Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Feb. 2014 - I S 3/14

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Tatbestand

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I. Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 13. November 2013 I B 20/13 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 13. Dezember 2012  12 K 1084/11 G als unzulässig verworfen.

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Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Rügeführerin mit ihrer Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe

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II. Die gemäß § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht. Nach dieser Bestimmung muss in der Anhörungsrüge --und zwar innerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO-- dargelegt werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. Dies erfordert die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

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Die Rügeführerin tritt dem Senatsbeschluss in ihrer Rügeschrift vom 2. Januar 2014 insoweit entgegen, als dieser eine Divergenz des FG-Urteils zu dem BFH-Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07 (BFH/NV 2009, 1398) als in der seinerzeitigen Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargetan angesehen hat und versucht erneut, die behauptete Divergenz zu begründen. Ihrem Vorbringen ist jedoch nicht konkret zu entnehmen, inwiefern der Senat im Rahmen des angefochtenen Beschlusses das rechtliche Gehör der Rügeführerin verletzt haben soll.

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Das nicht von dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt und Steuerberater stammende und unterzeichnete Vorbringen des Geschäftsführers der Rügeführerin in den Schreiben vom 2. und 24. Januar 2014 durfte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil es aufgrund des beim BFH --auch im Rahmen der Anhörungsrüge gegen einen eine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095)-- bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) verfahrensrechtlich unbeachtlich ist. Die fehlende Postulationsfähigkeit des Geschäftsführers lässt sich nicht dadurch überspielen, dass er "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten auftritt (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 56).

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Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013, BGBl I 2013, 2586). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Feb. 2014 - I S 3/14 zitiert 4 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.