Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2018 - 2 B 18.458

bei uns veröffentlicht am02.05.2018

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Auflage mit dem Inhalt der Festlegung der erforderlichen Stellplätze im Rahmen der ihr erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einem Büro zu einem Fitness-Studio und dem Anbau einer Sauna.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung Sektion V, L...str. ..., das entsprechend der Baugenehmigung vom 26. Juni 2001 mit einem viergeschossigen Bürogebäude mit Tiefgarage bebaut ist. Mit Baugenehmigung vom 4. November 2003 wurden der Umbau und die Nutzungsänderung zu einem Fitness-Center im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss genehmigt. Dabei wurde unter „1. Stellplätze“ festgehalten, dass eine Stellplatzbelastung von 62 Stellplätzen besteht.

1. Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 erteilte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 12. Juli 2013 hin die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Büro zu Fitness-Studio im zweiten Obergeschoss und den Anbau einer Sauna im ersten Obergeschoss. Als Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung setzte sie fest, dass für das Vorhaben acht Stellplätze erforderlich sind, wovon vier abgelöst und vier von der Vornutzung abgedeckt sind.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 erhob die Klägerin Anfechtungsklage unter anderem gegen die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die beantragte Nutzungsänderung keinen Stellplatzmehrbedarf, sondern sogar einen Stellplatzminderbedarf auslöse. Denn nach Art. 47 BayBO müsse der Stellplatzbedarf unter Anwendung der aktuellen Rechtslage, d.h. nach der geltenden Stellplatzsatzung der Beklagten, für die gesamte bauliche Anlage ermittelt werden. Demnach ergebe sich ein rechnerischer Überschuss von tatsächlich vorhandenen Stellplätzen, weil die nach § 3 Abs. 1b der Stellplatzsatzung der Beklagten zur Anwendung kommende verminderte Stellplatzanforderung, wonach nur 75% der erforderlichen Stellplätze nachzuweisen seien, der Klägerin zu Gute komme. Aber selbst bei isolierter Betrachtung der Nutzungsänderung sei aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1b der Stellplatzsatzung tatsächlich nur ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich.

Nach Auffassung der Beklagten entspricht es gerade dem Wortlaut des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO, dass allein auf die Fläche der Nutzungsänderung abgestellt werde. Dabei sei der Stellplatzbedarf des Altbestands dem durch die Nutzungsänderung ausgelösten Bedarf gegenüberzustellen und erst auf das rechnerische Ergebnis die verminderte Stellplatzanforderung nach § 3 Abs. 1b der Stellplatzsatzung anzuwenden.

Mit Urteil vom 18. Januar 2016 hob das Verwaltungsgericht die Auflage Nr. 1 auf. Die streitgegenständliche Auflage sei rechtswidrig, da die Nutzungsänderung aufgrund der im Bestand vorhandenen 63 Stellplätze keinen Stellplatzmehrbedarf auslöse. Für die Berechnung sei auf die gesamte bauliche Anlage abzustellen, weil nur die gesamte bauliche Anlage der Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 1 BayBO unterliege. Demzufolge sei zunächst der Sollbedarf der geänderten Gesamtanlage nach geltender Rechtslage dem Bedarf der bestandskräftig genehmigten Gesamtanlage gegenüberzustellen. In einem weiteren Schritt sei dann das Ergebnis mit dem tatsächlich vorhandenen Stellplatzbestand zu verrechnen. Danach ergebe sich vorliegend durch die Nutzungsänderung ein Mehrbedarf von sechs Stellplätzen. Aufgrund des Überschusses von zwölf Stellplätzen des tatsächlichen Bestands im Verhältnis zum Sollbedarf bei Gesamtbetrachtung stelle sich die Auflage, vier weitere Stellplätze zu schaffen, als rechtswidrig dar und sei aufzuheben.

2. Mit Beschluss vom 22. Februar 2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten zugelassen.

Ein Zustellungsnachweis des Zulassungsbeschlusses an die Beklagte liegt nicht vor. Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. April 2018 mit, dass die zuständige Sachbearbeiterin am 12. März 2018 nach Rückkehr aus ihrem Urlaub von dem Beschluss Kenntnis erlangt habe. Ein Eingangsstempel sei ebenso wenig vorhanden wie ein Empfangsbekenntnis. Nachdem der Beschluss offensichtlich bei einer unzuständigen Abteilung eingegangen sei, sei dieser wahrscheinlich zweimal weitergeleitet worden, bis er der zuständigen Abteilung vorgelegen habe.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, dass im Rahmen einer Nutzungsänderung für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs eine Gesamtbetrachtung der baulichen Anlage erfolgen müsse, den Wortlaut des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO außer Acht gelassen. Dieser stelle gerade auf den änderungsbedingten Mehrbedarf ab. Zwar sei in Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO von „Nutzungsänderung von Anlagen“ die Rede, der Mehrbedarf werde aber allein durch die Änderung ausgelöst, dessen Umfang der Bauherr durch seinen Bauantrag bestimme. Zudem sei in § 2 Abs. 5 Satz 1 der Stellplatzsatzung der Beklagten geregelt, dass die Ermittlung des Stellplatzbedarfs für jede Nutzungseinheit gesondert vorzunehmen sei.

Das Verwaltungsgericht habe den Sinn und Zweck der aktuellen Stellplatzsatzung verkannt. Die in § 3 getroffene Ermäßigung habe die Aufgabe, die zuvor geltende Stellplatzbeschränkungssatzung zu ersetzen. Mit dieser Regelung solle der Bau zu vieler Stellplätze in der Innenstadt vermieden werden, nicht aber solle eine Begünstigung und Entlastung bestehender Gebäude geschaffen und nachträglich die Stellplatzanzahl verringert werden.

Außerdem würde die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung dazu führen, dass bei Nutzungsänderungen in den Fällen des § 3 der Satzung ein „Freirechnen nach dem Windhundprinzip“ insoweit möglich sei, als derjenige der zuerst einen Antrag auf Nutzungsänderung stelle, durch den rechnerisch reduzierten Bestand an gebundenen Stellplätzen tatsächlich vorhandene Stellplätze auf seinen Mehrbedarf anrechnen könne.

Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die konkrete Berechnung des Stellplatzbedarfs falsch vorgenommen. Es dürfe die Ermäßigung des § 3 der Stellplatzsatzung erst nach Bildung der Differenz von dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und dem Stellplatzbedarf des genehmigten Altbestands zur Anwendung kommen. Ebenso sei die seitens des Verwaltungsgerichts angestellte Anrechnung des Istbestands nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Januar 2016 (Az: M 8 K 14.2445) in Ziffer zwei abzuändern und die Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist gewahrt (§ 124a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abs. 6 Sätze 1 und 3 VwGO).

Ist die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisbar, gilt der Beschluss nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist. Dabei genügt es nicht, dass das zuzustellende Schriftstück in den Bereich der Behörde gelangt ist. Vielmehr muss es auch von einem dafür zuständigen Bediensteten als zugestellt angenommen und in Empfang genommen sein (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1979 – 4 ER 500.79 – BayVBl 1980, 249; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 73a).

Nach den Einlassungen der Beklagten hat die zuständige Sachbearbeiterin am 12. März 2018 vom Zustellungsbeschluss Kenntnis erlangt. Mangels eines anderen Zustellungsnachweises ist für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist auf diesen Zeitpunkt abzustellen, so dass die am 12. April 2018 eingegangene Berufungsbegründung noch innerhalb der Monatsfrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, die mit Ablauf des 12. April 2018 endete, erfolgt ist.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend der Klage der Klägerin stattgegeben, weil die Nebenbestimmung in Ziffer 1. der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Auflage ist rechtswidrig, weil keine Pflicht der Klägerin gemäß Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 19. Dezember 2007 (StPIS) besteht, vier weitere Stellplätze abzulösen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Ermittelt wird der durch eine Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage (sog. Sollbedarf) und des genehmigten Altbestands. Bei der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs ist dabei auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 18.9.1995 – 1 B 92.1432 – nicht veröffentlicht; U.v. 10.6.2016 – 2 B 16.733 – juris; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Februar 2018, Art. 47 Rn. 63ff.). Für die Ermittlung des konkreten Stellplatzbedarfs ist grundsätzlich die Stellplatzsatzung der Beklagten vom 19. Dezember 2007 (StPIS) maßgeblich (MüABl. 2008, Sondernummer 1, S. 1) i.V.m. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Danach erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfs getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten (§ 2 Abs. 4 StPIS), wobei sich rechnerisch ergebende Bruchteile zu runden sind (§ 2 Abs. 6 StPIS). Sodann ist nach § 3 Abs. 1b StPIS für Nichtwohnnutzungen im unstreitig vorliegenden Geltungsbereich der Zone II nur 75% der nach § 2 der Satzung ermittelten, gerundeten Zahl an Stellplätzen nachzuweisen. Auch hier sind bei der Ermittlung sich ergebende Bruchteile zu runden (§ 3 Abs. 3, § 2 Abs. 6 StPIS).

Der Berechnung der Beklagten zufolge, die auf der rechnerischen Gegenüberstellung ausschließlich der von der Nutzungsänderung betroffenen Nutzungseinheit im zweiten Obergeschoss beruht, wird vorliegend ein Stellplatzmehrbedarf von vier Stellplätzen ausgelöst. Nach der Ermittlung des Verwaltungsgerichts im Wege der Gesamtbetrachtung der Anlage bemisst sich der Mehrbedarf nach den von ihm zugrunde gelegten, zwar in den Akten befindlichen, aber anhand der Pläne nicht nachvollziehbaren Zahlen auf sechs Stellplätze (UA S. 15). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass selbst bei Zugrundelegung des Ansatzes der Beklagten sich nach Einschätzung des Senats ein Stellplatzmehrbedarf von drei Stellplätzen ergibt. Denn entgegen der Darstellung auf Seite 14 des Urteils des Verwaltungsgerichts ist die anzurechnende Fläche der ehemaligen Nutzungseinheit heranzuziehen, die vorliegend nicht mit der zu berücksichtigenden Fläche der neuen Nutzung gleichzusetzen ist. Ausweislich der genehmigten Baupläne (Baugenehmigung vom 26. Juni 2001) ist von einer damaligen Nutzung als Büro mit einer anzurechnenden Fläche von 262,65 qm auszugehen. Nach § 2 Abs. 6 StPIS i.V.m. Ziffer 2.1 der Anlage zur StPIS (1 Stellplatz pro 40 qm anzurechnende Nutzfläche) bedarf das damalige Büro sieben Stellplätze (6,57, gerundet 7). Die neue Nutzung als Fitnesscenter mit einer Fläche von 220,57 qm löst gemäß § 2 Abs. 6 StPIS i.V.m. Ziffer 5.9 der Anlage zur StPIS (1 Stellplatz pro 20 qm Sportnutzfläche) einen Bedarf von elf Stellplätzen (11,03, gerundet 11) aus. Unabhängig davon, ob - der Beklagten folgend - zunächst die Differenz zwischen dem Sollbedarf und dem genehmigten Altbestand gebildet wird (11 Stellplätze/Sollbedarf – 7 Stellplätze /genehmigter Altbestand = 4 Stellplätze) und danach die Ermäßigung des § 3 Abs. 1b StPIS zum Tragen kommt (4 x 0,75 = 3 Stellplätze) oder unmittelbar nach Ermittlung des Sollbedarfs (11 x 0,75 = 8,25, gerundet 8 Stellplätze) und des genehmigten Altbestands (7 x 0,75 = 5,25, gerundet 5 Stellplätze) die Ermäßigung in Abzug gebracht wird, ergibt sich ein Mehrbedarf von drei Stellplätzen.

Es kann aber dahingestellt bleiben, ob hier ein Mehrbedarf von drei, vier oder sechs Stellplätzen vorliegt, weil die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Stellplätze jede oben genannte, berechnete Anzahl an notwendigen zusätzlichen Stellplätzen übersteigt. Die unterschiedlichen Rechnungsergebnisse fußen nicht auf der Frage, ob der rechnerische Vergleich zwischen dem Sollbedarf und genehmigten Altbestand lediglich anhand des von der Nutzungsänderung betroffenen Teils der Anlage – wie von der Beklagten angenommen – oder anhand der Gesamtanlage – wie von der Klägerin in Anspruch genommen (vgl. auch Würfel in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Dezember 2017, Art. 47 Rn. 69) – vorzunehmen ist, da beide Berechnungsarten in der Regel zu gleichen Ergebnissen führen. Denn eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen findet nur im Bereich der bzw. den geänderten Nutzungseinheit(en) statt und kann sich daher auch nur dort auswirken. Lediglich der Zeitpunkt, zu welchem im Rahmen der Berechnung die Ermäßigungsregelung des § 3 Abs. 1 StPIS zur Anwendung kommt – nach Ansicht der Beklagten erst nach Bildung der Differenz von Sollbedarf und genehmigtem Altbestand –, kann zu geringfügigen Unterschieden als Folge von Rundungsdifferenzen führen. Beide Berechnungsarten werden vom Wortlaut der Satzung der Beklagten gedeckt, wenn auch nach dem Formular zum Stellplatznachweis die Beklagte die Anwendung der eventuellen Ermäßigung wohl erst im Anschluss an die Verrechnung des Stellplatzbedarfs der Nutzungsänderung mit dem des entsprechenden genehmigten Altbestands vorsieht. Es liegt im Rahmen der Satzungsautonomie der Beklagten, die rechnerische Vorgehensweise klar zu bestimmen.

Der rechnerische Unterschied des konkreten Stellplatzbedarfs beruht vorliegend auf der Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen der Ermittlung und Anrechnung des Bestands der tatsächlich vorhandenen und gebundenen Stellplätze auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung über den Bauantrag abstellt. Unstreitig besteht als Folge des Bestandschutzes, den die bisherigen Nutzungen genießen, grundsätzlich die Möglichkeit bei der Ermittlung der Zahl der tatsächlich herzustellenden bzw. abzulösenden Stellplätze die tatsächlich vorhandenen (oder auch nur fiktiven) Stellplätze, die auf die bisherige Nutzung entfallen, auf den Stellplatzbedarf anzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2004 – 20 B 03.2531 – juris; U.v. 10.6.2016 – 2 B 16.733 – juris). Auch dabei ist grundsätzlich für die rechnerische Betrachtung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den aktuellen Bauantrag zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, U.v. 10.6.2016 a.a.O.). Danach ist für die Berechnung der Anzahl der durch den Altbestand gebundenen Stellplätze die Regelung des § 3 Abs. 1b StPIS mit der Folge der 75% Ermäßigung zu berücksichtigen.

Ausgehend von der in Ziffer 1. der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 4. November 2003 festgestellten Stellplatzlast von 62 Stellplätzen für den Altbestand ist zunächst die Zahl der nach damaliger Rechtslage gebundenen Stellplätze in Bezug auf die von der Nutzungsänderung betroffenen Nutzungseinheit herauszurechnen, weil ansonsten die Ermäßigungsregelung des § 3 Abs. 1b StPIS, die bereits bei der Stellplatzmehrbedarfsermittlung für die konkrete Nutzungsänderung Eingang gefunden hat, zweimal zum Ansatz käme. Da die maßgebliche, damalige Nutzungseinheit einen Stellplatzbedarf von gerundet sieben Stellplätzen ausgelöst hatte (vgl. Berechnung auf Seite 7), verbleibt es nach Abzug dieser sieben Stellplätze von der Stellplatzlast von 62 bei 55 Stellplätzen. Unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1b und 3, § 2 Abs. 6 StPIS bemisst sich hieraus eine Anzahl von 41 (41,25, gerundet 41) durch den genehmigten Altbestand gebundenen Stellplätzen, was ein Überschuss von 14 Stellplätzen zur vorherigen Rechtslage bedeutet. Hinzu kommt der unstreitig noch zusätzlich vorhandene, nicht gebundene Stellplatz, so dass die Klägerin insgesamt über eine Anzahl von 15 „freien“ Stellplätzen verfügt. Entscheidend ist, dass der oben festgestellte, durch die Nutzungsänderung bedingte Stellplatzmehrbedarf (drei, vier oder sechs) jedenfalls geringer ist als die Anzahl der tatsächlich vorhandenen, nicht bzw. nicht mehr gebundenen Stellplätze (Überschuss von 15).

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Ermäßigungsregelung des § 3 Abs. 1 StPIS, der nach dem Vortrag der Beklagen darin besteht, den Bau zu vieler Stellplätze im Innenstadtbereich zu vermeiden und somit keine weiteren Anreize schaffen zu wollen, in die Innenstadt mit dem privaten PKW zu fahren. Im Gegenteil verwirklicht gerade die Anwendung der Ermäßigungsregelung auch auf den Bestand der vorhandenen Stellplätze die von der Beklagten verfolgte Zielsetzung. Im Übrigen hat es die Beklagte in der Hand, im Rahmen ihrer nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO eingeräumten Satzungsautonomie die Anforderungen an die Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze für bestimmte Vorhaben herabzusetzen. Entschließt sich die Beklagte von ihrer Rechtssetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, ist sie an ihrem Willen festzuhalten.

Ebenso wenig steht der Umstand entgegen, dass die Ermittlung des tatsächlichen oder fiktiven Bestands anhand der geltenden Rechtslage zur Folge haben kann, dass bisher gebundene Stellplätze wieder frei werden und demjenigen zu Gute kommen können, der zuerst einen entsprechenden Bauantrag stellt. Denn es ist ausschließlich Sache des Eigentümers über die Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Nutzungseinheiten zu entscheiden und damit auch über das Schicksal eventuell freiwerdender Stellplätze. Im Übrigen würde die Verwehrung der Anrechnung der tatsächlich vorhandenen, nach geltender Rechtslage nicht mehr erforderlichen Stellplätze zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung des Bauherrn von Änderungen bzw. Nutzungsänderungen eines Altbestands gegenüber einem Bauherrn eines Neubaus führen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2016 - M 8 K 14.2445

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor I. Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag Nr. 1) und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Antrag Nr. 3), wird das Verfahren eingestellt. II. Die Auflage Nr. 1 der B

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Tenor

I.

Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag Nr. 1) und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Antrag Nr. 3), wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 wird aufgehoben.

III.

Die Beklagte hat 10/11, die Klägerin 1/11 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ..., ...str. 114. Mit Baugenehmigung vom 26. Juni 2001 wurde auf dem Grundstück der Neubau eines viergeschossigen Bürogebäudes mit Tiefgarage als Sonderbau genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 4. November 2003 wurde im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss der Umbau und die Nutzungsänderung zu einem Fitness-Center genehmigt. Unter „1. Stellplätze“ wurde festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Stellplatzbelastung von 62 Stellplätzen bestand.

Mit Bauantrag vom 12. Juli 2013 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im zweiten Obergeschoss (Büro zu Fitness-Studio) und den Anbau einer Sauna im ersten Obergeschoss. Unter dem 6. Mai 2014 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung gemäß Art. 60 und 68 Bayerische Bauordnung (BayBO) und setzte unter „1. Kfz-Stellplätze“ folgende Auflage fest: „Für dieses Bauvorhaben ist folgende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erforderlich: 8 Stpl. Davon werden gemäß Vertrag vom 5.5.2014 abgelöst: 4 Stpl. Aus der Vornutzung sind 4 Stellplätze vorhanden. …“.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 haben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 17. November 2014 beantragt:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis vierten Obergeschoss wie im Antrag vom 10. Juli 2013 vorgesehen zu genehmigen.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Auflage Nr. 1 (zusätzliche Kfz-Stellplätze) in der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 (Az: ...) aufzuheben.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Auflage Nr. 1 (zusätzliche Kfz-Stellplätze) in der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 derart zu ändern, dass nur ein Stellplatzmehrbedarf von einem Stellplatz erforderlich ist.

III.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, in der Baugenehmigung festzustellen, dass für das Bauvorhaben nur noch 50 Stellplätze erforderlich sind.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass für das Bauvorhaben nur noch 50 Stellplätze erforderlich sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Gebäude sei bislang im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss als Fitness-Studio und im zweiten bis vierten Obergeschoss als Bürogebäude genutzt worden. Für das Gebäude bestünden auf dem Grundstück 63 Stellplätze, wovon gemäß der Tekturgenehmigung vom 4. November 2003 62 Stellplätze gebunden seien. Mit Antrag vom 12. Juli 2013 habe die Klägerin eine weitere Tektur zur Einziehung einer Treppe zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss sowie einer Nutzungsänderung im zweiten Obergeschoss (Büronutzung zu Fitness-Studio) und Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis vierten Obergeschoss beantragt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei von der Beklagten am 6. Mai 2014 nicht wie beantragt erteilt worden. Zum einen seien die Pläne hinsichtlich der Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis vierten Obergeschoss gestrichen und nicht in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass eine solche Änderung nicht genehmigungspflichtig sei. Zum anderen sei beabsichtigt gewesen, die Auflage zu erlassen, vier weitere Stellplätze zu errichten. Diese sei gegen Schließung eines vorläufigen Stellplatzablösevertrages vom 5. Mai 2014 gegen eine Zahlung von Euro 40.000,- (Euro 10.000,- pro Stellplatz) abgewendet worden, wobei in den Vertrag aufgenommen worden sei, dass der Betrag zurückzuerstatten sei, wenn sich die Stellplatzberechnung nach gerichtlicher Prüfung als falsch herausstellen sollte.

Die Änderungen der bisher notwendigen Flure wegen der zwei separaten Büroeinheiten unter 400 m² seien wegen der abweichenden rechtlichen Brandschutzanforderungen genehmigungspflichtig und auch genehmigungsfähig.

Die beantragte Nutzungsänderung löse keinen Stellplatzmehrbedarf, sondern einen Stellplatzminderbedarf aus. Nach § 3 Abs. 1 b der Stellplatzsatzung der Beklagten (StPlS) vom 19. Dezember 2007 seien 75% der nach § 2 ermittelten Stellplätze nachzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten sei bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs ausschließlich der Bereich der beantragten Nutzungsänderung im zweiten Obergeschoss zu berücksichtigen. Bei einer Fläche von 220,57 m² für das Fitness-Studio ergäben sich 11 Stellplätze. Für die vorhergehende Büronutzung seien 6 Stellplätze erforderlich gewesen. Auf die Differenz von 5 Stellplätzen sei sodann die 75%-Regelung nach § 3 Abs. 1 b StPlS anzuwenden und daher ein Mehrbedarf von 4 Stellplätzen nachzuweisen.

2. OG neuFitness220,57 qm2011,0311

2. OG altBüro220,57 qm40 5,51 6

Mehrbedarf 575%3,75 4

Diese Berechnung sei unzulässig, erforderlich sei eine Betrachtung des gesamten Gebäudes. Nach Art. 47 BayBO seien bei einer (Nutzungs-)Änderung nur Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die aufgrund der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen könnten. Der Mehrbedarf aufgrund der Nutzungsänderung sei durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten baulichen Anlage (sog. „Sollbedarf“) und des genehmigten Altbestandes zu ermitteln. Dabei sei bei der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12.5721 - juris RdNr. 31). Erforderlich sei es also, den Stellplatzbedarf für die gesamte bauliche Anlage zu ermitteln und zwar vor und nach der beantragten Änderung unter Anwendung der aktuellen Rechtslage (vgl. Würfel, in: Simon/Busse, BayBO, 114. ErgL 2013, RdNrn. 69 ff.). Dementsprechend sei für die gesamte bauliche Anlage der Stellplatzbedarf nach der geltenden Stellplatzsatzung zu ermitteln, was zur Folge habe, dass für die gesamte Anlage der Stellplatzbedarf unter Anwendung der 75%-Regelung zu berechnen sei. Da diese Regelung zum Zeitpunkt der letzten Tektur noch nicht bestanden habe, habe dies zur Folge, dass anstatt eines Mehrbedarfs nunmehr tatsächlich 13 Stellplätze frei würden. Die verminderten Stellplatzanforderungen aufgrund der geänderten Stellplatzsatzung müssten der Klägerin zugute kommen. Die Baugenehmigung habe keine negative Sperrwirkung. Die Klägerin habe mit der Neuberechnung des Stellplatzbedarfs für das Gesamtgebäude die Neufestsetzung des Stellplatzbedarfs nach aktueller Rechtslage beantragt. Die Stellplatzanforderungen seien Einschränkungen der Eigentümerrechte aus Art. 14 GG, weshalb die Erleichterungen der Beschränkungen der Klägerin unmittelbar zugute kommen müssten. Die Klägerin wäre schlechter gestellt als der Eigentümer eines Neubaus, der nur die verminderten Anforderungen aus der Stellplatzsatzung erfüllten müsste, was eine nicht zu rechtfertigende Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG wäre. Jedenfalls seien die Bereiche in die Betrachtung einzubeziehen, die infolge der Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis zum vierten Obergeschoss einträten.

Insgesamt ergebe sich ein Stellplatzminderbedarf von minus 3 Stellplätzen:

4. OG alt Büro324,89 qm408,12 8

4. OG neuBüro306,28 qm407,6675%5,74275 6

-2

3. OG alt Büro435,16 qm4010,6311

3. OG neuBüro439,56 qm4010,9975%8,24175 8

-3

2. OG alt Büro451,49 qm4011,2911

2. OG neuBüro247,15 qm406,1875%4,6340625 5

Fitness247,15 qm2011,0375%8,271375 8

2

Bedarf: -3

Da sich auch die Größen der Nutzungseinheiten geändert hätten, sei eine Neuberechnung erforderlich. Die Abweichungen seien auch nicht unwesentlich, die Stellplatzpflicht hänge nicht davon ab, ob eine wesentliche oder unwesentliche Änderung vorliege.

Höchst hilfsweise wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass jedenfalls die Berechnung durch die Beklagte fehlerhaft sei, weil auch bei einer ausschließlichen Betrachtung des zweiten Obergeschosses die 75%-Regelung bereits auf die ermittelten 11 Stellplätze anzuwenden sei. Erst vom ermittelten Ergebnis samt Ermäßigung seien die bereits vorhandenen Stellplätze abzuziehen (VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12. 5721 - juris RdNr. 34 ff.).

Für den geänderten Bereich Fitness-Studio seien daher von vornherein nur 8 Stellplätze anzusetzen. Bei Abzug von 6 vorhandenen Stellplätzen bestünde daher allein ein Mehrbedarf von 2 Stellplätzen. Hiervon sei der tatsächlich vorhandene freie Stellplatz abzuziehen, so dass auch bei isolierter Betrachtung des geänderten Bereichs im zweiten Obergeschoss bei korrekter Rechtsanwendung nur 1 Stellplatz zusätzlich nachzuweisen bzw. abzulösen sei.

Mit Schreiben vom 19. November 2015 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile eine weitere Baugenehmigung vom 3. Juni 2015 betreffend die Änderung der Raumaufteilung (zweites bis viertes Obergeschoss) sowie den Einbau einer Verbindungstreppe (drittes bis viertes Obergeschoss) mit Änderungen des Brandschutzkonzepts erteilt worden sei, welche die Klägerin habe bestandskräftig werden lassen. Wegen der Baugenehmigung vom 3. Juni 2015 sei der Verpflichtungsantrag hinsichtlich der Änderungen der Raumaufteilung im zweiten bis vierten Obergeschoss unzulässig, da der Klägerin hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Im Übrigen sei die Auflage Nr. 1 zu den Stellplätzen rechtmäßig. Die Berechnung der zusätzlichen erforderlichen Stellplätze infolge der Nutzungsänderung des zweiten Obergeschosses von Büronutzung zu Fitness-Center-Nutzung betrage 220,57 m². Entgegen der klägerischen Meinung entspreche es gerade dem Wortlaut des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO, dass allein auf die Fläche der Nutzungsänderung abgestellt werde, denn Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO bestimme, dass „bei Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen sind, dass die Stellplätze durch die Änderung die zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können“. Für diese Fläche seien nach dem Schlüssel der Stellplatzsatzung für Büro (1 Stellplatz je 40 m² gemäß Anlage 1, Nr. 2.1 StPlS) 5,51 Stellplätze im Bestand zugrunde zu legen, wobei gemäß § 2 Abs. 6 StPlS auf 6 Stellplätze aufzurunden sei. Nach dem Schlüssel für Fitness-Center (1 Stellplatz je 20 m² gemäß Anlage 1, Nr. 5.9 StPlS) ergebe sich ein Bedarf von 11,02 Stellplätzen, welcher jedoch gemäß § 2 Abs. 6 StPlS auf 11 Stellplätze abzurunden sei. Nach Abzug des Bestandes vom Bedarf ergebe sich somit eine Zahl von 5 Stellplätzen. Für eine Nichtwohnnutzung sei entsprechend § 3 Abs. 1 der StPlS für die Zone II nur 75% der Stellplätze nachzuweisen, was hier zu dem Ergebnis von 3,75 Stellplätzen führe. Auch hier sei gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 6 StPlS aufzurunden, so dass im Ergebnis 4 Stellplätze zusätzlich erforderlich seien. Diese Berechnung sei gängige Praxis der Beklagten und entspreche dem Formblatt der Beklagten, welches diese online zur Verfügung stelle.

Soweit die Klägerin diese Berechnung unter Bezugnahme auf das Urteil des VG München (M 8 K 12.5721) als fehlerhaft erachte und schon auf den Bedarf der ermittelten Stellplätze die 75%-Ermäßigung für die Zone II anwende, so dass im Ergebnis der Bedarf gerundet 8 Stellplätze betrage und davon dann den Bestand von 6 Stellplätzen - allerdings ohne Anwendung der 75%-Ermäßigung - abziehe und damit im Ergebnis zum Mehrbedarf von 2 Stellplätzen gelange, entspreche dies nicht der Stellplatzsatzung. Wenn tatsächlich die 75%-Ermäßigung bereits auf den ermittelten Bedarf von 11 Stellplätzen anzuwenden sei, so müsse diese jedenfalls auch beim Bestand berücksichtigt werden, da bei den Berechnungen die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag zugrunde zu legen sei (Jäde, in: Die neue bayerische Bauordnung, Art. 47 RdNr. 64). Hieraus ergebe sich ein Bedarf unter Berücksichtigung der 75%-Ermäßigung von 8,25, gerundet also 8 Stellplätze und ein Bestand unter Berücksichtigung der 75%-Ermäßigung von 4,5, gerundet 5 Stellplätze. Die Differenz betrage dann 3 Stellplätze und jedenfalls nicht nur 2 Stellplätze. Die Berechnungsmethode der Klägerin sei somit in jedem Fall unzutreffend, da sie die 75%-Ermäßigung nur bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze berücksichtige, nicht jedoch auch bei der Ermittlung des Bestandes an Stellplätzen.

Hinsichtlich des dritten hilfsweise gestellten Klageantrags sei die Klage bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Baugenehmigung feststelle, dass für das Bauvorhaben nur noch 50 Stellplätze erforderlich seien.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 haben die Bevollmächtigten der Klägerin dahingehend Stellung genommen, dass es zutreffend sei, dass mittlerweile eine Tektur vom 3. Juni 2015 erteilt worden sei. Diese habe im Wesentlichen eine Änderung der Raumaufteilungen im zweiten bis zum vierten Obergeschoss sowie den Einbau einer Verbindungstreppe zwischen dem dritten und dem vierten Obergeschoss betroffen. Dabei habe die Beklagte insbesondere die bereits mit Antrag vom 12. Juli 2013 beantragten Änderungen an den notwendigen Fluren im zweiten bis zum vierten Obergeschoss, die mit der streitgegenständlichen Tektur noch abgelehnt worden seien, genehmigt. Insoweit wurde die Hauptsache (Klageantrag zu I.) für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen.

Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten, dass für den Fall, dass die 75%-Regelung auf den Mehrbedarf von 11 Stellplätzen anzuwenden sei, diese Regelung auch auf den Bestand von 6 Stellplätzen anzuwenden sei, wird ausgeführt, dass dies nicht nachvollzogen werden könne. Diese 6 Stellplätze seien tatsächlich vorhanden, was auch von der Beklagten nicht angezweifelt werde. Wieso aber der faktische Bestand von 6 Stellplätzen durch Anwendung der 75%-Regelung auf 4,5 Stellplätze bzw. 5 Stellplätze (künstlich) reduziert werden solle, sei nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass tatsächlich vorhandene Stellplätze teilweise nicht berücksichtigt würden und damit gleichsam zusätzlich zu errichten wären. Dies sei nicht Hintergrund der Änderung der Stellplatzsatzung gewesen, die die Anforderungen insoweit habe senken wollen. Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen zum Ausdruck bringen wolle, dass die 75%-Regelung bzw. die heutige Rechtslage beim Vergleich des Mehrbedarfs anzusetzen sei, stütze dies gerade die zutreffende und erforderliche Betrachtungsweise bezogen auf das gesamte Gebäude. Wenn die heutige Rechtslage beim Vergleich zur Ermittlung des Mehrbedarfs auch auf den Bestand anzuwenden sei, ergebe sich hieraus das Erfordernis, stets das gesamte Gebäude zu betrachten. Andernfalls würde ein Stellplatzbedarf ausgelöst, der den tatsächlich vorhandenen Bestand an Stellplätzen in keiner Weise berücksichtige. Damit würde bei einer teilweisen Tektur dem Eigentümer eines Bestandsgebäudes die Erleichterungen der geänderten Stellplatzsatzung vorenthalten, was zur Folge hätte, dass bei kleinen Einheiten der Bauherr keinerlei Privilegierung erfahre, bei größeren nur eine geringe, was eine erhebliche Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG darstelle. Insgesamt lasse sich die Benachteiligung eines Eigentümers eines Bestandsgebäudes nur dadurch lösen, dass auch bei einer teilweisen Tektur für die Stellplatzberechnung das gesamte Gebäude betrachtet werde, um festzustellen, ob durch die Tektur tatsächlich ein „Mehrbedarf“ an Stellplätzen ausgelöst werde. Nur hierdurch lasse sich die durch die Änderung der Stellplatzsatzung eindeutig beabsichtigte Erleichterung bei der Anzahl der erforderlichen Stellplätze auch für Eigentümer von Bestandsgebäuden sachgerecht umsetzen. Die sich hieraus ergebende Konsequenz, dass bei einer Tektur gegebenenfalls Stellplätze wegfallen könnten, sei hinzunehmen, da der Satzungsgeber sich bewusst für eine Senkung der Anforderungen an die Anzahl von Stellplätzen entschieden habe, ohne dabei zwischen Bestandsbauten und Neubauten zu differenzieren. Eine andere Auslegung der Stellplatzsatzung wäre weder mit Art. 3 GG noch mit Art. 14 GG zu vereinbaren, weil dann Bestandsgebäude schlechter gestellt würden als Neubauten.

Die vorgenannte Ansicht zur korrekten Berechnung der Stellplätze habe offensichtlich die Beklagte mittlerweile mit der Tektur 2015 selbst bestätigt. Dem Antrag zur Tektur 2015 sei die gleiche Stellplatzberechnung beigefügt gewesen, wie dem Antrag zur streitgegenständlichen Tektur. Diese unveränderte Stellplatzberechnungsmethode habe die Beklagte für die Tektur 2015 ohne weiteres akzeptiert und damit gleichsam zum Ausdruck gebracht, dass bereits die ursprüngliche Berechnung korrekt gewesen sei.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 18. Januar 2016 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich Ziffer I. des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 17. November 2014 übereinstimmend für erledigt. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte weiterhin, dass der hilfsweise Antrag unter Ziffer III. des Klageantrags aus dem Schriftsatz vom 17. November 2014 zurückgenommen wird. Im Übrigen beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,

die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 aufzuheben.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, Klageabweisung

und stimmte im Übrigen der Klagerücknahme zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2016 verwiesen.

Gründe

Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen (I.). Auch soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (II.). Im Übrigen war die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 6. Mai 2014 aufzuheben, da diese rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (III.).

I.

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist für diesen Teil des Verfahrens ipso jure die Rechtshängigkeit beendet worden, so dass das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war. Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 - juris RdNr. 2).

II.

Auch hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme war das Verfahren deklaratorisch nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Da auch die Klagerücknahme das Verfahren nur teilweise beendet hat, war auch insoweit kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen.

III.

Die Auflage zur Stellplatzpflicht mit einer Verpflichtung zur Herstellung bzw. Ablösung von 4 zusätzlichen Stellplätzen ist rechtswidrig, da aufgrund der im Bestand tatsächlich vorhandenen 63 Stellplätze die beantragte Nutzungsänderung keinen Stellplatzmehrbedarf auslöst. Die Beklagte kann nur dann gemäß Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG zur Sicherstellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Baugenehmigung zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten erlassen, wenn durch die beantragte Änderung eine Pflicht zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze besteht.

Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Dieser Zusatzbedarf ist der Bedarf, der aufgrund des mit der Änderung verbundenen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehrs entsteht. Der Zusatzbedarf oder Mehrbedarf ist die Differenz des bisherigen Sollbedarfs und des neuen infolge der Änderung eingetretenen Sollbedarfs. Hierfür ist der Gesamtbedarf an Stellplätzen für die bauliche Anlage nach der Änderung zu ermitteln und mit dem tatsächlichen Bestand in Beziehung zu setzen (Würfel, in: Simon Busse, BayBO, 121. EL 2015, Art. 47 Rn. 69).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Ermittlung des Mehrbedarfs auf die gesamte bauliche Anlage abzustellen, da nur die gesamte bauliche Anlage der Stellplatzpflicht des Art. 47 Abs. 1 BayBO unterliegt. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Es ist also die gesamte bauliche Anlage, die insoweit der Stellplatzpflicht des Art. 47 BayBO unterliegt und nicht nur die jeweiligen einzelnen Nutzungseinheiten in der Anlage. Oftmals dürfte für die Berechnung des Mehrbedarfs bei Änderungen nur die Betrachtung der konkret betroffenen Nutzungseinheiten ausreichen, da sich hieraus in der Regel kein Unterschied zur Gesamtbetrachtung der Anlage ergibt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass nach der Stellplatzsatzung der Beklagten in der Fassung zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung im Jahr 2001 keine 75%-Ermäßigung gegolten hat, jetzt aber nach der aktuellen Stellplatzsatzung der Beklagten, die zum 3. Januar 2008 in Kraft getreten ist, für das Vorhaben die 75%-Ermäßigung nach § 3 Abs. 1 b StPlS gilt.

Im Falle einer Nutzungsänderung ist zunächst in einem ersten Schritt der „Mehrbedarf“ zu ermitteln. Hierfür ist vom Sollbedarf der geänderten Anlage nach geltender Rechtslage der Bedarf der bestandskräftig genehmigten Anlage nach geltender Rechtslage abzuziehen. In einem zweiten Schritt ist dann das sich hieraus ergebende Ergebnis mit dem tatsächlich vorhandenen Bestand an Stellplätzen zu vergleichen.

Bei einer isolierten Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Nutzungseinheit würde sich vorliegend ein Mehrbedarf von 4 Stellplätzen ergeben:

2. OG neu Fitness220,57 qm2011,0375%8,2725 =8

2. OG altBüro220,57 qm40 5,5175%4,1325 =4

Mehrbedarf 4

Da für das zweite Obergeschoss tatsächlich 6 Stellplätze vorhanden sind (für die betroffene Fläche waren nach der alten Stellplatzsatzung 5,51 = 6 Stellplätze zu erbringen), wären bei isolierter Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Fläche 2 zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.

Da jedoch die Gesamtanlage der Stellplatzpflicht unterliegt, ist auch bei der Ermittlung des zusätzlichen Stellplatzbedarfs eine Gesamtbetrachtung der Anlage erforderlich. Hinzu kommt, dass bei isolierter Betrachtung nur der von der Nutzungsänderung betroffenen Fläche mit ihrer entsprechenden Nutzung die mittlerweile infolge der Stellplatzsatzung 2008 eingetretene Begünstigung mit der 75%-Regelung nicht zum Tragen käme.

Der Sollbedarf der Nutzungsänderung bei einer Gesamtbetrachtung ergibt 51 Stellplätze:

4. OG neuBüro150,01 qm40 3,75/475% 3

4. OG neu Büro156,27 qm40 3,90/475% 3

3. OG neuBüro239,28 qm40 5,98/675%4,5 5

3. OG neuBüro200,28 qm405,007/575%3,75 4

2. OG neuBüro200,86 qm405,02/575%3,75 4

EG, 1./2. OGFit847,79 qm2042,38/4275%31,5 32

Sollbedarf 51

Die Betrachtung des Gesamtgebäudes nach dem bisherigen Bestand unter Geltung des neuen Rechts ergibt einen fiktiven Stellplatzbestand von 45 Stellplätzen:

4. OG alt Büro324,89 qm408,12/875% 6

3. OG alt Büro435,16 qm4010,63/1175% 8,25 8

2. OG alt Büro451,49 qm4011,29/1175% 8,25 8

EG, 1.OGFit627,22 qm2031,36/3175%23,25 23

45

Damit ergibt sich aus der Differenz (51 Stellplätze minus 45 Stellplätze) ein Stellplatzmehrbedarf von 6 Stellplätzen.

Bei einem tatsächlich vorhandenen Bestand von 63 Stellplätzen ergibt sich als Differenz zum Sollbedarf der Nutzungsänderung bei Gesamtbetrachtung ein Überschuss von 12 Stellplätzen, so dass auch nach der durchgeführten Nutzungsänderung 6 freie tatsächlich vorhandene Stellplätze verbleiben.

Damit stellt sich die Auflage, 4 zusätzliche Stellplätze zu schaffen bzw. abzulösen, als rechtswidrig dar und war entsprechend aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oderPostanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Erledigungserklärung und Klagerücknahme auf EUR 55.000,-, nach Erledigungserklärung und Klagerücknahme auf EUR 40.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit)..

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.