Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 20 B 14.744

24.07.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 10.1949, 17.05.2011

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Mai 2011 wird geändert.

II.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2010 wird insoweit aufgehoben, als er einen höheren Beitrag als 27.348,75 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte ein Fünftel, der Kläger vier Fünftel. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Fl. Nr. ... der Gemarkung T. im Gemeindegebiet des Beklagten. Dieses hat eine Fläche von 12.581 m² und ist mit einem Wohnhaus sowie zwei größeren Lagerhallen bebaut.

Mit Bescheid vom 18. November 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 33.296,25 Euro fest. Dabei wurde eine Teilfläche des Grundstücks von 51 m² wegen der in der Beitragssatzung enthaltenen Tiefenbegrenzung beitragsfrei belassen. Ferner blieb bei der überbauten Grundfläche der vorhandenen (beitragsfreien) Bebauung eine Teilfläche von 2.285 m² unberücksichtigt.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2011 statt, weil die Beitragssatzung des Beklagten nichtig sei. Sie verwende bei der Abzugsregelung für beitragsfreie Gebäude und Gebäudeteile nämlich einen zu engen Gebäudebegriff. Sinn der Abzugsreglung müsse es sein, dass der Beitragspflichtige für solche Flächen keinen Beitrag zahle, auf denen er keine anschlusspflichtigen Gebäude errichten und damit keinen Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung ziehen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das im Falle eines Gebäudes anders sein solle als etwa bei einem Fahrsilo oder einer anderen baulichen Anlage, die einer Bebauung entgegenstehe. Außerdem erwecke die Satzungsregelung, wonach sich die Beitragshöhe nach der Grundstücksfläche und einem aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse zu errechnenden Nutzungsfaktor berechne, Bedenken. Das könne zu einer Verteilungsungerechtigkeit führen, welche mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sei. Gehe man beispielsweise von zwei gleich großen Grundstücken aus, auf denen jeweils eine zweigeschossige Bebauung erlaubt sei, so sei hierfür der gleiche Beitrag zu zahlen. Das gelte auch dann, wenn auf dem einen Grundstück wegen der einschlägigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nur 10% der Fläche bebaut werden dürften, auf der anderen hingegen 50%. Auch trotz einer fünfmal so großen baurechtlichen Nutzbarkeit wäre der Beitrag der gleiche. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass bauplanungsrechtlich das Grundstück im Innenbereich liege. Das könne aufgrund der Augenscheineinnahme, der gefertigten Lichtbilder sowie der weiteren Pläne hinreichend sicher beurteilt werden. Bestätigt werde diese Sicht durch die eindeutige Stellungnahme des Landratsamts Augsburg als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Satzung sei auch nicht deshalb nichtig, weil sie keine „Nachbefreiungsmöglichkeit“ enthalte.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Es sei nicht zu beanstanden, dass eine Abzugsregelung nur für Gebäude oder Gebäudeteile und nicht für bauliche Anlagen generell vorgesehen sei. Damit sei ein ausreichender Ausgleich für diejenigen bebauten oder bebaubaren Grundstücke geschaffen, deren Nutzungen von entsprechender Gebäudlichkeit geprägt seien. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beispielfall bei unterschiedlicher flächenbezogener Bebaubarkeit von einmal 10%, im anderen Fall von 50% habe im Geltungsbereich des Beklagten keine Entsprechung. Hinsichtlich der Einordnung des Grundstücks als im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelegen ergäben sich gegen das erstinstanzliche Urteil ebenso wenig Bedenken wie zu den Ausführungen zur Entbehrlichkeit einer satzungsmäßigen Nachbefreiungsmöglichkeit für Grundstücke, auf denen nach Beitragserhebung beitragsrelevante Gebäude zu abzugsfähigen, privilegierten Gebäuden umgewandelt würden.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzielle Urteil. Das erkenne zutreffend, dass die Anwendung des Vollgeschossmaßstabes zu unangemessenen und mit den kommunalabgaberechtlichen Grundsätzen nicht vereinbaren Ergebnissen führe, wenn allein die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in Verbindung mit der Grundstücksfläche für die Berechnungen der Beitragshöhe herangezogen würde. Es sei schlechterdings nicht hinnehmbar, dass die großen Grundstücke mit landwirtschaftlichen Hofstellen dadurch so behandelt würden, als ob auf ihnen eine Vielzahl beitragsrechtlich relevanter Wohngebäude errichtet wären, wobei die Frage nach einer wirklich möglichen baulichen Nutzbarkeit dieser Grundstücke völlig ausgeblendet würde. Unter Bezugnahme auf ministerielle Hinweise macht der Kläger ferner geltend, dass entsprechend der entfallenden Privilegierung, wenn Gebäude oder Gebäudeteile tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen würden oder eine mit dem Anschlussbedarf verbundene Nutzungsänderung erführen, eine Nacherhebung des Beitrags durchgeführt würde, dem entsprechend aber im umgekehrten Fall, wenn auf einem bereits veranlagten Grundstück ein privilegiertes Gebäude nachträglich erstellt würde, in der Folge eine Rückzahlung insoweit erbrachter Beiträge nicht stattfinde. Richtig sei auch der vom Verwaltungsgericht angesetzte Gebäudebegriff. Beitragspflichtige dürften für solche Flächen nicht zum Beitrag herangezogen werden, auf denen sie keine anschlusspflichtigen Gebäude errichten und damit auch keinen Vorteil aus den Entwässerungseinrichtungen ziehen könnten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte für die Zukunft stets die Möglichkeit besitze, bei beitragsrelevanten Änderungen nachträglich Beiträge zu erheben. Vorsorglich werde der Sicht des Verwaltungsgerichts widersprochen, dass das klägerische Grundstück in planungsrechtlicher Hinsicht dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die trennende Wirkung der südlich des Grundstücks verlaufenden Staatsstraße sowie die nördlich an das klägerische Grundstück angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche zu betrachten. Auch der westlich des klägerischen Grundstücks verlaufende Bachlauf bilde eine eigenständige Zäsur zu den westlich liegenden bebauten Grundstücken, die auch durch einen Bebauungsplan insoweit planungsrechtlich behandelt seien. In anerkannter Folge der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks zum Außenbereich ergebe sich die Anwendung der Umgriffsregelung. Insoweit werde geltend gemacht, dass die Grünflächen jeweils an der nordöstlichen und an der südwestlichen Ecke des klägerischen Grundstücks sowie der Grünstreifen an der nördlichen Grundstücksgrenze hin zu dem dort befindlichen Feldweg nicht in den Umgriff einzubeziehen wären.

Die Landesanwaltschaft Bayern hält den vom Beklagten gewählten Vollgeschossmaßstab für zulässig. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung der achtziger Jahre diesen Maßstab als ungeeignet und deshalb nichtig erachtet. Hierauf aber habe der Gesetzgeber reagiert und in einer Neuregelung das Spektrum der zulässigen Beitragsmaßstäbe erweitert. Insbesondere sollte der sogenannte Vollgeschossmaßstab, der aus einer Kombination von Grundstücksfläche und einem an der Anzahl der Vollgeschosse orientierten Nutzungsfaktor beruhe, zugelassen werden. Daraufhin sei auch der Verwaltungsgerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 17. Mai 2011 die Klage abzuweisen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu den örtlichen Verhältnissen des klägerischen Grundstücks hat der Senat einen Augenschein durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung (vgl. § 124a Abs. 3 Sätze 1 bis 4 VwGO) ist überwiegend begründet. Ihr war insoweit stattzugeben, als im Bescheid des Beklagten vom 18. November 2010 ein Beitrag für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung in Höhe von 27.348,75 Euro festgesetzt und vom Kläger gefordert wird. In dieser Höhe findet der Bescheid seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes T. vom 12. November 2009 (BS/EWS 2009).

Die BS/EWS 2009 ist tragfähig, insbesondere ist sie (auch) im Beitragsteil wirksam. Der vom Kläger gerügte Beitragsmaßstab in § 5 Abs. 1 BS/EWS 2009, wonach der Beitrag nach der Grundstücksfläche (Niederschlagswasser) sowie der mit dem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche (Schmutzwasser) berechnet wird, begegnet keinen Bedenken, auch wenn der einschlägige Nutzungsfaktor gemäß § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BS/EWS 2009 sich nach der zulässigen Ausnutzbarkeit des Grundstücks bemisst, die sich wiederum nach der zulässigen Zahl der Vollgeschosse richtet, die auf dem beitragspflichtigen Grundstück verwirklicht werden können (sog. Vollgeschossmaßstab). Diesen Maßstab hat der Senat in seinem Urteil vom 22. November 2007 (BayVBl 2008, 342) im Hinblick auf das Änderungsgesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl S. 293) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung vor der Gesetzesänderung grundsätzlich als zulässig anerkannt. A. a. O. ist ausgeführt:

„Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9. Juni 1998 (GVBl S. 293) normierte der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass bei leitungsgebundenen Einrichtungen als Beitragsmaßstab „1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, 2. die Grundstücksflächen, sowie Kombinationen hieraus“ in Betracht kommen. Ziel dieser Neuregelung war die Erweiterung des Spektrums der zulässigen Beitragsmaßstäbe und insbesondere - in Anlehnung an das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 131 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB) - die Zulassung des sogenannten Vollgeschossmaßstabs, der auf einer Kombination von Grundstücksfläche und einem an der Anzahl der Vollgeschosse orientierten Nutzungsfaktor beruht (vgl. LT-Drs. 13/8030 vom 28.4.1997; Vollzugshinweise des BayStMdI vom 30.5.2000 Nr. 2 AllMBl Nr. 11/2000, S. 415/416).

In der Folgezeit rückte der Senat von seiner früheren Rechtsprechung ab und sah sich nicht veranlasst, den durch die Änderungsgesetzgebung zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen in seiner Auswirkung durch verfassungsrechtliche Bedenken in Frage zu stellen. Vielmehr sah er sich, wie die kommunalen Satzungsgeber auch, an die Vorgaben des Gesetzgebers im Kommunalabgabengesetz gebunden (vgl. BayVGH vom 22.10.1998, BayVBl 1999, 272).

An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Mit der Einfügung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG wollte der Gesetzgeber bewusst eine Maßstabserweiterung, wobei der Vollgeschossmaßstab nicht auf Orte mit einer homogenen Siedlungsstruktur beschränkt werden sollte. Zwar bestimmt sich beim Vollgeschossmaßstab der Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nach Zahl der zulässigen Geschosse, was ungenauer ist als eine Berücksichtigung der jeweils zulässigen Geschossflächen. Damit werden die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung aber nicht sachwidrig erfasst. Vielmehr sind die einem solchen Maßstab anhaftenden Ungenauigkeiten aus Gründen der Praktikabilität und Überschaubarkeit hinzunehmen. Die Bemessungsfaktoren Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl lassen sich ohne weiteres ermitteln und sind auch für die Abgabepflichtigen relativ leicht nachvollziehbar. Der Satzungsgeber muss abwägen, ob er einer größeren Verwaltungspraktikabilität oder einer höheren Beitragsgerechtigkeit im Einzelfall mehr Gewicht beimisst. Für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV, Art. 15 GO) und das Vorteilsprinzip ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Es bleibt dem Ermessen des Satzungsgebers überlassen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVerfGH vom 17.7.2006 BayVBl 2000, 697/699). Demnach ist der in Rede stehende Verteilungsmaßstab für die Bemessung des Vorteils, der dem Grundstückseigentümer durch die Anschlussmöglichkeit entsteht, jedenfalls geeignet und ausreichend (vgl. auch BVerwG vom 26.1.1979 BVerwGE 57, 240; vom 12.12.1986 NVwZ 1987, 420; VGH BW vom 23.7.1984 - 2 S 1690/82; OVG NW vom 21.8.1979 - 2 A 188/78).“

Dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG auch den Vollgeschossmaßstab im Blick hatte, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 13/8030 v. 28.4.1997). Hiernach war es der Wille des Gesetzgebers, durch die Einfügung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG das Angebot an Beitragsmaßstäben zu erweitern. Als geeignete Maßstäbe sollten daher nicht nur die Grundstücksfläche sowie tatsächliche oder zulässige Geschossfläche in Betracht kommen, sondern auch die Verbindung der Grundstücksfläche mit einem die unterschiedliche Nutzung ausdrückenden Faktor. Die hierbei in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem (damaligen) § 131 BBauG hatte bereits damals den Vollgeschossmaßstab für die Beitragsberechnung als grundsätzlich sachgerecht anerkannt (U. v. 26.1.1979 - IV C 61 - u. a.). Auch um grobe Unbilligkeiten mit der Einführung des Geschossflächenmaßstabes zu vermeiden, wurde die Grundstücksflächenbegrenzung durch den seinerzeit neuen Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG (heute Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG) der Erweiterung der Beitragsmaßstäbe angepasst (vgl. LT-Drs. a. a. O.). Diese Regelung kommt dem Kläger, wenn auch nur geringfügig, mit 51 m² ebenso zugute, wie der mit Gesetz vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 322) eingefügte Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG, wonach auch bei Satzungen mit einem Beitragsmaßstab, der nicht auf die vorhandene, sondern auf die zulässige Bebauung abstellt, Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile ohne Anschlussbedarf und Anschluss (bei der Grundstücksfläche) als Abzugsposten Berücksichtigung finden. Das mindert den Beitrag für den Kläger im Hinblick auf die östliche und westliche Lagerhalle, die Überdeckung zwischen diesen Gebäuden sowie die Doppelgarage mit angebautem Heizraum und Hackschnitzellager, indem 2.285 m² nicht in die Berechnung einbezogen werden. Es bleibt daher auch kein Raum für eine besondere Härte des Falles, die durch die Höhe des Beitrags indiziert wäre. Eine von der BS/EWS 2009 ersichtlich nicht gewollte Auswirkung der Beitragserhebung liegt damit nicht vor. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Gebiet des Beklagten die vom Verwaltungsgericht besorgten auffälligen Ungleichheiten in der Beitragspflicht bei vergleichbarer Nutzbarkeit der Grundstücke in so großer Zahl auftreten, dass der grundsätzlich zulässige Vollgeschossmaßstab zu einer Vielzahl unerträglicher Ergebnisse führte und sich dadurch angesichts der konkreten Verhältnisse nicht mehr als angemessen erwiese.

Nicht zu folgen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht auch insoweit, als dieses in § 5 Abs. 8 BS/EWS 2009 einen zu engen Gebäudebegriff erkennt. Die Bestimmung entspricht inhaltlich der in Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers, Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile als Abzugsposten zu berücksichtigen, wenn sie keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen und auch tatsächlich keinen Anschluss haben. Die BS/EWS 2009 entspricht insoweit dem Wortlaut des Gesetzes. Beide Normen verwenden übereinstimmend den Begriff des Gebäudes, der durch die gesetzliche Definition in Art. 2 Abs. 2 BayBO gegenüber dem der baulichen Anlage in Art. 2 Abs. 1 BayBO enger ist. Es besteht kein Anlass, dem Gebäudebegriff im Beitragsrecht des Kommunalen Abgabengesetzes einen anderen Sinngehalt beizumessen, als das die Bayerische Bauordnung getan hat. Wie aus der amtlichen Begründung für Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG hervorgeht, sollte die Privilegierung von Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen ohne Anschlussbedarf nun auch für Beitragssatzungen mit anderen Maßstäben als der tatsächlichen Bebauung gelten (LT-Drs. 14/9151 v. 9.4.2002). Sinn dieser Privilegierung ist es, Gebäude ohne Anschlussbedarf, insbesondere wie sie bei landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben anzutreffen sind, von der Beitragspflicht auszunehmen. Anknüpfungspunkt für diese Befreiung ist das bestehende, regelmäßig dem Betrieb zuzurechnende Gebäude, nicht jegliche Nicht-Bebaubarkeit mit beitragspflichtigen Geschossen. Wollte man aber der Sicht des Verwaltungsgerichts folgen, dass der Gebäudebegriff bei Maßstäben, die auf die zulässige Bebauung abstellen, von dem bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff abweicht (hierzu ausführlich Urteil des VG Augsburg v. 3.6.2009 - Au 1 K 08.100 - bei juris), so wäre die BS/EWS 2009 aus diesem Grund dennoch nicht in ihrem Beitragsteil nichtig. Denn das Gericht wäre, auch wenn der Beklagte einen anderen Willen „ausdrücklich“ geäußert haben mag, nicht gehindert, dem satzungsrechtlichen Gebäudebegriff den von ihm erkannten richtigen Sinngehalt beizumessen. Denn eine - im Übrigen nicht näher dargelegte - Willensbekundung des Beklagten bezüglich seiner Satzungsregelungen, kann den objektiven Inhalt der von ihm gewählten, in der Sprache des Rechts durchaus gängigen Begrifflichkeiten nicht verändern, so dass das Gericht in einer einschlägigen Fallgestaltung der von ihm als richtig erkannten Auslegung Geltung zu verschaffen hätte. Andernfalls bestünde auch Anlass zu Nachforschungen, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG die Intention hatte, einen von Art. 2 Abs. 2 BayBO abweichenden Gebäudebegriff einzuführen. Hierfür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.

Zu Recht hat der Beklagte die die Gebäudewand überragenden 192 m² des Vordaches der Lagerhalle nicht in den Flächenabzug einbezogen. § 8 Satz 1 Buchst. a BS/EWS 2009 schreibt insoweit vor, dass die Grundflächen der Gebäude von der der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Geschossfläche abzuziehen ist. Das die Außenwand überschießende Dach ist hierbei außer Acht zu lassen. Es stimmt mit dem Wortlaut und Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG überein, die Grundstücksfläche als Element der Beitragsermittlung nur insoweit auszusparen, als die funktionale Bestimmung des mangelnden Anschlussbedarfs reicht, die wiederum durch die Räumlichkeiten der betroffenen Gebäude gekennzeichnet ist.

Die BS/EWS 2009 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte für beitragsrelevante Änderungen gemäß § 3 Abs. 2 BS/EWS 2009 Nacherhebungen durchführen kann und im umgekehrten Fall der Grundstückseigentümer keine Beitragsrückerstattung erhält, wenn sich die Verhältnisse nach dem Beitragsrecht zu seinen Gunsten auf dem Grundstück ändern. Das hat seine Grundlage in Art. 5 Abs. 2a KAG und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beitragspflicht entsteht in der Regel mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung sowie der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks. Damit stellt die Beitragspflicht entscheidend darauf ab, ob die Möglichkeit der Nutzung besteht. Wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, so ist das der Sphäre des Beitragspflichtigen zuzurechnen. In gleicher Weise obliegt es ihm auch zu entscheiden, ob er den einmal in Anspruch genommenen Vorteil auf Dauer ausnutzt oder nicht. Das Beitragsrecht sieht auch in anderen Fällen keine Möglichkeit vor, einen Beitrag zurückzuerstatten, der für eine bereits aufgenommene Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit bestand, wenn diese nicht mehr aufrechterhalten wird. Das Kommunale Abgabengesetz kennt generell keine Abgabenrückerstattung, wenn auf dem Grundstück Veränderungen vorgenommen werden, die - lägen sie bei der Beitragsentstehung vor - zu einem geringeren Beitrag geführt hätten. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Frage bereits in dem vom Verwaltungsgericht erkannten Sinne entschieden (U. v. 8.3.2006 - 23 B 05.2340).

Schließlich liegt das Grundstück des Klägers soweit im Innenbereich (vgl. § 34 BauGB), als eine an der Nordseite der Lagerhalle verlaufende und bis zu den Grundstücksgrenzen im Norden und Südosten verlaufende Linie das Grundstück in einen nordöstlichen und südwestlichen Teil trennt. Letzterer ist dem Innenbereich zuzurechnen. Das hat der durch den Senat vorgenommene Augenschein ergeben. Die umgebenden Flächen sind weitgehend bebaut. Am Eindruck der städtebaulichen Geschlossenheit und des organischen Zusammenhangs des Gebietes bestehen keine Zweifel. Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - bei juris nicht entgegen. Denn dort ist ausdrücklich dargelegt, dass auch Bauten, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, dem Bebauungszusammenhang zugerechnet werden können, wenn sie den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln. Das ist hier der Fall. Denn das unbeplante klägerische Grundstück ist von vier Bebauungsplänen, die Gewerbegebiete, eine Sonderfläche Festplatz - und dem klägerischen Grundstück zugewandt - ebenfalls ein Gewerbegebiet ausweisen und auch entsprechend genutzt sind. In diesem Zusammenhang bildet die große Lagerhalle durchaus ein Element, das die dort vorhandene Bebauung fortführt.

Der nordöstlich gelegene Teil des Grundstücks nimmt an diesem Zusammenhang aber nicht teil und der Klage ist hinsichtlich des darauf entfallenden Beitragsteils von 5.947,50 Euro unter Aufrechterhaltung des verwaltungsgerichtlichen Urteils insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 20 B 14.744 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.