Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 14 B 15.1245

bei uns veröffentlicht am19.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 12.231, 12.09.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2013 wird abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012, ergänzt durch Bescheid vom 2. Dezember 2016, aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot der Beklagten, auf ihrem Grundstück befindliche Kastanienbäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen und zu verändern.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1804 Gemarkung M …, das als Gaststätte mit dazugehörigem Biergarten („K … …“) genutzt wurde. Auf dem Grundstück befinden sich sieben Kastanienbäume. Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 verbot die Beklagte der Klägerin den auf der im beigefügten Lageplan schraffierten Teilfläche ihres Grundstücks befindlichen Baumbestand bestehend aus fünf alten Kastanien zu beseitigen, zerstören, beschädigen und zu verändern. Für bestimmte Fälle (Schutz- und Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, Maßnahmen zur Beseitigung von gegenwärtigen Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte) wurden Ausnahmen von dem Verbot vorgesehen. Rechtsgrundlage des Bescheids sei Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) bzw. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG). Der im Bescheidstenor näher bezeichnete Baumbestand stelle als Landschaftsbestandteil einen geeigneten Schutzgegenstand dar. Als Teil des städtischen Grünzugs „R.“ sei der Baumbestand zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbilds erforderlich. Er unterbreche die Stadtansicht optisch-visuell und steigere den naturbezogenen Erlebniswert, die ökologisch-biologische Vielfalt und die Funktionsfähigkeit der Pflanzen- und Tierwelt. Der Standort der fünf Kastanienbäume war auf der schraffierten Teilfläche des dem Bescheid beigefügten Lageplans nicht eingezeichnet.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg wies mit Urteil vom 12. September 2013 die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. Januar 2012 nach Durchführung eines Augenscheins ab. Es handele sich im Fall der streitgegenständlichen Baumgruppe um ca. 70 Jahre alte gesunde Kastanien beachtlicher Größe, die für sich genommen, d.h. ohne dass es einer optischen Zugehörigkeit zum Grünzug „R.“ bedürfe, das Ortsbild verschönerten und bereicherten. Der Bescheid sei auch nicht willkürlich, da es bei der Beklagten die Praxis gebe, Bäume im Rahmen von beabsichtigten Bauvorhaben entweder als Auflage in der Baugenehmigung oder durch Einzelanordnung unter Schutz zu stellen. Da das Grundstück der Klägerin in Anbetracht des Leerstands und des Investitionsbedarfs in absehbarer Zukunft verkauft oder baulich umgestaltet werde, sei davon auszugehen, dass - auch ohne konkrete Anzeichen - die Beseitigung des Baumbestands drohe.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 30. Januar 2012 dahingehend, dass unter Ziffer III eine Befreiung eingefügt wurde. Danach kann vom Verbot der Ziffer I des Bescheids auf Antrag (teilweise) eine Befreiung erteilt werden, wenn ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine (teilweise) Entfernung, Zerstörung oder Veränderung des bestehenden Baumbestands nicht möglich ist.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung begehrt die Klägerin zuletzt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012, ergänzt durch Bescheid vom 2. Dezember 2016, aufzuheben.

Der Bescheid sei insbesondere deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Sie habe für ihren Zuständigkeitsbereich keine Baumschutzverordnung erlassen und agiere jeweils anhand vermeintlicher Veränderungsintentionen von Eigentümern konkret am Einzelfall. Die streitgegenständliche Gaststätte sei nunmehr wieder langfristig verpachtet und werde nach wie vor betrieben. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin beabsichtigt, die Bäume zu beseitigen. Obwohl im Umkreis weniger Meter mehrere, mindestens ebenfalls gleich schützenswerte große Bäume stünden, sei nur gegen die Klägerin eine Einzelmaßnahme ergriffen worden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von einer willkürlichen Entscheidung könne nicht ausgegangen werden. § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar; die vorliegende Beschränkung hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks habe die Klägerin entschädigungslos hinzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2016 legte die Klägerin ein Baumgutachten vom 10. August 2016 vor. Darin werden die sich auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen sieben Kastanienbäume hinsichtlich der aktuellen Verkehrssicherheit, der Erhaltungswürdigkeit und der Lebenserwartung bewertet. Der Gutachter kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass Kastanie Nr. 7, deren Standort sich außerhalb der schraffierten Teilfläche des dem Bescheid angefügten Lageplans befindet, wegen vorliegender Defekte, welche die Stand- und Bruchsicherheit gefährdeten, zeitnah entnommen werden sollte. Ebenfalls zeitnah entnommen werden sollte wegen Schäden am Stamm Kastanie Nr. 4, die sich innerhalb der schraffierten Teilfläche befindet. Die sich ebenfalls auf der schraffierten Teilfläche befindlichen Kastanienbäume Nr. 1, 2, 5 und 6 werden als nicht erhaltenswert eingestuft, ein Erhalt lohne sich allenfalls bei Baum Nr. 3.

Mit E-Mail vom 13. Januar 2017 legte die Beklagte dem Gericht einen Lageplan mit den aktuell vermaßten einzelnen Bäumen vor. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich sechs Bäume auf der schraffierten Fläche des dem Bescheid anliegenden Lageplans befänden. Im Bescheid vom 30. Januar 2012 sei im Tenor und in der Begründung vorrangig auf die zu schützende (als schraffiert gekennzeichnete) Fläche abgestellt worden, weniger auf die genaue Anzahl der darauf befindlichen Bäume. Bei der im Bescheid genannten Anzahl von „fünf“ handele es sich im Übrigen um einen Schreibfehler.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012, ergänzt durch Bescheid vom 2. Dezember 2016, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und der Bescheid aufzuheben.

I. Der streitgegenständliche Bescheid ist schon nicht hinreichend bestimmt.

Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG regelt die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen an einen Verwaltungsakt. Neben der Bestimmtheit der Behörde und des Adressaten muss die getroffene Regelung hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfolge genügend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1). Wird dem Adressaten durch einen Verwaltungsakt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben, muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass dieses nicht einer unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich ist. Einem Verbot muss folglich auch entnommen werden können, auf welchen Geltungsbereich es sich bezieht. Die Konkretisierung dessen, was ge- oder verboten ist, muss in der Verfügung selbst erfolgen und darf nicht der Vollstreckung überlassen bleiben (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 31).

Gemessen daran ist der Bescheid vom 30. Januar 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 2. Dezember 2016 zu unbestimmt. Denn nach dem objektiven Empfängerhorizont kann weder dem Text des streitgegenständlichen Bescheids noch dem beigefügten Lageplan entnommen werden, auf welche konkreten Bäume sich die verbotenen Handlungen beziehen sollen. Der Bescheid spricht von einem auf der schraffierten Teilfläche im beigefügten Lageplan befindlichen Baumbestand bestehend aus fünf alten Kastanien, die die Beklagte unter Schutz stellen wolle. Tatsächlich befinden sich auf dieser Teilfläche jedoch sechs Kastanienbäume. Da die Bäume weder nummeriert sind noch deren Standort in der schraffierten Fläche eingezeichnet wurde, bleibt unklar, welcher Baum von der Unterschutzstellung ausgenommen worden ist. Der Hinweis der Beklagten in der E-Mail vom 13. Januar 2017, es handele sich bei der im Bescheid genannten Anzahl von „fünf“ um einen Schreibfehler, verfängt nicht, da auch im weiteren Verfahren, etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 12. September 2013, die Vertreter der Beklagten erklärt haben, dass von den sieben auf dem Grundstück befindlichen Bäumen lediglich fünf unter Schutz gestellt worden seien (vgl. VG-Akte Bl. 88). Ebenso nicht nachvollziehbar ist die Einlassung der Beklagten in der E-Mail vom 13. Januar 2017, es sei vorrangig auf die zu schützende (schraffiert gekennzeichnete) Fläche abgestellt worden. Abgesehen davon, dass es in § 29 BNatSchG nicht um Flächenschutz, sondern um Objektschutz geht (dazu unten II.), steht dieser Hinweis ebenfalls im Widerspruch zur Aussage der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013.

II. Der Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig, da der (geschützte) Landschaftsbestandteil in der Natur nicht als räumlich eindeutig abgrenzbares Einzelobjekt erkennbar ist.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 BNatSchG können auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung durch Einzelanordnung Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz aus den dort näher in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen erforderlich ist, als geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt werden. Geschützte Landschaftsbestandteile stellen - auch bei einer Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands - eine Kategorie des Objektschutzes dar. Dies ist in der zu § 29 BNatSchG ergangenen Rechtsprechung und Literatur unbestritten und lässt sich nicht nur anhand von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig aus dem Gesetz ermitteln, sondern wird auch durch die Gesetzeshistorie sowie die zu den Vorgängerregelungen des § 29 BNatSchG ergangene frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. dazu ausführlich BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - juris Rn. 79 ff. m.w.N.).

Aus der Einordnung des § 29 BNatSchG als Instrument des Objektschutzes folgt, dass sich das zu schützende Objekt optisch hinsichtlich seiner Naturausstattung zur umgebenden Landschaft abgrenzen muss; in der Natur muss sich widerspiegeln, dass diese Schutzkategorie dem Objektschutz dient. Ausgehend vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters muss die Objekthaftigkeit anhand von eindeutigen, objektivierbaren Merkmalen in der Natur zu erkennen sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im konkreten Einzelfall anhand der jeweiligen Örtlichkeit (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - juris Rn. 103 m.w.N.). Als mögliche Abgrenzungskriterien kommen Besonderheiten in der Topographie, unterschiedliche Farbstrukturen und Zusammensetzung der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutige, sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht. Die optische Abgrenzbarkeit eines Landschaftsbestandteils kann sich dabei durchaus daraus ergeben, dass er (weitgehend) nur aus einer Gattung besteht und die Gattung - vor allem in den Randbereichen - optisch deutlich prägend erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 a.a.O.) Der Einordnung eines Schutzgegenstands als Landschaftsbestandteil steht eine gewisse Ausdehnung ins Flächenhafte nicht entgegen, solange die bei natürlicher Betrachtung feststellbare Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung gegeben ist (vgl. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 2). Aus dem Verweis in Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG auf § 29 Abs. 1 BNatSchG folgt, dass es auch bei einer Unterschutzstellung durch Einzelanordnung ohne Erlass einer Rechtsverordnung ausschließlich um Objekte als Schutzgegenstand gehen kann.

Gemessen daran stellt der im Bescheid bezeichnete Baumbestand aus fünf Kastanien auf der schraffierten Teilfläche des beigefügten Lageplans keinen abgrenzbaren Landschaftsbestandteil i.S.d. § 29 Abs. 1 BNatSchG dar. Wie aus den sich in den Akten befindlichen Luftaufnahmen sowie den anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts gefertigten Lichtbildern hervorgeht, befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin im Biergarten eine Baumgruppe bestehend aus sieben Kastanienbäumen. Auch wenn Baum Nr. 7 etwas abgesetzt von den übrigen sechs Kastanienbäumen steht, lässt der Gesamteindruck - insbesondere aufgrund der einheitlichen Gattung - keine Abgrenzbarkeit der von der Beklagten als schutzwürdig angesehenen fünf Kastanien gegenüber den anderen Bäumen zu. Weder Besonderheiten in der Topographie des Grundstücks noch unterschiedliche Farbstrukturen lassen vorliegend diese Bäume als abgrenzbares Einzelgebilde in Erscheinung treten. Wenn die Beklagte meint, sie habe vorrangig auf die zu schützende (schraffiert gekennzeichnete) Fläche und weniger auf die genaue Anzahl der darauf befindlichen Bäume abgestellt, vermag diese Betrachtung die erforderliche Objekthaftigkeit gerade nicht zu begründen, da das zu schützende Objekt die Baumgruppe bestehend aus fünf Kastanien ist, die sich in der Natur gerade nicht von den beiden am Rand stehenden Kastanien abgrenzt.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten - und von der Beklagten auch nicht bestritten - eine zeitnahe Entnahme der Bäume Nr. 4 (Standort innerhalb der schraffierten Fläche) und Nr. 7 (Standort außerhalb der schraffierten Fläche) wegen festgestellter Schäden empfohlen wird und daher die beiden Bäume isoliert betrachtet mangels Schutzwürdigkeit wohl nicht in den Landschaftsbestandteil hätten aufgenommen werden können. Denn die Frage der Abgrenzbarkeit des Landschaftsbestandteils zu seiner Umgebung ist unabhängig von der Frage der Schutzwürdigkeit der einzelnen Bestandteile zu bewerten. Ob für eine Unterschutzstellung von Baumbeständen nach § 29 BNatSchG sämtliche Bäume schutzwürdig sein müssen, bedarf vorliegend keiner Klärung.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

Referenzen

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.