vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 11.3039, 18.09.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 BV 13.109

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Juli 2015

(VG München, Entscheidung vom 18. September 2012, Az.: M 5 K 11.3039)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte: Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten; Herabsetzung der Arbeitszeit während der begrenzten Dienstfähigkeit; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch: Landesanwaltschaft ..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 20. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahr 1947 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. März 2011 als Studienrat an einer Realschule (Besoldungsgruppe A 13) für den Beklagten tätig.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. Dezember 2004 wurde beim Kläger eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 19 Wochenstunden (gegenüber 28,5 Wochenstunden) regelmäßiger Unterrichtspflichtzeit festgestellt. Die ermittelten anteiligen Bruttobezüge in Höhe von 2.950,61 Euro (75,26 Prozent) überstiegen das von der Bezirksfinanzdirektion München vom 14. Februar 2005 zu diesem Zeitpunkt errechnete fiktive Ruhegehalt in Höhe von 2.060,76 Euro, so dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 18. Juli 2006 (DBZV) ein solcher nicht geleistet wurde. Aufgrund von Anpassungen der regelmäßigen Arbeitszeit schwankte in der Folgezeit der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bis hin zu einem Prozentanteil von 79,17 Prozent.

Aufgrund eines Gesundheitszeugnisses der Regierung von Oberbayern vom 28. Mai 2010 wurde mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. August 2010 im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit die Unterrichtspflichtzeit ab 13. September 2010 auf 50 Prozent der regulären Dienstzeit festgesetzt. Nach einer Berechnung des Landesamtes für Finanzen - Bezügestelle Versorgung/Familienkasse - betrug das fiktive Ruhegehalt des Klägers ab 1. September 2010 2.197,50 Euro. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Änderungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit die seit 1. Januar 2005 festgesetzten fiktiven Versorgungsbezüge nicht neu berechnet würden. Es verbleibe beim festgesetzten Ruhegehaltssatz mit Ausnahme der jeweiligen Besoldungserhöhungen und eventuell eintretender Änderungen beim Familienzuschlag. Da die ab 13. September 2010 mit 2.182,- Euro neu festgesetzten anteiligen Bruttobezüge hinter diesem Betrag zurückblieben, werde dem Kläger ergänzend ein Zuschlag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DBZV gewährt.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 widersprach der Kläger der Berechnung seines fiktiven Ruhegehalts. Im Zeitraum ab Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit bis 12. September 2010 habe er sich einen zusätzlichen Pensionsanspruch erdient, der zu berücksichtigen sei. Ihm stünden Bruttobezüge in Höhe von 2.657,24 Euro zu.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 31. Januar 2011 wurde eine Gewährung höherer Bruttobezüge ab 13. September 2010 mit der Begründung abgelehnt, dass sich nach den zwingend zu beachtenden Verwaltungsvorschriften während der Verwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht erhöhe.

Hiergegen erhob der Kläger am 16. Februar 2011 Widerspruch. Die Verwaltungsvorschriften würden den vorliegenden Sachverhalt der geänderten Dienstfähigkeit nicht erfassen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 30. Mai 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger erhob zum 29. Juni 2011 Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landesamtes für Finanzen zu verpflichten, ab dem 13. September 2010 bei der Besoldung des Klägers gemäß § 72a BBesG/Art. 7 BayBesG das „fiktive Ruhegehalt“ unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bis einschließlich 12. September 2010 zu berücksichtigen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2012 wurde der Beklagte verpflichtet, das fiktive Ruhegehalt antragsgemäß zu berücksichtigen. Als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Besoldungsansprüche bei begrenzter Dienstfähigkeit seien bis 31. Dezember 2010 § 72a BBesG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), § 6 Abs. 1 BBesG und - nach Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern - Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Satz 1 i. V. m. Art. 6 BayBesG heranzuziehen.

Nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG bzw. Art. 7 Abs. 2 BayBesG werde die Besoldung mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das zustehen würde, wenn der oder die begrenzt Dienstfähige in den Ruhestand versetzt werden würde. Die letztgenannte Vorschrift stelle für ihren Geltungsbereich (Art. 1 BayBesG) in lediglich textlich abweichender Form eine inhaltlich unveränderte Fortführung des § 72a BBesG dar. Die Höhe des als Untergrenze hierbei maßgeblichen Ruhegehalts entspreche der Höhe des Anspruchs auf Ruhegehalt, der festzusetzen gewesen wäre, wenn der Beamte nicht für begrenzt dienstfähig, sondern stattdessen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Dies beinhalte einen uneingeschränkten Verweis auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts, wonach für die Berechnung des Ruhegehalts neben den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auch die regelmäßigen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten maßgeblich seien. Danach seien Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltfähig zugrunde zu legen, mindestens jedoch zu zwei Dritteln (§ 6 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes/Beamtenversorgungsgesetz/BeamtVG bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz/BayBeamtVG).

Für den vorliegenden Fall seien demnach für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts des Klägers ab 13. September 2010 dessen vorangegangene Dienstzeiten in begrenzter Dienstfähigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Formulierung in § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG, die erkennbar die Situation bei Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit im Auge habe und zur Anwendung komme, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit herabgesetzt wurde, Rechtswirksamkeit erlange. Eine Aussage dazu, wie das fiktive Ruhegehalt im weiteren Verlauf, d. h. nach Ableistung von Dienstzeiten beschränkter Dienstfähigkeit zu berechnen sei, sei der angesprochenen Formulierung in § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG dagegen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ließe sich in Art. 7 Abs. 2 BayBesG ein Anhaltspunkt für eine Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts im weiteren Verlauf beschränkter Dienstfähigkeit entnehmen. Die dort gewählte Formulierung stelle nur auf die Höhe des Ruhegehalts ab, wenn der begrenzt Dienstfähige in den Ruhestand versetzt würde. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Festlegung des fiktiven Ruhegehalts als Untergrenze für die Besoldung, mit der sichergestellt werden sollte, dass Beamte durch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nicht schlechter stehen würden als wenn sie stattdessen zur Ruhe gesetzt worden wären. Eine solche Schlechterstellung sei nicht nur beim (erstmaligen) Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit zu vermeiden, sondern ebenso im weiteren Verlauf, wo gleichermaßen zu fragen sei, ob ein begrenzt dienstfähiger Beamter, wenn er weiter Dienst leiste, schlechter gestellt sei wie ein vergleichbarer Beamter, der in den Ruhestand trete. Eine andere Auffassung könne weder mit Zweckmäßigkeitserwägungen zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes noch unter Hinweis auf die den gesetzlichen Regelungen zu wider laufenden Verwaltungsvorschriften gerechtfertigt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Im Rahmen der am 10. Januar 2013 eingelegten Berufung beantragt der Beklagte im Schriftsatz vom 1. Februar 2013.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts bei begrenzter Dienstunfähigkeit i. S. d. Art. 7 Satz 2 BayBesG bzw. § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG sei allein der Zeitpunkt, zu dem die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit ihren Rechtsfolgen erstmalig wirksam geworden sei. Eine Neuberechnung sei bei nachträglicher Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit nicht durchzuführen. Nach dem einheitlichen gesetzgeberischen Willen solle ein teildienstfähiger Beamter finanziell (mindestens) so gestellt werden, als wäre er im Zeitpunkt der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Da die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in der Regel endgültig sei, könne sich eine Veränderung des Umfangs der Dienstunfähigkeit dann schon tatsächlich nicht weiter auf das fiktive Ruhegehalt auswirken. § 72a BBesG bzw. Art. 7 BayBesG seien mit Blick auf systematische und historische Erwägungen dahingehend auszulegen, dass das fiktive Ruhegehalt lediglich einmalig zu Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit zu berechnen sei. Diese Ansicht finde auch in der Rechtsprechung seine Stütze, da nach dem Bundesverwaltungsgericht diese Regelungen zur Anwendung kämen, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt werde, Rechtswirksamkeit erlange. Somit gehe man auch dort - ebenso wie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - von nur einem Berechnungszeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt des Eintritts der begrenzten Dienstfähigkeit aus. Für die Sichtweise des Beklagten spreche auch die frühere gesetzliche Regelung zur begrenzten Dienstfähigkeit in Art. 56a Abs. 4 Satz 1 BayBG in der bis 31.03.2009 geltenden Fassung, der für die begrenzte Dienstfähigkeit eine entsprechende Anwendbarkeit u. a. von Art. 58 BayBG a. F. vorgesehen habe. Hiernach sei bei Erhebung von Einwendungen gegen die Zwangspensionierung bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung einbehalten worden, um zu verhindern, dass Einwendungen nur zum Zwecke der Erlangung der vollen Bezüge erhoben würden. Im Ergebnis seien mit der Einbehaltungsregelung die (versorgungsrechtlichen) Auswirkungen der (späteren) Versetzung in den Ruhestand schon zu dem in Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayBG a. F. bestimmten Zeitpunkt vorweggenommen worden und der Beamte so behandelt worden, als wäre er zum besagten Zeitpunkt wegen Dienstunfähigkeit (tatsächlich) in den Ruhestand getreten. Mit Art. 56a Abs. 4 Satz 1 BayBG a. F. sei dieser Rechtsgedanke auch auf den Bereich der begrenzten Dienstfähigkeit übertragen worden.

Zudem setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die begrenzte Dienstfähigkeit die Dienstunfähigkeit des Beamten voraus. Es handele sich folglich bei der begrenzten Dienstfähigkeit um eine Sonderform der dauernden Dienstunfähigkeit und nicht lediglich um ein Synonym für jedwede, auch vorübergehende, teilweise Dienst(un)fähigkeit. Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gehe also stets auch die Feststellung der Dienstunfähigkeit einher. Bei einer Änderung des Umfangs der Dienst(un)fähigkeit im Verlauf der begrenzten Dienstfähigkeit werde nicht nochmals die Dienstunfähigkeit festgestellt; diese setze sich vielmehr lediglich - wenn auch in neuem Umfang - fort. Liege deshalb - wie vorliegend - im Bescheid vom 6. August 2010 nur eine Fortsetzung der erstmals festgestellten Dienstunfähigkeit in Gestalt einer begrenzten Dienstunfähigkeit vor, löse diese folglich keine Pflicht zur Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts aus, da sich am Zustand der Dienstunfähigkeit als solcher seit ihrer erstmaligen Feststellung im Bescheid vom 21. Dezember 2004 nichts geändert habe. In Ziffer 1 des Bescheids vom 6. August 2010 werde demnach auch weiterhin die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt, erst aus Nr. 2 des Bescheids ergebe sich der Umfang. Die Fortsetzung der erstmals festgestellten Dienstunfähigkeit in Gestalt einer begrenzten Dienstfähigkeit löse aber keine Pflicht zur Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts aus, da sich am Zustand der Dienstunfähigkeit als solcher seit ihrer erstmaligen Feststellung im Bescheid vom 21. Dezember 2004 nichts geändert habe. Der Herabsetzung der Arbeitszeit komme im Vergleich zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kein eigenständiger Regelungscharakter zu. Ein hilfsweiser Rückgriff auf das Versorgungsrecht sei nicht geboten, da die besoldungsrechtlichen Normen für die einmalige Berechnung des fiktiven Ruhegehalts zu Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit abschließend vorgingen. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass es sich trotz allem beim begrenzt dienstfähigen Beamten um einen im aktiven Dienst handele. Es ließe sich auch daraus nichts ableiten, dass bei jeder Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit eine Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts zu erfolgen habe. Auch die Versorgungsbezüge würden nach Art. 4 BayBeamtVG nur bei Besoldungserhöhungen und Änderungen der persönlichen Verhältnisse angepasst. Andere Änderungen wie z. B. auch Beförderungen oder das Vorrücken in den Leistungsstufen gäben keinen Anlass, das fiktive Ruhegehalt neu zu berechnen, obwohl sich auch diese Tatbestände auf das Ruhegehalt auswirken könnten. Im Übrigen würden die Vorschriften des Art. 7 Satz 2 BayBesG bzw. § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG einen Mindestbesoldungsbetrag gewährleisten, bezogen auf den Zeitpunkt in dem der Statuswechsel vom Beamten zum Ruhestandsbeamten eingetreten wäre. Eine bloße Veränderung des Umfangs der Dienstfähigkeit bei bereits festgestellter begrenzter Dienstfähigkeit sei indes nicht mit einem Statuswechsel vom Beamten zum Ruhestandsbeamten gleichzusetzen, so dass auch deshalb keine Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts veranlasst sei. Nur die erstmalige dauerhafte Beschränkung der Dienstfähigkeit sei mit dem Eintritt des Versorgungsfalls gleichzusetzen, da der Beamte nach Art. 7 Satz 2 BayBesG bzw. § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG mindestens so gestellt werden solle, als wäre er in diesem Moment in den Ruhestand versetzt worden. Aus Nr. 9.1.1 Satz 1 BayVV-Versorgung ergebe sich, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten erst bei Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werde. Eine weitere Stufe zwischen einmal eingetretener beschränkter Dienstfähigkeit und Ruhestand, bei dem dann der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG berücksichtigt werde, sei nicht vorgesehen.

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und beantragt mit Schriftsatz vom 26. März 2013,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Bestimmung der Besoldungshöhe des Klägers nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit, sondern auf die letzte Feststellung ankomme. § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG bzw. Art. 7 Satz 2 BayBesG folgten der Zielvorstellung, dass begrenzt dienstfähige Beamte, die ihre verbleibende Arbeitskraft weiterhin einsetzten, finanziell nicht schlechter stehen sollten, als vergleichbare Beschäftigte, die als dauernd dienstunfähig in den Ruhestand versetzt würden. Deshalb sei auch auf die letzte Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit abzustellen, der ein neuer Entscheidungsprozess - auch im Hinblick auf eine möglicherweise notwendige Ruhestandsversetzung - zugrunde liege. In diesem Zuge sei dann auch das fiktive Ruhegehalt neu zu berechnen, da der Beamte durch die Arbeitszeitherabsetzung nicht schlechter stehen dürfe, als wenn er in den Ruhestand versetzt worden wäre. Im Übrigen knüpfe auch das Bundesverwaltungsgericht für das fiktive Ruhegehalt ausdrücklich an den Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit an. Diese sei eine Gestaltung des Arbeitszeitstatus und bedürfe daher der Form des Verwaltungsaktes. Dies stelle eine gegenüber der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit eigenständige Entscheidung dar, die eine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge zur Folge habe. Im Rahmen dieser Kürzung müsse der Vergleich zur Ruhestandsversetzung gezogen werden, deshalb habe zu diesem Zeitpunkt auch eine Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts zu erfolgen. Jede Feststellung einer Teildienstfähigkeit mit entsprechender Anpassung der Arbeitszeit sei eine eigenständige Entscheidung mit entsprechender Auswirkung auf die Besoldung.

Die Beteiligten stimmten mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2015 und 20. Februar 2015 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat (im Ergebnis) zu Recht entschieden, dass bei der Besoldung des Klägers ab dem 13. September 2010 (bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. März 2011) gemäß § 72a BBesG, Art. 7 BayBesG das fiktive Ruhegehalt unter Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten bis einschließlich 12. September 2010 zu berücksichtigen ist.

1. Das durch Art. 1 Nr. 3, Art. 2 Nr. 5 des Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1667) geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht es dem Dienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr während der gesamten, aber noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Diese Beamten sollen nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (BT-Drs. 13/9527, S. 29). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 1.99; U. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - jeweils juris).

2. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Besoldungsansprüche bei begrenzter Dienstfähigkeit ist bis 31. Dezember 2010 § 72a BBesG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG erhält der Beamte oder Richter bei begrenzter Dienstfähigkeit Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG, also entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit, mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Auch nach Art. 7 Satz 1 i. V. m. Art. 6 BayBesG, die nach Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern die einem Beamten zustehende Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit regeln, ist eine Kürzung der Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Kürzung der Arbeitszeit vorgesehen. Auch Art. 7 Satz 2 BayBesG gewährt eine Besoldung mindestens in der Höhe des Ruhegehalts, das zustehen würde, wenn der begrenzt Dienstfähige in den Ruhestand versetzt werden würde (inhaltlich unveränderte Fortführung des § 72a BBesG; LT-Drs. 16/3200, S. 361). Diese Regelungen kommen zur Anwendung, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt (BVerwG, U. v. 28.4.2005 a. a. O. - juris Rn. 11).

3. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. August 2010 hat der Beklagte im Hinblick auf die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 13. September 2010 eine neue Entscheidung getroffen. Es hat festgestellt, dass der Kläger weiterhin begrenzt dienstfähig ist und die Arbeitszeit entsprechend von ursprünglich 75,26 Prozent (ab 1. Januar 2005) auf 50 Prozent herabgesetzt. Mit der Entscheidung, dass der Kläger weiterhin mit einer geringeren Arbeitsleistung begrenzt dienstfähig ist, hat der Beklagte eine neue Entscheidung sowohl über die begrenzte Dienstfähigkeit als auch über die zu leistende Arbeitszeit getroffen, so dass auch die Besoldungsansprüche neu zu berechnen sind. Um die Höhe der klägerischen Besoldungsansprüche ab diesem Zeitpunkt zu ermitteln, hätte es gemäß § 72a BBesG, Art. 7 BayBesG einer Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts unter Einbeziehung der vorangegangenen Dienstzeiten mit begrenzter Dienstfähigkeit (1. Januar 2005 bis 12. September 2010) bedurft.

a) Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des Art. 7 Satz 2 BayBesG, § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht allein der Zeitpunkt ist, zu dem die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit ihren Rechtsfolgen erstmalig wirksam geworden ist (1. Januar 2005), sondern auch der spätere Zeitpunkt (13. September 2010), in dem im Verlauf der begrenzten Dienstfähigkeit eine Änderung der verpflichtenden Dienstzeit Wirksamkeit entfaltet.

aa) Weder aus § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG noch aus Art. 7 Satz 2 BayBesG ist eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass im Verlauf der begrenzten Dienstfähigkeit, eine Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht stattfindet. In beiden Vorschriften wird nur auf die Höhe des Ruhegehalts abgestellt, wenn der begrenzt Dienstfähige in den Ruhestand versetzt werden würde. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (Az. 2 C 1/04 - juris Rn. 11), wonach die Regelungen des §§ 6 Abs. 1, 72a BBesG zur Anwendung kommen, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt, ist eine solche Auslegung nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Verknüpfung von Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit gerade für eine Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts, wenn erneut über die begrenzte Dienstfähigkeit - auch im Hinblick auf den Umfang der Arbeitszeit - im Sinne von § 26, 27 BeamtStG entschieden wird. Insofern kann auch der Auffassung des Beklagten, im Bescheid vom 6. August 2010 sei nur eine Fortsetzung der erstmals im Bescheid vom 21. April 2004 festgestellten Dienstunfähigkeit in Gestalt einer begrenzten Dienstfähigkeit zu sehen, die sich lediglich in neuem Umfang fortsetze und deshalb keine Pflicht zur Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts auslöse, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist eine Änderung des Umfangs der Dienstfähigkeit untrennbar mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit an sich verbunden und weist einen eigenen Regelungscharakter auf (s. Reich, Kommentar zum BeamtStG, 2. Auflage 2012, § 27 Rn. 5). Hierfür spricht im Übrigen auch der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, wonach die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, also die begrenzte Dienstfähigkeit nicht isoliert, sondern immer in Bezug zum Umfang der noch verbleibenden möglichen Arbeitszeit zu sehen ist.

bb) Allein aus dem Umstand, dass eine im Rahmen des Art. 7 Satz 2 BayBesG bzw. § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG als fiktive Tatbestandsvoraussetzung anzunehmende Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in der Regel endgültig ist, lassen sich nach Auffassung des Senats keine Schlüsse dahingehend ziehen, dass die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nur einmalig bei Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte nach Vorlage des Gesundheitszeugnisses der Regierung von Oberbayern vom 28. Mai 2010 eine neue Entscheidung im Hinblick auf die mit der begrenzten Dienstfähigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Arbeitszeit des Klägers gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2, 26 BeamtStG zu treffen hatte, die nach den vorgenannten Vorschriften auch die Entscheidung im Bescheid vom 6. August 2010 mitumfasste, den Kläger (noch) nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, sondern seine verpflichtende Dienstzeit ab dem 13. September 2010 im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit auf das geringst mögliche Maß von 50 Prozent festzusetzen. Damit wurde über das Vorhandensein der begrenzten Dienstfähigkeit neu entschieden. Ist dies der Fall, ist für die Ermittlung der Besoldungsansprüche ab diesem Zeitpunkt deshalb gemäß § 72a BBesG, Art. 7 Satz 2 BayBesG das fiktive Ruhegehalt neu zu berechnen.

cc) Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, wonach mit der Festlegung des fiktiven Ruhegehalts als Untergrenze für die Besoldung der Beamte im Rahmen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nicht schlechter stehen soll als wenn er in den Ruhestand versetzt worden wäre (BT-Drs. 13/9527). Nichts anderes kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch bei weiteren Entscheidungen im Verlauf der begrenzten Dienstfähigkeit gemäß §§ 26, 27 BeamtStG gelten, in deren Rahmen ebenfalls ein Vergleich zur grundsätzlich möglichen Ruhestandsversetzung zu ziehen ist.

dd) Auch die Auffassung des Beklagten, mit Art. 56a Abs. 4 BayBG a. F. sei der Rechtsgedanke des Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayBG a. F. (Vorwegnahme der Auswirkungen der späteren Versetzung in den Ruhestand schon zu dem in Art. 58 Abs. 4 Satz 1 BayBG a. F. bestimmten Zeitpunkt) auf den Bereich der begrenzten Dienstfähigkeit übertragen worden, was für einen einmaligen Berechnungszeitpunkt des fiktiven Ruhegehalts spreche, vermag nicht zu überzeugen. Diese Regelung sollte verhindern, dass Einwendungen gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nur zu dem Zwecke der Erlangung der vollen Bezüge erhoben wurden, keinesfalls lässt sich aus diesem Verweis ein Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts entnehmen.

b) Im Rahmen des in § 72a BBesG, Art. 7 Satz 2 BayBesG als Untergrenze maßgeblichen fiktiven Ruhegehalts ist die Höhe des Ruhegehalts zu ermitteln, das festzusetzen gewesen wäre, wenn der Beamte nicht für begrenzt dienstfähig erklärt, sondern stattdessen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Demnach ist das fiktive Ruhegehalt auf der Grundlage derjenigen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnen, die der Berechnung des Versorgungsanspruchs im Falle der Dienstunfähigkeit zugrunde zu legen wären. Dem Wortlaut nach handelt es sich hier um einen uneingeschränkten Verweis auf die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts (BVerwG, U. v. 28.4.2005 a. a. O., juris Rn. 14). Danach werden auch Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltsfähig zugrunde gelegt, mindestens jedoch zu zwei Dritteln (§ 6 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes/Beamtenversorgungs-gesetz/BeamtVG bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz/BayBeamtVG). Für den hier vorliegenden Fall sind demnach für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts des Klägers ab dem 13. September 2010 dessen vorangegangene Dienstzeiten in begrenzter Dienstfähigkeit (ab 1. Januar 2005) als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen.

c) Die vom Beklagten als Begründung seiner Auffassung in Bezug genommene Thematik, welche Änderungen nach einer getroffenen Festsetzung des fiktiven Ruhegehalts grundsätzlich noch Eingang in die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts finden, stellt sich im Fall des Klägers nicht. Übereinstimmend mit dem Beklagten geht der Senat davon aus, dass entsprechend den versorgungsrechtlichen Grundsätzen im Rahmen eines gleichbleibenden Verlaufs einer begrenzten Dienstfähigkeit lediglich Anpassungen der Bezüge und Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Zinner in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 72a BBesG Rn. 33). Andere Änderungen (wie z. B. Stufenaufstiege oder Beförderungen) geben keinen Anlass, das fiktive Ruhegehalt bei begrenzter Dienstfähigkeit neu zu berechnen (vgl. BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 3 BV 05.550 - juris Rn. 32; VGH Mannheim, B. v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 - juris Rn. 12). Dies würde regelmäßig - wie vom Beklagten auch vorgetragen - zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Gleiches muss grundsätzlich auch für die Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten bei Verwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit gelten, worauf auch Teil 1 Ziffer 7.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 01.12.2001, 23 - P 1502/1 - 022 -16997/10, zuletzt geändert mit Bek. v. 22.12.2010) verweist. Danach erhöht sich während der Verwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht, sondern wird erst bei Eintritt in den Ruhestand hinzugerechnet.

Dies kann jedoch nur für die Fälle gelten, in denen sich der Verlauf der begrenzten Dienstfähigkeit als gleichbleibend erweist und keine Änderungen im Hinblick auf den Umfang der Dienstverpflichtung eine Neuberechnung des fiktiven Ruhegehalts erfordern.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Nr. 1 BRRG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts maßgeblich ist, wenn sich im Verlauf der begrenzten Dienstfähigkeit der Umfang der Dienstverpflichtung ändert, ist ungeklärt. Ihr kommt über den vorliegenden Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zu.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.342,93 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (Bezügedifferenz für den Zeitraum 13. September 2010 bis 28. Februar 2011 bei Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten im Rahmen der fiktiven Ruhegehaltsberechnung ab diesem Zeitpunkt).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juli 2015 - 3 BV 13.109 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 139


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisions

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung


(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juli 2015 - 3 BV 13.109 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 BV 13.109 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Juli 2015 (VG München, Entscheidung vom 18. September 2012, Az.: M 5 K 11.3039) 3. Senat Sachgebietssc
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage sind Art. 14 Abs. 1 Satz 3 (von den Antragstellern fälschlich als Art. 14 Abs. 3 zitiert), Art. 23 Abs. 1 Satz 2 (von den Antragstell

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juli 2015 - 3 BV 13.109

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.