Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Okt. 2015 - I S 10/15

bei uns veröffentlicht am14.10.2015

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2015  I B 64/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) klagte --weitgehend erfolglos-- vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) gegen diverse Steuerbescheide, die im Zuge einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung ergangen waren und in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Betriebseinnahmen im Wege der Hinzuschätzung angesetzt hatte.

2

Die gegen das Urteil des FG gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2015 I B 70/14 (BFH/NV 2015, 1259) als unbegründet zurückgewiesen.

3

Mit ihrer beim Bundesfinanzhof (BFH) angebrachten Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin nicht gegen diesen Senatsbeschluss. Sie macht vielmehr geltend, dass das FG im vorangegangenen Klageverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Dieser Rechtsfehler könne nach ihrem Rechtsverständnis noch vor dem BFH geltend gemacht werden, obschon beim BFH selbst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei.

4

Die Klägerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Verfahren vor dem FG mit den dort gestellten Anträgen fortzuführen.

5

Das FA hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

6

II.Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

7

1. Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

8

Aus diesen Regelungen folgt, dass eine beim BFH angebrachte Anhörungsrüge, mit der Gehörsverletzungen der Vorinstanz geltend gemacht werden, nicht statthaft ist. Denn mit einer solchen Rüge können nur die von diesem Gericht, also dem BFH, ausgehenden Gehörsverletzungen beanstandet werden und auch nur das beim BFH geführte Verfahren kann im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge i.S. des § 133a Abs. 1 FGO fortgeführt werden.

9

Gehörsverletzungen des FG, die in einem durch Urteil abgeschlossenen Klageverfahren erfolgt sind, sind ausschließlich im Rechtsmittelverfahren --im Fall der unterbliebenen Revisionszulassung also durch Einlegung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- geltend zu machen (Subsidiarität der Gehörsrüge, vgl. § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6 und 7).

10

Im Streitfall hat der BFH in dem mit Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren die dort erhobenen Rügen, das FG habe im Klageverfahren den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, geprüft und als nicht begründet erachtet. Die damit eingetretene Rechtskraft des Urteils (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) steht einer nochmaligen Überprüfung der Rügen entgegen. Da die Klägerin ausdrücklich keine Gehörsverletzungen, die dem Senat in seinem Beschwerdeverfahren unterlaufen sein sollen, geltend macht, bleibt die Gehörsrüge insgesamt ohne Erfolg.

11

2. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

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Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Mai 2015 - I B 64/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18. März 2014  4 K 1406/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18. März 2014  4 K 1406/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren mehrere Spielhallen.

2

Aufgrund der bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung gewonnenen Erkenntnisse ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass Erlöse aus dem Betrieb der Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten nicht ordnungsgemäß in den Büchern der Klägerin erfasst und auch nicht der Besteuerung unterworfen worden waren. Wegen der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung schätzte das FA die Betriebseinnahmen. Das später angerufene Finanzgericht (FG) folgte nach Durchführung einer Beweisaufnahme dieser Beurteilung im Wesentlichen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sollten die Aussagen mehrerer vernommener Zeugen mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass die Aufzeichnung in Folge eines technischen Defekts fehlgeschlagen und ein Abspielen der Aussagen nicht möglich war. Der Vorsitzende Richter des erkennenden FG-Senats fertigte daher in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme über den Inhalt der Zeugenaussagen an und nahm den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen in das Protokoll auf. Am Folgetag fertigten auch die beisitzenden Berufsrichter Gedächtnisprotokolle an. Am Tag, als der Vorsitzende das Protokoll unterschrieben und dessen Übersendung an die Beteiligten verfügt hatte, wandte er sich zudem schriftlich an die Rechtsanwältin der im Termin vernommenen Zeugin X und bat diese um Durchsicht und Prüfung des von ihm verfassten Gedächtnisprotokolls. Im angegriffenen Urteil ging das FG unter anderem aufgrund der seines Erachtens glaubhaften Einlassung der Zeugin X, der früheren Ehefrau des früheren Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin, davon aus, dass in den Spielhallen weitere, ordnungsbehördlich nicht genehmigte Spielgeräte aufgestellt und hiermit weitere Schwarzeinnahmen erwirtschaftet worden waren. Die Revision gegen sein Urteil vom 18. März 2014  4 K 1406/11 ließ das Gericht nicht zu. Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Protokollberichtigung blieb erfolglos.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin unter anderem die Unvollständigkeit des Protokolls und insbesondere die Unzulässigkeit eines Gedächtnisprotokolls über die Aussagen der Zeugen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5

1. a) Gemäß § 94 FGO i.V.m. §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Aussagen der Zeugen im Protokoll festzustellen. Soweit eine vorläufige Aufzeichnung mit einem Tonaufnahmegerät stattgefunden hat, braucht lediglich dies im Protokoll vermerkt zu werden (§ 160a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Unter den Voraussetzungen des § 94 FGO i.V.m. § 161 Abs. 1 ZPO brauchen die Aussagen der Zeugen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden. Liegen die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 ZPO nicht vor, so ist eine gleichwohl unterlassene Protokollierung der Zeugenaussagen prozessual fehlerhaft.

6

Ist, etwa in Folge eines technischen Defekts des Tonaufnahmegeräts, eine Aufzeichnung unterblieben, so ist wegen der rechtlichen Konsequenzen zwischen etwaigen Protokollierungsmängeln und der etwaigen Verletzung der Vorschriften über den Urteilsinhalt wie folgt zu differenzieren (vgl. Stein/Jonas/ Roth, ZPO, Bd. 3, 22. Aufl., § 161 Rz 9, 12):

7

aa) Den Vorschriften über das Protokoll kann nicht dadurch genügt werden, dass die Wiedergabe der Zeugenaussage nicht in der Niederschrift, sondern im Urteil selbst erfolgt. Es kommt auch nicht in Betracht, die unterbliebenen Feststellungen aus dem Gedächtnis nachzuholen. Denn eine (nachträgliche) Protokollierung aus dem Gedächtnis ist unzulässig (Stein/Jonas/ Roth, a.a.O., § 159 Rz 10 und § 160a Rz 5). In der Rüge muss allerdings dargelegt werden, inwiefern der Protokollierungsfehler für die Entscheidung ursächlich geworden ist (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 94 Rz 57, m.w.N.; Wieczorek/Schütze/ Smid, ZPO, Bd. 2, 3. Aufl., § 160a Rz 6; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 2000 X B 86/00, BFH/NV 2001, 475).

8

bb) Die vom FG vorzunehmende Protokollierung über die mündliche Verhandlung dient dem Zweck, den vom FG ermittelten Tatsachenstoff zu sichern und dadurch die Überprüfung des darauf beruhenden Urteils durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen. Eine gänzlich fehlende oder eine in wesentlichen Teilen unvollständige Protokollierung bietet daher keine geeignete Grundlage für eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils. Sind die Zeugenvernehmungen nicht protokolliert worden und ergibt sich deren Inhalt auch nicht aus einem Berichterstattervermerk, auf den in zulässiger Weise Bezug genommen worden ist, so muss zumindest das Ergebnis der Vernehmung in dem Urteil so wiedergegeben werden, dass der gesamte Inhalt der Aussage, soweit er für die Entscheidung auch nur von Bedeutung sein kann, erkennbar wird und dass er sich deutlich abhebt von der Würdigung der Aussage. Nur dann kann nämlich das Revisionsgericht prüfen, ob die Aussage zutreffend berücksichtigt ist (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. September 1986 I ZR 179/84, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 1200; vom 21. April 1993 XII ZR 126/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 1034; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1976 VI C 12.76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 300; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 III R 63/98, BFH/NV 2001, 1028).

9

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Klägerin nicht begründet.

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aa) Die im Streitfall unterbliebene Aufzeichnung der Zeugenvernehmungen durch das Tonaufnahmegerät führte zu einem Protokollierungsmangel, der durch das vom Vorsitzenden Richter des FG im unmittelbaren Anschluss an den Beweisaufnahmetermin angefertigte Gedächtnisprotokoll nicht geheilt wurde.

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Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf diesem Mangel beruht. Nach dem vom FG eingenommenen Rechtsstandpunkt, auf den es maßgeblich ankommt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 68, m.w.N.) war die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen auch deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin weitere nicht genehmigte Spielgeräte in ihren Spielhallen aufgestellt hatte. Ausweislich der Gründe des FG-Urteils hatte die Zeugin X eben diesen Sachverhalt glaubhaft bestätigt. Dies ergab sich auch aus zahlreichen weiteren Beweismitteln, so z.B. kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Feststellungen der Ordnungsbehörde. In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert aufgezeigt, dass das Urteil nach der erneuten Erhebung, Würdigung und Protokollierung von Beweisen möglicherweise anders ausgefallen wäre. Zum zentralen Punkt der zusätzlich aufgestellten Spielgeräte gibt es entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Abweichungen in den Gedächtnisprotokollen der Berufsrichter. Dass laut Berufsrichter C die Zeugin X keine Kenntnisse von Manipulationen der Kassen der Spielgeräte hatte, steht nicht im Gegensatz zu den Stellungnahmen seiner Kollegen. Im Übrigen hat das FG die Schätzung nicht darauf und auch nicht auf eine Wiedereinschleusung der Schwarzeinnahmen in den Wirtschaftskreislauf mittels Darlehen einer ausländischen Bank gestützt. Grundlagen für die Schätzung der nicht erfassten Betriebseinnahmen waren die Unvollständigkeit der vorgelegten Buchhaltungsunterlagen (u.a. Abschneiden von Teilen der Auslesestreifen), nicht registrierte Spielgeräte, erhebliche Geldeingänge auf Privatkonten und gezahlte "Schwarzlöhne". Auch die Aussage des Zeugen A zu den Platzverhältnissen in den Spielhallen ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Vorinstanz hat ihre Einschätzung, dass Platz zum Aufstellen ungenehmigter Geräte vorhanden war, auf Lagepläne und Fotografien gestützt.

12

Soweit die Klägerin in Zusammenhang mit ihren Äußerungsmöglichkeiten im Rahmen der Beweisaufnahme auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, scheidet ein Verfahrensverstoß aus denselben Gründen aus. Das "Beruhen" ist nicht schlüssig dargelegt worden. Außerdem hatte die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und insbesondere die Glaubwürdigkeit der Zeugin X anzugreifen.

13

bb) Trotz des Protokollierungsmangels ist eine erschöpfende sachliche Überprüfung des FG-Urteils durch das Revisionsgericht möglich. Dabei kann dahinstehen, ob ein Mangel der Protokollierung, der dazu führt, dass die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind, die Zulassung der Revision stets als erforderlich erscheinen lassen muss (vgl. BGH-Beschluss vom 26. Juni 2003 VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057). Denn im Streitfall wurde im Tatbestand des FG-Urteils zulässigerweise gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Der dort wiedergegebene wesentliche Inhalt der Zeugenaussagen wurde damit Teil des Urteilstatbestands und bildet somit eine taugliche Grundlage für die Überprüfung durch das Revisionsgericht.

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2. Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, ist nicht schlüssig erhoben worden. Das FG hat den seines Erachtens rechtserheblichen Sachverhalt durch Vernehmung zahlreicher Zeugen und Auswertung zahlreicher Urkunden vollständig aufgeklärt. Es wird in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Tatsachen, die nach dem vom FG eingenommenen Rechtsstandpunkt erheblich waren, hätten aufgeklärt werden müssen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin X den für das Gericht entscheidenden rechtserheblichen Gesichtspunkt, nämlich das Erzielen von Schwarzeinnahmen aus dem Betrieb zusätzlicher, ordnungsbehördlich nicht genehmigter Spielgeräte, auch auf die erst nach Verkündung des Urteils erfolgte Nachfrage des Vorsitzenden Richters nochmals bestätigt hatte.

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Aus den genannten Gründen greift auch die Rüge, das FG habe gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen, nicht durch.

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Im Kern macht die Klägerin hier, wie bei den meisten anderen Verfahrensrügen lediglich pauschal geltend, dass bei einer Wiederholung der Beweisaufnahme und einer technisch einwandfreien Tonbandaufzeichnung die "Hauptbelastungszeugen" A und X etwas anderes, nämlich etwas für sie günstigeres aussagen könnten. Dafür gibt es aber keinerlei Hinweise.

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3. Auch die Rüge der Klägerin, sie habe sich nicht angemessen vorbereitet zu dem erst in der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführten umfangreichen Bericht des Prüfungsdienstes des FG äußern können, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist nicht ausreichend dargelegt, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einzelnen vorgetragen worden wäre und wie sich dieser zusätzliche Vortrag voraussichtlich auf das Prozessergebnis ausgewirkt haben würde (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14). Ferner fehlt der Vortrag, inwieweit der Beteiligte alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469). Es stellt sich insoweit die Frage, warum sich die Klägerin nicht durch Antrag auf Sitzungsunterbrechung --laut Protokoll wurde die mündliche Verhandlung nach Einführung des Prüfberichts für 70 Minuten unterbrochen--, Vertagung, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder Nachreichen eines Schriftsatzes bis zum Verkündungstermin (dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003 IX B 30/03, BFH/NV 2003, 1206) Gehör verschaffen konnte.

18

4. Ob in dem von der Klägerin als "heimliche Zeugenbefragung" der Frau X bezeichneten Vorgang eine Verletzung des § 81 FGO liegen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Urteil der Vorinstanz auf einem solchen Verstoß beruhen könnte. Denn die schriftliche Nachfrage des Vorsitzenden Richters bei der Zeugin erfolgte zeitlich erst nach der Verkündung der angegriffenen Entscheidung. Ob in der "heimlichen Zeugenbefragung" ein Grund liegen könnte, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters zu zweifeln, muss ebenfalls nicht geklärt werden. Denn die Rüge der Befangenheit kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach Beendigung der Instanz (hier: Urteilsverkündung am 24. März 2014 und Zurückweisung des Protokollberichtigungsantrags mit Beschluss vom 9. Mai 2014) ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden kann (BFH-Urteil vom 2. Juni 1978 III R 48/77, BFHE 125, 243, BStBl II 1978, 475; BFH-Beschlüsse vom 17. August 1989 VII B 70/89, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899; vom 10. November 2011 IV B 60/11, BFH/NV 2012, 426).

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5. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Begründung ab.

20

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.