Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Aug. 2015 - V B 26/15

bei uns veröffentlicht am19.08.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Februar 2015  3 K 1025/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Urteil des Finanzgerichts (FG) nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt werden durfte.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte im Jahr 2009 eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr 2007 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein, aus der sich eine Steuer von 0 € ergab. Abweichend davon setzte das FA im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 26. Oktober 2009 Umsatzsteuer in Höhe von 1.486,92 € fest. Dieser Festsetzung lagen --geschätzte-- (Honorar-)Umsätze von 6.768 € (Umsatzsteuer 1.285,92 €) und ein Vorsteuerberichtigungsbetrag nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von 201 € zu Grunde. In der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2011 erhöhte das FA den Vorsteuerberichtigungsbetrag auf 403 €.

3

Mit der dagegen erhobenen Klage beantragte der Kläger u.a. "[den] Umsatzsteuerbescheid vom 26.10.2009 für [das] Jahr 2007 [...] in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2011 aufzuheben." Im Klageschriftsatz --vom 9. Januar 2011, Seite 2-- führte er u.a. aus, es sei unstreitig, dass er u.a. im Streitjahr unternehmerisch tätig gewesen sei und er (Honorar-)Umsätze getätigt habe, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Im Weiteren wendete er sich ausschließlich gegen die Vorsteuerberichtigung.

4

Das FG gab der Klage --ausweislich der Urteilsformel im Urteil vom 12. Februar 2014-- in vollem Umfang statt und tenorierte entsprechend des klägerischen Antrags: "[Der] Umsatzsteuerbescheid vom 26.10.2009 für [das] Jahr 2007 [...] in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2011 [wird] aufgehoben." In den Entscheidungsgründen setzte sich das FG ausschließlich mit der Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG auseinander. Zu der --nicht streitigen-- Hinzuschätzung der nicht erklärten Honorarumsätze verhält sich das Urteil nicht.

5

Auf einen entsprechenden Antrag des FA vom 6. August 2014 berichtigte das FG den Tenor seines Urteils mit Beschluss vom 20. Februar 2015 wie folgt: "Der Umsatzsteuerbescheid vom 26.10.2009 für das Jahr 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2011 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 1.285,92 € festgesetzt wird." Zur Begründung führte es insbesondere aus, ihm sei eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO unterlaufen, indem es den Umsatzsteuerbescheid für 2007 insgesamt aufgehoben habe, obwohl weder die Unternehmereigenschaft des Klägers noch die Steuerpflichtigkeit der (Honorar-)Umsätze von 6.768 € --sondern ausschließlich die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG-- in Streit standen. Über die Honorarumsätze, die weder Gegenstand der Schriftsätze noch der mündlichen Verhandlung gewesen seien, habe es nicht entscheiden wollen.

6

Hiergegen richtet sich die --vom FG nicht abgeholfene-- fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, der ursprüngliche Tenor --Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007-- habe seinem Antrag entsprochen, mit dem er --entsprechend der abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung-- eine Umsatzsteuerfestsetzung von 0 € begehrte. Das FG habe von Amts wegen, ohne dass dies einer Begründung in den Klageschriftsätzen bedurft hätte, erkennen müssen, dass die getätigten Honorarumsätze umsatzsteuerfrei seien. Durch die ursprüngliche Tenorierung sei die Steuerfestsetzung, die sich aus der abgegebenen nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2007 über 0 € ergab, richtigerweise wieder hergestellt worden. Infolgedessen komme eine Tenorberichtigung wegen einer vermeintlich offenbaren Unrichtigkeit nicht in Betracht.

7

Der Kläger beantragt,
den Berichtigungsbeschluss vom 20. Februar 2015 aufzuheben.

8

Das FA beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Es schließt sich den Ausführungen des FG an.

Entscheidungsgründe

10

II. Die nach § 128 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

11

Das FG hat die Urteilsformel des Klageverfahrens 3 K 1025/11 wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu Recht berichtigt.

12

1. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die zu berichtigende Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils i.S. des § 105 Abs. 2 FGO betreffen, so auch --wie im Streitfall-- die Urteilsformel (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2006 VII B 70/06, BFH/NV 2006, 1678, Rz 7, und vom 9. Juli 1997 V B 6/97, BFH/NV 1998, 46, Rz 8, m.w.N.).

13

Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 2012 IX B 86/12, BFH/NV 2012, 1994, Rz 3, m.w.N., und vom 28. November 2011 III B 96/09, BFH/NV 2012, 742, Rz 6, m.w.N.). Solche Unrichtigkeiten eines finanzgerichtlichen Urteils können nicht durch Beschwerde, sondern nur durch Revision gegen das Urteil geltend gemacht werden.

14

2. Nach diesen Maßstäben hat das FG die Urteilsformel zu Recht berichtigt.

15

a) Im Streitfall steht die Urteilsformel im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen. Die Entscheidungsgründe enthalten ausschließlich Erwägungen zur Vorsteuerberichtigung und stimmen insoweit mit dem Sachvortrag des Klägers in dessen Schriftsätzen überein. Darüber hinaus geht das FG im unstreitigen Tatbestand --wie auch im Klageschriftsatz vorgetragen-- davon aus, dass der Kläger u.a. im Streitjahr umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt habe und führt insoweit aus: "Der Kläger erzielt u.a. in den Jahren 2002, 2006 und 2007 aus der Tätigkeit als Maler sowie als Honorardozent umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit." Tatbestand und Entscheidungsgründe bringen hinreichend zum Ausdruck, dass für das Streitjahr Umsatzsteuer festgesetzt werden sollte. Die Urteilsformel weicht hiervon ab und steht damit erkennbar im Widerspruch zum Erklärungswillen des FG. Die von ihm vorgenommene Berichtigung führt zu einer Übereinstimmung des erkennbar gewollten Tenors mit den abgefassten Urteilsgründen.

16

b) Ob die unrichtige Urteilsformel darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger im Wege der objektiven Klagehäufung --neben der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr-- auch die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2003 bis 2006 mit dem Antrag, diese insgesamt aufzuheben, angegriffen hat und das FG diesen Anträgen umfassend nachgekommen ist, bedarf indes keiner Aufklärung.

17

3. Das Klagebegehren --das im Streitfall nicht mit dem Antrag des Klägers übereingestimmt hat-- ist allein auf Beseitigung der Vorsteuerberichtigung gerichtet gewesen. Deshalb hat das FG die Klage im Berichtigungsbeschluss zu Recht nicht teilweise ("im Übrigen") abgewiesen und auch die Kostengrundentscheidung unverändert gelassen.

18

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Wie sich der Vorschrift entnehmen lässt, ist zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden. Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln (BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a), denn maßgebend ist das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II.1.a). Das Gericht verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2006 IX B 30/06, BFH/NV 2006, 1689).

19

b) Danach hat das FG die Klage im Berichtigungsbeschluss zu Recht nicht teilweise abgewiesen. Das Klagebegehren war auf eine betragsmäßige Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 gerichtet. Zwar trifft es zu, dass der Kläger --ausdrücklich-- die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids für 2007 beantragt hat. Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Klagebegründung --wie im Streitfall-- dazu im Widerspruch steht und der erkennbare Wille des Klägers --hier: ausschließlich Einwand gegen die Vorsteuerberichtigung-- aus dieser Begründung hervorgeht. Das FG konnte und musste daher --auch noch im Berichtigungsverfahren-- die gewollte Prozesserklärung und das wahre Klagebegehren durch Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts der Schriftsätze ermitteln. Die Ausführungen des Klägers im Einspruchs- und Klageverfahren richteten sich ausschließlich gegen die Vorsteuerberichtigung. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Streitjahr steuerpflichtige Umsätze getätigt zu haben, können seine Ausführungen nur dahingehend verstanden werden, dass er eine Änderung --nicht aber die Aufhebung-- der Umsatzsteuerfestsetzung begehrt hat. Andernfalls hätte das FG die Klage kostenpflichtig "im Übrigen abweisen" müssen.

20

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das FA Aussetzung der Vollziehung für die gesamte Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 gewährt haben soll. Zur Bestimmung des Klagebegehrens sind insbesondere der angefochtene Verwaltungsakt, der Antrag sowie der gesamte Inhalt der Klageschriftsätze heranzuziehen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 5), nicht hingegen Handlungen des FA in anderen Verfahren.

21

c) Nachdem die Klage --aufgrund der Auslegung der Prozesserklärung-- nicht teilweise abzuweisen war, bedurfte es auch keiner Berichtigung der Kostengrundentscheidung.

22

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478, Rz 6, m.w.N.).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs


(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 107


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urte

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 132


Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
2.
dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
a)
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
b)
der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c)
der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
2.
dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
a)
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
b)
der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c)
der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.