Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2014 - 7 ZB 14.373

bei uns veröffentlicht am12.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit der Kirchenaustrittserklärung der Klägerin.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009, bei der Beklagten eingegangen am 21. Dezember 2009, ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten eine notariell beglaubigte schriftliche Erklärung vom 16. Dezember 2009 mit folgendem Wortlaut einreichen: „Ich trete aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts im meldeamtlichen Sinn aus.“

Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010 mit, die Erklärung sei nicht wirksam, da sie sich zum einen nicht „auf die Religionsgemeinschaft an sich“ beziehe, sondern sich auf die „Evangelisch-Lutherische Kirche (nur) in Bayern“ beschränke. Zum anderen solle der Austritt nur für den melderechtlichen Bereich wirksam sein. Der Austritt dürfe aber nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Austrittserklärungen mit derartigen Zusätzen seien unwirksam.

Die hiergegen erhobene Klage mit dem (zuletzt gestellten) Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Austritt der Klägerin aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern am 21. Dezember 2009 zu bestätigen, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. Dezember 2013 abgewiesen. Die Austrittserklärung der Klägerin sei rechtsunwirksam. Ein isolierter Austritt nur aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts und nicht zugleich aus der Glaubensgemeinschaft sei unzulässig. Eine wirksame Austrittserklärung müsse auf den Austritt aus der Religionsgemeinschaft gerichtet sein und dürfe nicht selbst oder durch Zusätze zum Ausdruck bringen, nur die mit der Mitgliedschaft verbundenen Wirkungen im staatlichen Bereich zu beseitigen. Der Staat könne und dürfe das einzelne Mitglied nicht isoliert von den Wirkungen der Mitgliedschaft im staatlichen Bereich befreien, ohne dass eine auf die Beendigung der Mitgliedschaft insgesamt gerichtete Erklärung vorliege. Der Austrittswillige müsse es im Interesse der Rechtssicherheit hinnehmen, dass er seine Vorstellungen über angestrebte innergemeinschaftliche Wirkungen seines Austritts nicht zum Inhalt seiner Erklärung machen könne.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung lässt die Klägerin vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die nur an ihrem Wortlaut zu messende Austrittserklärung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt habe, sei eindeutig und wirksam. Die staatliche Gerichtsbarkeit könne nur über den staatlichen Teil des Kirchenaustritts, nicht aber über dessen innerkirchliche Wirkungen judizieren. Insoweit sei es dem Staat verwehrt, ein Junktim zwischen dem Austritt aus der Glaubensgemeinschaft und ihres korrespondierenden staatlichen Teils vorzuschreiben. Staatliche Regelungen über das Austrittsverfahren müssten auf den staatlichen Teil, nämlich die öffentlichrechtliche Körperschaft „im meldeamtlichen Sinn“ beschränkt sein. Der Zusatz „im meldeamtlichen Sinn“ betreffe nur den staatlichen Teil der Austrittserklärung, sei aber insoweit weder eine Bedingung noch schränke er die Erklärung in einem nicht zulässigen Maße ein und sei auch nicht Ausdruck eines Vorbehalts. Die Berufung sei auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Klärungsbedürftig sei, ob erst durch Vermutungen des Verwaltungsgerichts gewonnene Zweifel an der Wirksamkeit einer sonst eindeutigen Erklärung dazu führen dürften, dass die Erklärung als mehrdeutig und damit unwirksam angesehen werden könne. Schließlich weiche die angefochtene Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979 (Az. 7 C 32.78) und vom 26. September 2012 (Az. 6 C 7.12) sowie von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, des Landgerichts Koblenz, des Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Landgerichts Saarbrücken ab.

Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses sind dem Zulassungsantrag entgegengetreten; die Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz -KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220F/K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 427), bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein; § 129 BGB gilt entsprechend (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG).

Art. 26 Satz 1 KirchStG ermächtigt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (nunmehr Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst), im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen (nunmehr Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen über den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Art. 26 Satz 2 Nr. 1 KirchStG).

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der hierzu erlassenen Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) vom 1. Januar 1983 (BayRS 22201-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2009 (GVBl S. 19), muss in der Austrittserklärung die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein. Außerdem darf der Austritt nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AVKirchStG).

b) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, die Wirksamkeit des Kirchenaustritts an ein förmliches Verfahren zu binden (BVerfG, B.v. 31.3.1971 - 1 BvR 744.67 - BVerfGE 30, 415/426 und B.v. 2.7.2008 - 1 BvR 3006.07 - NJW 2008, 2978/2979, 2981; ebenso BayVerfGH, E.v. 22.11.2000 - Vf. 3-VII-99 - VerfGH 53, 167/172 f. und E.v. 8.5.2008 - Vf. 7-VII-07 -VerfGH 61, 125/128). Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertige sich durch das verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirke. Insbesondere diene das Verfahren dem in der Verfassung wurzelnden Ziel der Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer, das seinerseits eine zuverlässige Erfassung der Austrittserklärung und des Austrittszeitpunkts voraussetze. Insoweit ziehe Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der Steuererhebung gewährleiste, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Grenzen. Die Ausgestaltung des Verfahrens, wonach die Austrittserklärung keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten dürfe, verstoße auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Regelung verlange dem Austrittswilligen nichts Unzumutbares ab. Es existiere kein schützenswertes Interesse an der Modifizierung der Austrittserklärung.

c) Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im Interesse klarer rechtlicher Verhältnisse und zur Vermeidung von Irrtümern oder Zweifeln und von Streitigkeiten über den Umfang der Rechtsfolgen dürfe eine gesetzliche Regelung die Wirksamkeit einer Erklärung über den Kirchenaustritt und die Erteilung einer Bescheinigung darüber davon abhängig machen, dass die Erklärung eindeutig sei und keinerlei Zusätze enthalte (BVerwG, U.v. 23.2.1979 - 7 C 32.78 - DÖV 1980, 450/452 und U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/172 ff.). Art. 4 Abs. 1 GG schließe zwar die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen. Angesichts der gewichtigen Wirkungen, die der Austritt aus der Kirche für den Austretenden wie für die Kirche im Bereich des staatlichen Rechts auslöse, sei es jedoch sachlich gerechtfertigt und sogar dringend geboten, dafür eine unmissverständliche Erklärung zu verlangen. Die Religionsgemeinschaft müsse vor Austrittserklärungen geschützt werden, deren Rechtsfolgen für sie selbst - sei es im staatlichen, sei es im innergemeinschaftlichen Bereich - wie für den Austrittswilligen nicht von vornherein klar seien. Der Austrittswillige müsse erklären, sich von seiner Religionsgemeinschaft als solcher trennen zu wollen. Maßgeblich sei allein der Wortlaut der Erklärung. Der Staat könne nicht von den Wirkungen der Mitgliedschaft im staatlichen Bereich befreien, ohne dass eine auf die Beendigung der Mitgliedschaft gerichtete Erklärung vorliege, die jedenfalls die Freiwilligkeit der weiteren Mitgliedschaft aufhebe, auch wenn die Mitgliedschaft selbst nach dem innergemeinschaftlichen Recht nicht beendet werden könne. Unzulässig sei daher eine Erklärung, die selbst oder durch Zusätze den Willen zum Ausdruck bringe, nur die mit der Mitgliedschaft verbundenen Wirkungen im staatlichen Bereich zu beseitigen, also aus der Religionsgemeinschaft in ihrer rechtlichen Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, in der Glaubensgemeinschaft selbst aber zu verbleiben. Dem Erklärenden sei es zuzumuten, das, was er bewirken wolle und auch nur erreichen könne - nämlich die Beseitigung der mit der Kirchenzugehörigkeit verbundenen Rechtswirkungen im staatlichen Bereich -, in der vom Gesetz vorgesehenen Form auszudrücken. Er müsse es zur Vermeidung von Missverständnissen im Interesse der Rechtssicherheit hinnehmen, dass er seine Vorstellungen über die angestrebten innergemeinschaftlichen Wirkungen seines Austritts nicht zum Inhalt seiner Erklärung und der ihm hierüber zu erteilenden Bescheinigung machen könne. Es bleibe ihm unbenommen, der Kirche, aus der er austreten wolle, und Personen, an deren Unterrichtung ihm gelegen sei, in der ihm geeignet erscheinenden Form seine Motive für den Kirchenaustritt oder seinen Willen mitzuteilen, der Glaubensgemeinschaft, so wie er sie verstehe, im internen Bereich weiter anzugehören. Solche Äußerungen würden die Wirksamkeit der Austrittserklärung nicht beeinträchtigen, solange sie nicht zum Gegenstand der aufgenommenen Erklärung gemacht würden.

d) Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit der Austrittserklärung der Klägerin zu Recht verneint.

aa) Zwar scheitert die Wirksamkeit der Austritts entgegen der im Bescheid vertretenen Auffassung der Beklagten nicht daran, dass die Klägerin ihrer Erklärung, sie trete aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche aus, die Worte „in Bayern“ und „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ beigefügt hat. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zulässige Konkretisierung der Bezeichnung der Kirche. § 2 Abs. 2 Satz 2 AVKirchStG verlangt, dass der Austrittswillige die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der er austreten will, eindeutig bezeichnet. Die Angabe des staatlichen Rechtsstatus der Kirche als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) ist zwar nicht notwendiger, aber unschädlicher Bestandteil dieser Bezeichnung. Gleiches gilt für den Zusatz „in Bayern“. Beide Zusätze bringen insbesondere nicht zum Ausdruck, nur die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern beseitigen, in der Glaubensgemeinschaft jedoch verbleiben zu wollen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/183 ff.). Auch die Beklagte hat im Klageverfahren unter Vorlage einer Stellungnahme des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bereits frühzeitig zum Ausdruck gebracht (Schriftsatz vom 29.3.2010), dass sie den Erklärungsbestandteil „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ als nicht hinderlich für die Wirksamkeit der Kirchenaustrittserklärung ansehe.

bb) Der Wirksamkeit der Austritts steht jedoch der Zusatz „im meldeamtlichen Sinn“ als unzulässige Einschränkung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 AVKirchStG entgegen.

Sinn und Zweck dieser von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 26 Satz 2 Nr. 1 KirchStG gedeckten und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Bestimmung ist es, Zweifel über den Umfang der Rechtsfolgen der Austrittserklärung zu vermeiden. Modifizierungen der Erklärung, durch die Bedingungen, Einschränkungen oder Vorbehalte zum Ausdruck gebracht werden, sind daher nicht zulässig und führen zur Unwirksamkeit des Austritts. Dies gilt auch für solche Modifizierungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass einige Religions- oder Glaubensgemeinschaften nach ihrem Verständnis einen Austritt und eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht vorsehen. Solche Fragen des Selbstverständnisses von Religionsgemeinschaften und ihres hierauf aufbauenden religionsgemeinschaftlichen Rechts sind der Regelungsbefugnis des Staates und seiner Beurteilung entzogen. Sie können daher nicht zum Gegenstand einer Austrittserklärung vor der staatlichen Stelle und der von ihr hierüber zu erteilenden Bescheinigung gemacht werden. Welche Folgerungen aus einer Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde für den innergemeinschaftlichen Bereich zu ziehen sind, regelt allein das religionsgemeinschaftliche Recht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Auch wenn der erklärte Kirchenaustritt nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht lediglich die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen lässt, muss die Erklärung - um von der negativen Glaubensfreiheit gedeckt zu sein - nach ihrem Wortlaut eindeutig auch auf den Austritt aus der Religionsgemeinschaft gerichtet sein (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/177 f.).

Daran fehlt es hier. Aufgrund der Ergänzung der Austrittserklärung um den Zusatz „im meldeamtlichen Sinn“ ist unabhängig von der Frage der Kommasetzung nicht hinreichend klar, was die Klägerin mit ihrer Erklärung bezweckt und ob sie die Wirkungen ihres Austritts auf dessen staatliche (melderechtliche) Rechtsfolgen unter Verbleib in der Glaubensgemeinschaft beschränken will. Der Zusatz weckt damit Zweifel hinsichtlich der Reichweite der Erklärung, der es insoweit an der notwendigen Eindeutigkeit mangelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht dies weder auf einer Auslegung der Erklärung noch auf einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/181 f.) unzulässigen Heranziehung äußerer Umstände oder anderweitig abgegebener Erläuterungen der Klägerin. Vielmehr ergeben sich die Zweifel hinsichtlich der mit der Austrittserklärung bezweckten Wirkungen bereits aus dem Wortlaut der Erklärung selbst, die mögliche Einschränkungen des Austritts nach innergemeinschaftlichem Recht zum Inhalt der Erklärung macht. Dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht eine solche Erklärung als nicht hinreichend eindeutig angesehen haben, ist nicht zu beanstanden.

Auch die in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2013 gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung „Ich trete aus der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern aus“ kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen und begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zum einen muss die Austrittserklärung gegenüber dem zuständigen Standesamt abgegeben werden (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 KirchStG, § 2 Abs. 1 AVKirchStG). Zum anderen wirkt die Erklärung nur für die Zukunft (vgl. auch Nr. 7.3 Satz 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 8.3.2007 über den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist [Az. IA3-2007-3 und I.4-5K5020.5-5.90136, AllMBl 2007, S. 248]). Von der Möglichkeit, den Kirchenaustritt ohne Einschränkungen gegenüber dem Standesamt der Beklagten zu erklären, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, obwohl die Beklagte darauf bereits in ihrem Bescheid vom 11. Januar 2010 hingewiesen hat. Da eine nachträgliche Heilung einer zunächst nicht eindeutigen Erklärung nicht möglich ist, kann die mit der Klage begehrte Bestätigung des Austritts aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern am 21. Dezember 2009 aufgrund der am 19. Dezember 2013 (vor dem hierfür ohnehin nicht zuständigen Gericht) abgegebenen Erklärung nicht erteilt werden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die hierzu von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob erst durch Vermutungen des Verwaltungsgerichts gewonnene Zweifel an der Wirksamkeit einer sonst eindeutigen Erklärung dazu führen dürften, dass die Erklärung als mehrdeutig und damit unwirksam angesehen werden könne, ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. September 2012 (6 C 7.12 - BVerwGE 144, 171/181) ausgeführt, die Annahme, dass die Wirksamkeit der Austrittserklärung nicht allein an dem protokollierten Wortlaut der Erklärung und ihrem dadurch umrissenen Sinn zu messen sei, sondern weitere äußere, sie begleitende Umstände heranzuziehen seien, namentlich andere Äußerungen des Austrittswilligen im zeitlichen Umfeld seines Austritts, sei mit Bundesrecht unvereinbar. Das Recht, die innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern, werde beeinträchtigt, wenn derartige Erläuterungen des Austretenden zur Auslegung seiner Erklärung herangezogen würden und seine für sich genommen eindeutige Erklärung erst in ihrem Lichte als mehrdeutig und unklar betrachtet werde. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich die Zweifel an der Eindeutigkeit der schriftlichen Austrittserklärung der Klägerin vom 16. Dezember 2009 jedoch nicht aus Vermutungen, sondern aus dem Erklärungsbestandteil „im meldeamtlichen Sinn“ und damit aus dem Wortlaut der Erklärung.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass das Ausgangsurteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die „zur Untermauerung“ der Divergenzrüge genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, des Landgerichts Koblenz, des Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Landgerichts Saarbrücken haben daher außer Betracht zu bleiben.

Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1979 (Az. 7 C 32.78) und vom 26. September 2012 (Az. 6 C 7.12) zeigt die Klägerin nicht auf, dass ein im angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die divergierenden Sätze einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712/713). Daran fehlt es hier. Die Divergenzrüge greift nicht bereits dann, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - eine nach seiner Auffassung fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gerichte aufzeigt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 73). Im Übrigen steht die angefochtene Entscheidung - wie bereits ausgeführt - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang.

4. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Unabhängig davon, dass es im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht der Billigkeit entspricht, dem unterlegenen Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser lediglich die Zurückweisung des Antrags beantragt hat (BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris Rn. 2 m. w. N.), hat die Beigeladene vorliegend weder einen Antrag gestellt noch von ihrer Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Daher besteht keine Veranlassung, die Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu verpflichten.

5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 129 Öffentliche Beglaubigung


(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung1.in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder2.in elektronischer Form abgefasst und

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.