Bundesfinanzhof Urteil, 18. Dez. 2013 - III R 56/12

bei uns veröffentlicht am18.12.2013

Tatbestand

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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z-GmbH. Gegenstand des Unternehmens waren verschiedene Arten der Holzverarbeitung.

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Die Gesellschaft begann ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb im Juli 2008. Am ... Dezember 2008 beantragten die Geschäftsführer der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger führte das Unternehmen zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter fort. Ein Brandschaden, der sich in der Nacht auf den 30. Januar 2009 ereignete, führte zum völligen Ausfall der Produktionslinie. Die Versicherung ersetzte aufgrund eines Gutachtens vom 14. September 2009 einen Gesamtschaden von 201.336 €.

3

Mit Vertrag vom 22. Juli 2010 übertrug der Kläger die verbliebenen Wirtschaftsgüter für 395.000 € auf einen Dritten, der das Unternehmenskonzept der GmbH und den Betrieb nach Erneuerung der defekten Anlagen fortsetzte.

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Die vom Kläger am 23. April 2009 beantragte Gewährung von Investitionszulage für die im Kalenderjahr 2008 getätigten Investitionen lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 6. Mai 2009 mit der Begründung ab, dass die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben seien. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 5. August 2010).

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Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

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Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Investitionszulage unter Abänderung des Investitionszulagebescheids 2008 vom 6. Mai 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2010 auf 954.302,65 € festzusetzen.

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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die begehrte Investitionszulage wegen Nichterfüllung der Bindungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007) nicht beanspruchen kann.

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1. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 ist u.a. die Anschaffung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dann begünstigt, wenn --neben anderen hier unstreitig vorliegenden Voraussetzungen-- das Wirtschaftsgut mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs in einem begünstigten Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007), in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2007) und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c InvZulG 2007). Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der Europäischen Union 2003 Nr. L 124, S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007). Unschädlich für den Anspruch auf Investitionszulage ist es, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt und dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007).

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b) aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2007 ergibt sich, dass die in dessen Buchst. a bis c genannten Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen grundsätzlich während des gesamten fünf- oder dreijährigen Bindungszeitraums ununterbrochen eingehalten werden müssen und eine Verletzung einer der Bindungsvoraussetzungen den rückwirkenden Verlust der Investitionszulage nach sich zieht (ebenso Rosarius, in: Jasper/Sönksen/Rosarius, Investitionsförderung, Handbuch, § 2 InvZulG 2007 Rz 13).

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bb) Der Beginn der Bindungsfrist richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 --entgegen früheren Regelungen (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005)-- nicht mehr nach dem Abschluss der Anschaffung bzw. der Herstellung des einzelnen Wirtschaftsguts, sondern nach dem Abschluss des Erstinvestitionsvorhabens (Rosarius, a.a.O., § 2 InvZulG 2007, Rz 18 ff.). Besteht das Erstinvestitionsvorhaben aus mehreren Einzelinvestitionen, markiert mithin der Abschluss der letzten zum Erstinvestitionsvorhaben gehörenden Einzelinvestition den Beginn des Bindungszeitraums, während für früher abgeschlossene Einzelinvestitionen des Erstinvestitionsvorhabens eine entsprechende Verlängerung des fünf- bzw. dreijährigen Bindungszeitraums eintritt (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BTDrucks 16/1409, S. 12 zu § 2).

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2. Aus den den Bindungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2007 vergleichbaren Regelungen in den Vorgängerversionen des InvZulG und anderen Fördergesetzen hat der Bundesfinanzhof zum einen Anforderungen an den betreffenden Betrieb und zum anderen an das begünstigte Wirtschaftsgut abgeleitet.

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a) aa) In betriebsbezogener Hinsicht ist eine Förderfähigkeit nur bei einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer entsprechenden Betriebsstätte gegeben (Senatsurteile vom 7. Februar 2002 III R 14/00, BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312; vom 7. März 2002 III R 41/98, BFHE 198, 173, BStBl II 2002, 582, und vom 31. August 2006 III R 26/04, BFH/NV 2007, 103). Grund hierfür ist, dass ein Betrieb ohne werbende Tätigkeit nicht dazu beitragen kann, --wie vom Gesetz bezweckt-- die Wirtschaftskraft des Fördergebiets mit ihren Auswirkungen insbesondere auf die Arbeitsplatzbeschaffung und Arbeitsplatzsicherung zu stärken.

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Diese Erwägungen sind auf § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 übertragbar, mit der Folge, dass während des dort geregelten Bindungszeitraums ein aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb bzw. eine entsprechende Betriebsstätte des Anspruchstellers erhalten bleiben muss. Entsprechend erfüllt ein Betrieb oder eine Betriebsstätte, der oder die vor Ablauf des Bindungszeitraums in das Abwicklungsstadium eintritt, die Fördervoraussetzungen nicht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106). Ebenso kommt eine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines werbenden Betriebs für die Dauer des Bindungszeitraums nicht mehr in Betracht, wenn der Investor den Betrieb vor Ablauf der Frist stilllegt (Senatsurteile vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37). Ferner hat der Senat im Hinblick auf die geforderte aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben auch eine durch eine Produktionseinstellung erfolgende Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit nur dann als unschädlich angesehen, wenn die Produktionsanlagen zügig umgebaut und alsbald wieder in Betrieb genommen werden. Insofern ist jedenfalls eine Nichteinsetzbarkeit der Wirtschaftsgüter für mehr als ein Jahr anspruchsschädlich (Senatsurteil in BFHE 198, 173, BStBl II 2002, 582).

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bb) Im Unterschied zu früheren Fassungen des InvZulG fordert § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 mit Rücksicht auf Vorgaben der Europäischen Kommission, dass das Wirtschaftsgut während des gesamten Bindungszeitraums zu dem Anlagevermögen eines dem investierenden Anspruchsberechtigten zuzurechnenden Anlagevermögens gehört. Eine Ausnahme gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 bei Übergang auf ein mit dem Anspruchsberechtigten verbundenes Unternehmen. Entsprechend finden die vom Senat zu früheren Fassungen des InvZulG aufgestellten Rechtsgrundsätze zum zulagenunschädlichen Übergang des zulagenbegünstigten Wirtschaftsguts in das Anlagevermögen eines anderen Betriebs oder einer anderen Betriebsstätte im Fördergebiet (vgl. etwa Senatsurteil in BFH/NV 2007, 103, zum InvZulG 1991) auf § 2 InvZulG 2007 keine Anwendung. Daher ist auch eine Veräußerung des gesamten Betriebes, mit der der Anspruchsberechtigte seine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben beendet, als anspruchsschädlich einzustufen.

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b) aa) In wirtschaftsgutsbezogener Hinsicht hat der Senat in bestimmten Fällen ausnahmsweise zugelassen, dass das Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Bindungszeitraums zu dem betreffenden Betrieb bzw. der betreffenden Betriebsstätte gehören muss. In diesen Fällen konnte die Gefahr ausgeschlossen werden, dass Wirtschaftsgüter unter Inanspruchnahme der Zulage angeschafft werden, um sie schon kurze Zeit später in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets zu verbringen (z.B. Senatsurteil vom 15. Oktober 1976 III R 139/74, BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59). Insoweit wurde zu früheren Fassungen des InvZulG entschieden, dass zwar betriebswirtschaftliche Gründe, insbesondere Gründe der Rentabilität, keine Ausnahmen von der Einhaltung des Bindungszeitraums rechtfertigen, indessen ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte dann unschädlich ist, wenn die Gründe hierfür im Wirtschaftsgut selbst liegen, weil es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat (Senatsurteil in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, m.w.N.). Ebenso hat es der Senat als anspruchsunschädlich angesehen, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund eines Totalschadens funktionsunfähig wird und deshalb aus dem Anlagevermögen ausscheidet (Senatsurteil vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793). Ob und unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung begünstigter Wirtschaftsgüter aus Gründen höherer Gewalt vor Ablauf der Bindungsfrist als zulagenunschädlich beurteilt werden kann, hat der Senat im Urteil vom 29. Mai 2008 III R 45/05 (BFH/NV 2008, 1878) zwar offengelassen, insoweit jedoch darauf hingewiesen, dass dies jedenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig wirtschaftlich oder technisch verbraucht ist.

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bb) Auch diese Grundsätze bedürfen in Bezug auf § 2 InvZulG 2007 insofern der Modifikation, als der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 6 InvZulG 2007 zum einen im Hinblick auf Ersatzinvestitionen in begrenztem Umfang ein betriebswirtschaftlich bedingtes Ausscheiden eines begünstigten Wirtschaftsguts als zulagenunschädlich anerkannt hat. Zum anderen hat der Gesetzgeber den Fall, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geringer ist als der Bindungszeitraum, ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Satz 7 InvZulG 2007 erfasst.

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c) Die weitere Frage, ob ein Wirtschaftsgut auch dann während des Bindungszeitraums anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen des Betriebs bzw. der Betriebsstätte ausscheiden kann, wenn zugleich der Betrieb bzw. die Betriebsstätte selbst nicht während des gesamten Bindungszeitraums in einem begünstigten Wirtschaftszweig im Fördergebiet aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt, hat der Senat durch Urteil vom 14. November 2013 III R 17/12 (BFHE 244, 462) verneint. Zur Begründung hat er dabei darauf verwiesen, dass nur ein während des gesamten Bindungszeitraums aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb in der Lage sei, die Regionalentwicklung und den Arbeitsmarkt im Sinne des Gesetzeszwecks zu fördern. Daher kann das anspruchsunschädliche Ausscheiden des Wirtschaftsguts nicht unabhängig vom zulagenrechtlichen "Schicksal" des Betriebs beurteilt werden.

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3. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die begehrte Investitionszulage 2008 nicht zu gewähren ist, da der Kläger die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 nicht erfüllt hat.

21

a) Der Bindungszeitraum i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2007 endete nicht vor dem 31. Dezember 2011.

22

Nach den durch Bezugnahme auf den Investitionszulagenantrag vom 23. April 2009 getroffenen und für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG erfolgten die Investitionen, für die die Investitionszulage begehrt wurde, bis einschließlich des 31. Dezember 2008. Selbst wenn hierdurch das Erstinvestitionsvorhaben abgeschlossen gewesen sein sollte und man mit dem Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass die GmbH die Definitionsvoraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen erfüllte (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007), erfolgte die Beendigung des durch den Abschluss der letzten Investitionsmaßnahme begonnenen und in diesem Fall drei Jahre umfassenden Bindungszeitraums nicht vor dem 31. Dezember 2011.

23

b) Der Kläger hat nicht --wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 erforderlich-- während des gesamten dreijährigen Bindungszeitraums einen aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. eine entsprechende Betriebsstätte unterhalten.

24

Vielmehr übertrug der Kläger nach den weiteren Feststellungen des FG mit Vertrag vom 22. Juli 2010 die verbliebenen Wirtschaftsgüter auf einen Dritten. Unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob die nach dem Brand vom Kläger durchgeführten Geschäfte noch die Voraussetzungen für eine eigenständige aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllten oder nur als Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu qualifizieren waren, endete jedenfalls mit der Veräußerung der verbliebenen Wirtschaftsgüter an einen Dritten die aktive Teilnahme des Anspruchsberechtigten am Wirtschaftsleben. Dass es sich bei dem Dritten um ein mit dem Anspruchsberechtigten verbundenes Unternehmen handelte, hat das FG nicht festgestellt. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob bereits mit dem Brand eine anspruchsschädliche Betriebsunterbrechung eingetreten bzw. ob unter den gegebenen Umständen auch eine mehr als zwölfmonatige Betriebsunterbrechung anspruchsunschädlich gewesen ist. Denn jedenfalls mit dem Verkauf der verbliebenen Wirtschaftsgüter ist noch innerhalb des Bindungszeitraums eine Beendigung der aktiven Tätigkeit eingetreten.

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c) aa) Die bei dem Brand zerstörten Wirtschaftsgüter sind nicht bereits durch den Brand anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen der GmbH ausgeschieden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 zwei Voraussetzungen enthält, die kumulativ erfüllt sein müssen, entfällt der Anspruch auf Investitionszulage bereits durch den Wegfall der betriebsbezogenen Voraussetzung.

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bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter bis zum Brandereignis die wirtschaftsgutsbezogenen Voraussetzungen erfüllten.

27

cc) Dahingestellt sein lassen kann der Senat danach auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle höherer Gewalt --vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen-- ein anspruchsunschädliches Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen möglich ist und ob ein etwaiges (Mit-)Verschulden eines der Geschäftsführer der GmbH an der Zerstörung bzw. Beschädigung der Wirtschaftsgüter einem anspruchsunschädlichen Ausscheiden aus dem Anlagevermögen entgegenstehen würde.

28

dd) Offenbleiben kann ferner, ob es sich bei den nach dem Brand verbliebenen Wirtschaftsgütern um selbständige Wirtschaftsgüter oder um unselbständige Teile eines einheitlichen Wirtschaftsguts (Produktionsanlage) gehandelt hat. Denn in beiden Fällen steht die nichterfüllte betriebsbezogene Voraussetzung einem Anspruch auf Investitionszulage entgegen.

29

ee) Aus demselben Grund braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die erhaltene Versicherungsentschädigung für die zerstörten Wirtschaftsgüter und der erhaltene Verkaufserlös für die verbliebenen Wirtschaftsgüter einem anspruchsunschädlichen Ausscheiden aus dem Anlagevermögen entgegenstehen.

30

4. Die Verfahrensrügen hat der Senat eingehend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer näheren Begründung ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Investitionszulagengesetz 2005 - InvZulG 2005 | § 2 Betriebliche Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) 1. zum Anlagevermög

Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 2 Begünstigte Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,2. die mindestens fünf Jahre nach

Referenzen

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,
2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
b)
in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
1.
a)
in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
b)
in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
und
2.
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
2.
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
3.
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
4.
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
5.
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
6.
Büros für Industrie-Design,
7.
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
8.
Betriebe der Werbung und
9.
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Hotellerie,
2.
Jugendherbergen und Hütten,
3.
Campingplätze und
4.
Erholungs- und Ferienheime.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1.
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2.
in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
3.
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Absatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verarbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft" nachzuweisen, dass die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a)
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b)
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c)
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f)
Büros für Industrie-Design,
g)
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h)
Betriebe der Werbung und
i)
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

(2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen hat oder nach dem 31. Dezember 2006 abschließt, soweit vor dem 1. Januar 2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2

1.
12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.

(7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf

1.
25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
3.
20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören.
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,
2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
b)
in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
1.
a)
in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
b)
in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
und
2.
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
2.
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
3.
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
4.
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
5.
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
6.
Büros für Industrie-Design,
7.
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
8.
Betriebe der Werbung und
9.
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Hotellerie,
2.
Jugendherbergen und Hütten,
3.
Campingplätze und
4.
Erholungs- und Ferienheime.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,
2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
b)
in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
1.
a)
in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
b)
in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
und
2.
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
2.
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
3.
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
4.
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
5.
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
6.
Büros für Industrie-Design,
7.
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
8.
Betriebe der Werbung und
9.
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Hotellerie,
2.
Jugendherbergen und Hütten,
3.
Campingplätze und
4.
Erholungs- und Ferienheime.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.