Bundesfinanzhof Urteil, 20. Aug. 2015 - IV R 12/12

20.08.2015

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Januar 2012  8 K 1089/09 aufgehoben.

Der Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Juli 2012 wird dahin geändert, dass der Gewinn aus Gesamthandsbilanz in Höhe von ... € festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 84,4 % und die Kläger zu 15,6 % zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Tatbestand ist aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht zur Veröffentlichung geeignet.

Entscheidungsgründe

2

II.Auf die Revision des FA wird die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

3

1. Das angegriffene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während des Revisionsverfahrens ergangene, nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 27. Juli 2012 an die Stelle des angegriffenen Bescheids getreten und nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist (vgl. zu den Besonderheiten bei einem verschiedene Feststellungen umfassenden Gewinnfeststellungsbescheid: Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764). Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid mit der Folge zugrunde, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, und vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878).

4

Der erkennende Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst (§ 126 Abs. 2 FGO). Da sich hinsichtlich der streitigen Punkte keine Änderungen ergeben haben und die Kläger auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt haben, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (vgl. BFH-Urteile in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, und in BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878).

5

2. Die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 27. Juli 2012 ist überwiegend begründet und führt insoweit zur Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheids. Im Übrigen ist sie unbegründet und wird insoweit abgewiesen.

6

a) Der Senat legt die Klage dahin aus, dass diese von vornherein nur auf die Anfechtung der Feststellung des Gewinns aus der Gesamthandsbilanz der Klägerin gerichtet war.

7

aa) Der BFH kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 32/09, BFH/NV 2012, 1479). Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) alle bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1479). An die Fassung der Anträge ist das Gericht dabei nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).

8

bb) Bei der Auslegung des Klagebegehrens ist die prozessuale Selbständigkeit der in einem Gewinnfeststellungsbescheid enthaltenen einzelnen Feststellungen zu beachten. Die Klage gegen einen Feststellungsbescheid kann verschiedene Ziele verfolgen. Ein Feststellungsbescheid fasst einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind-- selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können. Solche selbständige Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246, und vom 16. April 2015 IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085).

9

cc) Der von den Klägern angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid enthält hinsichtlich der im Streitfall allein streitigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur die rechtlich selbständige Feststellung eines Gewinns aus der Gesamthandsbilanz in Höhe von … €. In die Berechnung des festgestellten Gesamthandsgewinns ist das Entgelt des Klägers für den Verzicht auf die Nutznießung an den Anteilen der X AG in Höhe von … € eingeflossen. Dies lässt sich der dem ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. April 2008 beigefügten Anlage entnehmen. Davon sind ersichtlich auch die Beteiligten und das FG ausgegangen, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht. Eine ausdrückliche (selbständige) Feststellung der Sonderbetriebseinnahmen bzw. eines Sondergewinns enthalten weder der hier nunmehr streitgegenständliche Gewinnfeststellungsbescheid vom 27. Juli 2012 noch der Gewinnfeststellungsbescheid vom 8. Mai 2008, der Gegenstand des Klageverfahrens war. Eine entsprechende Feststellung war ebenso wenig in dem ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. April 2008 enthalten.

10

dd) Der Gewinnfeststellungsbescheid kann auch nicht durch Auslegung dahin umgedeutet werden, dass dieser konkludent die selbständige Feststellung eines dem Kläger zuzurechnenden Sondergewinns auch ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Regelungsausspruch enthält. Zwar wird in der dem ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. April 2008 beigefügten Anlage ausgeführt, dass der Ablösebetrag für den Nießbrauch (gemeint ist die Nutznießung) in Höhe von … € als Sonderbetriebseinnahme des Klägers berücksichtigt werde. Weiter wird erläutert, dass die von der Klägerin erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € sich um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von … € (5 % von … € x 375 %, davon 5/6) auf … € verminderten, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb daher insgesamt … € betrügen. Zwar enthält der ursprüngliche Gewinnfeststellungsbescheid in den "Erläuterungen" einen Hinweis auf die Anlage, deren Inhalt hat in dem Gewinnfeststellungsbescheid aber keinen Niederschlag gefunden. Die Ausführungen in der Anlage können den Regelungsausspruch im Gewinnfeststellungsbescheid weder erweitern noch ergänzen. Sie dienen lediglich dazu, einen bestimmten Regelungsausspruch (hier die Feststellung des Gesamthandsgewinns) näher zu erläutern. Die Erläuterungen in der dem Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. April 2008 beigefügten Anlage wären überdies für die Auslegung des hier streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheids vom 27. Juli 2012 nicht heranzuziehen, da der Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. April 2008 durch den späteren Erlass der Änderungsbescheide in seinen Wirkungen vollständig suspendiert worden ist. In dem hier streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 27. Juli 2012 ist eine entsprechende Erläuterung weder enthalten noch wird auf die Ausführungen in der Anlage zum früheren Bescheid Bezug genommen.

11

ee) Davon ausgehend ist der von den Klägern bereits mit dem Klagebegründungsschriftsatz vom 9. April 2009 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2012 gestellte Antrag, die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers bei der Klägerin um die Einnahmen aus der "Veräußerung" des "Ertragsnießbrauchsrechts" in Höhe von … € zu reduzieren und die "Einnahmen" der Klägerin auf … € festzustellen, rechtsschutzgewährend dahin auszulegen, dass damit die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids dahingehend begehrt worden ist, dass der Gewinn aus der Gesamthandsbilanz unter Außerachtlassung des Entgelts für den Verzicht auf die Nutznießung um … € niedriger festzustellen ist. Das Klagebegehren kann demgegenüber, anders als das FG meint, nicht als isolierte Anfechtung der Sonderbetriebseinnahmen des Klägers ausgelegt werden. Eine solche Auslegung scheitert, wie dargelegt, schon daran, dass weder in dem der Vorentscheidung zu Grunde liegenden Gewinnfeststellungsbescheid vom 8. Mai 2008 noch in dem hier streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid die Feststellung eines Sondergewinns für den Kläger enthalten ist.

12

b) Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist die Klage überwiegend begründet. Die Feststellung des Gewinns aus der Gesamthandsbilanz ist insoweit fehlerhaft, als das Entgelt für den Verzicht auf die Nutznießung an den Anteilen der X AG in die Berechnung des Gesamthandsgewinns mit eingeflossen ist (dazu unter aa). Dies führt indes nicht zu einer vollständigen Stattgabe der Klage, weil bedingt durch die Herabsetzung des Gesamthandsgewinns die von dem FA berücksichtigte Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von … € ebenfalls rückgängig zu machen ist (dazu unter cc).

13

aa) Das Entgelt für den Verzicht auf die Nutznießung an den Anteilen an der X AG ist bei der Feststellung des Gesamthandsgewinns der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Die Nutznießung stand alleine dem Kläger zu und war daher nicht in der Gesamthandsbilanz der Klägerin, sondern allenfalls in einer für den Kläger zu erstellenden Sonderbilanz zu erfassen. Entsprechend kann das Entgelt für den Verzicht auf die Nutznießung allenfalls als Sonderbetriebseinnahme des Klägers den Gesamtgewinn (nicht zu verwechseln mit dem Gesamthandsgewinn) der Klägerin erhöhen. Davon gehen im Ergebnis auch die Beteiligten aus, weshalb der Senat insoweit auf weitere Ausführungen verzichtet.

14

Die hier allein streitgegenständliche Feststellung des Gesamthandsgewinns ist daher um das darin enthaltene Entgelt für den Verzicht auf die Nutznießung an den Anteilen an der X AG in Höhe von … € zu kürzen.

15

bb) Da die Feststellung von Sonderbetriebseinnahmen des Klägers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat der Senat nicht im Wege einer Saldierung darüber zu befinden, ob das FA dem Grunde nach zu Recht das Nutznießungsrecht des Klägers dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin zugeordnet hat. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass das FA mit seinen rechtlichen Einwendungen in dem Revisionsverfahren hätte durchdringen können. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine jüngere Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112, und vom 17. November 2011 IV R 51/08, BFH/NV 2012, 723, jeweils mit umfangreichen Nachweisen). Hinzu kommt, dass die Würdigung der Beziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft ebenso wie die Würdigung, inwieweit die Mitunternehmer ihre Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse der Personengesellschaft ausüben, und die weitere Würdigung, ob die Kapitalgesellschaft über einen eigenen selbständigen Geschäftsbetrieb verfügt, als Tatfrage vom FG zu klären und der BFH an dessen tatsächliche Feststellungen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, soweit nicht dagegen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Entsprechende Rügen hat das FA nicht erhoben. Auch lässt die sehr ausführliche Sachverhaltswürdigung des FG keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen.

16

cc) Die von dem FA bei der Feststellung des Gewinns aus der Gesamthandsbilanz in Abzug gebrachte Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von … € ist rückgängig zu machen. Ausweislich der Anlage zum Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. April 2008 hat das FA den Gesamthandsgewinn der Klägerin nicht im Umfang des Entgelts von … € erhöht. Vielmehr hat das FA insoweit gewinnmindernd eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von … € berücksichtigt. Diese ist, da das Entgelt für den Verzicht auf die Nutznießung in vollem Umfang nicht bei der Feststellung des Gesamthandsgewinns zu berücksichtigen ist, ebenfalls rückgängig zu machen.

17

dd) Davon ausgehend ist der Gewinnfeststellungsbescheid vom 27. Juli 2012 hinsichtlich der Feststellung des Gesamthandsgewinns wie folgt zu ändern:

Gewinn aus Gesamthandsbilanz bisher:            

      … €

abzüglich Entgelt für Verzicht:

      … €

zuzüglich Gewerbesteuerrückstellung:              

 … €

Gewinn aus Gesamthandsbilanz neu:           

      … €

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 FGO. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen das FA zu 84,4 % und die Kläger gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 FGO nach Kopfteilen zu 15,6 %.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68


Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 121


Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über d

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 127


Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.