vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 23 K 12.2924, 21.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 B 15.76

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Juli 2015

(VG München, Entscheidung vom 21. Mai 2014, Az.: M 23 K 12.2924)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 550

Hauptpunkte:

Werbeanlage neben der Autobahn, Zuständigkeit der Autobahndirektion, Beseitigungsanordnung, Möglichkeit der Ablenkung von Verkehrsteilnehmern, Ausnahmegenehmigung, Wiederaufstellungsverbot, Verhältnismäßigkeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch:

..., L-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen Beseitigung einer Werbetafel;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juli 2015

am 28. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2014 wird geändert und die Klage hinsichtlich der Nrn. 1, 7 und 8 des Bescheids abgewiesen.

Hinsichtlich der Nrn. 5 und 6 des Bescheids wird das Urteil aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines Werbeschilds für einen Spielsalon durch die Autobahndirektion Südbayern (weiterhin Autobahndirektion).

Er betreibt Werbeanlagen für Drittfirmen und errichtete für die Firma „S.“ auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Fl.Nr. 225 der Gemarkung S., das im Eigentum weiterer Personen steht, ein ca. 18 Quadratmeter großes Werbeschild. Das Schild hat eine Seitenlänge von ca. vier auf viereinhalb Metern und steht ca. 113 Meter östlich der Bundesautobahn A9 bei km 449 (Abschnitt 900, Station 1,3600). Es ist in seiner Grundfarbe dunkelblau und weist oben den Aufdruck einer Krone und daneben den Schriftzug „S.“ auf. Darunter befindet sich ein Autobahnausfahrtsymbol mit der Zahl 62 und die Angabe „H-str. ...*“. Am unteren Rand steht der Schriftzug „I. Süd“.

Die Bundesautobahn ist in diesem Streckenabschnitt sechsstreifig mit zusätzlichen Standstreifen ausgebaut. Sie wird gemäß der Jahresauswertung 2014 der Dauerzählstelle Lenting (S), A9 bei Km 456,5 (Abschnitt 920, Station 1,056) insgesamt täglich von durchschnittlich 83.000 Fahrzeugen befahren. Der Tagesspitzenwert liegt bei 116.188 Kfz, der Stundenspitzenwert bei 8.863 Kfz (Verkehrsdaten Dauerzählstellen - Quartalsheft IV/2014 auf www.b...de).

Das streitgegenständliche Werbeschild ist von den drei Fahrstreifen in Richtung München im Abschnitt 900 ungefähr ab Station 1,0000 gut zu sehen. Bei Station 1,3600 befindet sich am rechten Fahrbandrand die Ankündigungstafel (Zeichen 448 der Anlage 3 zur StVO) für die Raststätte „K. Forst“ in 500 Metern, bei Station 0,8800 die Ankündigungstafel für die Raststätte in 1000 Metern.

Mit Schreiben vom 29. März 2012 forderte die Autobahndirektion den Kläger auf, das Werbeschild bis 12. April 2012 zu entfernen. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 in der Fassung vom 21. Mai 2014 ordnete sie die Beseitigung des Schilds bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids an und legte dem Kläger die Kosten für diese Anordnung auf (Nrn. 1, 7 und 8). Zugleich wurde ihm das erneute Aufstellen der Werbeanlage auch an anderen Stellen der Bundesautobahn A 9 im Sichtbereich des fließenden Verkehrs untersagt (Nr. 2). Die Eigentümer des Grundstücks wurden unter Androhung eines Zwangsgelds zur Duldung der Beseitigung verpflichtet (Nr. 5 und 6). Für diese Anordnungen wurden keine Kosten erhoben. Die Autobahndirektion sei gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BayBO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZustVVerk für die Entscheidung zuständig. Die Werbeanlage stehe nach Art. 76 Satz 1 BayBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie sei geeignet, Verkehrsteilnehmer i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO abzulenken oder zu belästigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht. Die Grundstückseigentümer seien zur Duldung zu verpflichten.

Auf die vom Kläger erhobene Klage, mit der er formal einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellte und zugleich anregte, ihm eine Umgestaltung des Schildes aufzuerlegen, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 14. Mai 2012 mit Urteil vom 21. Mai 2014 aufgehoben. Von der Werbeanlage gehe keine abstrakte Verkehrsgefährdung i. S. d. § 33 Abs. 1 StVO aus. Die Werbeanlage sei auch nicht aufgrund ihrer Gestaltung nach § 33 Abs. 2 StVO verboten. Die Autobahndirektion sei deshalb nicht zuständig zum Erlass der Beseitigungsanordnung. Es komme daher nicht darauf an, ob die Anlage baurechtlich zulässig sei. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Untersagung der Aufstellung der Werbeanlage an anderer Stelle sei rechtswidrig. Vorbeugende Anordnungen seien nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn nach Lage des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Anlage errichtet werden solle, deren abschließende rechtliche Würdigung bereits möglich erscheine. Die abstrakte Verkehrsgefährdung sei jedoch stets im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Ein nicht differenzierendes, allgemeines Wiederaufstellungsverbot sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beklagte macht geltend, die Werbeanlage könne von der Fahrtrichtung Süd der A9 wahrgenommen werden und lenke den Verkehr im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ab. Die Anlage sei angesichts der Fülle der darauf abgebildeten Informationen weder klar strukturiert noch sei der Inhalt gedanklich mit einem Blick zu erfassen. Aufgrund der teilweisen Implementierung des amtlichen Verkehrszeichens 448 wolle ein aufmerksamer und verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer abklären, weshalb dieses Verkehrszeichen abseits der Autobahn verwendet werde, wenn er das Schild erfasst habe. Dass die Werbetafel möglicherweise nicht von allen Fahrzeugführern wahrgenommen werde, schließe nicht aus, dass einzelne darauf aufmerksam und davon abgelenkt würden. Auch Nr. 2 des Bescheids sei rechtmäßig, da die streitgegenständliche Werbeanlage aufgrund ihrer inhaltlichen Gestaltung sehr wohl dazu geeignet sei, an jedwedem Ort im Sichtbereich der Bundesautobahn eine abstrakte Verkehrsgefährdung herbeizuführen. Auch die Duldungsanordnungen gegenüber den Grundstückseigentümern seien rechtmäßig.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine abstrakte Verkehrsgefährdung durch das streitgegenständliche Werbeschild sei nicht ersichtlich. Das Schild enthalte eine schnell erfassbare Botschaft und der Straßenverlauf sei übersichtlich. Es habe bisher zu keinen Unfällen geführt. Darüber hinaus seien in ganz Deutschland Werbetafeln und Hinweisschilder an Bundesautobahnen vorhanden, die deutlich mehr Informationen enthielten als das streitgegenständliche Schild. Es werde auf den Internetauftritt der Tourismus GmbH O. und verschiedener Werbefirmen verwiesen. Auch die meisten Lastkraftwagen seien mit Werbung bestückt und nutzten die Autobahnen.

Der Senat hat die vom Beklagten vorgelegten Frontbilder aller drei Fahrstreifen des Abschnitts 900 der BAB 9, Station 0,0 bis 2,0 in Fahrtrichtung München (aufgenommen am 30.7.2013) sowie die Seitenbilder im relevanten Bereich (aufgenommen am 17.4.2015) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat trotz Ausbleiben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung nach § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Klägervertreter wurde mit Postzustellungsurkunde am 2. Juli 2015 nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Der Klägervertreter ließ nach der Behebung der Störung am Münchner Hauptbahnhof, durch die seine Anreise sich verzögerte, am Sitzungstag mitteilen, er sei mit einer Verhandlung ohne seine Teilnahme einverstanden.

2. Die Berufung ist hinsichtlich der Nrn. 1, 7 und 8 des Bescheids vom 14. Mai 2012 begründet und die Klage diesbezüglich abzuweisen, denn der Bescheid ist insoweit rechtmäßig.

2.1 Die Autobahndirektion ist nach Art. 56 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayBO), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689), i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, ZustGVerk), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2014 (GVBl S. 539), und § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, ZustVVerk), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2015 (GVBl S. 184), sachlich zuständig für den Erlass der Beseitigungsanordnung.

Bei dem streitgegenständlichen Werbeschild handelt es sich um eine bauliche Anlage nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO, deren Errichtung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO grundsätzlich einer Baugenehmigung bedarf, denn die Werbeanlage ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO.

Nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung bedürfen Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen, keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach der Bayerischen Bauordnung. Nach Art. 56 Satz 2 BayBO nimmt für solche Anlagen die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.

Im vorliegenden Fall stehen der Autobahndirektion die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 56 Satz 2 BayBO zu, weil die Werbeanlage von den Verkehrsteilnehmern gut zu sehen und damit straßenverkehrsrechtlich nicht völlig irrelevant ist. Da es nicht sinnvoll ist, bei einer Werbeanlage, der Bedenken der Verkehrssicherheit entgegenstehen, zusätzlich noch ein baurechtliches Gestattungsverfahren durchzuführen, räumt Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO dem Prüfungsverfahren nach der Straßenverkehrsordnung den Vorrang ein (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Feb. 2015, Art. 56 Rn. 40; Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Jan. 2015, Art. 56 Rn. 1). Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde beurteilt sich deshalb danach, ob hinsichtlich der Werbeanlage eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht (vgl. SächsOVG, U.v. 8.1.2015 - 1 A 744/12 - DÖV 2015, 447 zu der wortgleichen Regelung in § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO) und der Anwendungsbereich des § 33 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367, StVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), berührt ist (vgl. Jäde, in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Feb. 2015, Art. 56 Rn. 19a). Ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 33 StVO vorliegt und ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO ermessensfehlerfrei abgelehnt wird, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids.

2.2 Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Art. 76 Satz 1 BayBO die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dies ist hier der Fall, denn die streitgegenständliche Werbeanlage ist formell und materiell rechtswidrig.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dabei reicht im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2015 - 11 ZB 14.2563 - juris Rn. 9 f; B.v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris Rn. 4; B.v. 28.11.2013 - 9 ZB 11.2279 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 26; B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 7). Ebenso verlangt die Literatur keine darüber hinausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 33 StVO Rn. 9; Müller/Bachmeier/Starkgraff, Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 4; Koehl in NK-GVR, 1. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 14. m. w. N.). Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; U.v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234/237 f.; U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/321) zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO und der Vorgängerregelung des § 42 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) kann kein anderer Maßstab entnommen werden.

Das Verbot verkehrsgefährdender Werbung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO greift auch jenseits des Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisses der straßenrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für die Errichtung baulicher Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Fahrbahnrand (BayVGH, B.v. 30.4.2015 - 11 ZB 14.2563 - juris Rn. 16; B.v. 2.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; ebenso SächsOVG, B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 8, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 18). § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 FStrG lassen weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften und damit auch die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ausdrücklich unberührt.

Die streitgegenständliche Werbeanlage verstößt gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO, denn sie ist von allen drei Fahrstreifen der Autobahn A9 in Richtung München gut zu sehen und kann die am Verkehr Teilnehmenden in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen. Sie ist zum einen an einer ungewöhnlichen Stelle errichtet und kann nicht mit einem flüchtigen Blick erfasst werden, sondern bedarf aufgrund ihrer Gestaltung und ihres Informationsgehalts einer gedanklichen Verarbeitung. Zum anderen kann sie ggf. auch eine zeitnahe Entscheidung eines Verkehrsteilnehmers hervorrufen, die zu gefährlichen Verkehrsmanövern führen kann.

Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bildaufnahmen ist das Werbeschild in Fahrtrichtung München im Abschnitt 900 ungefähr ab Station 1,0000 gut zu sehen. Nach den in den Akten enthaltenen Fotografien des Schildes (aufgenommen vom östlichen Fahrbahnrand in Fahrtrichtung Nürnberg und vom westlichen Fahrbahnrand in Fahrtrichtung München) und den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins im erstinstanzlichen Verfahren ist das Schild auch lesbar, sobald sich ein Verkehrsteilnehmer ungefähr auf dessen unmittelbarer Höhe befindet. Es mag zwar zutreffen, dass das Schild aufgrund seines ungewöhnlichen Standorts auf der linken Seite der Fahrbahn und der Entfernung von der Fahrbahn von zahlreichen Verkehrsteilnehmern nicht wahrgenommen oder nicht weiter beachtet wird. Es erscheint jedoch durchaus möglich, dass ein Fahrzeugführer das Schild wahrnimmt und gerade wegen des ungewöhnlichen Standorts seinen Blick von der Straße abwendet, um den Inhalt des Schilds aufzunehmen. Der Standort dürfte auch bewusst so gewählt worden sein, dass das Schild von der Autobahn aus wahrgenommen werden kann.

Das Schild verfügt auch über eine erhebliche Informationsfülle, die nicht mit einem flüchtigen Blick erfasst werden kann. Neben dem Firmensymbol einer stilisierten Krone und dem Schriftzug „S.“ befinden sich auch noch der Straßenname mit Hausnummer, die Bezeichnung der Ausfahrt „Ingolstadt Süd“ sowie ein auf die Ausfahrt Nr. 62 hinweisendes Ausfahrtsymbol auf dem Schild. Es enthält damit zahlreiche Informationen, deren Aufnahme und Verarbeitung nicht in Sekundenbruchteilen erfolgen kann. Hinzu kommt noch, dass das Schild zwar längere Zeit zu sehen, aber erst kurz vor dem Passieren lesbar ist. Damit hat ein daran interessierter Verkehrsteilnehmer ggf. nicht sehr viel Zeit, den Inhalt zu erfassen. Ihm bleibt eventuell nur die Möglichkeit, den Kopf zur Seite zu drehen, um alle Informationen aufnehmen zu können. In dieser Zeit kann der Verkehrsteilnehmer seine volle Aufmerksamkeit aber nicht dem Verkehrsgeschehen widmen.

Darüber hinaus hat das Schild wegen seiner Farbgebung und dem abgebildeten Ausfahrtsymbol eine gewisse Ähnlichkeit zu den amtlichen Ankündigungstafeln für Ausfahrten. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass § 33 Abs. 2 StVO nicht einschlägig ist, weil das Schild wegen seiner zusätzlichen Informationen dem amtlichen Schild Zeichen 448 der Anlage 3 zur StVO nicht gleicht und auch nicht mit einem solchen Schild verwechselt werden kann. Gleichwohl erscheint es durchaus naheliegend, dass ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer sich vergewissern möchte, dass es sich nicht um amtliches Schild handelt und dazu den Blick von der Straße abwendet, um den Inhalt zu erfassen.

Im Übrigen soll das Schild, das sich ungefähr auf gleicher Höhe mit der Ankündigungstafel zur Raststätte „K. Forst, 500 Meter“ befindet, ggf. auch Verkehrsteilnehmer, die sich entschlossen haben, die Autobahn in Richtung Raststätte zu verlassen, dazu bewegen, sich anders zu entscheiden. Jedenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Verkehrsteilnehmer aufgrund des Werbeschildes den Entschluss fassen, bis zur Ausfahrt „Ingolstadt Süd“ weiterzufahren, um statt der Raststätte die beworbene S. aufzusuchen. Dass es dabei angesichts der hohen Verkehrsdichte, der hohen Fahrgeschwindigkeiten und der drei Fahrspuren im fraglichen Streckenabschnitt zu gefährlichen Spurwechseln, Brems- oder Beschleunigungsvorgängen kommen kann, ist nicht von der Hand zu weisen.

2.3 Es können auch nicht anderweitig rechtmäßige Zustände hergestellt werden, denn die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für die Werbeanlage gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch die Autobahndirektion ist nicht zu beanstanden. Danach kann die zuständige Behörde von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Die Vorschrift soll eine Abweichung von den generellen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 9 ZB 05.365 - juris Rn. 6 m. w. N.). Eine Ausnahmegenehmigung kann dabei nur bei besonderer Dringlichkeit unter strengen Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen erteilt werden (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 46 StVO Rn. 23).

Die Autobahndirektion hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend festgestellt, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO nur in besonderen Situationen erteilt werden kann und eine solche besondere Situation nicht vorliegt. Sie hat auch ihr Ermessen nach Art. 40 BayVwVfG ordnungsgemäß ausgeübt. Darüber hinaus trägt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung diesbezüglich noch vor, die Werbeanlage widerspreche den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen im Rahmen des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 32/2001 herausgegebenen Richtlinien zur Werbung an (Bundes-)Autobahnen aus straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht (Werberichtlinien - VkBl 2001, 463) und könne schon deshalb nicht ausnahmsweise genehmigt werden. Nach deren Nr. 3.4.1 seien Werbeanlagen nur am Ort der Leistung (Betriebsstätte) und nur wenn sie in Sekundenbruchteilen erfassbar oder zur nur unterschwelligen Wahrnehmung geeignet seien, zulässig.

2.4 Auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. Art. 40 BayVwVfG verlangen, dass die zuständige Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Soweit sie sich an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften hält, muss sie diese gleichmäßig anwenden und darf nicht willkürlich davon abweichen. Maßgeblich ist dabei die Praxis der zuständigen Behörde und nicht die anderer Behörden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 43).

Für einen Verstoß gegen diese Grundsätze im Zuständigkeitsbereich der Autobahndirektion ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat keine Werbeanlage bezeichnet, die der streitgegenständlichen Anlage entspricht oder ähnelt und für die die Autobahndirektion eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO erteilt hat oder die sie ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung duldet. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Autobahndirektion nicht an die genannten Werberichtlinien hält und davon abweichend Ausnahmegenehmigungen erteilt oder den Werberichtlinien nicht entsprechende Werbeanlagen duldet.

Soweit der Kläger sich auf im Bereich O., Thüringen, aufgestellte Werbeanlagen bezieht, befinden sich diese Anlagen nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Ein eventuell abweichender Verwaltungsvollzug in anderen Bundesländern kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, denn es ist grundsätzlich zulässig, dass unterschiedliche Behörden hinsichtlich derselben Rechtsnorm eine unterschiedliche Ermessenspraxis haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40 Rn. 43). Die Entscheidung der Autobahndirektion wäre daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn die örtliche Situation im Bereich O. vergleichbar wäre und die zuständige Behörde in Thüringen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO im Ermessenswege erteilt hätte.

Die übrigen vom Kläger vorgelegten Ausdrucke bilden überwiegend keine tatsächlich aufgestellten Werbeanlagen ab, sondern es handelt sich um Werbung verschiedener Firmen, die Werbeanlagen verkaufen. Dass diese ggf. innerorts oder im Ausland rechtmäßig errichtet werden können, führt nicht zu ihrer generellen Zulässigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften oder am konkreten Standort. Auch die Werbeaufschriften auf Fahrzeugen sind nicht mit der streitgegenständlichen Werbetafel vergleichbar (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.1975 - 1 BvR 118/71). Zum einen bewegen sich diese Fahrzeug ebenfalls, wodurch die Aufschriften wesentlich leichter gelesen werden können. Zum anderen ist jedem Verkehrsteilnehmer bewusst, dass damit nicht für Dinge geworben wird, die er als Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen kann. Deshalb wird auch keine Entscheidung erforderlich, die Autobahn ggf. zu verlassen.

2.5 Die Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Art. 76 Satz 1 BayBO steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Es kann dabei dahinstehen, ob das Ermessen hier schon deshalb auf Null reduziert ist, weil die Werbeanlage im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet und damit bauplanungsrechtlich unzulässig ist (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 225). Die Autobahndirektion hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und dieses im Bescheid unter Abwägung der Interessen des Klägers mit den öffentlichen Belangen ordnungsgemäß ausgeübt.

3. Hinsichtlich der Nrn. 5 und 6 des Bescheids vom 14. Mai 2012 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, da die dort getroffenen Regelungen vom Anfechtungsbegehren des Klägers nicht umfasst sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung und im Tatbestand des Urteils ausgeführt, dass die an die Grundstückseigentümer gerichtete zwangsgeldbewehrte Duldungsverfügung von den Klageanträgen nicht umfasst ist. Der Kläger ist durch diese Teile des Bescheids nicht beschwert und eine Klage dagegen wäre unzulässig. Sein Anfechtungsantrag kann deshalb nur dahingehend verstanden werden, dass er die ihn beschwerenden Teile des Bescheids angreifen möchte. Das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher diesbezüglich aufzuheben.

4. Die Berufung ist hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids vom 14. Mai 2012 zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht das damit verfügte Wiederaufstellungsverbot zu Recht aufgehoben hat. Für die unter Nr. 2 des Bescheids getroffene Anordnung besteht keine Veranlassung, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Werbetafel an anderer Stelle erneut ohne vorherige Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung errichten wird. Eine Wiedererrichtung der Anlage in enger räumlicher Nähe zu dem bisherigen Standort ist schon durch die Beseitigungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids untersagt (vgl. Decker in Simon/Busse a. a. O. Art. 76 Rn. 51).

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist Werbung außerhalb geschossener Ortschaften verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Ein Verstoß dagegen ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO eine Ordnungswidrigkeit und mit Bußgeld belegt. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch vorbeugend zur Verhinderung eines erst in Zukunft möglicherweise entstehenden rechtswidrigen Zustandes einschreiten, soweit ein rechtlicher Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, der Beseitigung oder der Instandhaltung von baulichen Anlagen gegeben ist (Dirnberger in Simon/Busse a. a. O. Art. 54 Rn. 29). Grundsätzlich können dabei auch gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte erlassen werden, die ein unmittelbar geltendes gesetzliches Verbot für den Einzelfall konkretisieren und es mit Zwangsmitteln vollziehbar machen, wenn eine Übertretung droht (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 u. a. - DVBl 1999, 624, juris Rn. 46 m. w. N.; für eine unselbstständige Polizeiverfügung vgl. VGH BW, U.v. 5.12.2002 - 5 S 2625/01 - NZV 2003, 301, juris Rn. 28). Die erforderliche Konkretisierung kann aber nicht durch Verweisung auf frühere Beanstandungen erfolgen, außer es ist zu erwarten, dass die konkret beanstandeten Verstöße wiederholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1998 a. a. O. Leitsatz 2).

Selbst wenn man daher die in Nr. 2 des Bescheids getroffene Regelung so versteht, dass das erneute Aufstellen des streitgegenständlichen Schildes nur im Zuständigkeitsbereich der Autobahndirektion und außerhalb geschlossener Ortschaften im Sichtbereich der Autobahn untersagt wird und sie als hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris; B.v. 8.12.2000 - 14 ZS 00.3210 - juris), ist die Regelung im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger überhaupt die Möglichkeit hat, das Schild auf einem anderen Grundstück zu errichten. Weder ist ersichtlich, dass er Eigentümer von Grundstücken in Sichtweite der Autobahn ist, noch dass er entsprechende Verträge zur Aufstellung des streitgegenständlichen Schilds auf Grundstücken anderer Personen geschlossen hat. Darüber hinaus hat er in seiner Klageschrift zum Ausdruck gebracht, an der Herstellung rechtmäßiger Zustände interessiert zu sein und hat ausdrücklich darum gebeten, ihm entweder eine Umgestaltung des Schildes aufzuerlegen oder eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Es spricht deshalb nichts dafür, dass er unter Begehung einer mit Bußgeld bedrohten Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO das Schild erneut ohne vorherige Einholung einer entsprechenden Genehmigung im Sichtbereich der Autobahn aufstellen wird.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat macht hiervon Gebrauch, weil er für die Beseitigungsanordnung den Auffangstreitwert (5.000 Euro) und für die Untersagung, das Schild an anderer Stelle erneut aufzustellen, einen Streitwert i. H. v. 1.250 Euro ansetzt.

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(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage in der Nähe der Autobahn und die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Werbeanlage.

Die Klägerin betreibt ein Schnellrestaurant in der Nähe der Autobahnausfahrt Friedberg an der BAB 8 München-Stuttgart. Nach entsprechender Anhörung forderte die Autobahndirektion Südbayern die Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2012 auf, eine vor dieser Ausfahrt nahe der Autobahn aufgestellte Werbeanlage (Oldtimer-VW-Bus mit Anhänger), die auf das Schnellrestaurant hinweise, zu beseitigen, lehnte einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Werbeanlage ab und untersagte ihr das erneute Aufstellen der Werbeanlage an anderen Stellen im Sichtbereich des fließenden Verkehrs der Autobahn. Die Werbeanlage stehe frei in einer landwirtschaftlichen Fläche und hebe sich durch ihre Farbgebung stark von der Umgebung ab. Sie habe keinen Bezug zum Leistungsort und ziele auf eine sofortige Entscheidung und Handlung der Verkehrsteilnehmer ab. Diese beabsichtigte Ablenkung wirke sich negativ auf die Verkehrssicherheit in diesem Bereich aus.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht Augsburg das Verbot, die Werbeanlage in einem anderen Streckenabschnitt erneut aufzustellen, und das insoweit angedrohte Zwangsgeld aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid im Übrigen abgewiesen. Das Verbot, die Anlage erneut wieder aufzustellen, sei nicht hinreichend bestimmt, da die Anordnung nicht genau erkennen lasse, in welchem Streckenabschnitt der Autobahn das erneute Aufstellen untersagt werde. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung für die Werbeanlage an ihrem gegenwärtigen Standort und die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung seien jedoch nicht zu beanstanden. Für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, die Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen könne, sei eine abstrakte Gefahr ausreichend. Diese liege hier vor. Bei der Werbeanlage der Klägerin handele es sich nicht um eine Erinnerungs-, sondern um eine Entscheidungswerbung, die die Aufmerksamkeit eines Fahrers in einem solchen Grade beanspruche, dass ein Verkehrsunfall oder eine -behinderung eintreten könne. Die Werbeanlage veranlasse Verkehrsteilnehmer aufgrund ihres Standorts, den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abzuwenden. Im fraglichen Streckenabschnitt mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen verlaufe die Fahrbahn in einer Kurve. Die Autobahndirektion habe ihr Ermessen bei der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung und beim Erlass der Beseitigungsanordnung fehlerfrei ausgeübt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Aus der Antragsbegründung ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung sind nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht „von einem zu weit gefassten Begriff der abstrakten Gefahr“ ausgegangen wäre. Entgegen der Antragsbegründung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, durch die am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.3.2013 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2014 [BGBl I S. 1635] - StVO), ein Schadenseintritt „überwiegend wahrscheinlich“ sein müsste. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, für die insoweit ausreichende abstrakte Gefahr sei maßgeblich, ob im konkreten Fall eine hinreichende bzw. gewisse Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Schutzgüter vorliege. Da die Sicherheit des Verkehrs dem Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben zu dienen bestimmt sei, müsse und dürfe an das Vorliegen ihrer Gefährdung kein hoher Anspruch gestellt werden.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist für das Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO), das ebenfalls die Möglichkeit einer Ablenkung oder Belästigung der Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise voraussetzt, der Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle nicht erforderlich. Ausreichend ist die Möglichkeit einer Gefährdung und Erschwerung des Verkehrs (BVerwG, U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; U.v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234/237 f.). Bereits zur Vorläuferbestimmung des § 42 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) hatte das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/321) ausgeführt, der Begriff des „Geeignetseins“ der Werbung, außerhalb der geschlossenen Ortschaft die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, verlange keine konkrete, im Einzelfall feststellbare unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern lasse es genügen, dass ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten könne (abstrakte Gefahr).

Auch die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris Rn. 4; B.v. 28.11.2013 - 9 ZB 11.2279 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 26; B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 7) verlangt ebenso wie die Literatur (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 33 StVO Rn. 9; Müller/Bachmeier/Starkgraff, Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 4; Koehl in NK-GVR, 1. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 14) für § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO keinen überwiegend wahrscheinlichen Schadenseintritt, sondern lässt im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer genügen.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts höhere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts herleiten zu können, weist die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass unter der angegebenen Fundstelle „BayVBl 1970, 713, 715“ keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu finden ist. Die weitere genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.1973 - I C 23.72 - DVBl 1973, 857) ist zum Beleg dafür, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO einen überwiegend wahrscheinlichen Gefahren- oder Schadenseintritt voraussetzen würde, nicht geeignet. Diese Entscheidung hatte keine Werbung in der Nähe der Autobahn zum Gegenstand, sondern die Verpflichtung des Klägers zur nachträglichen Ausrüstung von Personenaufzügen mit einer Fahrkorbtür. Der Entscheidung zufolge konnte die zuständige Behörde eine solche nachträgliche Ausrüstung nach der einschlägigen Befugnisnorm (§ 8 der Technischen Verordnung über Aufzugsanlagen vom 6.10.1965 [BGBl I S. 1576]) verlangen, wenn erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Dies sei - so das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer konkreten Gefahr zu verstehen und setze voraus, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden müsse, ohne dass dieser gewiss sein oder unmittelbar bevorstehen müsse (BVerwG a. a. O. S. 859). Damit sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO (mögliche Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise) jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, trotz eines statistisch wenig wahrscheinlichen Schadenseintritts von Einklemmunfällen bei Personenaufzügen ohne Fahrkorbtür könne nicht von einer allgemeinen („bloßen“ oder „theoretischen“) Möglichkeit eines Schadenseintritts gesprochen werden, die zur Annahme einer Gefahr nicht genügen würde. Vielmehr seien wegen des möglicherweise sehr großen Schadens bei Gefahren für Leib und Leben von Menschen auch bei statistisch geringer Anzahl von Unfällen entsprechend geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen (BVerwG a. a. O. S. 858 f.). Dies gilt umso mehr, wenn die einschlägige Rechtsvorschrift - wie hier - keine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern eine abstrakte Gefahr ausreichen lässt.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht vorliegend von einer abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit durch die Werbeanlage der Klägerin ausgegangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat eine solche Gefahr angenommen, weil die an „ungewohnter Stelle“ errichtete Werbeanlage auf ihre Wahrnehmbarkeit abziele und eine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wolle. Zur inhaltlichen Entschlüsselung und Verarbeitung der Werbebotschaft müsse der Verkehrsteilnehmer den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abwenden.

Ob auch Werbeanlagen, die nicht an „ungewohnter Stelle“ errichtet sind und die keine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wollen, die Voraussetzungen der Verbotsvorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfüllen, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls reichen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nach Auffassung des Senats hier für die Annahme einer abstrakten Gefahr aus. Nach dessen Feststellungen ist die aus einem Oldtimerfahrzeug mit einem Anhänger bestehende Werbeanlage ca. 113 m von der Fahrbahn entfernt auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück aufgestellt. Die Werbung enthält nach den beim Augenschein am 25. September 2014 gefertigten Fotos nicht nur das allgemein bekannte Firmenlogo des Schnellrestaurants, sondern darüber hinaus auch den Schriftzug „Mc Café“, den Zusatz „Augsburg“ unter dem Firmenlogo auf der Fahrzeugtür und einen auf die Ausfahrt „Friedberg“ hinweisenden weißen Richtungspfeil auf blauem Grund. Hierdurch muss der Verkehrsteilnehmer, der sich von der Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen. Dass hierdurch seine Aufmerksamkeit abgelenkt werden kann und eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben besteht, liegt auf der Hand. Die Schriftzüge, insbesondere die Ortsbezeichnungen Augsburg und Friedberg, lassen sich aufgrund der Distanz der Werbeanlage zur Autobahn nicht mit einem flüchtigen Blick erkennen. Der Verkehrsteilnehmer, der den Standort des Schnellrestaurants erfahren möchte, auf den die Werbeanlage hinweist, muss den Blick von der Fahrbahn abwenden, um diese Information aufnehmen zu können. In dieser Zeit kann er seine volle Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen widmen.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Durchschnittskraftfahrer sei heutzutage gegen Ablenkungen resistenter als vor 45 Jahren. Die Antragsbegründung weist selbst zutreffend darauf hin, dass die Verkehrsdichte und die auf den Fahrer einwirkenden Ablenkungen in den letzten Jahrzehnten eher zugenommen haben. Daraus kann die Klägerin allerdings keine Berechtigung herleiten, die Verkehrsgefährdung im fraglichen Streckenabschnitt der Autobahn mit hoher Verkehrsdichte und drei Fahrspuren pro Richtung durch ihre Werbeanlage nochmals zu erhöhen.

Das Verbot verkehrsgefährdender Werbung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO greift auch jenseits des Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisses der straßenrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für die Errichtung baulicher Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Fahrbahnrand (ebenso BayVGH, B.v. 2.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 8, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 18). § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 FStrG lassen weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften und damit auch die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ausdrücklich unberührt.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass § 33 Abs. 3 StVO die Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe von den Werbeverboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 StVO ausnimmt, soweit diese Hinweise auf Dienstleistungen enthalten, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung verkehrsgefährdenden Durchgangsverkehrs auf bewirtschafteten Rastanlagen durch rechtzeitige Information der Verkehrsteilnehmer über die dort angebotenen Dienstleistungen (König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 11 m. w. N.). Im Unterschied zu der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfassten privaten Werbung für Dienstleistungen aller Art erlaubt § 33 Abs. 3 StVO Werbung lediglich für Dienstleistungen mit engem Verkehrsbezug in Rastanlagen auf Hinweisschildern am rechten Fahrbahnrand. Hierdurch hat der Verordnungsgeber sein normgeberisches Ermessen nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise überschritten.

Nicht mit der privaten Werbung der Klägerin vergleichbar sind amtliche Hinweistafeln wegweisender Art oder touristische Unterrichtungstafeln. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Autobahndirektion Südbayern, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555), und Art. 56 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO und die Anordnung ihrer Beseitigung im fraglichen Bereich zuständig ist und insoweit auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, verkehrsgefährdende und auch baurechtlich unzulässige private Werbung an Autobahnen außerhalb des Leistungsortes hinnehmen oder dulden würde. Im Übrigen lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten.

d) Schließlich ist auch die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahme für die Werbeanlage gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch die Autobahndirektion Südbayern nicht zu beanstanden. Insbesondere ist insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich. Aus den Ausführungen auf Seite 6 (dort unter 3.) des Bescheids ergibt sich, dass die Autobahndirektion ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ermessenspielraum jedoch nicht zu ihren Gunsten auf Null reduziert. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Norm, bei verkehrsgefährdenden Werbeanlagen von der Ausnahmemöglichkeit nur zurückhaltend und in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/325 f.; U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 9 ZB 05.365 - juris Rn. 6; Koehl in NK-GVR, § 33 StVO Rn. 16 f.; König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 13). Eine solche Fallkonstellation, die eine Ausnahme zugunsten der Werbeanlage der Klägerin trotz der von ihr ausgehenden Ablenkung für die Verkehrsteilnehmer rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Wie bereits dargelegt steht das angefochtene Urteil hinsichtlich des Gefahrenbegriffs des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für eine Werbeanlage in der Nähe der Autobahn und die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Werbeanlage.

Die Klägerin betreibt ein Schnellrestaurant in der Nähe der Autobahnausfahrt Friedberg an der BAB 8 München-Stuttgart. Nach entsprechender Anhörung forderte die Autobahndirektion Südbayern die Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2012 auf, eine vor dieser Ausfahrt nahe der Autobahn aufgestellte Werbeanlage (Oldtimer-VW-Bus mit Anhänger), die auf das Schnellrestaurant hinweise, zu beseitigen, lehnte einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Werbeanlage ab und untersagte ihr das erneute Aufstellen der Werbeanlage an anderen Stellen im Sichtbereich des fließenden Verkehrs der Autobahn. Die Werbeanlage stehe frei in einer landwirtschaftlichen Fläche und hebe sich durch ihre Farbgebung stark von der Umgebung ab. Sie habe keinen Bezug zum Leistungsort und ziele auf eine sofortige Entscheidung und Handlung der Verkehrsteilnehmer ab. Diese beabsichtigte Ablenkung wirke sich negativ auf die Verkehrssicherheit in diesem Bereich aus.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht Augsburg das Verbot, die Werbeanlage in einem anderen Streckenabschnitt erneut aufzustellen, und das insoweit angedrohte Zwangsgeld aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid im Übrigen abgewiesen. Das Verbot, die Anlage erneut wieder aufzustellen, sei nicht hinreichend bestimmt, da die Anordnung nicht genau erkennen lasse, in welchem Streckenabschnitt der Autobahn das erneute Aufstellen untersagt werde. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung für die Werbeanlage an ihrem gegenwärtigen Standort und die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung seien jedoch nicht zu beanstanden. Für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, die Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen könne, sei eine abstrakte Gefahr ausreichend. Diese liege hier vor. Bei der Werbeanlage der Klägerin handele es sich nicht um eine Erinnerungs-, sondern um eine Entscheidungswerbung, die die Aufmerksamkeit eines Fahrers in einem solchen Grade beanspruche, dass ein Verkehrsunfall oder eine -behinderung eintreten könne. Die Werbeanlage veranlasse Verkehrsteilnehmer aufgrund ihres Standorts, den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abzuwenden. Im fraglichen Streckenabschnitt mit einem sehr hohen Verkehrsaufkommen verlaufe die Fahrbahn in einer Kurve. Die Autobahndirektion habe ihr Ermessen bei der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung und beim Erlass der Beseitigungsanordnung fehlerfrei ausgeübt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Aus der Antragsbegründung ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausgangsentscheidung sind nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht „von einem zu weit gefassten Begriff der abstrakten Gefahr“ ausgegangen wäre. Entgegen der Antragsbegründung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, durch die am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.3.2013 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2014 [BGBl I S. 1635] - StVO), ein Schadenseintritt „überwiegend wahrscheinlich“ sein müsste. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, für die insoweit ausreichende abstrakte Gefahr sei maßgeblich, ob im konkreten Fall eine hinreichende bzw. gewisse Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Schutzgüter vorliege. Da die Sicherheit des Verkehrs dem Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben zu dienen bestimmt sei, müsse und dürfe an das Vorliegen ihrer Gefährdung kein hoher Anspruch gestellt werden.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist für das Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO), das ebenfalls die Möglichkeit einer Ablenkung oder Belästigung der Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise voraussetzt, der Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle nicht erforderlich. Ausreichend ist die Möglichkeit einer Gefährdung und Erschwerung des Verkehrs (BVerwG, U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; U.v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234/237 f.). Bereits zur Vorläuferbestimmung des § 42 StVO in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) hatte das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/321) ausgeführt, der Begriff des „Geeignetseins“ der Werbung, außerhalb der geschlossenen Ortschaft die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, verlange keine konkrete, im Einzelfall feststellbare unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern lasse es genügen, dass ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten könne (abstrakte Gefahr).

Auch die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris Rn. 4; B.v. 28.11.2013 - 9 ZB 11.2279 - juris Rn. 3; B.v. 22.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 26; B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 7) verlangt ebenso wie die Literatur (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 33 StVO Rn. 9; Müller/Bachmeier/Starkgraff, Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 4; Koehl in NK-GVR, 1. Auflage 2014, § 33 StVO Rn. 14) für § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO keinen überwiegend wahrscheinlichen Schadenseintritt, sondern lässt im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer genügen.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meinen, aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts höhere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts herleiten zu können, weist die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass unter der angegebenen Fundstelle „BayVBl 1970, 713, 715“ keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu finden ist. Die weitere genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.1973 - I C 23.72 - DVBl 1973, 857) ist zum Beleg dafür, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO einen überwiegend wahrscheinlichen Gefahren- oder Schadenseintritt voraussetzen würde, nicht geeignet. Diese Entscheidung hatte keine Werbung in der Nähe der Autobahn zum Gegenstand, sondern die Verpflichtung des Klägers zur nachträglichen Ausrüstung von Personenaufzügen mit einer Fahrkorbtür. Der Entscheidung zufolge konnte die zuständige Behörde eine solche nachträgliche Ausrüstung nach der einschlägigen Befugnisnorm (§ 8 der Technischen Verordnung über Aufzugsanlagen vom 6.10.1965 [BGBl I S. 1576]) verlangen, wenn erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Dies sei - so das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer konkreten Gefahr zu verstehen und setze voraus, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden müsse, ohne dass dieser gewiss sein oder unmittelbar bevorstehen müsse (BVerwG a. a. O. S. 859). Damit sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO (mögliche Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise) jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, trotz eines statistisch wenig wahrscheinlichen Schadenseintritts von Einklemmunfällen bei Personenaufzügen ohne Fahrkorbtür könne nicht von einer allgemeinen („bloßen“ oder „theoretischen“) Möglichkeit eines Schadenseintritts gesprochen werden, die zur Annahme einer Gefahr nicht genügen würde. Vielmehr seien wegen des möglicherweise sehr großen Schadens bei Gefahren für Leib und Leben von Menschen auch bei statistisch geringer Anzahl von Unfällen entsprechend geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen (BVerwG a. a. O. S. 858 f.). Dies gilt umso mehr, wenn die einschlägige Rechtsvorschrift - wie hier - keine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern eine abstrakte Gefahr ausreichen lässt.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht vorliegend von einer abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit durch die Werbeanlage der Klägerin ausgegangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat eine solche Gefahr angenommen, weil die an „ungewohnter Stelle“ errichtete Werbeanlage auf ihre Wahrnehmbarkeit abziele und eine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wolle. Zur inhaltlichen Entschlüsselung und Verarbeitung der Werbebotschaft müsse der Verkehrsteilnehmer den Blick seitlich und relativ lange von der Fahrbahn abwenden.

Ob auch Werbeanlagen, die nicht an „ungewohnter Stelle“ errichtet sind und die keine zeitnahe Entscheidung des Verkehrsteilnehmers hervorrufen wollen, die Voraussetzungen der Verbotsvorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfüllen, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls reichen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nach Auffassung des Senats hier für die Annahme einer abstrakten Gefahr aus. Nach dessen Feststellungen ist die aus einem Oldtimerfahrzeug mit einem Anhänger bestehende Werbeanlage ca. 113 m von der Fahrbahn entfernt auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück aufgestellt. Die Werbung enthält nach den beim Augenschein am 25. September 2014 gefertigten Fotos nicht nur das allgemein bekannte Firmenlogo des Schnellrestaurants, sondern darüber hinaus auch den Schriftzug „Mc Café“, den Zusatz „Augsburg“ unter dem Firmenlogo auf der Fahrzeugtür und einen auf die Ausfahrt „Friedberg“ hinweisenden weißen Richtungspfeil auf blauem Grund. Hierdurch muss der Verkehrsteilnehmer, der sich von der Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen. Dass hierdurch seine Aufmerksamkeit abgelenkt werden kann und eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben besteht, liegt auf der Hand. Die Schriftzüge, insbesondere die Ortsbezeichnungen Augsburg und Friedberg, lassen sich aufgrund der Distanz der Werbeanlage zur Autobahn nicht mit einem flüchtigen Blick erkennen. Der Verkehrsteilnehmer, der den Standort des Schnellrestaurants erfahren möchte, auf den die Werbeanlage hinweist, muss den Blick von der Fahrbahn abwenden, um diese Information aufnehmen zu können. In dieser Zeit kann er seine volle Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen widmen.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Durchschnittskraftfahrer sei heutzutage gegen Ablenkungen resistenter als vor 45 Jahren. Die Antragsbegründung weist selbst zutreffend darauf hin, dass die Verkehrsdichte und die auf den Fahrer einwirkenden Ablenkungen in den letzten Jahrzehnten eher zugenommen haben. Daraus kann die Klägerin allerdings keine Berechtigung herleiten, die Verkehrsgefährdung im fraglichen Streckenabschnitt der Autobahn mit hoher Verkehrsdichte und drei Fahrspuren pro Richtung durch ihre Werbeanlage nochmals zu erhöhen.

Das Verbot verkehrsgefährdender Werbung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO greift auch jenseits des Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisses der straßenrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für die Errichtung baulicher Anlagen oder Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m vom Fahrbahnrand (ebenso BayVGH, B.v. 2.12.2000 - 25 ZS 00.3192 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 8.3.2010 - 1 B 35.10 - juris Rn. 8, B.v. 8.1.2015 - 1 A 744.12 - juris Rn. 18). § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 FStrG lassen weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften und damit auch die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ausdrücklich unberührt.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass § 33 Abs. 3 StVO die Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe von den Werbeverboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 StVO ausnimmt, soweit diese Hinweise auf Dienstleistungen enthalten, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung verkehrsgefährdenden Durchgangsverkehrs auf bewirtschafteten Rastanlagen durch rechtzeitige Information der Verkehrsteilnehmer über die dort angebotenen Dienstleistungen (König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 11 m. w. N.). Im Unterschied zu der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO erfassten privaten Werbung für Dienstleistungen aller Art erlaubt § 33 Abs. 3 StVO Werbung lediglich für Dienstleistungen mit engem Verkehrsbezug in Rastanlagen auf Hinweisschildern am rechten Fahrbahnrand. Hierdurch hat der Verordnungsgeber sein normgeberisches Ermessen nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise überschritten.

Nicht mit der privaten Werbung der Klägerin vergleichbar sind amtliche Hinweistafeln wegweisender Art oder touristische Unterrichtungstafeln. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Autobahndirektion Südbayern, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555), und Art. 56 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO und die Anordnung ihrer Beseitigung im fraglichen Bereich zuständig ist und insoweit auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, verkehrsgefährdende und auch baurechtlich unzulässige private Werbung an Autobahnen außerhalb des Leistungsortes hinnehmen oder dulden würde. Im Übrigen lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten.

d) Schließlich ist auch die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahme für die Werbeanlage gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO durch die Autobahndirektion Südbayern nicht zu beanstanden. Insbesondere ist insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich. Aus den Ausführungen auf Seite 6 (dort unter 3.) des Bescheids ergibt sich, dass die Autobahndirektion ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ermessenspielraum jedoch nicht zu ihren Gunsten auf Null reduziert. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der Norm, bei verkehrsgefährdenden Werbeanlagen von der Ausnahmemöglichkeit nur zurückhaltend und in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - VII C 143.66 - BVerwGE 35, 319/325 f.; U.v. 26.4.1974 - VII C 42.71 - BVerwGE 45, 147/151; BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 9 ZB 05.365 - juris Rn. 6; Koehl in NK-GVR, § 33 StVO Rn. 16 f.; König in Hentschel/König/Dauer, § 33 StVO Rn. 13). Eine solche Fallkonstellation, die eine Ausnahme zugunsten der Werbeanlage der Klägerin trotz der von ihr ausgehenden Ablenkung für die Verkehrsteilnehmer rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Wie bereits dargelegt steht das angefochtene Urteil hinsichtlich des Gefahrenbegriffs des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.