Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2016 - VII R 20/14
Tenor
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Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L und der Haftungsbescheid des Finanzamts vom 22. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2010 über ... € (Umsatzsteuer u.a.) dahin geändert, dass der Haftungsbetrag auf ... € herabgesetzt wird.
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Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L als unbegründet zurückgewiesen.
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Soweit das Finanzamt seine Anschlussrevision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
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Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu ... und das Finanzamt zu ... zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der als ehemaliger Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH für deren Steuerschulden in Haftung genommen wurde, wendet sich gegen die Berücksichtigung der den Gläubigerbanken in der Liquidierungsphase zugeflossenen Erlöse aus der Verwertung von Immobilien bei der Berechnung der Haftungsquote. Mit der Anschlussrevision hat der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zunächst geltend gemacht, das Gericht habe den Umfang der Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegenüber der GmbH für den Haftungsbescheid (§ 166 der Abgabenordnung --AO--) verkannt. Die Anschlussrevision ist in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Senats auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2015 XI R 43/11 (BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755) zurückgenommen worden.
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Die Anteile an der GmbH, die Immobilien kaufte, errichtete, verwaltete, vermietete und verkaufte, wurden je zur Hälfte von A und der Ehefrau des Klägers gehalten. Geschäftsführer bzw. Liquidatoren waren von 1994 bis August 2009 A und der Kläger, danach --bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit 2013-- der Kläger allein. Ein 2009 gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt.
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Nachdem ab August 2009 einigen Banken Erlöse aus der Veräußerung von Eigentumswohnungen der GmbH zugeflossen waren, erließ das FA gegenüber A und dem Kläger je zwei Haftungsbescheide, die es mit Einspruchsentscheidungen vom 29. Juni 2010 zusammenfasste und bestätigte.
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Der Kläger wurde wegen von der GmbH nicht abgeführter Lohnsteuer für die Anmeldungszeiträume November 2008 bis Januar 2010 (nebst Solidaritätszuschlägen, Kirchenlohnsteuer, Säumnis- und Verspätungszuschlägen) in Höhe von ... € in Haftung genommen und wegen Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer u.a. in Höhe von ... €. Für den letztgenannten Haftungsbescheid legte das FA als Haftungszeitraum die Zeit von November 2008 bis März 2010 und eine geschätzte Haftungsquote von 75 % der ausstehenden Beträge zugrunde.
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A wurde wegen Lohnsteuer u.a. für die Anmeldungszeiträume November 2008 bis Juli 2009 über einen Betrag von insgesamt ... € und wegen Umsatzsteuer u.a. über einen Betrag von insgesamt ... € in Haftung genommen. In Bezug auf die Haftung wegen Umsatzsteuer u.a. legte das FA als Haftungszeitraum die Zeit vom ... November 2008 bis ... August 2009 und ebenfalls eine geschätzte Haftungsquote von 75 % zugrunde.
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Die unterschiedlichen Beträge beruhten darauf, dass A im August 2009 aus der Geschäftsführung der GmbH ausgeschieden, der Kläger hingegen noch bis Januar 2013 tätig war.
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Sowohl der Kläger als auch A, der während des Revisionsverfahrens verstarb, haben Klage erhoben.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheide seien insoweit aufzuheben, als der Haftungsbescheid für Lohnsteuer u.a. einen ... € und der Haftungsbescheid für Umsatzsteuer u.a. einen ... € übersteigenden Haftungsbetrag ausweise.
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Das FA habe den Kläger in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der GmbH dem Grunde nach zu Recht gemäß § 69 Satz 1, § 34 i.V.m. § 191 AO in Haftung genommen, weil er die ihm obliegende Pflicht zur Steuerzahlung aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH verletzt und nicht dafür gesorgt habe, dass die Unternehmenssteuern entsprechend dem "Grundsatz der anteiligen Tilgung" in gleichem Umfang getilgt wurden, wie die Verbindlichkeiten gegenüber privaten Dritten. Die Berechnung der Tilgungsquote sei --anders als der Kläger meine-- nicht jeweils gesondert für verschiedene Geschäftsbereiche des Unternehmens vorzunehmen.
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Jedoch sei die Haftung zu begrenzen:
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Da nach seiner (des FG) Überzeugung letztmalig im November 2008 zwei Arbeitnehmern und im Dezember 2008 einer Arbeitnehmerin Lohn und Geschäftsführergehälter nicht mehr gezahlt worden seien, sei nur hinsichtlich eines Betrags von ... € von einer Voll-Haftung des Klägers für Lohnsteuer u.a. auszugehen. Die Festsetzungen für November 2008 bis Mai 2009 in Höhe von insgesamt ... €, für die der Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 aufgehoben worden sei, entfalteten gegenüber dem Kläger gemäß § 166 AO Drittwirkung. Da jedoch eigentlich nur ... € Lohnsteuer u.a. abzuführen gewesen wären, sei hinsichtlich des überschießenden Betrags der Grundsatz der anteiligen Tilgung anzuwenden, weshalb der Kläger hinsichtlich eines Betrags von ... € nur quotal hafte (insoweit wurde keine Anschlussrevision des FA eingelegt). Hinsichtlich der im Haftungsbescheid für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 angesetzten Lohnsteuer-Beträge in Höhe von ... € stünden die Festsetzungen mangels Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen und mangels Anzeige der GmbH nach § 41a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gemäß § 168 Satz 1, § 164 Abs. 4 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO im Zeitpunkt seiner (des FG) Entscheidung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, weshalb insoweit nicht von einer Bindung und mangels Lohnzahlung nicht von einer Haftung auszugehen sei (insoweit wurde die Anschlussrevision zurückgenommen). Deshalb sei auch eine Haftungsinanspruchnahme für die auf die Anmeldungszeiträume Juni 2009 bis Januar 2010 entfallenden Verspätungszuschläge nicht ermessensgerecht.
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Die vom FA zugrunde gelegte Summe der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten sei zu vermindern (dies ist nicht mehr im Streit).
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Die sich aus dem Grundsatz der anteiligen Tilgung ergebende Haftungsquote betrage 65 % der Steuerverbindlichkeiten. Die GmbH sei im Haftungszeitraum mit Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. ... € belastet gewesen. Hiervon seien insgesamt ca. ... € getilgt worden, darunter rd. ... €, die nach März 2010 aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen unmittelbar an Banken geflossen seien. Für die Tilgungen hätten der GmbH neben dem Erlös aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen u.a. in der Zeit von November 2008 bis April 2009 ca. ... € aus Darlehensauszahlungen, aus Mieteinnahmen und aus Einlagen ihrer Gesellschafter zur Verfügung gestanden.
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Hieraus ergebe sich eine Haftungsquote von 65 %. Bei Anwendung dieser Quote hätten die im Haftungszeitraum zu tilgenden Steuerbeträge in Höhe von ... € getilgt werden müssen; nach Abzug der von der GmbH durch Umbuchungen geleisteten Tilgungen in Höhe von ... € verbleibe ein Haftungsbetrag von ... €. Dieser Betrag entspreche 62,74 % der nicht getilgten Steuerverbindlichkeiten in Höhe von ... €; er entfalle zu ... € auf Umsatzsteuer u.a. und zu ... € auf Lohnsteuer u.a.
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Die Haftung für die Lohnsteuer u.a. sei hiernach herabzusetzen.
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Mit der Revision räumt der Kläger zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der nicht bzw. nicht rechtzeitigen Festsetzung und Erfüllung von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen der GmbH ein, bestreitet jedoch eine Haftung in Höhe einer unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen zugunsten privater Gläubiger errechneten Quote. Als die GmbH die Sicherungsrechte begründet habe, die letztlich die (anteilige) Tilgung der Steuerschulden verhindert hätten, seien die Umsatzsteuer-Forderungen noch nicht absehbar gewesen, weil die GmbH zunächst nur umsatzsteuerfreie Grundstücksgeschäfte getätigt habe und in diesem Zusammenhang den finanzierenden Banken die streitgegenständlichen Grundpfandrechte bestellt und Sicherheiten gewährt habe. Im Übrigen habe die GmbH über die Tilgungsleistungen nicht verfügen können, da sie nicht über die Konten der GmbH geflossen bzw. aufgrund der privaten Gläubigern bestellten Sicherheiten von diesen vereinnahmt worden seien.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sich die Revision nicht gegen die Lohnsteuer-Haftung richtet und beantragt,
das Urteil und den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Haftung für Umsatzsteuer u.a., die im Urteil auf ... € festgesetzt wurde, aufgehoben wird.
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Nach Rücknahme der Anschlussrevision beantragt das FA, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des Klägers ist in dem im Tenor genannten Umfang erfolgreich. Soweit das FA seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, zu denen die Geschäftsführer und Liquidatoren einer GmbH gehören (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG-- i.V.m. §§ 69, 70 GmbHG), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Gemäß § 69 Satz 2 AO umfasst die Haftung auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
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Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer bzw. Liquidatoren einer GmbH gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372). Da die fälligen Ansprüche aus den verwalteten, d.h. den vorhandenen Mitteln zu begleichen sind, handelt ein Vertreter nicht stets i.S. des § 69 AO pflichtwidrig, soweit er die Entrichtung fälliger Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer u.ä.) unterlässt, weil keine Mittel vorhanden sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 372). Aus der Beschränkung der Steuerentrichtungspflicht auf die verwalteten Mittel leitet sich u.a. ab, dass die Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn sonst keine relevanten Pflichtverletzungen vorliegen, nur in dem Umfang zu einer Haftung für Unternehmenssteuern führt, in dem der Verpflichtete die Finanzbehörde gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (Senatsurteile vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, BFHE 216, 487, BStBl II 2008, 508; vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271; vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230).
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Soweit eine Verletzung der Pflicht zur anteiligen Befriedigung aller Gläubiger in Betracht kommt, ist dieser (adäquat kausal und schuldhaft herbeigeführte) Steuerschaden anhand der Tilgungsquote zu berechnen, die sich aus dem Verhältnis der Tilgungsleistungen (mit Ausnahme der Lohnsteuer) und den Gesamtverbindlichkeiten (mit Ausnahme der Lohnsteuer) während des Haftungszeitraums ergibt oder ggf. zu schätzen. Dabei ist nicht relevant, ob die Mittel über ein Konto des Steuerschuldners fließen; maßgeblich ist allein, ob ihm die Tilgungsleistung zuzurechnen ist. Tilgungsleistungen außerhalb des Haftungszeitraums sind bei der Bemessung der Quote im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht einzubeziehen, soweit keine sonstige Pflichtverletzung, wie z.B. ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht, festgestellt wird (zur Schätzung vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217).
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Bei der Quotenberechnung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht auf den einzelnen Fälligkeitstermin abzustellen, sondern zu ermitteln, in welchem Umfang die Verbindlichkeiten im gesamten Haftungszeitraum getilgt wurden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 372).
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Entsprechend kommt auch eine Aufteilung nach "Geschäftsbereichen" nicht in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn --wie im Streitfall-- keinerlei rechtliche und organisatorische Trennung festgestellt ist. Die anzustellende Vergleichsrechnung soll auch insoweit nicht mit Ausnahmen und Komplikationen belastet werden; regelmäßig wird sich die Frage nach einer Aufteilung in Geschäftsfelder im Nachhinein nur schwer beantworten lassen. Im Übrigen ist die Argumentation des Klägers zu den angeblich bestehenden Geschäftsbereichen --einerseits umsatzsteuerfreie Grundstücksgeschäfte, aus denen die den Banken in der Liquidierungsphase zugeflossenen Mittel stammen sollen, andererseits die Errichtung von Eigentumswohnungen auf fremden Grundstücken in den Jahren 2007 und 2008, aus denen die Unternehmenssteuerschulden resultieren sollen-- vor dem Hintergrund von Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer-Schulden u.ä. der GmbH ab 2003 --jedenfalls vor 2007-- nicht nachvollziehbar.
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2. Nach diesen Grundsätzen haftet der Kläger als Geschäftsführer, später Liquidator und damit gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 69, 70 GmbHG) --gesamtschuldnerisch-- für die von der GmbH schuldig gebliebenen Unternehmenssteuern und steuerlichen Nebenleistungen (Umsatzsteuer u.a.) dem Grunde nach, aber nur in Höhe von ... €, denn die erst nach dem Ende des Haftungszeitraums zugeflossenen ... € sind bei der Haftungsquote mangels entsprechender Feststellungen des FG (etwa hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Mittelvorsorgepflicht o.ä.) nicht zu berücksichtigen.
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Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat mangels Vortrags zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), hatte die GmbH im Haftungszeitraum Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von... €, von denen ... € getilgt wurden, davon ... € erst nach dem Haftungszeitraum. Zu berücksichtigen sind deshalb nur Tilgungsleistungen in Höhe von … €.
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Hiernach wurden rd. 58 % der Gesamtverbindlichkeiten getilgt. Die GmbH schuldete Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer u.a.) in Höhe von ... €. Hiervon hätte sie ... € (58 % von ... €) tilgen müssen; tatsächlich wurden jedoch nur ... € durch Umbuchungen getilgt. Zur Erfüllung der Quote fehlte somit ein Betrag von ... €. Dieser Betrag entspricht knapp 30 % der nach den Feststellungen des FG der GmbH jedenfalls frei zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von ... €; er hätte bei Berücksichtigung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung aus diesen Mitteln getilgt werden können. Ob die Erlöse aus den Grundstücksveräußerungen über die Konten der GmbH gelaufen sind, spielt deshalb keine Rolle.
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Umstände, die es rechtfertigen könnten, die den Banken im Haftungszeitraum zugeflossenen Tilgungsleistungen bei der Berechnung der Haftungsquote nicht zu berücksichtigen, hat das FG nicht festgestellt; der Kläger hat insoweit keine (zulässige und begründete) Revisionsrüge erhoben, sondern die "Pflichtwidrigkeit der Nichtabführung" der Steuern und sein Verschulden ausdrücklich eingeräumt.
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Anders als das FG geurteilt hat, ist der Betrag von ... € --Lohnsteuer, die das FG gewissermaßen von Lohnsteuer in Unternehmenssteuern "umqualifiziert" hat-- allerdings in die Quotenberechnung nicht einzubeziehen. Denn die Lohnsteuer-Festsetzung wurde noch während der Geschäftsführung des Klägers formell bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO wurde gleichfalls während dieser Zeit aufgehoben. Nach § 166 AO ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme als Haftender mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können und müssen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1217). Dies schließt es aus, die bestandkräftig, weder vorläufig noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (oder sonst änderbar) festgesetzte Lohnsteuer, in eine Unternehmenssteuer umzuqualifizieren.
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Tenor
Die Haftungsbescheide über Lohnsteuer 11/2008 u.a. sowie über Körperschaftsteuer 2003 u.a., jeweils vom 22.03.2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 65 v.H. und der Beklagte zu 35 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für rückständige Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der T GmbH (T GmbH).
3Die T GmbH ist mit notariellem Vertrag vom 13.10.1994 gegründet worden; ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie in deren Errichtung und Verkauf. Die Anteile an der T GmbH wurden je zur Hälfte von der Ehefrau des Klägers und von Herrn E (E) gehalten. Zu Geschäftsführern der T GmbH waren seit der Gründung der Kläger und E bestellt. Die T GmbH übte ihre Tätigkeit in Räumlichkeiten des Privathauses von E aus. E schied im Jahr 2009 aus der Geschäftsführung der T GmbH aus (Eintrag im Handelsregister am 25.08.2009). Die steuerliche Beratung der T GmbH erfolgte zunächst durch Frau Steuerberaterin M, ab dem 21.08.2008 durch Herrn Steuerberater C.
4Nachdem ab dem 29.12.2008 von Gläubigern der T GmbH zu Lasten von Konten der T GmbH bei den A-banken N und D zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausgebracht worden waren, kündigte die Hauptgläubigerin der T GmbH, die A-bank N, mit Schreiben vom 01.04.2009 ihr Kreditengagement gegenüber der T GmbH und stellte Forderungen in Höhe von 1.280.196,75 € fällig.
5Die T GmbH stellte daraufhin am 14.04.2009 beim Amtsgericht O einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 15.04.2009 bestellte das Amtsgericht O einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH. Dieser stellte im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.05.2009 fest, dass die T GmbH unter Zerschlagungsgesichtspunkten am 15.04.2009 über ein Aktivvermögen von 1.075.345,00 € (insbesondere in Form von Eigentumswohnungen in X und N) verfügte, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 2.284.364,63 € (darin enthalten Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung in Höhe von 82.277,05 €) gegenüberstanden. Da die T GmbH nach den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich über eine die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckende freie Masse von 151,00 € verfügte, lehnte das Amtsgericht O den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T GmbH mit Beschluss vom 12.06.2009 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.05.2009 und auf die Beschlüsse des Amtsgerichts O vom 15.04.2009 und vom 12.06.2009 Bezug genommen. Am 17.01.2013 ist die T GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden.
6Bereits im Jahre 2008 hatte bei der T GmbH eine Betriebsprüfung betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2004 und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 sowie bezüglich der Voranmeldungszeiträume IV/2007 bis III/2008 stattgefunden. Nach den Feststellungen des Umsatzsteuer-Sonderprüfers (s. Anlage 1 zum Bericht vom 09.12.2008 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung) bestanden nach Durchführung der Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 und nach Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2005 und 2006 sowie für die Voranmeldungszeiträume IV/2007 bis III/2008 Umsatzsteuer-Rückstände der T GmbH für die Jahre 2005 und 2006 sowie für die Voranmeldungszeiträume I/2007 bis III/2008 in Höhe von insgesamt 65.842,85 €. Ferner bestanden Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrückstände für die Jahre 2003 und 2004 (einschließlich Nebenleistungen) in Höhe von insgesamt 13.644,23 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 09.12.2008 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung verwiesen.
7Lohnsteuer-Anmeldungen reichte die T GmbH zuletzt für die Monate November 2008 bis Januar 2009 ein; für die Monate Februar 2009 bis Januar 2010 ergingen auf Schätzungen beruhende Lohnsteuer-Festsetzungen. In der Zeit vom 16.06.2009 bis zum 23.09.2009 fand bei der T GmbH zudem eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.05.2009 statt. Nach den Feststellungen des Prüfers ergaben sich keine Änderungen gegenüber den vorangemeldeten Beträgen. Er hob daher mit Bescheid vom 05.10.2009 den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen betreffend den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2009 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 30.09.2009 und auf den Bescheid vom 05.10.2009 verwiesen.
8Am 21.04.2009 setzte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für IV/2008 in Höhe von 38.000,00 € zzgl. eines Verspätungszuschlages von 1.170,00 € fest; diesen Betrag erhöhte er mit Bescheid vom 14.10.2009 auf 40.007,54 €. Mit Bescheid vom 09.02.2010 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2008 auf 36.773,69 € fest; unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Umsatzsteuer-Erstattung von 6.661,56 € ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 43.435,25 € zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 3.500,00 € (= insgesamt 46.935,25 €).
9In der Zeit von Juli 2009 bis März 2010 setzte der Beklagte auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen zudem eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2009 sowie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste und zweite Quartal 2009 und für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 35.340,00 € nebst Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt 1.930,00 € fest. Mit Bescheiden vom 14.05.2010 bzw. 18.05.2010 hob der Beklagte die Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für die Monate Juli 2009, August 2009 und Oktober bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 1.200,00 € wieder auf.
10Nachdem dem Beklagten bekannt geworden war, dass die T GmbH in der Zeit von August bis November 2009 noch in erheblichem Umfang Einnahmen aus der Veräußerung von Immobilien erzielt hatte, erließ er am 22.03.2010 gegenüber dem Kläger einerseits einen Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer (nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen) für die Voranmeldungszeiträume November 2008 bis Januar 2010 über einen Betrag von insgesamt 16.669,05 € und andererseits einen Haftungsbescheid betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 und 2004, Umsatzsteuer 2003 bis 2008 und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Zeiträume I/2009 und II/2009 sowie Juli bis Dezember 2009 nebst Säumniszuschlägen, Zinsen und Verspätungszuschlägen) über einen Betrag von insgesamt 122.215,05 €. Für den letztgenannten Haftungsbescheid legte er als Haftungszeitraum die Zeit vom 17.11.2008 bis 19.03.2010 und eine geschätzte Haftungsquote von 75 % der ausstehenden Beträge zugrunde.
11Am gleichen Tage erließ der Beklagte gegenüber E einen Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer (nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen) für die Voranmeldungszeiträume November 2008 bis Juli 2009 über einen Betrag von insgesamt 9.189,05 € und betreffend Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 und 2004, Umsatzsteuer 2003 bis 2008 und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Zeiträume I/2009 und II/2009 sowie Juli 2009 (nebst Säumniszuschlägen, Zinsen und Verspätungszuschlägen) über einen Betrag von insgesamt 107.844,00 €. Die gegenüber der Haftungsinanspruchnahme des Klägers geringeren Beträge resultierten daraus, dass der Beklagte im Hinblick auf das am 25.08.2009 im Handelsregister eingetragene Ausscheiden des E aus der Geschäftsführung der T GmbH die Haftung auf den Zeitraum bis zum 25.08.2009 begrenzte. In Bezug auf die Haftung wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer legte der Beklagte ebenfalls eine geschätzte Haftungsquote von 75 % zugrunde.
12Dabei wurden Tilgungen in Höhe von insgesamt 9.757,53 €, die im Haftungszeitraum durch Umbuchungen vorgenommen worden sind, bei der Ermittlung der Haftungsbeträge für den Kläger und für E nicht berücksichtigt.
13Sowohl der Kläger als auch E (unter dem Aktenzeichen 9 K 2880/10 L) haben nach erfolglosen Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung jeweils vom 29.06.2010) gegen die Haftungsbescheide Klage erhoben.
14Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Kläger Unterlagen über die in der Zeit ab dem 01.04.2009 vereinnahmten Kaufpreiszahlungen aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen in Höhe von insgesamt 1.327.041,17 € vorgelegt. Die Kaufpreisraten hatte die T GmbH in vor dem Haftungszeitraum abgeschlossenen Darlehensverträgen an die das Bauträgergeschäft der T GmbH finanzierenden A-banken N und D abgetreten; zudem waren im Grundbuch der betreffenden Objekte Grundschulden zugunsten der A-banken eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die den Zahlungen zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen Bezug genommen.
15Der Kläger hat während des Klageverfahrens zudem Unterlagen nachgereicht, aus denen sich entnehmen lässt, dass die T GmbH nur noch in den Monaten November und Dezember 2008 Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer B (bis November 2008) und an die Arbeitnehmerin U (bis Dezember 2008) geleistet hat. Der Kläger hat ferner Kontoauszüge über die für die T GmbH bei den A-banken N und D geführten Konten vorgelegt, die belegen, dass die T GmbH in der Zeit vom 17.11.2008 bis zum 01.04.2009 aus Darlehensauszahlungen, aus Mieteinnahmen und aus Einlagen ihrer Gesellschafter Mittel in Höhe von ca. 272.000,00 € vereinnahmt hat. Zudem ist den Aufstellungen zu entnehmen, dass sich die Höhe der Verbindlichkeiten der T GmbH gegenüber Dritten zum 15.04.2009 auf ca. 2.352.000,00 € (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: ca. 1.513.000 €; Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: ca. 672.000,00 €; sonstige Verbindlichkeiten: ca. 17.000,00 €; Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Kläger ca. 150.000,00 €) und zum 19.03.2010 auf ca. 1.028.000,00 € (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ca. 189.000,00 €; Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: ca. 672.000,00 €; sonstige Verbindlichkeiten: ca. 17.000,00 €; Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Kläger ca. 150.000,00 €) belief.
16Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Höhe der vom Beklagten zugrunde gelegten Steuerausfälle betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer erscheine zweifelhaft, denn die Beträge beruhten offenbar zum Teil auf Schätzungen. Spätestens am 29.12.2008 (Eingang des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der A-bank N) habe bei der T GmbH keine Geschäftstätigkeit mehr stattgefunden, da diese zahlungsunfähig gewesen sei. Noch im August 2008 sei – wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Münster betreffend eine Honorarforderung des Steuerberaters C ergebe - eine Insolvenzreife der T GmbH nicht zu erkennen gewesen. Nach diesem Zeitpunkt hätten Zahlungsbewegungen nur noch im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen und mit der Vereinnahmung von Immobilienkaufpreisen stattgefunden, die bereits zuvor an die finanzierenden Banken abgetreten gewesen seien. Dabei seien alle Zahlungsvorgänge unbar durchgeführt worden, denn die T GmbH habe lediglich über zwei Geschäftskonten bei den A-banken N und D, nicht aber über eine Barkasse verfügt.
17Die vereinbarten Kaufpreise für die im Haftungszeitraum noch im Bestand der T GmbH vorhandenen Immobilienobjekte hätten nicht in vollem Umfang realisiert werden können, da die Objekte zum Teil noch nicht vollständig fertiggestellt bzw. mängelbehaftet gewesen seien. Soweit die T GmbH innerhalb des vom Beklagten zugrunde gelegten Haftungszeitraums Zahlungen an Dritte geleistet habe, habe es sich ausschließlich um die Weiterleitung vereinnahmter Kaufpreiszahlungen für Immobilien an die finanzierenden Banken gehandelt; andere Gläubiger seien nicht befriedigt worden. Da für die ausgekehrten Beträge durchgängig Sicherungsrechte bzw. Abtretungen zugunsten der finanzierenden Banken vorgelegen hätten, hätten die vereinnahmten Kaufpreise nicht als freie Masse für Steuerzahlungen zur Verfügung gestanden. Angesichts dessen könne dem Kläger kein Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung vorgeworfen werden.
18Während die T GmbH zunächst überwiegend das klassische Bauträgergeschäft, also den Erwerb von Grundstücken, deren Bebauung mit Eigentumswohnanlagen und die umsatzsteuerfreie Veräußerung von Eigentumswohnungen betrieben habe, habe sie in den Jahren 2007 und 2008 zudem für zwei private Investoren (Herrn W und Herrn H) drei Mehrfamilienhäuser auf im Eigentum der Auftraggeber stehenden Grundstücken errichtet. In Bezug auf die Nichtabführung der daraus resultierenden Umsatzsteuer für 2007 und 2008 liege zwar möglicherweise ein Pflichtverstoß vor. Jedenfalls bei der Ermittlung der Tilgungsquote dürften die durch den umsatzsteuerfreien Verkauf der anderen Objekte (Eigentumswohnungen) vereinnahmten Mittel jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Bestellung der Grundschulden und die Abtretung der Kaufpreisforderungen an die Banken in Bezug auf diese Objekte nicht pflichtwidrig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen habe der Kläger davon ausgehen können, dass es nicht zum Anfall von Umsatzsteuer kommen würde, weil ursprünglich geplant gewesen sei, ausschließlich umsatzsteuerfreie Geschäfte durchzuführen. Zum Anfall von Umsatzsteuer sei es erst durch die - einen Ausnahmefall darstellende - Errichtung der Mehrfamilienhäuser für die Bauherren W und H gekommen. Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten könne daher nur auf die in diesem Geschäftsbereich zu tilgenden Verbindlichkeiten und die in diesem Geschäftsbereich vorhandenen Mittel abgestellt werden.
19Es fehle ferner an einem Verschulden des Klägers, weil dieser in die kaufmännische Geschäftsführung der T GmbH tatsächlich nicht eingebunden gewesen sei und die Geschäftsführer der T GmbH zunächst die Steuerberaterin M mit der Überwachung der Zahlungspflichten der T GmbH beauftragt hätten. Nachdem sich Anfang bzw. Mitte 2008 herausgestellt habe, dass diese nicht zuverlässig gearbeitet habe, hätten die Geschäftsführer ihrer Überwachungsverpflichtung genügt und den Steuerberater C mit den Aufgaben betraut. Dieser habe seine Tätigkeit für die T GmbH jedoch eingestellt, nachdem sich die T GmbH geweigert habe, dessen überhöhte Honorarforderungen zu begleichen. Im Gegenzug habe der Steuerberater C es bis zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters abgelehnt, die Unterlagen der T GmbH herauszugeben.
20Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die Umsatzsteuer für 2009 mit Bescheid vom 21.02.2011 auf 18.810,00 € festgesetzt; unter Berücksichtigung bis zu diesem Zeitpunkt entstandener Säumniszuschläge in Höhe von 7.135,50 € ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 25.945,50 €.
21Am 10.04.2013 hat in der Sache ein Erörterungstermin, am 28.11.2013 und am 16.01.2014 haben in der Sache Termine zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle verwiesen.
22Der Kläger beantragt,
23die Haftungsbescheide vom 22.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010 aufzuheben,
24hilfsweise, die Revision zuzulassen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010 und macht ergänzend geltend, der Kläger habe schuldhaft gehandelt, denn er habe seiner Verpflichtung zur laufenden Überwachung des Geschäftsverkehrs nicht genügt. Bei rechtzeitiger Erfüllung der Pflichten der T GmbH zur Abgabe von Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen und zur Entrichtung der festgesetzten Steuerbeträge wären insbesondere die auf die älteren Veranlagungszeiträume entfallenden Steuerbeträge realisierbar gewesen. Die von der T GmbH in der Zeit vom 01.04.2009 bis zum 08.03.2010 vereinnahmten Kaufpreiszahlungen in Höhe von 1.327.014,17 € hätten anteilig zur Begleichung der Steuerschulden verwendet werden müssen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die angefochtenen Haftungsbescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als der Haftungsbescheid für Lohnsteuer einen 4.524,32 € und der Haftungsbescheid für Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer einen 91.113,78 € übersteigenden Haftungsbetrag ausweist.
30I. Der Beklagte hat den Kläger dem Grunde nach zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.
311. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem. § 69 Satz 1, § 34 i.V.m. § 191 der Abgabenordnung (AO), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; die Haftung umfasst gem. § 69 Satz 2 AO auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Da Haften i.S. des § 191 AO das Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld bedeutet, setzt eine Haftungsinanspruchnahme zunächst voraus, dass eine Steuerschuld oder der Anspruch auf eine steuerliche Nebenforderung entstanden ist und (zumindest) im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides noch besteht (BFH-Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486). Die Haftung nach § 69 AO hat Schadensersatzcharakter, d. h. eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.
32Dabei stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (§ 38 Abs. 3, § 41a des Einkommensteuergesetzes -EStG-) nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine jedenfalls grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers dar. Reichen die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abführen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859, und vom 06.03.1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756; BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).
33Stehen dem Geschäftsführer der GmbH keine ausreichenden Zahlungsmittel zur Begleichung aller Schulden der GmbH zur Verfügung, so liegt in Bezug auf die Haftung wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der anteiligen Tilgung nur insoweit ein pflichtwidriges Verhalten vor, als der Geschäftsführer nicht den Betrag an den Fiskus abführt, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger auf den Steuergläubiger entfallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 26.08.1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8, und vom 28.11.2002 VII R 41/01, BStBl II 2003, 337). Die in der nicht fristgerechten Entrichtung liegende objektive Pflichtwidrigkeit indiziert dabei den gegenüber dem Geschäftsführer zu erhebenden Schuldvorwurf (BFH-Beschluss vom 25.07.2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540, m.w.N.).
342. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte den Kläger dem Grunde nach zu Recht gem. § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der T GmbH i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO die ihm obliegende Pflicht zur Entrichtung der Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der T GmbH (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO) verletzt, indem er es versäumt hat, dafür zu sorgen, dass die auf die Lohnzahlungen entfallenden Lohnsteuerbeträge an den Beklagte abgeführt und die übrigen Steuerverbindlichkeiten in gleichem Umfang getilgt wurden wie die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten.
35a. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zu Unrecht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden, weil die kaufmännische Geschäftsführung der T GmbH von E wahrgenommen worden sei, so vermag dies den Kläger schon deshalb nicht zu entlasten, weil die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit nicht klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 04.03.1986 VII S 33/85, BStBl II 1986, 384, und vom 12.05.2009 VIII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589). Zudem lebte die uneingeschränkte Gesamtverantwortung der Geschäftsführer wieder auf, als erkennbar geworden ist, dass das Unternehmen in eine finanzielle Krise geriet (s. hierzu BFH-Urteil vom 13.03.2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556, und BFH-Beschluss vom 21.08.2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413). Der Kläger kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der T GmbH Steuerberaterin M bzw. dem Steuerberater C überlassen, denn er hätte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH die Pflicht gehabt, sich durch laufende Überwachung davon zu überzeugen, dass die hier in Frage stehenden Steuerschulden auch tatsächlich gezahlt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.1994 VII R 101/92, BStBl II 1995,278 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12.05.2009 VIII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589).
36b. Entgegen der Ansicht des Klägers ist seine Haftung für die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten der T GmbH ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm aufgrund der zugunsten der A-banken N und D vorgenommenen Abtretungen und grundpfandrechtlichen Sicherungen keine hinreichenden Mittel mehr zur Schuldentilgung zur Verfügung standen. Denn nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen BFH-Rechtsprechung können sich gesetzliche Vertreter oder Verfügungsbefugte nicht auf das Fehlen von Mitteln zur Tilgung von Steuerrückständen berufen, wenn dieses Unvermögen seine Ursache in der Vorausabtretung von Forderungen an andere Gläubiger hat. Hierzu hat der BFH wiederholt entschieden, dass durch solche Vorausabtretungen - sei es im Ganzen (Globalzession), sei es im Einzelfall (bezogen auf bestimmte Verkäufe) - die Verpflichtungen des gesetzlichen Vertreters weder objektiv noch subjektiv begrenzt oder eingeschränkt werden (vgl. zur Globalzession BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776, und zur Einzelabtretung vom 14.07.1987 VII R 188/82, BStBl II 1988, 172). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Erwägung, dass es sich bei der Pflicht zur Tilgung von Steuerverbindlichkeiten um Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur handelt, die nicht durch privatrechtliche Abmachungen abbedungen werden können (so BFH-Urteil vom 13.09.1988 VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139; BFH-Beschluss vom 30.12.2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665; FG Berlin, EFG 2004, 707; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1323; unklar BFH-Urteil vom 12.05.1987 VII R 156/84, BFH/NV 1988, 74). Soweit hiervon abweichend Sicherungsrechte in der Rechtsprechung haftungsbegrenzend berücksichtigt worden sind (s. dazu BFH-Urteile vom 28.11.2002 VII R 41/01, BStBl II 2003, 337, und vom 16.12.2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249), ist dies offenbar darauf zurückzuführen, dass die in Haftung genommenen Personen die Vereinbarungen über die Gewährung der Sicherungsrechte nicht selbst abgeschlossen, sondern im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit für die GmbH bereits vorgefunden haben.
37Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Kläger obliegende Pflicht zur Entrichtung der Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der T GmbH nicht dadurch eingeschränkt, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen bereits vor Beginn des Haftungszeitraumes an die das Bauträgergeschäft finanzierenden A-banken abgetreten worden sind. Da die vorgenannte Rechtsprechung generell sicherstellen will, dass die den gesetzlichen Vertreter obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden, kommt es auch nicht in Betracht, in Bezug auf die einzelnen Sicherungsmaßnahmen zu prüfen, ob ihre Vereinbarung etwa deshalb nicht pflichtwidrig sein könnte ist, weil nach der im Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsvereinbarung bestehenden und für die Zukunft zu prognostizierenden Vermögens- und Ertragslage damit zu rechnen ist, dass die GmbH ihre Verpflichtung zur Entrichtung fälliger Steuern trotz der Sicherungsabtretung erfüllen wird (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 05.03.1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678; Haunhorst, DStR 2003, 197; Rüsken in Klein, AO, § 69 Rz. 56 und Jatzke in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 69 AO Rz. 30). Eine solche Prüfung wäre nicht nur praktisch kaum zu bewältigen, sie widerspräche auch den nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung anzulegenden Maßstäben, denn hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ebenfalls nicht auf die Liquiditätsverhältnisse zu den jeweiligen Zahlungs- und Steuerfälligkeitszeitpunkten abzustellen, sondern eine überschlägige Ermittlung für den gesamten Haftungszeitraum vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.1999 VII B 83/99, BFH/NV 2000, 1068; BFH-Urteil vom 11.07.1999 VIII R 81/87, BStBl II 1990, 357) Die Berücksichtigung einer vermeintlichen Tilgungsvordringlichkeit bestimmter Zahlungsverpflichtungen und die Feststellung einer gebotenen Tilgungsreihenfolge würde die Berechnung demgegenüber mit unübersehbaren Ausnahmen und Komplikationen belasten (so auch BFH-Beschlüsse vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363, und vom 30.12.2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665).
38Dementsprechend erscheint es auch nicht angezeigt, für einzelne Geschäftsbereiche des Unternehmens – wie vorliegend die Erstellung der Mehrfamilienhäuser für die Bauherren W und H – eine gesonderte Berechnung der aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Steuerverbindlichkeiten (hier: Umsatzsteuer für 2007 und 2008) und der aus diesem Geschäftsbereich stammenden, für die Erfüllung der Steuerverbindlichkeiten verfügbaren (weil nicht abgetretenen) Mittel vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Zuordnung entsprechender Steuerverbindlichkeiten zu dem einen oder anderen Geschäftsbereich insbesondere im Bereich der Lohn- und Ertragsteuer (z.B. wegen Zweifelfragen bei der Zuordnung des Betriebsausgabenabzugs von Gemeinkosten oder bei Vorliegen von Verlustausgleichsbeschränkungen) häufig nicht möglich sein wird. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Abtretung der Erlöse aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf der Eigentumswohnungen sei jedenfalls deshalb nicht pflichtwidrig gewesen, weil bereits im Zeitpunkt der Abtretung festgestanden habe, dass diese Geschäfte nicht zur Entstehung von Umsatzsteuerverbindlichkeiten führen konnten, vermag auch dies nicht zu überzeugen, da das Entstehen einer Steuerlast im Bereich der Ertragsteuer (z.B. aufgrund nicht abziehbarer Aufwendungen im Sinne von § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG, wegen der Nichtbenennung von Zahlungsempfängern gem. § 160 AO, wegen des Eingreifens der Zinsschranke nach § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG) auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Geschäft wirtschaftlich mit einem Verlust abgeschlossen wird.
39c. Die Pflichtverletzung des Klägers war auch kausal für den Eintritt des Haftungsschadens, denn die T GmbH hat die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur zu einem geringen Teil erfüllt.
40II. Die Haftung des Klägers ist der Höhe nach jedoch wie folgt zu begrenzen:
411. Die den Haftungsbescheiden zugrunde gelegten Steuerforderungen sind – wovon die Beteiligten inzwischen übereinstimmend ausgehen – überhöht und daher wie folgt zu vermindern:
42a. In Bezug auf die Lohnsteuer ist unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass letztmalig im November 2008 Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer B und U und im Dezember 2008 an die Arbeitnehmerin U vorgenommen worden sind. Dementsprechend bleibt es für den Monat November 2008 beim Ansatz der vom Beklagten im Haftungsbescheid erfassten Beträge von 465,30 € (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zzgl. 16,00 € Säumniszuschlägen; für den Monat Dezember 2008 sind für die Arbeitnehmerin U Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 320,20 € (s. die exemplarische vorgelegte Lohnabrechnung für Mai 2008) zzgl. 12,00 € Säumniszuschläge zu erfassen. Da die Pflicht zur Einbehaltung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei der Auszahlung von Löhnen auf die noch in den Monaten November und Dezember 2008 ausgezahlten Löhne an die Arbeitnehmer B und U beschränkt war, ist von einer Haftung des Klägers in voller Höhe nur hinsichtlich des Betrages von insgesamt 813,50 € auszugehen.
43Für die darüber hinaus von der T GmbH angemeldeten bzw. vom Beklagten festgesetzten Lohnsteuerbeträge fehlt es demgegenüber an einer Pflichtverletzung des Klägers betreffend die Einbehaltung von Lohnsteuer bei Auszahlung von Löhnen, da insoweit tatsächlich keine Löhne mehr gezahlt worden sind. Dieser Umstand konnte in Bezug auf die im Haftungsbescheid für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 angesetzten Beträge von insgesamt 9.250,00 € (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auch noch berücksichtigt werden, da die Festsetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat mangels Abgabe von Lohnsteueranmeldungen und mangels einer Anzeige der T GmbH nach § 41a Abs. 1 Satz 4 EStG gem. den §§ 168 Satz 1, 164 Abs. 4 Satz 1, 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und daher nicht von einer Drittwirkung der Steuerfestsetzungen gegenüber dem Kläger nach § 166 AO auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217; a.A. FG Köln vom 13.10.2011, EFG 2012, 195). Eine Haftungsinanspruchnahme für die auf die Voranmeldungszeiträume Juni 2009 bis Januar 2010 entfallenden Verspätungszuschlage erscheint dementsprechend nicht mehr ermessensgerecht (§§ 152 Abs. 2 Satz 1, 131 AO). Anders verhält es sich jedoch für die für November 2008 bis Mai 2009 angesetzten Beträge in Höhe von insgesamt 6.728,05 €, denn für diese Voranmeldungszeiträume wurde der Vorbehalt der Nachprüfung bereits mit Verfügung vom 05.10.2009 aufgehoben, ohne dass eine Anfechtung der Festsetzungen erfolgte. Der Kläger muss diese Steuerfestsetzungen daher zwar gem. § 166 AO gegen sich wirken lassen, da er in der Lage gewesen wäre, die Steuerfestsetzungen anzufechten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger eine Pflicht zur Einbehaltung der Beträge von tatsächlich ausgezahlten Löhnen nur hinsichtlich des o.g. Betrages von 813,50 € traf. In Bezug auf die diesen Betrag übersteigenden, bestandskräftig festgesetzten Beträge von insgesamt (6.728,05 € ./. 813,50 € =) 5.914,55 € war er lediglich zur Entrichtung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung verpflichtet (vgl. zur pauschalen Lohnsteuer BFH-Urteil vom 03.05.1990 VII R 108/88, BStBl II 1990, 767).
44b. In Bezug auf die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist der Beklagte insoweit von überhöhten Steuerbeträgen ausgegangen, als er unberücksichtigt gelassen hat, dass die zugrunde gelegten Umsatzsteuerbeträge für 2009 (Vorauszahlungen 7-12/2009; erstes und zweites Quartal 2009 und Sondervorauszahlung 2009) in Höhe von insgesamt 35.340,00 € mit Jahressteuerbescheid vom 21.02.2011 um 16.530,00 € auf 18.810,00 € herabgesetzt worden sind. Diese Herabsetzung war auch noch zu berücksichtigen, da die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 2009 im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat wegen der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2009 im Jahre 2011 gem. den §§ 168 Satz 1, 164 Abs. 4 Satz 1, 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch nicht abgelaufen war. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass die in Ansatz gebrachten Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Juli, August und Oktober bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 1.200,00 € mit Bescheiden vom 14.05.2010 bzw. vom 18.05.2010 und damit vor der Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid aufgehoben worden sind. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Summe der Steuerverbindlichkeiten von 162.953,40 € ist daher um (16.530,00 € + 1.200,00 € =) 17.730,00 € auf 145.223,40 € zu vermindern.
452. Die sich aus dem Grundsatz der anteiligen Tilgung ergebende Haftungsquote veranschlagt der Senat mit 65 % der zu entrichtenden Steuerverbindlichkeiten.
46a. Dabei geht der Senat davon aus, dass die T GmbH im Haftungszeitraum mit Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 2.774.000,00 € belastet war. Denn nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen bzw. dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters war die T GmbH, obwohl sie in der Zeit vom 17.11.2008 bis zum 15.04.2009 bereits Verbindlichkeiten gegenüber den A-banken N und D in Höhe von ca. 272.000,00 € getilgt hatte, am 15.04.2009 noch mit Verbindlichkeiten von insgesamt ca. 2.352.000,00 € belastet. Zudem bestanden im Haftungszeitraum Steuerverbindlichkeiten in Höhe von ca. 150.000,00 € (ca. 145.000,00 € Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer; ca. 5.000,00 € Lohnsteuer).
47b. Auf den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 2.774.000,00 € hat die T GmbH insgesamt Tilgungsleistungen in Höhe von ca. 1.771.000,00 € erbracht. Dies folgt zum einen daraus, dass sich die nicht gegenüber dem Fiskus bestehenden Verbindlichkeiten der T GmbH bis zum 19.03.2010 von ca. 2.624.000,00 € auf ca. 1.028.000,00 € vermindert hatten und daher im Umfang von ca. 1.596.000,00 € Tilgungen erfolgt sein müssen. Zum anderen hat die T GmbH durch Umbuchungen Steuerschulden in Höhe von ca. 10.000,00 € getilgt und nach dem 19.03.2010 noch Einnahmen aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen in Höhe von ca. 165.000,00 € (Kaufpreiszahlungen U, A und J) erzielt, die aufgrund der mit den A-banken getroffenen Sicherungsabreden nicht zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung standen. Dabei erscheint es sachgerecht, auch die von der T GmbH nach dem 19.03.2010 vereinnahmten Beträge in die Berechnung einzubeziehen, da durch die – während der Geschäftsführertätigkeit des Klägers getroffenen - Sicherungsvereinbarungen die Grundlage dafür gelegt wurde, dass die Einnahmen aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen nicht für die Tilgung der Steuerverbindlichkeiten verfügbar waren.
48c. Nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ergibt sich eine Pflicht zur anteiligen Tilgung der insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten der T GmbH im Umfang von (1.771.000,00 € von 2.774.000,00 € =) 63,84 %. Angesichts der mit den vorgenannten Berechnungen verbundenen Unsicherheiten, die auf den fehlenden detaillierten Angaben des Klägers zum Zahlungsverhalten der T GmbH beruhen, hält es der Senat dabei für sachgerecht, den Prozentsatz auf 65 % aufzurunden.
493. Bei Anwendung der Haftungsquote von 65 % hätten die im Haftungszeitraum zu tilgenden Steuerbeträge von 160.895,28 € (offene Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer etc.: 145.223,40 €; offene Lohnsteuer etc.: 5.914,55 €; tatsächlich getilgte Beträge in Höhe von 9.757,33 €) in Höhe eines Betrages von (65 % von 160.895,28 € =) 104.581,93 € getilgt werden müssen; nach Abzug der tatsächlich von der T GmbH durch Umbuchungen geleisteten Tilgungen in Höhe von 9.757,33 € verbleibt mithin für den Kläger ein Haftungsbetrag von 94.824,60 €. Dieser Betrag entspricht 62,74 % der nicht getilgten Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 151.137,95 €; er entfällt daher zu (62,74 % von 145.223,40 € =) 91.113,78 € auf die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer u.a. und zu (62,74 % von 5.914,55 % =) 3.710,82 € auf die Lohnsteuer u.a.
504. Die Haftung wegen Lohnsteuer u.a. ist danach von 16.669,05 € auf einen Betrag von (813,50 € zzgl. 3.710,82 € =) 4.524,32 € und die Haftung wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer u.a. von 122.215,05 € auf einen Betrag von 91.113,78 € herabzusetzen.
51III. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zustehende Entschließungs- oder Auswahlermessen unzutreffend ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat er E als Mitgeschäftsführer der T GmbH ebenfalls als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.
52IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
53V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
54VI. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob privatrechtlich vereinbarte Sicherungsrechte bei der Ermittlung der Haftungsquote nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung generell unberücksichtigt zu lassen sind oder ob eine auf bestimmte Geschäftsbereiche eines Unternehmens beschränkte Berücksichtigung der Sicherungsrechte möglich ist.
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- 1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), - 2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.
(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von
- 1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes, - 2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes, - 3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes, - 4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes, - 5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2, - 6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder - 7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn
- 1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen - a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden, - b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, - c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden, - d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat, - e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder - f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
- 2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder - 3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.
(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.