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung bereits vor Eintritt der Zahlungsverjährung der gegenüber den Eheleuten X bestehenden Rückzahlungsansprüche erlangt. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte das FA somit Rückzahlungsbescheide erlassen müssen.

9

Schließlich habe das Finanzamt Y unstreitig am 6. März 2003 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis sei dem FA zuzurechnen. Die alte Steuernummer habe eindeutig erkennen lassen, dass die Eheleute vor ihrem Wohnungswechsel eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hätten. Zudem hätte das FA dem Finanzamt Y den Zuständigkeitswechsel anzeigen müssen. Bei dieser Gelegenheit hätte es aufgrund einer bis 2008 bestehenden Dienstanweisung (heute § 26 Satz 3 Nr. 2 AO) vom Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt. Außerdem dürfe es hinsichtlich der Obliegenheiten zur Ermittlung öffentlicher Bekanntmachungen kein "Fiskus-Vorrecht" geben.

10

Das FA trägt vor, da nicht geschehene Lebenssachverhalte nicht zu beweisen seien, treffe es keine Beweislast für seine Unkenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Jedenfalls sei ein entsprechender Nachweis bereits dadurch geführt, dass die Steuererklärungen der Eheleute X keine Hinweise auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlaubten. Kenntnisse anderer Dienststellen seien dem FA nach den zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht zuzurechnen.

11

Die Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei auch dann gegeben, wenn sie auf einer groben Pflichtverletzung beruhen sollte. Eine solche Pflichtverletzung liege im Übrigen nicht vor. Es seien keine weiteren Ermittlungen bzw. Anzeigen erforderlich gewesen, da die Eheleute X keine Besteuerungsgrundlagen erklärt hätten, die mehrere Veranlagungszeiträume beträfen. Statt dessen hätten das Finanzamt Y bzw. der Kläger selbst das FA über das Insolvenzverfahren informieren müssen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen, da das Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und damit nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 118 Abs. 1 FGO).

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1. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Eine Leistung an den Insolvenzschuldner hat allerdings gemäß § 82 InsO weiterhin befreiende Wirkung, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte.

14

Mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114, BFH/NV 2011, 1936) hat der Senat klargestellt, dass nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber fahrlässige --auch nicht grob fahrlässige-- Unkenntnis den Gutglaubensschutz nach § 82 InsO ausschließt. Für die Frage, auf wessen Kenntnis es ankommt bzw. unter welchen Voraussetzungen das FA Kenntnis erlangt, hat der Senat auf die zu § 173 Abs. 1 AO entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze hingewiesen. Allerdings hat er über deren Anwendbarkeit im Rahmen des § 82 InsO noch keine endgültige Entscheidung getroffen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2014 VII B 18/14, nicht veröffentlicht).

15

Nach der Rechtsprechung zu § 173 AO (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2011 VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743, m.w.N.) kommt es auf den Kenntnisstand derjenigen Personen an, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde zur Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind. Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten. Bekannt sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass insoweit die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters maßgeblich ist (BFH-Urteile vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 743; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5). In einem Fall, bei dem die alten Steuerakten dem neu zuständig gewordenen Finanzamt vorlagen, hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass eine einmal bekannt gewordene Tatsache nicht durch einen Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde und/oder einen Wechsel des Bearbeiters wieder unbekannt werden kann. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der zunächst zuständige Beamte einen entsprechenden Aktenvermerk gemacht hat oder hätte machen müssen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1993 III R 74/92, BFH/NV 1994, 315; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 37; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 173 Rz 56; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/06, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 99/97, BFH/NV 1998, 432).

16

Im Übrigen kann sich die Finanzbehörde nach Treu und Glauben nicht auf Unkenntnis berufen, wenn die entsprechende Tatsache bei ordnungsmäßiger Erfüllung der amtlichen Ermittlungspflichten bekannt geworden wäre. Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die Mitwirkungspflichten erfüllt hat (BFH-Urteil vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924; BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, jeweils m.w.N.). Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflichten als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, ist eine Berufung der Finanzbehörde auf Unkenntnis erst dann ausgeschlossen, wenn der Verstoß gegen die Ermittlungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 924; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5).

17

Nach der zu § 82 InsO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden. Anderenfalls soll zumindest die Berufung auf eine Unkenntnis nach Treu und Glauben verwehrt sein (BGH-Urteile vom 15. Dezember 2005 IX ZR 227/04, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 2006, 194; vom 16. Juli 2009 IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85; vom 15. April 2010 IX ZR 62/09, WM 2010, 940).

18

Aus § 82 Satz 2 InsO folgt, dass vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 9 Abs. 1 InsO) die Unkenntnis des Leistenden zu vermuten ist. Nach diesem Zeitpunkt muss dagegen der Leistende seine Unkenntnis darlegen und nachweisen (BGH-Urteile in BGHZ 182, 85; in WM 2006, 194).

19

2. In dem angefochtenen Urteil werden keine Feststellungen getroffen, ob und wie dem FA der Nachweis seiner eigenen Unkenntnis gelungen ist. Soweit das FG eine etwaige Zurechnung der Kenntnisse anderer Finanzbehörden geprüft hat, fehlen darüber hinaus ausreichende und vor allem widerspruchsfreie Feststellungen zur Kenntnis des Finanzamts Y über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit vom Finanzamt Y zum FA sowie zur zeitlichen Reihenfolge dieser beiden Ereignisse.

20

Das FG hat in diesem Zusammenhang einerseits festgestellt, dass "kein Wechsel in der Zuständigkeit der Finanzbehörde und/oder des Bearbeiters" vorliege. Andererseits hat es festgestellt, das Finanzamt Y habe seine Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst zu einem Zeitpunkt erlangt, zu dem "infolge des Wohnsitzwechsels der Eheleute X bereits der Beklagte [das FA] für die Einkommensbesteuerung (nach §§ 19, 26 AO) zuständig" geworden sei. Abgesehen davon, dass diese beiden Feststellungen schon per se widersprüchlich sind, fehlen konkrete Zeitangaben, so dass es dem Senat nicht möglich war, die vom FG festgestellte zeitliche Abfolge nachzuvollziehen. Dabei hat der Senat unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger von einer Information des Finanzamts Y über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Schreiben vom 6. Februar 2003 ausgeht, die Insolvenzschuldnerin und ihr Ehemann sich nach Aktenlage aber erst am 1. Mai 2003 nach Saarbrücken umgemeldet haben (Meldeauskunft, Blatt 66 der Rechtsbehelfsakte). Warum das Finanzamt Y trotzdem erst nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (§ 26 AO) Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben soll, wird vom FG nicht näher ausgeführt.

21

Sollte sich in einem zweiten Rechtszug herausstellen, dass das Finanzamt Y --wie aufgrund der Aktenlage zu vermuten-- bereits vor dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit von der Insolvenzeröffnung erfahren hat, wäre die Frage zu beantworten, ob zumindest dann, wenn das zuständig gewordene FA von dem Zuständigkeitswechsel durch die Angabe der ehemaligen Steuernummer und des ehemaligen Finanzamts in der Steuererklärung wusste, ein Rückgriff auf die zu § 173 AO entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des Wissens des ehemals zuständigen Finanzamts Y führen könnte.

22

Dabei wäre zu erwägen, ob auch im Rahmen des § 82 InsO eine einmal bekannt gewordene Tatsache durch einen Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde und/oder einen Wechsel des Bearbeiters wieder unbekannt werden kann. Darüber hinaus wäre zu bedenken, ob es bei jährlichen Veranlagungen darauf ankommen kann, dass die neu zuständige Finanzbehörde aus Rationalisierungsgründen bzw. bei aktenlosen Vorgängen von einer Beiziehung der Vorgänge vergangener Jahre absieht. Denn verzichtet die Verwaltung auf die Nutzung ihr leicht zugänglicher Erkenntnisquellen, so fällt dies in ihren eigenen Risikobereich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047).

23

Andererseits geht es im Streitfall um organisatorisch getrennte Finanzbehörden, die sogar zu unterschiedlichen Bundesländern und damit zu unterschiedlichen Körperschaften gehören. Insofern ist im Rahmen des § 82 InsO eine Abgrenzung zwischen zulässiger Wissenszurechnung und unzulässiger Ausdehnung auf schuldhafte Unkenntnis erforderlich. Außerdem stellt sich die Frage, ob der Fiskus als eine "am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation" i.S. der BGH-Rechtsprechung (in BGHZ 182, 85, unter 2.a) anzusehen ist und ob bzw. inwieweit diese Rechtsprechung aufgrund der besonderen Pflichtverhältnisse zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen, insbesondere der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, durch einen Rückgriff auf die zu § 173 AO entwickelten Grundsätze zu modifizieren ist.

24

3. Letztlich können diese Fragen im Streitfall jedoch dahingestellt bleiben. Auch eine Aufhebung der Vorentscheidung mit Zurückverweisung an das FG kommt trotz der fehlenden bzw. widersprüchlichen Feststellungen nicht in Betracht. Denn das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig.

25

Selbst wenn sich das FA die einmal erlangte Kenntnis des Finanzamts Y über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurechnen lassen müsste bzw. sich nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht mehr auf seine Unkenntnis berufen dürfte, könnte der Kläger keine Erstattungsansprüche geltend machen. Dies folgt aus den besonderen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren, denen der Kläger als Insolvenzverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) nicht nachgekommen ist und deren Nichteinhaltung im Rahmen der Geltendmachung eines Steuererstattungsanspruchs auch Folgen für das Steuererhebungsverfahren hat.

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Die Verletzung der Mitwirkungspflichten folgt daraus, dass der Kläger entweder von dem Wohnsitzwechsel der Insolvenzschuldnerin wusste, ohne das FA über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, den Wohnsitz der Insolvenzschuldnerin nachzuverfolgen. Darüber hinaus hat er über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen für die Insolvenzschuldnerin abgegeben noch den Finanzbehörden --in Abstimmung mit dem zusammenveranlagten Ehemann-- Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten reicht es nicht aus, wenn er --wie in der ersten Instanz vorgetragen-- bei der Insolvenzschuldnerin nachfragt und von ihr die Antwort erhält, sie ginge keiner einkommensteuerpflichtigen Beschäftigung nach und habe deshalb keine Steuererklärung abzugeben. Vielmehr hätte er sich zumindest um eine gemeinsame Steuererklärung der Insolvenzschuldnerin mit ihrem zusammenveranlagten Ehemann kümmern müssen. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ist dem Kläger die Berufung auf eine durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eingetretene Wissenszurechnung beim FA bzw. darauf, dass das FA nach Treu und Glauben keine Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung geltend machen kann, verwehrt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 924, m.w.N.).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen


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(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt word

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(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein
an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats
am Fälligkeitstag.

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1.
über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
2.
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
3.
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.

(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1.
über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
2.
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
3.
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.