Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2017 - 2 N 14.1850

bei uns veröffentlicht am07.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 24. Juni 2014 ausgefertigte und am 26. Juni 2014 bekannt gemachte Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin für den Ortsteil H. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 560 der Gemarkung B. (H. 6), das mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Die Antragstellerin macht mit ihrem Normenkontrollantrag die formelle Unwirksamkeit der Satzung geltend. Es liege bereits keine wirksame Beschlussfassung vor. Es werde bestritten, dass den Gemeinderäten am 17. Oktober 2013 eine Einladung zur Gemeinderatssitzung am 21. November 2013 zugesandt worden sei. Demnach sei der Punkt „gegebenenfalls Aufstellung einer neuen Außenbereichssatzung in H.“ erst zwei Tage vor der Sitzung in der Zeitung aufgetaucht. Die Tagesordnungspunkte seien an der Gemeinde- und Ortstafel A. nicht ausgehängt worden. In der Sitzung des Gemeinderats sei weder die neue Satzung noch die zugehörige Planbeilage gezeigt worden. Diese habe es wohl auch noch gar nicht gegeben, weil der Geschäftsleiter bis zum 26. November 2013 im Urlaub gewesen sei.

Die angefochtene Satzung sei auch materiell unwirksam. Bereits im „ersten Anlauf“ der Satzung habe das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Stellungnahme vom 9. Januar 2013 Einwände angemeldet, auch gerade im Hinblick auf die Wohnbebauung, zu der auch das Anwesen der Antragstellerin rechne (ein denkmalgeschütztes Waldlerhaus). Die Antragsgegnerin habe diese Bedenken offensichtlich nicht mehr weiter abgewogen. Diesbezüglich bestehe bereits ein Abwägungsdefizit. Das Anwesen der Antragstellerin werde - wie die sonst noch vorhandenen Grundstücke und Häuser des Ortsteils H. - seit Jahrhunderten (zurück zu verfolgen bis ins Jahr 1406) ausschließlich zu Wohnzwecken (und für Land- und Forstwirtschaft) genutzt. Diesen Belang könne die Antragstellerin einwenden, da sie auch umgekehrt besondere denkmalschutzrechtliche Pflichten treffen würden, etwa die Erhaltungspflicht.

Es liege auch ein Formenmissbrauch vor. Eine Außenbereichssatzung diene nicht dem Ziel, die Bebauung in den Außenbereich (zumal Naturpark) hinein zu erweitern. Eine Außenbereichssatzung könne zwar auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerk- und Gewerbebetrieben dienten. Wie die Planbeilage aber zeige, umfasse der Geltungsbereich für den Gewerbebetrieb auch in der reduzierten Fassung immer noch etwa ein Drittel. Schon vom Umfang her könne damit nicht einmal im Ansatz von einem „kleineren“ Handwerks- oder Gewerbebetrieb gesprochen werden. Hierbei seien auch die zu erwartenden Emissionen zu berücksichtigen. Die angegriffene Satzung diene nach wie vor ausschließlich dazu, Festsetzungen für einen Gewerbebetrieb zu treffen. Hinsichtlich der Planbeilage sei auch fraglich, ob diese überhaupt den Bestand zutreffend wiedergebe. Danach stelle sich die Frage, nach welchen Kriterien die Grenzziehung vorgenommen worden sei. So befänden sich im Südwesten (Grundstück FlNr. 555/1) noch weitere Gebäude. Hätte wirklich eine Außenbereichssatzung erlassen werden sollen, wäre es doch naheliegend gewesen, diese miteinzubeziehen.

Die Außenbereichssatzung sei auch nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu vereinbaren. Es sei fraglich, ob überhaupt eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden sei. Im Wesentlichen reduziere sich der Bestand auf das, was im 18. und 19. Jahrhundert errichtet worden sei. Ein aktueller „Siedlungsdruck“ sei nicht erkennbar, zumal für den Siedlungssplitter H. keine öffentliche Erschließung existiere. Die Außenbereichssatzung würde die Möglichkeit der Legalisierung eines Gewerbebetriebs von durchaus markantem Gewicht bieten, der vor dem Brand in nicht genehmigten Gebäuden betrieben worden sei. Dies würde zu einer tiefgreifenden gewerblichen Umformung des Siedlungssplitters führen, der bisher fast ausschließlich durch wenige Wohnhäuser (Waldlerhäuser) geprägt sei. Städtebauliche Gründe für eine derartige gewerbliche Umformung des Satzungsgebiets seien weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Fast alle Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet hätten dieser Umformung ausdrücklich widersprochen. Die Antragsgegnerin halte wohl auch Gewerbeflächen bereit, die in einer das Satzungsgebiet nicht berührenden Weise erschlossen seien und weitere gewerbliche Nutzungen ohne Weiteres ausnehmen könnten. Es entspreche nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, in einer derartigen Situation einen Siedlungssplitter im Außenbereich zu etwa einem Drittel mit Gewerbeflächen zu belasten. Zudem schaffe die Satzung kein Baurecht. Dies bedeute, dass der Gewerbebetrieb rechtswidrig sei und bleibe. Es sei zwanglos davon auszugehen, dass er schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe.

Ferner gebe es in H. weder eine kommunale Wasserversorgung noch eine Abwasserentsorgung, sondern nur eigene Brunnen und Kleinkläranlagen. Es seien deshalb unwirtschaftliche Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu befürchten.

Die Außenbereichssatzung verstoße auch gegen das Trennungsgebot. Es dürften einander störende Nutzungen nicht unmittelbar nebeneinander angeordnet werden. Durch das hier geplante Nebeneinander von gewerblicher zu Wohnbebauung komme es aber zwangsläufig zu Mehrbelastungen von Lärm, Schmutz, Staub und Abgasen von Fahrzeugen und Heizungsanlagen.

Schließlich stehe dem mit der angefochtenen Satzung bezweckten Vorhaben auch die Qualifizierung des Plangebiets als Naturpark und Landschaftsschutzgebiet entgegen. Eine Außenbereichssatzung komme von vornherein nicht in Betracht, wenn in dem Gebiet eine Landschaftsschutzverordnung bestehe, die die Zulassung von sonstigen Vorhaben ausschließe. Die Landschaftsschutzverordnung sei insoweit nicht geändert worden und eine naturschutzrechtliche Befreiung komme nicht in Betracht.

Die Antragstellerin beantragt,

die Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin für den Ortsteil H. vom 24. Juni 2014 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung lässt sie ausführen, dass die Außenbereichssatzung formell wirksam sei. Die Einladung zur Gemeinderatssitzung am 21. November 2013 sei den Gemeinderatsmitgliedern am 17. Oktober 2013 per E-mail übermittelt und zudem am 18. Oktober 2013 per Post zugesandt worden. In der Sitzung seien der Inhalt der neuen Satzung und der Entwurf vom 20. November 2013 der dazugehörigen Planbeilage zur Diskussion gestellt und die Aufstellung einer Außenbereichssatzung beschlossen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege habe zur strittigen Außenbereichssatzung keine Stellungnahme abgegeben. Die Antragstellerin berief sich zu Unrecht auf Einwände in der Stellungnahme vom 9. Januar 2013 im Beteiligungsverfahren hinsichtlich der früheren Außenbereichssatzung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege habe nämlich in seinem Schreiben vom 20. Februar 2013 die ursprünglichen Bedenken revidiert. Weder im Hinblick auf bodendenkmalpflegerische Belange noch im Hinblick auf bau- und kunstdenkmalpflegerische Belange hätten danach Einwände bestanden.

Ein Formenmissbrauch liege nicht vor. Die Außenbereichssatzung diene nicht dem Ziel, die Bebauung in den Außenbereich hinein zu erweitern. Dies ergebe sich bereits aus dem in der Planbeilage festgelegten Geltungsbereich der Satzung. Handwerks- und Gewerbebetriebe könnten nur dann zugelassen werden, wenn sie den Charakter des Satzungsgebiets als Wohngebiet nicht beeinträchtigten, mithin zur Wohnnutzung ein untergeordnetes städtebauliches Gewicht aufwiesen. Ob im konkreten Fall die Kriterien eines kleinen Gewerbe- oder Handwerksbetriebs vorliegen, sei eine Frage, die erst im Baugenehmigungsverfahren selbst zu beantworten sei. Der von der Antragstellerin angesprochene Gewerbebetrieb umfasse keineswegs flächenmäßig ein Drittel des Satzungsgebiets. In der Satzung seien keine bestimmten Flächen oder Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung festgelegt worden.

Die im Satzungsgebiet vorhandene Bebauung mit vier Wohngebäuden stelle einen entwicklungsfähigen Siedlungssplitter dar, der einen nicht unbeachtlichen Teil des Außenbereichs baulich in Anspruch nehme. Die Bebauung lasse eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen. Die verkehrsmäßige Erschließung der Bebauung erfolge durch die Straßen auf den Grundstücken FlNr. 552/2 und 563, wodurch zusätzlich eine gewisse Geschlossenheit vermittelt werde. Auf den Wohnhausgrundstücken seien auch eine Reihe von Nebengebäuden errichtet worden, wodurch der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Wohnbebauung im Satzungsgebiet noch verstärkt werde. Auch wenn es sich bei dem mittig im Satzungsgebiet gelegenen Grundstück FlNr. 533 um eine Baulücke handle, werde dadurch der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Wohnbebauung im Satzungsgebiet nicht gestört. Die bestehende Wohnbebauung weise ein deutliches Übergewicht zum kleinen vorhandenen Handwerksbetrieb auf. In der Satzung würden weder Bestimmungen zu Gewerbeflächen noch zum Maß der Bebauung getroffen, so dass die Besorgnis, die Satzung würde ein gewerbliches Übergewicht zur vorhandenen Wohnbebauung schaffen, jeglicher Grundlage entbehre.

In der Außenbereichssatzung würden keine einander störende Nutzungen unmittelbar nebeneinander angeordnet. Es sei lediglich bestimmt, dass die Teilprivilegierung für kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe entsprechend gelte. Außerdem schaffe das Trennungsgebot kein generelles Verbot, einen Handwerks- oder Gewerbebetrieb unmittelbar neben einer Wohnbebauung festzusetzen.

Ob dem angeblich mit der Satzung bezweckten Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegenstehen, sei im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Die untere Naturschutzbehörde habe jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die streitgegenständliche Außenbereichssatzung vorgebracht. Im Einzelfall seien durchaus Befreiungen zuzulassen, wenn die Bebauung nur geringfügig sei und sie nur den Randbereich des Landschaftsschutzgebiets tangiere sowie einen Abschluss der baulichen Entwicklung in Richtung auf das Landschaftsschutzgebiet darstelle. Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsbestandteil müssten außerdem in ihrer Substanz unberührt bleiben.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2015 ließ die Antragstellerin erwidern, dass es sich bei dem Sägewerk nicht um ein Kleinunternehmen oder einen kleinen Gewerbebetrieb handle, der im Jahr 1993 oder 1994 genehmigt worden sein soll. Jedenfalls mache die benutzte Gewerbefläche ca. 1 ha aus. Nach einer inzwischen gelöschten Internetseite bestehe der Betrieb aus zwei Firmen.

Entgegen der Schilderung in der Antragserwiderung sei der Inhalt der Satzung in der Sitzung weder gezeigt noch darüber gesprochen worden, noch habe er bei einem der Gemeinderatsmitglieder vorgelegen. Wie die Planbeilage zur bekannt gemachten Satzung zeige, datiere diese vom 20. November 2013, also einen Tag vor der Sitzung. Logischerweise habe sie also bei der Einladung vom 17. Oktober 2013 noch nicht vorgelegen. Auch in der Sitzung sei die Planbeilage nicht gezeigt worden und habe auch bei keinem der Gemeinderatsmitglieder vorgelegen. Der Bürgermeister habe lediglich die Planbeilage zur alten Satzung (vom 31.1.2013) als Lichtbild gezeigt, in dem die obere und untere Abgrenzung skizziert gewesen sei, und habe erklärt, dass sich der Geltungsbereich wesentlich verkleinern würde.

Völlig unklar sei demnach, worüber der Gemeinderat in der maßgeblichen Sitzung eigentlich beschlossen habe. Auch in dem zur Akteneinsicht von der Antragsgegnerin überlassenen Geheft finde sich bei der bekannt gemachten Satzung ein Lageplan vom 20. November 2013. Das Abstimmungsergebnis als solches sei aber weder protokolliert noch sonst dokumentiert worden. Schließlich sei die Niederschrift zur Sitzung vom 21. November 2013 (einem Donnerstag) am 24. November 2013 (einem Sonntag) unterzeichnet worden. Dies erscheine erklärungsbedürftig.

Es fehle aber auch an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die im Satzungsgebiet vorhandene Bebauung mit vier Wohngebäuden stelle keineswegs einen entwicklungsfähigen Siedlungssplitter dar. Es fehle vielmehr bereits an der (kommunalen) Wasserversorgung, so dass eine völlig ungeordnete städtebauliche Entwicklung fortgesetzt werden solle. Auch sonst sei die Erschließung mehr als defizitär. So sei das Grundstück FlNr. 563, das von der Antragsgegnerin zitiert werde, ein Feld Weg, der schon lange aufgelassen worden und nicht mehr erkennbar sei.

Die Antragsgegnerin plane auch ohne Not eine gewerbliche Bebauung neben Wohngebäuden. Demgegenüber stünden mehrere Gewerbegebiete leer, so z.B. das Gewerbegebiet P. Seit ein paar Jahren liege das Gelände brach. Diese Gewerbefläche wäre geradezu ideal für den hier umstrittenen Gewerbebetrieb.

Die Außenbereichssatzung stelle auch einen Formmissbrauch dar. So habe das Landratsamt in seinem Schreiben vom 25. August 2014 bestätigt, dass „aufgrund dieser Satzung“ die Bauwerberin „einen Bauantrag für die Errichtung von provisorischen Arbeits- und Lagerstätten für ihren holzverarbeitenden Betrieb auf den Grundstücken FlNr. 550/2 und 550/4 bei der Gemeinde eingereicht“ habe. Die Antragsgegnerin habe am 14. August 2014 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Dies verdeutliche einerseits die Intentionen der Antragsgegnerin. Andererseits dürfe bezweifelt werden, dass die eingereichte Planung den Beteuerungen der Antragserwiderung genüge.

Die Beigeladene zu 1 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aufgrund der Einigungsbemühungen der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 29. August 2016 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 wurde die Ruhensanordnung aufgehoben.

Auf den weiteren Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. Juli 2017 sowie den weiteren Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 wird voll inhaltlich Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme des Augenscheins und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach § 47 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie macht geltend, mit der angefochtenen Außenbereichssatzung solle ein abgebrannter Gewerbebetrieb – an anderer Stelle – wieder errichtet werden. Dies sei inmitten der ihn umgebenden Wohnbebauung, einschließlich der Antragstellerin, allerdings rücksichtslos. Durch eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. In der vorliegend angegriffenen Satzung vom 24. Juni 2014 der Antragsgegnerin werden zwar kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung einbezogen, für diese werden aber keine näheren Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen. Somit verbleibt es bei diesen ebenso wie hinsichtlich der Wohnzwecken dienenden Vorhaben dabei, dass ihnen lediglich Darstellungen im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald und die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden können. Alle anderen für die Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben relevanten Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bleiben maßgeblich. Daraus folgt, dass zum Beispiel private Belange, die in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen sind und deswegen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begründen können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 35 RdNr. 170; OVG Münster, U.v. 27.3.2015 – 7 D 94/13.NE – BauR 2015, 1982; BayVGH, B.v. 17.12.1992 – 1 N 91.1077 – UPR 1993, 116). Nachdem sich die Antragstellerin ausschließlich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die geplante Neuerrichtung eines abgebrannten Handwerks- bzw. Gewerbebetriebs beruft, ist eine Verletzung ihrer Rechte allein durch den Erlass der strittigen Außenbereichssatzung nicht möglich.

2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die Außenbereichssatzung vom 24. Juni 2014 ist ebenso wenig begründet.

2.1. Eine formelle Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung ist nicht festzustellen. Die Einwendungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. November 2013 sind rechtlich unerheblich. Das Baugesetzbuch verlangt nicht den Planaufstellungsbeschluss allgemein als zwingendes Verfahrenselement der förmlichen Bauleitplanung. Da der Aufstellungsbeschluss bundesrechtlich nicht generell gefordert wird, kann sein Fehlen oder – wenn die Gemeinde einen solchen gefasst hat – seine Fehlerhaftigkeit keinen bundesrechtlichen Verfahrensverstoß darstellen. Weder bundesnoch landesrechtlich ist ein Planaufstellungsbeschluss als förmliche zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zu fordern. Der Planaufstellungsbeschluss ist daher auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bauleitplan (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 2 RdNr. 22 f.; BVerwG, B.v. 15.4.1988 – 4 N 4.87 – BVerwGE 79, 200). Worin die rechtliche Problematik liegen soll, weil der bekannt gemachte Lageplan vom 20. November 2013 datiert, während der Satzungsbeschluss eine Außenbereichssatzung in der Fassung vom 21. November 2013 betrifft, erschließt sich dem Senat nicht. Jedenfalls behauptet die Antragstellerin nicht, dass bei der maßgeblichen Beschlussfassung über die Außenbereichssatzung am 24. Juni 2014 den Mitgliedern des Gemeinderats der Lageplan vom 20. November 2013 nicht vorgelegen habe. Dieses Datum belegt lediglich, dass der Lageplan einen Tag vor der Sitzung des Gemeinderats am 21. November 2013 datiert. Die Rügen bezüglich des Aufstellungsbeschlusses in diesem Zusammenhang greifen jedoch – wie bereits oben ausgeführt – rechtlich nicht durch. Insoweit ist der Antrag der Antragstellerin, die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin zum Beweis für diese Tatsachen als Zeugen zu vernehmen, unbehelflich. Im Übrigen wurden keine ladungsfähigen Anschriften genannt.

2.2. Die Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

2.2.1. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB sind gegeben. Es handelt sich hier um einen bebauten Bereich im Außenbereich, der nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Im Geltungsbereich der Satzung finden sich vier Wohngebäude sowie der Handwerksbetrieb des Ehemanns der Beigeladenen zu 1. Das unbebaute Grundstück FlNr. 553 hindert den Eindruck der Geschlossenheit nicht, es handelt sich vielmehr um eine typische Baulücke. Im Satzungsgebiet findet sich lediglich ein ehemaliger Schafstall, der als Lager genutzt wird. Die restlichen landwirtschaftlichen Nutzungen befinden sich außerhalb des Satzungsgebiets (vgl. Niederschrift vom 11.5.2016, S. 3). Angesichts der großzügigen Wohngebäude, wobei es sich bei einem um ein Zweifamilienhaus handelt (vgl. Niederschrift vom 11.5.2016, S. 3), ist von einer Wohnbebauung von einigem Gewicht auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2003 – 1 BV 02.1727 – BauR 2004, 50).

Der nach § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB in den Geltungsbereich der Satzung einbezogene kleinere Handwerksbetrieb des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 sprengt nicht diesen Rahmen. Der Betrieb liegt mit Sägewerk, Holzlager und Bürocontainern im Wesentlichen östlich der Gemeinde Straße auf der FlNr. 552/2. Westlich der Straße stehen nur der teilweise abgebrannte ehemalige Stadel, in dem sich später eine Werkstatt befand, sowie untergeordnete Nebenanlagen (vgl. Niederschrift vom 11.5.2016, S. 2). Die geplante Halle des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 soll ebenfalls östlich der Straße errichtet werden. Selbst wenn der Geltungsbereich für den Handwerksbetrieb etwa ein Drittel der Fläche des Satzungsgebiets umfassen sollte, wäre damit noch keine übergewichtige Nutzung gegeben. Zu beachten ist hierbei auch der hohe Anteil von offenen Lagerflächen. Auch von der Anzahl der Beschäftigten her kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nicht mehr um einen kleineren Handwerksbetrieb handelt. Die in der Zimmerei beschäftigten vier Handwerker sind auf auswärtigen Baustellen tätig. Vor Ort ist eine geringfügig Beschäftigte mit der Herstellung von Holzwaren befasst. Im Sägewerk werden Arbeiten nur vom Ehemann der Beigeladenen zu 1 durchgeführt (vgl. Niederschrift vom 15.6.2016 S. 3). Selbst wenn eine weitere Firma Zimmerei und Photovoltaik im Rahmen einer Geschäftspartnerschaft noch bestehen sollte, ist davon auszugehen, dass diese Mitarbeiter ebenso überwiegend auf auswärtigen Baustellen mit Zimmererarbeiten und der Errichtung von Photovoltaikanlagen beschäftigt sind. Beim Augenscheinstermin waren jedenfalls keine intensiven Arbeiten vor Ort festzustellen. Schon von daher kann der vorliegende Fall mit dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17. April 2009 (10 D 27/07.NE – juris) zugrunde liegenden, bei dem es um einen Dienstleister mit rund 20 Beschäftigten ging, nicht verglichen werden.

Soweit die Antragstellerin den Umgriff des Satzungsgebiets kritisiert, ist dem nicht beizutreten. Im Osten endet dieses hinter den bestehenden Gebäuden des Handwerksbetriebs, im Westen hinter den Wohngebäuden mit den Hausnummern 6 und 7. Der ehemalige Schafstall war früher wohl dem Wohnhaus der Beigeladenen zu 1 zugeordnet, ebenso wie die in der Nähe befindlichen zwei Garagen, der Stellplatz, die Holzlege sowie die Räume zur Honigverarbeitung dem Anwesen der Antragstellerin zugehören. Der jetzt vom Ehemann der Beigeladenen zu 1 als Lager genutzte ehemalige Schafstall ist aber nunmehr dem Handwerksbetrieb zuzuordnen. Insbesondere aufgrund seiner erheblichen Größe ist dieser Lagerschuppen für die Einbeziehung in das Satzungsgebiet noch geeignet. Die Nichteinbeziehung der Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 555/1 ist nicht zu beanstanden. Das Wohngebäude mit den Hausnummern 8 und 8a ist gegenüber der Wohnbebauung im Satzungsgebiet etwas abgesetzt. Dazwischen findet sich ein großes Stall- und Scheunengebäude unter anderem für Pferdehaltung (vgl. Niederschrift vom 11.5.2016, S. 4). Bei einer Einbeziehung dieses großen Anwesens in den Geltungsbereich der Satzung wäre eher eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein zu befürchten, was dem Zweck der Regelung in § 35 Abs. 6 BauGB zuwiderlaufen würde (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2017, § 35 Rn. 169).

Es liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein Formenmissbrauch hinsichtlich der Aufstellung der Außenbereichssatzung vor. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin die Sicherung des Standorts des Handwerksbetriebs des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 als aktuellen Anlass für die Aufstellung der Außenbereichssatzung genommen hat. Jedoch ist auch die Weiterentwicklung der Wohnnutzung durch die Satzung begünstigt. Insbesondere auf dem Gartengrundstück FlNr. 553 erscheint eine weitere Wohnbebauung möglich. Von einer tiefgreifenden gewerblichen Umformung des Siedlungsgebiets kann damit keine Rede sein. Ebenso wenig ist es alleiniges städtebauliches Ziel der Außenbereichssatzung, eine Legalisierung des abgebrannten „Gewerbebetriebs“ im nördlichen Drittel ihres Geltungsbereichs zu erreichen. Den vorhandenen vier Wohngebäuden, wobei sich darunter ein Zweifamilienhaus befindet, und dem einen zumindest möglichen Wohngebäude steht vielmehr nur ein kleinerer Handwerksbetrieb gegenüber. Wie bereits oben ausgeführt, ist dieser Handwerksbetrieb weder von seiner räumlichen Ausdehnung noch von seiner Anzahl der Beschäftigten vor Ort dazu geeignet, ein übermäßiges Gewicht gegenüber der Wohnbebauung zu entwickeln.

Die Aufstellung der Außenbereichssatzung ist auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinn von § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB vereinbar. Es handelt sich vorliegend nicht um einen von gewerblichen Tätigkeiten bisher fast vollständig freien Siedlungssplitter im Außenbereich, für den eine deutlich spürbare gewerbliche Nutzung freigegeben wird, sondern es besteht seit längerem eine handwerkliche Nutzung, wenn auch die genaue Genehmigungssituation im Einzelnen strittig ist. Insbesondere ist jedoch das Kleinsägewerk mit Anbauten genehmigt. Die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Frage einer gesicherten Erschließung überzeugen nicht. Für sämtliche Anwesen besteht die Möglichkeit einer Wasserversorgung durch Brunnen sowie einer Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen (vgl. Niederschrift vom 15.6.2016, S. 5). Ob für den Neubau einer Halle für den Handwerksbetrieb des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 diese Erschließung genügt oder Änderungen vorzunehmen sind, ist dann jedoch eine im Rahmen der Baugenehmigung zu klärende Frage. Gleiches gilt für die wegemäßige Erschließung des Satzungsgebiets. Auch wenn der Feld Weg auf dem Grundstück FlNr. 563 zwischenzeitlich aufgelassen wurde, ist die Erschließung durch die Gemeinde Straße auf dem Grundstück FlNr. 552/2 gegeben. Diese ist auch für die Zufahrt zu einem kleineren Handwerksbetrieb ausreichend, wie der Senat beim Augenscheinstermin erkennen konnte. Im Übrigen machen weder die Antragstellerin noch die Beigeladenen geltend, dass ihre Grundstücke derzeit wegemäßig nicht erschlossen seien.

Die Außenbereichssatzung verstößt ebenso wenig gegen den Trennungsgrundsatz aus § 50 Satz 1 BImSchG. Durch die Satzung werden keine einander störenden Nutzungen unmittelbar nebeneinander angeordnet. Die Satzung soll vielmehr auch die Verlagerung des Handwerksbetriebs im Wesentlichen auf Flächen östlich der Gemeinde Straße auf der FlNr. 552/2 ermöglichen. Gerade dadurch sollen schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Im Übrigen trifft die Satzung keine näheren Bestimmungen über die Zulässigkeit der kleineren Handwerks- und Gewerbebetriebe. Fragen des Immissionsschutzes sowie des damit zusammenhängenden Rücksichtnahmegebots sind damit dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf andere „leerstehende“ Gewerbegebiete verweist, übersieht sie, dass die Antragsgegnerin hier kein Gewerbegebiet im Sinn von § 8 BauNVO plant, sondern eine Außenbereichssatzung, durch die auch die Wohnbebauung begünstigt werden soll. Hierfür hat die Antragstellerin keine Alternativen aufgezeigt. Im Übrigen nennt sie nur das Gewerbegebiet „P.“ namentlich, ohne jedoch abgesehen von der Verkehrsanbindung dessen angebliche Vorteile dezidiert darzulegen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem die Antragsgegnerin bestreitet, dass im Gemeindegebiet überhaupt und insbesondere im Gewerbegebiet „P.“ freie Gewerbeflächen vorhanden sind. Nach allem ist mit dem Vorbringen der Antragstellerin auch die Erforderlichkeit der Außenbereichssatzung im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht mit Erfolg in Frage gestellt.

2.2.2. Des weiteren bestehen hinsichtlich der Abwägung im Sinn von § 1 Abs. 7 BauGB durch die Antragsgegnerin beim Erlass der Außenbereichssatzung keine Bedenken. Soweit die Antragstellerin Belange des Denkmalschutzes als nicht beachtet anführt, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits fraglich, ob bei der Aufstellung einer Außenbereichssatzung Belange des Denkmalschutzes abgewogen werden müssen. Durch die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB wird lediglich bewirkt, dass Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Hierdurch erfolgt keine weitgehende Legitimierung von Vorhaben wie durch einen Bebauungsplan nach §§ 8 f. BauGB. Die Antragstellerin hat auch nicht konkret dargetan, inwieweit ihr denkmalgeschütztes Anwesen allein durch den Erlass der Außenbereichssatzung beeinträchtigt sein sollte. Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 9. Januar 2013 erging nicht im Verfahren zur Aufstellung der hier strittigen Außenbereichssatzung vom 24. Juni 2014 und ist überholt. Abgesehen davon war sie unbrauchbar, weil in ihr nicht dargelegt wird, worauf sich die Bedenken seitens der Bau- und Kunstdenkmalpflege gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung gründeten. Offensichtlich hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege dies auch erkannt und mit einer weiteren Stellungnahme vom 20. Februar 2013 erklärt, dass von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege gegen die oben genannte Planung, soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, keine grundsätzlichen Einwendungen bestünden. Dass diese zweite Stellungnahme nicht unterzeichnet ist, spricht nicht gerade für die Sorgfalt des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege. Es ist aber aus dem Gesamtzusammenhang des Schriftstücks klar zu erkennen, dass die Stellungnahme vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege stammt. Im Aufstellungsverfahren für die hier gegenständliche Außenbereichssatzung vom 24. Juni 2014 hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege jedoch trotz Beteiligung im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Damit liegen offensichtlich keine Bedenken aus dieser Richtung vor. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass der Wert des denkmalgeschützten Anwesens der Antragstellerin durch eine gewerbliche Bebauung geschmälert werden könnte. Der Ehemann der Beigeladenen zu 1 will die geplante Halle östlich der Gemeinde Straße auf der FlNr. 552/2 errichten. Sollten dennoch Belange des Denkmalschutzes durch ein konkretes Vorhaben berührt sein, so sind diese im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Soweit die Antragstellerin die Belange Naturpark und Landschaftsschutzgebiet anführen, sind Abwägungsfehler der Antragsgegnerin ebenso wenig zu erkennen. Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, wieso eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung nicht in Betracht kommen soll. Demgegenüber führt die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Regen in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 aus, dass im Einzelfall eine Befreiung nur in Betracht komme, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien: „Die Bebauung ist nur geringfügig (z.B. zur Ortsabrundung), tangiert nur den Randbereich des Landschaftsschutzgebiets und stellt einen Abschluss der baulichen Entwicklung in Richtung auf das Landschaftsschutzgebiet dar. Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsbestandteil müssen durch die Bauleitplanung in ihrer Substanz unberührt bleiben“. Im Übrigen wird die Veränderung der Abgrenzung der Außenbereichssatzung entsprechend den Hinweisen des Naturschutzes in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 zur alten Außenbereichssatzung „H.“ ausdrücklich begrüßt. Angesichts der Tatsache, dass das Gebiet der Außenbereichssatzung vom 24. Juni 2014 bereits durch massive Bestandsbebauung vorgeprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald“ des Bezirks Niederbayern vom 17. Januar 2006 nicht in Betracht kommen würde. Die Erklärung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum „Naturpark Bayerischer Wald“ mit Wirkung vom 18. Februar 2010 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 25. Januar 2010 – Staatsanzeiger Nr. 5) führt zu keinen weitergehenden Verbotstatbeständen. Insoweit hat die Antragstellerin auch nichts dargetan.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Nachdem die Beigeladene zu 1 einen Sachantrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben hat, entspricht es der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2017 - 2 N 14.1850 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2017 - 2 N 14.1850 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2017 - 2 N 14.1850 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. März 2015 - 7 D 94/13.NE

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2017 - 2 N 14.1850.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2017 - 2 N 14.1936

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufi

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.