Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Jan. 2013 - V S 27/12 (PKH)

bei uns veröffentlicht am11.01.2013

Tatbestand

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I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ist für seine beiden Kinder A und B, die mit ihm und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt leben, als deren Betreuer bestellt. Er und seine Frau bezogen von der Arbeitsgemeinschaft --Integration, Beschäftigung, soziale Sicherung-- (Arge) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld --ALG-- II) nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Kindergeld für die Tochter A, das die Beklagte (Familienkasse) dem Antragsteller als dem Kindergeldberechtigten auszahlte, rechnete die Arge als Einkommen des Antragstellers auf das ALG II an.

2

Zur Vermeidung der Anrechnung des Kindergeldes auf das ALG II beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 2010, das Kindergeld für A auf deren eigenes Konto bei der Sparkasse X zu überweisen. Die Familienkasse teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2010 mit, dass das gesamte Kindergeld (das Kindergeld für A und B) grundsätzlich nur auf ein Konto überwiesen werden dürfe. Nur bei Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kindergeldberechtigten sei die Zahlung des Kindergeldes für ein Kind an einen Dritten möglich. Falls er selbst eine Änderung der Kontoverbindung wünsche, solle er dies mitteilen.

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Den gegen das Schreiben vom 6. April 2010 erhobenen Einspruch wies die Familienkasse als unzulässig zurück (Einspruchsentscheidung vom 13. April 2010). Gleiches gilt für den gegen diese Einspruchsentscheidung erhobenen Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 23. April 2010).

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Am 29. April 2010 erhob der Antragsteller beim Sozialgericht X "Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 13. und 23.04.2010 ...". Nachdem das Sozialgericht den Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Sozialgerichts für seine Klage hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, verwies es mit Beschluss vom 17. Juni 2010 den Rechtsstreit an das Sächsische Finanzgericht (FG). Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. August 2010 L 6 SV 5/10 B).

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Die Familienkasse zweigte ab April 2011 das Kindergeld für A ab (Verfügung vom 30. März 2011).

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Im Klageverfahren vertrat der Antragsteller die Auffassung, er habe keine Klage beim FG erhoben und sei daher nicht Beteiligter dieses Rechtsstreits. Das Sozialgericht hätte ihm die Klage "zurückgeben" müssen, weil es allein seine Entscheidung sei, bei welchem Gericht er Klage erheben wolle. Weil er den Begriff "verweisen" irrtümlich als "empfehlen" verstanden habe, habe er, nachdem seine Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss ohne Erfolg geblieben sei, gegen den Beschluss des Landessozialgerichts keine Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben. Die Übersendung der Akten an das FG stelle eine Verletzung der Menschenrechte dar; das Verfahren werde nur geführt, weil die Familienkasse seinen Anträgen nicht gefolgt sei. Nachdem die Familienkasse seinen Anträgen (für A mit Verfügung vom 30. Mai 2011) jedoch inzwischen entsprochen habe, sei die Angelegenheit erledigt, die Sache beendet und die Kosten seien der Familienkasse aufzuerlegen.

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Das FG wies durch den Vorsitzenden Richter am FG Z nach § 79a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2012 die Klage ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 29. März 2012.

8

Mit dem am 5. April 2012 beim FG eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung, er habe keine Klage erhoben, er verstehe Deutsch schlecht und übersetze alle seine Schreiben mit Hilfe eines Übersetzungsprogrammes. Außerdem erhob er "Beschwerde" gegen die Willkür des Vorsitzenden Richters Z am FG. Das FG lud den Antragsteller am 4. Juli 2012 und einen Dolmetscher am 10. Juli 2012 zur mündlichen Verhandlung auf den 8. August 2012.

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Mit Schreiben vom 7. August 2012 lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden Richter am FG Z, dem das Verfahren mit Beschluss vom 3. April 2012 gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 FGO als Einzelrichter übertragen worden war, ab. Dieser habe als Kränkung nicht vergessen, dass er, der Antragsteller, ihn bereits im Verfahren 1 K 1551/09 (Kg) abgelehnt habe. Z habe für die mündliche Verhandlung keinen Dolmetscher geladen, obwohl Frau C, eine für aserbaidschanische und russische Sprachen öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin, auf seine Anfrage schriftlich versichert habe, dass er ihrem "Eindruck nach der deutschen Sprache nicht mächtig und unzureichend" sei und sie schon bei mehreren Gerichtsprozessen als seine Dolmetscherin berufen worden sei. Dieses Schreiben (vom 17. Juli 2012) sei dem FG bekannt. Auch habe Z mit Beschluss vom 16. Juli 2012 den Antrag auf PKH abgelehnt, weil er, der Antragsteller, keine Chance auf den Erfolg habe. Außerdem habe Z im PKH-Beschluss zu Unrecht auf § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hingewiesen, obwohl nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG der Antragsteller das Gericht auswählen könne; er, der Antragsteller, wolle seine Rechte nur im kostenlosen Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit verfolgen.

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Das FG teilte dem Antragsteller am Tag vor der mündlichen Verhandlung per e-mail mit, der Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2012 werde nicht verschoben, weil ein Dolmetscher anwesend sein werde.

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Mit Beschluss vom 7. August 2012 wies das FG in der Senatsbesetzung ohne den Vorsitzenden Richter Z das Ablehnungsgesuch zurück. Zur Begründung führte es aus, ein Dolmetscher für die mündliche Verhandlung sei bestellt worden und dies dem Antragsteller mitgeteilt worden. Die Vorbefassung eines Richters in einem anderen Verfahren desselben Beteiligten rechtfertige keine Ablehnung.

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Das FG wies die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung, zu der neben dem Antragsteller auch der geladene Dolmetscher erschienen war, mit Urteil vom 8. August 2012 ab.

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Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Antragstellers, er sei nicht Beteiligter geworden, sei nicht als Klagerücknahme auszulegen. Zwar habe der Antragsteller vorgetragen, die Familienkasse habe seinen Anträgen entsprochen; damit sei die Angelegenheit erledigt und sollte beendet und die Kosten der Familienkasse auferlegt werden. Nachdem der Antragsteller zuvor keine Rücknahme erklärt und es ihm nunmehr nur darum gehe, keine Gerichtskosten bezahlen zu müssen, weil er nicht Beteiligter des Verfahrens geworden sei, sei sein Antrag als Feststellungsantrag auszulegen. Dieser habe jedoch schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller Klage beim Sozialgericht gegen die Familienkasse erhoben habe und deshalb Beteiligter dieses Verfahrens gewesen und nach Verweisung an das FG auch geblieben sei. An diesen Verweisungsbeschluss sei das FG nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden, wie bereits das Landessozialgericht im Beschluss vom 30. August 2011  L 6 SV 5/10 B bestätigt habe. Ob eine Feststellungsklage mit dem Antrag des Antragstellers überhaupt zulässig sei, könne offen bleiben.

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Im Übrigen habe sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch der ursprüngliche Klageantrag (Überweisung des Kindergeldes auf ein Konto der Tochter A) nicht in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller habe mit diesem Antrag erreichen wollen, dass das Kindergeld für A weder auf sein ALG II noch auf die Grundsicherungsleistungen für A angerechnet werde. Auch eine Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes habe jedoch zur Folge, dass das Kindergeld für A auf die Grundsicherung für A anzurechnen sei (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 2010 III S 19/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2064, und BSG-Urteil vom 8. Februar 2007 B 9b SO 5/06 R, BSGE 98, 121). Da dies seinem Anliegen, eine Anrechnung des Kindergeldes für A auf andere Leistungen zu vermeiden, nicht entspreche, habe sich durch die Abzweigung des Kindergeldes für A ab April 2011 auch sein ursprünglicher Klageantrag nicht erledigt.

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Der Antragsteller beantragt nunmehr, ihm für eine Beschwerde gegen das Urteil des FG PKH zu gewähren. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seinem Anliegen, dass das Kindergeld für die beiden schwerbehinderten Kinder direkt auf deren Konto überwiesen werde, habe die Familienkasse bereits am 11. und 30. März 2011 Rechnung getragen. Er sei daher Sieger in dieser Sache. Er habe kein Geld und nach § 64 Abs. 2 Satz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sei das Verfahren kostenfrei. Im Urteil des FG seien ihm durch den Einzelrichter, Vorsitzenden Richter am FG Z, rechtswidrig und willkürlich Kosten auferlegt worden. Dies stehe im Widerspruch zur europäischen Konvention und zur Konvention für Behinderte, die Deutschland auch unterzeichnet habe, und verstoße gegen § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ungesetzlich und willkürlich sei auch der Beschluss vom 7. August 2012 durch die drei Richter des FG sowie der ungesetzliche Beschluss des Vorsitzenden Richters am FG Z vom 16. Juli 2012, mit dem ihm PKH abgelehnt worden sei. Nachdem ihm Z einen Dolmetscher gestellt habe --viel zu spät, weil er ihm eine Frist bis 11:00 Uhr gesetzt habe und dieser erst nach vier Stunden und 36 Minuten und 45 Sekunden die Bestellung bestätigt habe--, sei der PKH ablehnende Beschluss annulliert worden. Bereits am 10. August 2012 seien ihm das Urteil, das Protokoll sowie der Beschluss über die Ablehnung zusammen zugesandt worden. Seiner Meinung nach sei das Urteil bereits fertig gewesen. Der von ihm als Anlage zur mündlichen Verhandlung (Anlage 8) mitgebrachte Schriftsatz in russischer Sprache sei nicht in einer schriftlichen Übersetzung mit dem Protokoll übersandt worden. Der Richter habe dessen Übersetzung nur angehört und zu seinen darin gestellten Fragen an die Familienkasse bemerkt, auf diese Fragen sei später einzugehen. Diese wichtigen Fragen an die Familienkasse seien nicht beantwortet worden. Er habe einen Anspruch, einen Dolmetscher zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu bekommen. Auch sei der Tatbestand des Urteils falsch, wenn er dort nur als Vater und nicht als der gesetzlich bestellte Betreuer bezeichnet worden sei. § 119 FGO sei nicht beachtet worden, weil sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt worden sei.

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Das Sozialgericht habe --ebenso wie das Landessozialgericht bei der Entscheidung über seine Beschwerde-- ohne eine mündliche Verhandlung entschieden und ihm keinen Dolmetscher gestellt.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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1. Der vom Antragsteller persönlich gestellte Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 8. August 2012  1 K 1544/10 (Kg) ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2012 X S 27/11 (PKH), BFH/NV 2012, 758; vom 26. Januar 2012 V S 29/11 (PKH), BFH/NV 2012, 763).

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2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen mangels Erfolgsaussicht nicht vor.

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Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Prozesskosten zu bestreiten, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 142 FGO i.V.m. § 121 ZPO) ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung der PKH nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO vorliegen.

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Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung der Antragsteller PKH begehrt, hängt davon ab, ob ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO gegeben ist, d.h. ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO bestehen.

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a) Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt nicht schon deshalb, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben worden ist. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gewährt werden, wenn er innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schafft, d.h. mit seinem Antrag die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gebotenen Form (§ 117 ZPO) beim Rechtsmittelgericht einreicht (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 763, m.w.N.) und zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegt (BFH-Beschluss vom 4. August 2009 V S 16/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-1088, m.w.N.).

23

b) Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags des Antragstellers, des Inhalts der vorliegenden Akten und des beanstandeten FG-Urteils ist jedoch kein Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

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aa) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Bezug auf die Bestellung eines Dolmetschers.

25

Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nach § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG erforderlich, wenn unter Beteiligung einer Person verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ein fremdsprachiger Beteiligter soll die ihn betreffenden Verfahrensvorgänge verstehen und sich in der Verhandlung verständlich machen können. Der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es folglich nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2064; vom 29. Februar 2000 V B 18/99, BFH/NV 2000, 983; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1990  1 CB 6/90, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 3102). Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2064, m.w.N.). Allein der Umstand, dass ein zu früheren Verfahren hinzugezogener Dolmetscher eine Hinzuziehung befürwortet, präjudiziert dessen Entscheidung nicht. Im Streitfall hat das FG für die mündliche Verhandlung zudem einen Dolmetscher bestellt.

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Ein Anspruch auf Bestellung eines Dolmetschers besteht jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers weder zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch zum Zweck der Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung. Dass das Sozialgericht und das Landessozialgericht bei den außerhalb einer mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidungen dem Antragsteller keinen Dolmetscher gestellt haben, rechtfertigt daher schon deshalb keine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Übersetzung. Keinen Anspruch hat ein Beteiligter auf einen bestimmten Zeitpunkt für die Entscheidung über die Bestellung eines Dolmetschers. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Auch für einen Anspruch aus einer "Konvention zum Schutz Behinderter" auf Bestellung eines Dolmetschers zur Vorbereitung auf Gerichtsverhandlungen ergeben sich keine Anhaltspunkte.

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bb) Soweit der Antragsteller die sachliche Unzuständigkeit des FG rügt, ergibt sich hieraus kein Verfahrensmangel des angefochtenen Urteils i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

28

Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend (§ 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG). Auch sachlich fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse binden das angewiesene Gericht und erlauben grundsätzlich keine weitere Überprüfung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2002, 713). Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn er offensichtlich unhaltbar und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) entfernt (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2009 X S 42/08, BFH/NV 2009, 780; vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, und in BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573).

29

Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Das Sozialgericht hat den Antragsteller --entgegen seiner Behauptung-- am 14. Mai 2010 auf seine Unzuständigkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Übrigen wird zur zutreffenden Beurteilung der Zuständigkeit des FG für die Klage des Antragstellers zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts vom 30. August 2010 L 6 SV 5/10 B verwiesen, die der beschließende Senat teilt.

30

Eine Wahl zwischen mehreren Gerichten nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG ist --was der Antragsteller verkennt-- nur zulässig, wenn mehrere Gerichte zuständig sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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cc) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, ein befangener Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO), habe das Urteil gefällt, rechtfertigt sein Vortrag nicht die Annahme, eine einzulegende Beschwerde werde Erfolg haben.

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Ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO liegt nur vor, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs aber willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2012 VIII B 155/11, BFH/NV 2012, 1610; vom 11. Mai 2010 X B 192, 193/08, BFH/NV 2010, 1645; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 9, m.w.N.). Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007  2 BvR 1730/06, nicht amtlich veröffentlicht, unter VI.1.e der Gründe; BFH-Beschluss vom 13. November 2008 XI B 20/08, BFH/NV 2009, 945).

33

Das Ablehnungsverfahren dient allein dazu, den Beteiligten vor der Mitwirkung eines Richters zu bewahren, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind. Behauptete Rechtsfehler eines Richters können daher nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass der Beteiligte bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass Verfahrensfehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 VII B 221/11, BFH/NV 2012, 1805; vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, m.w.N.).

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Hierfür gibt der Vortrag des Antragstellers keinen Anlass. Weder der Umstand, dass der Richter schon in einem anderen Verfahren zuungunsten des Antragstellers entschieden hat, noch dass er in einem anderen Verfahren vom Antragsteller abgelehnt worden war, rechtfertigen allein die Annahme der unsachlichen Einstellung gegenüber dem Antragsteller. Gleiches gilt für die --nach Ansicht des Antragstellers um ca. fünf Stunden verspätete-- Mitteilung über die Bestellung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung am Tag vor der mündlichen Verhandlung. Auch soweit der Antragsteller meint, die Entscheidung über seinen PKH-Antrag sei fehlerhaft, rechtfertigt dies allein nicht schon die Besorgnis der Befangenheit, denn ein ausschließlich auf eine beanstandete vorangegangene Entscheidung gestütztes Ablehnungsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sich aus den Einzelheiten der Begründung und insbesondere aus der Art und Weise der Begründung der vorangegangenen Entscheidung --wie hier-- keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beteiligten Richter voreingenommen sein könnten. Insbesondere erlaubt weder die zügige Abfassung eines Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch der Umstand, dass ein in der mündlichen Verhandlung überreichter und vom Antragsteller übersetzter Schriftsatz nicht zusätzlich als schriftliche Übersetzung dem Protokoll beigefügt worden ist, die Annahme der Befangenheit des abgelehnten Richters. Zu Unrecht macht der Antragsteller unter Hinweis auf die Kostenfreiheit im Verfahren vor den Sozialgerichten geltend, ihm hätten keine Kosten auferlegt werden dürfen. Denn Verfahren vor dem FG sind, wie sich ohne Weiteres aus §§ 135 ff. FGO ergibt --anders als Verfahren vor den Sozialgerichten-- nicht kostenfrei.

35

dd) Soweit der Antragsteller geltend macht, das FG habe seinen Antrag auf Bewilligung von PKH im Beschluss vom 16. Juli 2012 zu Unrecht abgelehnt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

36

PKH-Beschlüsse sind gemäß § 128 Abs. 2 FGO zwar unanfechtbar. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Ablehnung des PKH-Antrags jedoch als Verfahrensfehler berücksichtigt werden, wenn das FG den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch den Antragsteller um die Möglichkeit gebracht hat, sich durch einen Prozessbevollmächtigten sachkundig vertreten zu lassen (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2011 VII S 6/11 (PKH), BFH/NV 2012, 242, m.w.N.). Eine rechtswidrige Ablehnung der begehrten PKH lässt sich dem vorliegenden Beschluss des FG über die Ablehnung von PKH jedoch nicht entnehmen. Das FG hat nachvollziehbar begründet, weshalb die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

37

ee) Auch soweit der Antragsteller meint, das Urteil bedürfe einer Überprüfung, weil sich seiner Auffassung nach durch die Entscheidungen der Familienkasse vom 11. und 30. März 2011 die Sache erledigt habe, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Selbst eine --wie der Antragsteller meint-- fehlerhafte Beurteilung der Frage, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, würde als bloß materiell-rechtlicher Fehler, der nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO genügt, keine Zulassung der Revision rechtfertigen.

38

ff) Auch eine Zulassung der Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör deshalb, weil --wie der Antragsteller vorträgt-- das FG sich nicht ausreichend mit den überreichten schriftlichen Ausarbeitungen und den darin enthaltenen Fragen befasst habe, kommt nicht in Betracht. Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das FG --ausgehend von der für eine Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des FG-- entscheidungserheblichen Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigt haben könnte. Soweit sich der Antragsteller inhaltlich gegen die Entscheidung des FG wendet, rügt er keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich materielle Fehler in der Rechtsanwendung, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2010 IX B 11/12, juris; vom 3. Februar 2011 V B 132/09, BFH/NV 2011, 760).

39

GG) Soweit sich der Antragsteller gegen die Auferlegung von Kosten in dem Kindergeld betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren wendet, ergibt sich daraus gleichermaßen kein Zulassungsgrund. Nach § 145 FGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung über die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Regelung gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759; vom 11. November 2002 VI B 83/02, BFH/NV 2003, 331, m.w.N.). Sind Zulassungsgründe in Bezug auf die Hauptsache jedoch --wie vorliegend-- nicht erkennbar, können auch Einwendungen gegen die Kostenentscheidung einer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 759).

40

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 142


(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß. (2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Einkommensteuergesetz - EStG | § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen


(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 64 Kostenfreiheit


(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Ausku

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 185


(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprac

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 5


(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. (2) Bei d

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 70


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 145


Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 52


(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß. (2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehör

Referenzen

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.

(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.

(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.

(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.

(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.