Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2017 - III R 11/15

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:U.180517.IIIR11.15.0
published on 18/05/2017 00:00
Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2017 - III R 11/15
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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. April 2014  12 K 1044/11 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht der Klage stattgegeben hat.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Er hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im finanzgerichtlichen Verfahren zu tragen.

Außergerichtliche Kosten, die dieser im Revisionsverfahren entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des am 18. März 2005 geborenen E. Die Kindsmutter --die Beigeladene-- ist die frühere Ehefrau des Klägers. Bis zum 23. April 2008 lebte die Familie in einer gemeinsamen Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber dem Kläger festgesetzt worden, da dieser in dem von den Eltern unterschriebenen Kindergeldantrag vom 4. April 2005 gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Berechtigter bestimmt worden war. Der Kläger und die Beigeladene trennten sich am 24. April 2008. Die Beigeladene nahm E nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008 lebten der Kläger, die Beigeladene sowie E wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in einer gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seither lebt die Beigeladene mit E in einem gemeinsamen Haushalt.

2

Im Januar 2009 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld für E bei der für sie zuständigen Familienkasse. Als die für den Kläger zuständig gewordene Familienkasse ... (Familienkasse) hiervon erfuhr, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 11. November 2010 ab Mai 2008 auf und forderte das von Mai 2008 bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, das Kindergeld sei auf das Konto der Beigeladenen gezahlt worden. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14. April 2011).

3

Das Finanzgericht (FG), das die Beigeladene am Verfahren beteiligte, gab der anschließend erhobenen Klage des Klägers statt, soweit sie den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 betraf; im Übrigen wies es die Klage ab. Es war der Ansicht, E sei im Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 in den gemeinsamen Haushalt beider Eltern aufgenommen gewesen, so dass dem Kläger aufgrund der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung der Anspruch auf Kindergeld zustehe. Die Bestimmung sei so lange wirksam gewesen, bis sie widerrufen worden sei.

4

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse, soweit es den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 betrifft. Zur Begründung trägt sie vor, der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung sei die Grundlage entzogen worden, als die Beigeladene im April 2008 zusammen mit E die bisherige gemeinsame Wohnung verlassen habe. Dadurch, dass die Eltern später erneut einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten, sei die erloschene Bestimmung nicht wieder aufgelebt.

5

Die Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2008 bis Dezember 2008 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Er ist der Ansicht, in den Monaten Oktober 2008 bis Dezember 2008 sei er nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet gewesen. Nichts anderes könne für die Berechtigtenbestimmung im Kindergeldrecht gelten.

8

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als dieses den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 betrifft; auch insoweit wird die Klage abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, dem Kläger stehe das Kindergeld für diesen Zeitraum aufgrund der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung vom 4. April 2005 zu (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG).

10

1. Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld aufgrund des sog. Obhutsprinzips demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wohnen die Eltern eines Kindes zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, so bestimmen sie nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten. Dies geschieht üblicherweise --so auch im Streitfall-- durch den Kindergeldantrag (§ 67 EStG). Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).

11

2. Trennen sich die Eltern eines Kindes und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, so verliert eine früher getroffene Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld zwingend an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung wird daher --wovon auch das FG zutreffend ausgegangen ist-- mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2008 III B 124/07, juris; vom 12. Mai 2011 III B 31/10, BFH/NV 2011, 1350, und vom 15. Januar 2014 V B 31/13, BFH/NV 2014, 522; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 64 EStG Rz 10; Avvento in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 64 Rz 4). Ein Widerruf der Berechtigtenbestimmung ist damit nicht erforderlich. Nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach der Trennung der Eltern in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt, wirkt die vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung fort (Senatsurteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752; BFH-Urteil vom 18. April 2013 V R 41/11, BFHE 241, 264, BStBl II 2014, 34).

12

3. Die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752 können entgegen der Rechtsansicht des FG nicht auf den Streitfall übertragen werden. Im Urteilsfall war das Kind weiterhin, wenn auch nicht ausschließlich, in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, der zuvor als Kindergeldberechtigter bestimmt worden war. Dagegen befand sich E im Streitfall nach der Trennung der Eltern nicht mehr im Haushalt beider Elternteile, sondern nur noch im Haushalt der Beigeladenen. Diese wurde dadurch vorrangig kindergeldberechtigt. Die Trennung führte zu einer Zäsur, welche die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern, wie sie im Kindergeldantrag vom 4. April 2005 zum Ausdruck kam, entfallen ließ. Aus diesem Grund war eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich, als der Kläger und die Beigeladene nach der Trennung vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt bildeten (a.A. Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 64 Rz 71).

13

4. Einer Rückforderung des Kindergeldes stand auch nicht entgegen, dass dieses nach dem Vortrag des Klägers auf ein Konto gezahlt wurde, über das die Beigeladene verfügungsberechtigt war. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass auch in den Fällen, in denen das Kindergeld auf eine Weisung des Kindergeldberechtigten hin an einen Dritten gezahlt wird, der Berechtigte Zahlungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt (Senatsurteil vom 10. März 2016 III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, m.w.N.).

14

5. Da die Revision der Familienkasse Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Der Senat hat nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gemäß § 143 Abs. 1 FGO über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278). Die Klage ist nach dem Ergebnis des Revisionsverfahrens in vollem Umfang abzuweisen, so dass die Kosten des gesamten Verfahrens insgesamt dem Kläger aufzuerlegen sind (§ 135 Abs. 1 FGO).

15

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihr im finanzgerichtlichen Verfahren entstanden sind, sind nach § 139 Abs. 4 FGO aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen. Die Beigeladene hat durch einen Schriftsatz und durch ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Verfahren gefördert. Etwaige Kosten, die ihr im Revisionsverfahren entstanden sind, können dagegen nicht erstattet werden, da sich die Beigeladene in diesem Verfahren nicht mehr geäußert hat.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Annotations

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.3In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden.4Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.5Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.