Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Dez. 2017 - VI B 21/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.111217.VIB21.17.0
11.12.2017

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. Februar 2017 8 K 2592/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe wurden teilweise nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt; im Übrigen liegen sie jedenfalls nicht vor.

2

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, und vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440).

3

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat schon keine konkrete Rechtsfrage herausgestellt, die in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Der Hinweis, dass "die hier in Rede stehenden Verhältnisse im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich" seien und an "einer Entscheidung über dererlei Vertragsgestaltung ... also ein großes Bedürfnis" bestehe, rechtfertigt nicht die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

4

2. Soweit die Klägerin meint, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, gehört zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (Senatsbeschluss vom 15. März 2011 VI B 151/10, BFH/NV 2011, 1003).

5

Das Vorbringen der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie hat der Vorentscheidung schon keinen tragenden, abstrakten Rechtssatz entnommen und einen solchen Rechtssatz auch nicht einem tragenden abstrakten Rechtssatz einer vermeintlichen Divergenzentscheidung gegenübergestellt.

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3. Die Zulassung der Revision kommt des Weiteren nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

7

a) Die Klägerin rügt insoweit, die Vorinstanz habe ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Unrecht abgelehnt und dadurch ihr Recht auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt. Dem FG ist der gerügte Verfahrensfehler aber nicht unterlaufen.

8

aa) Obwohl PKH-Beschlüsse des FG gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar sind, kann nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend gemacht werden, dass das FG den Antragsteller in rechtswidriger Weise um die Möglichkeit gebracht habe, sich durch einen Prozessbevollmächtigten sachkundig vertreten zu lassen (BFH-Beschlüsse vom 12. August 2008 X S 35/08 (PKH), BFH/NV 2008, 2030, und vom 7. Oktober 2011 VII S 6/11 (PKH), BFH/NV 2012, 242; ebenso Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 142 Rz 110; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 71; jeweils m.w.N.).

9

bb) Das FG hat die PKH-Anträge der Klägerin aber nicht rechtswidrig abgelehnt. Es hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es aufgrund der Gesamtwürdigung der im Streitfall gegebenen Umstände bei summarischer Prüfung davon ausgegangen war, dass die Klägerin Arbeitgeberin der ... war und diese wiederum bei der Klägerin als Arbeitnehmer nichtselbständig beschäftigt waren. Das FG hatte auch keine schwierigen oder bisher ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfragen zu entscheiden. Es konnte sich zur Frage des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmerbegriffs im Einkommensteuerrecht vielmehr auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, die es im Rahmen der summarischen Prüfung auf den Streitfall angewendet hat. Dabei spricht --anders als die Klägerin meint-- nicht bereits der Umfang der PKH-Beschlüsse der Vorinstanz für eine hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsschutzbegehren.

10

cc) Das FG durfte sich zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung in rechtlich unbedenklicher Weise auch auf die beigezogenen Steuerakten, die Akten des Hauptzollamts und des Landgerichts Z stützen. Hierin lag insbesondere keine, im PKH-Verfahren nur in eng begrenztem Umfang zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (s. dazu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Mai 1997  1 BvR 296/94, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2745, und vom 20. Februar 2002  1 BvR 1450/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2002, 1069). Denn die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das FG setzt u.a. die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus (s. BVerfG-Beschluss vom 14. Februar 2017  1 BvR 2507/16, www.bverfg.de). Diese kann das FG auch im PKH-Verfahren nicht nur den Darlegungen des Rechtsschutzsuchenden, sondern ebenso beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten entnehmen.

11

dd) Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die Vorinstanz PKH hätte gewähren müssen, weil eine Beweisaufnahme vor dem FG ernsthaft in Betracht kam (dazu BVerfG-Beschluss in NJW-RR 2002, 1069). Wird gerügt, das FG habe einen Beweisantrag verfahrensfehlerhaft übergangen, ist u.a. darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170, m.w.N.).

12

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Sie trägt schon nicht vor, zu welchem konkreten Beweisthema das FG die Zeugen A und K hätte hören müssen. Auch vor dem FG waren die entsprechenden Beweisantritte der Klägerin zu unbestimmt. So wurden die Zeugen A und K in den Schreiben der Klägerin vom 16. November 2016 und vom 9. Dezember 2016 für "alles Vorstehende" bzw. für "sämtlichen vorstehenden Vortrag" benannt. Die Beweisantritte bezogen sich aber nicht auf konkrete Tatsachenbehauptungen. Vielmehr betrafen die vor den Beweisantritten befindlichen Darlegungen der Klägerin zu einem erheblichen Anteil auch Rechtsausführungen, die von vornherein keinem Beweis zugänglich waren. Das FG hätte sich aus dem Vorbringen der Klägerin daher letztlich selbst heraussuchen müssen, für welche Tatsachen der Zeugenbeweis angetreten werden sollte.

13

Den Vortrag der Klägerin zu den Vorgaben der Betriebsabläufe durch die Firma X hat das FG als wahr unterstellt, so dass insoweit schon aus diesem Grund keine Beweisaufnahme in Betracht kam.

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b) Aus den zuvor unter 3.a dd dargelegten Gründen greift auch der Vortrag der Klägerin nicht durch, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO deshalb zuzulassen, weil es das FG verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, die Zeugen A und K zu vernehmen.

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 142


(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß. (2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.