Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 7 CE 18.2023

06.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 3 E 18.1154, 04.09.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts R … vom 4. September 2018 verpflichtet, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig zum Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität R … zuzulassen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität R … (im Folgenden: Universität) für das Wintersemester 2018/2019.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 - und im Anschluss daran hinsichtlich der geltend gemachten Härtegesichtspunkte telefonisch - lehnte die Universität die Bewerbung der Antragstellerin für ein Studium im Masterstudiengang „Psychologie“ zum Wintersemester 2018/2019 ab. Die Antragstellerin, die zuvor im Sommersemester 2018 an der Universität ihr Erststudium „Psychologie“ mit dem Bachelor of Science und der Gesamtnote 2,3 abgeschlossen hatte, erfülle nicht die Qualifikation für den begehrten Studiengang, weil ihre Durchschnittsnote nicht den Leistungsanforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität R … entspreche (neben anderen Voraussetzungen eine Durchschnittsnote von mindestens 1,3 bzw. 1,4 bis 1,8 mit Nachweis der studiengangspezifischen Eignung). Im Rahmen des qualitativen Eignungsverfahrens könnten Härtefälle aus Rechtsgründen keine besondere Berücksichtigung finden.

Ihren am 26. Juli 2018 gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Masterstudium zuzulassen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2018 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie erfülle die von der Universität rechtswirksam durch Satzung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zum nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang „Psychologie“ nicht, da sie den Abschluss im Bachelorstudiengang „Psychologie“ bereits nicht mit der erforderlichen Durchschnittsnote von mindestens 1,8 Leistungspunkten bestanden habe. Sie könne auch nicht aus Härtegesichtspunkten zum Masterstudium „Psychologie“ zugelassen werden. Die Antragstellerin habe im Rahmen des Bachelorstudiengangs einen weitreichenden Nachteilsausgleich erhalten. Ihre danach erzielte Durchschnittsnote sei allein entscheidend für die Zulassung zum Masterstudium „Psychologie“. Weder könne ihr ein weiterer Nachteilsausgleich - etwa in Form der Besserrechnung von Abschlussnoten - gewährt werden noch könne eine Zulassung aus Härtegesichtspunkten erfolgen. Eine Härtefallregelung, die weder im Bayerischen Hochschulgesetz noch in der maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung enthalten sei, würde zu einer Besserstellung behinderter Studenten im Verhältnis zu nichtbehinderten Studenten und damit zur Anwendung anderer Zugangskriterien zugunsten behinderter Studenten führen. Die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium „Psychologie“ richteten sich alleine nach leistungsbezogenen Kriterien. Der von der Antragstellerin gestellte Härtefallantrag sei kein geeignetes Instrument, die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang zu umgehen. Ohne dass es darauf ankomme, sei das Vorbringen der Antragstellerin, sie könne an einer anderen Universität nicht studieren, nicht hinreichend glaubhaft und schlüssig. Soweit sie vortrage, dass das Studium an anderen behindertengerechten Universitäten für sie zeitaufwendiger, finanziell nicht leistbar und ihr lange Wege im Rollstuhl nicht zumutbar seien, könne dies keine Berücksichtigung finden, da hierdurch das Studium für die Antragstellerin lediglich beschwerlicher werde. Es sei nicht schlüssig, warum die Antragstellerin in anderen Städten keine behindertengerechte Wohnung in der Nähe der jeweiligen Universität finden könne. Die vorgetragene örtliche Gebundenheit der Antragstellerin beruhe erkennbar auch auf eigenen Präferenzen und Wünschen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Über die ebenfalls am 26. Juli 2018 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe einen GdB von 100, sei an den Rollstuhl gebunden, stark sehbehindert und benötige zudem dauerhaft eine Begleitperson. Sie habe mit jeder Stufe und jedem Kopfsteinpflaster zu kämpfen. Sie habe enorme Schwierigkeiten gehabt, in R … ein behindertengerechtes Umfeld zu schaffen. Sie sei im Vergleich zu anderen Bewerbern, die diesen Einschränkungen nicht unterlägen, schlechter gestellt. Von einer mehrfachen Berücksichtigung ihrer Behinderung könne daher keine Rede sein. Sie halte es für diskriminierend, wenn ihr im Rahmen des Masterstudiums keine Gelegenheit gegeben werde, ihre beruflichen Ziele weiterzuverfolgen. Für ihren Berufswunsch des Psychotherapeuten sei ein Masterstudium unumgänglich. Ein Studium an einer anderen Universität sei mit erheblichen Herausforderungen für sie verbunden. Sie könne nicht wie jeder andere, nicht behinderte Student den Studienplatz einfach wechseln. Dabei gehe es nicht um Bequemlichkeit, sondern um massive gesundheitliche Einschränkungen, mit denen sie zu kämpfen habe.

Sie stehe vor dem Problem, dass sie in ganz Bayern nicht studieren könne: an behindertengerechten Universitäten wie in R … wegen der Note, an anderen Universitäten trotz erreichter Note und erfüllter Eignungsvoraussetzungen wegen des fehlenden behindertengerechten Campus. Sie habe sich bei anderen Universitäten erkundigt und die Gegebenheiten zum Teil vor Ort in Augenschein genommen. Bei sämtlichen Universitäten sei sie auf erhebliche Herausforderungen gestoßen, die in R … nicht vorlägen, seien es die Gebäude oder die Installation, das Vorhandensein von Behindertenbeauftragten oder die Hilfe beim Aufbereiten von Studienmaterial in der geeigneten Schriftgröße, usw.. Auch benötige sie permanente Assistenz, sowohl im Studium als auch im Alltag. Dies verursache einen enormen organisatorischen Aufwand, da sie die Assistenz nur für 8 Stunden am Tag finanzieren könne. Die Tatsache, dass allein die Universität R … einen behindertengerechten, in sich geschlossenen Campus vorhalte, sei dabei eine unverzichtbare Hilfe. Zudem benötige sie eine Reihe von Therapien, um ihre Bewegungsfähigkeit im Rollstuhl und ihre Gesundheit so weit wie möglich zu erhalten. Da sie selbst wegen ihrer Sehbehinderung nicht Auto fahren dürfe und Autofahrten aus versicherungstechnischen Gründen nicht von der Assistenz durchgeführt werden könnten, sei es auch im Hinblick auf ihre Therapien erforderlich, dass sie in R … bleiben könne. Eine Zulassung zum Masterstudium „Psychologie“ ausschließlich nach leistungsbezogenen Kriterien berücksichtige nicht, dass es behinderte Menschen gebe, die auf die Örtlichkeiten einer bestimmten Universität angewiesen seien, zumal sie an anderen Universitäten die Eignungsvoraussetzungen für den gewünschten Masterstudiengang erfülle.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts R … vom 4. September 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zum Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität R … (Wintersemester 2018/2019) zuzulassen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und ihre vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Psychologie“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

I.

Die erforderliche Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund des ergangenen Bescheids vom 2. Juli 2018 derzeit gehindert ist, das beabsichtigte Masterstudium aufzunehmen.

Ein Studienbeginn im Wintersemester 2018/2019 ist zwar nach dessen Ende ausgeschlossen. Erkennbares Ziel der Antragstellerin ist es jedoch, mit dem Studium, das nur im Wintersemester aufgenommen werden kann (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität R … vom 20.7.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.6.2017 - im Folgenden: PStO), zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beginnen. Auch wenn dies erst zum Wintersemester 2019/2020 möglich sein wird, ist hierdurch die Dringlichkeit nicht entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533 Rn. 11 f.). Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Semesters spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern. Die Antragstellerin hat den Umstand, dass sie trotz frühzeitiger Beantragung der einstweiligen Anordnung an den Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 2018/2019 nicht teilnehmen konnte, nicht zu vertreten. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen, mit dessen Abschluss ohnehin erst nach einer längeren Prozessdauer gerechnet werden kann. Auch im Hinblick auf die bereits verlorene Zeit, die die Antragstellerin im Falle der Zulassung zum begehrten Masterstudium für ihre Ausbildung hätte nutzen können, ist die Dringlichkeit für die begehrte Entscheidung nach wie vor zu bejahen.

Der Senat legt daher den Antrag dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, vorläufig zum Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität zugelassen zu werden, ohne dass sie das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 PStO festgelegten studiengangspezifischen Eignung nachweisen muss. Damit könnte ihr die Universität beim nächstmöglichen Studienbeginn die nicht vorliegende Eignung nicht mehr entgegenhalten.

II.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum - nicht zulassungsbeschränkten - Masterstudium „Psychologie“. Dieser folgt nicht bereits daraus, dass die von der Universität für die Zulassung zum Masterstudium Psychologie in § 4 Abs. 1 PStO festgelegten Eignungskriterien, die die Antragstellerin unstreitig nicht erfüllt, unangemessen hoch sind und daher von ihr nicht gefordert werden können (nachfolgend 1.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch dahingehend, dass bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zum Masterstudium „Psychologie“ die von ihr geltend gemachten Härtegesichtspunkte einbezogen werden. Trotz des Interesses der Universität, zum Masterstudiengang „Psychologie“ nur Bewerber zuzulassen, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 PStO erfüllen, bestehen im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Härtegründe erhebliche Bedenken, dass ihre Nichtzulassung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (nachfolgend 2.). Unter Berücksichtigung der Interessen beider Beteiligten ist daher der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin geboten (nachfolgend 3.).

1. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin folgt nicht bereits daraus, dass die Universität ihr die fehlende Eignung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zu Unrecht entgegengehalten hat.

a) Regelungen, die wie § 4 PStO den Zugang zu einer Berufsausbildung in einer staatlichen Ausbildungsstätte an den Nachweis einer fachlichen Qualifikation knüpfen, schränken die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufswahl ein. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Abschluss der Ausbildung notwendig ist, um einen bestimmten Beruf ergreifen zu können. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst ist auch die Wahrnehmung von Chancen, die die Bewerber der angestrebten beruflichen Tätigkeit näherbringen oder die beruflichen Perspektiven verbessern. Eine solche Chance stellt eine staatliche Ausbildung dar, deren Abschluss für die Ausübung eines bestimmten Berufs zwar nicht normativ erforderlich ist, die jedoch den Berufseinstieg erleichtern oder sich auf andere Weise vorteilhaft für das berufliche Fortkommen auswirken kann (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 7 m.w.N.).

Für derartige subjektive Voraussetzungen des Zugangs zu Berufsausbildungen in staatlichen Ausbildungsstätten wie den Hochschulen gelten grundsätzlich die gleichen verfassungsrechtlichen Maßgaben wie für unmittelbare Berufszugangsvoraussetzungen: Ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG setzt voraus, dass sie der Förderung eines wichtigen Gemeinschaftsguts dienen und der Gesetzgeber diesem Interesse unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit den Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen einräumen darf. Als wichtiges Gemeinschaftsgut kommt jedes öffentliche Interesse in Betracht, das der Gesetzgeber nach seinen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Zielen als besonders förderungswürdig ansieht. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn die Zugangsbeschränkung geeignet ist, das Gemeinschaftsinteresse zu fördern, hierfür kein gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht, und eine Gesamtabwägung der Schwere des Grundrechtseingriffs mit Gewicht und Dringlichkeit des Gemeinschaftsinteresses ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen nicht überschritten ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 8 m.w.N.).

Zugangsbeschränkende Qualifikationsanforderungen sind regelmäßig dem wichtigen Gemeinschaftsgut zu dienen bestimmt, die Qualität der Ausbildung zu sichern (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 9 m.w.N.). Qualifikationsnachweise sind hierfür regelmäßig geeignet, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zu den Ausbildungsinhalten aufweisen. Sie sind erforderlich, wenn bei objektiver Betrachtung die Annahme berechtigt ist, dass Bewerber, die nicht im Besitz der Nachweise sind, den Anforderungen der Ausbildung voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Schließlich müssen die Nachweispflichten in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen der Ausbildung stehen; sie dürfen nicht überzogen sein. Unverhältnismäßig sind insbesondere Zugangsbeschränkungen, die darauf angelegt sind, dass sie nur überdurchschnittlich befähigte Bewerber erfüllen können (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533).

b) Durch Bezugnahme u.a. auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 23. Mai 2015 - RO 9 K 14.1431 - (juris) sowie mit dem ergänzenden Hinweis im angefochtenen Beschluss, die in § 4 Abs. 1 PStO festgelegten Voraussetzungen stellten keine unangemessenen Anforderungen dar und es werde hierdurch keine unverhältnismäßige Niveaupflege betrieben, hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass § 4 PStO im Hinblick auf die festgelegten Qualifikationsanforderungen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Nach dem Vortrag des Antragsgegners hätten in den letzten drei Bewerbungszeiträumen jeweils der überwiegende Teil der Bewerber, durchschnittlich 78%, in ihrem Erstabschluss einen Notendurchschnitt von 1,8 oder besser erreicht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts dürfte zutreffend sein. Da die Antragstellerin dem nicht entgegengetreten ist, ist eine weitergehende Prüfung im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Vielmehr ist im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass § 4 PStO keine unangemessen hohen zugangsbeschränkenden Qualifikationsanforderungen aufstellt.

2. Soweit die Universität und das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass sich die Zulassung zum - nicht zulassungsbeschränkten - Masterstudiengang „Psychologie“ ausschließlich nach leistungsbezogenen Kriterien zu richten hat und Härtegesichtspunkte auch im Einzelfall nicht zum Tragen kommen können, ist diese Auffassung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar (nachfolgend a). Ob die in § 4 PStO aufgestellten (weiteren) Qualifikationsanforderungen im Hinblick auf eine etwaige Notwendigkeit einer Härtefallregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt (nachfolgend b). Anders als es das Verwaltungsgericht meint, hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch dahingehend, dass bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zum Masterstudium „Psychologie“ die von ihr geltend gemachten Härtegesichtspunkte berücksichtigt werden (nachfolgend c).

a) Zur Wahrung der Zumutbarkeit kann es auch bei zugangsbeschränkenden Qualifikationsanforderungen geboten sein, in begründeten Ausnahmefällen geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 10 m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert auch im Bereich grundrechtlicher Teilhabeansprüche, dass - selbst in Konkurrenzsituationen - im Einzelfall besondere Umstände berücksichtigt werden, die in der Person des Bewerbers liegen und von diesem nicht zu vertreten sind. Nur so kann im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG sichergestellt werden, dass der Einzelne durch besondere Eignungsanforderungen nicht übermäßig und unzumutbar beschwert wird. Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt zwar, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren müssen (BVerfG, U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - BVerfGE 147, 253 Rn. 109 f.). Schon begrifflich schließt die Einräumung von Chancen das Risiko des Fehlschlages ein. Bei der Vergabe verknappter unteilbarer Güter kann jedes Auswahlsystem nur einem Teil der Bewerber reale Aussichten eröffnen; wesentlich ist alsdann, dass der Realisierungsgrad der Chancen wenigstens durch objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien bestimmt wird (vgl. BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 Rn. 69). Verfassungsrechtlich haben daher auch die im Kapazitätsrecht geltenden Härtefallregelungen, wie beispielsweise der vorliegend nicht anwendbare § 15 HZV, im Lichte des Gleichheitssatzes die Funktion, innerhalb eines notwendig schematisierenden Auswahlsystems für Massenverfahren einen Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall zu schaffen (vgl. BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 Rn. 194). Auch sie sind daher Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und stellen sicher, dass (subjektive) Zulassungsbeschränkungen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Werden in nicht zulassungsbeschränkten postgradualen Masterstudiengängen neben einem Hochschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss von der jeweiligen Universität auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG weitere Qualifikationsvoraussetzungen aufgestellt, darf der Bewerber, der diese weitergehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht generell darauf verwiesen werden, die Berücksichtigung besonderer Härtegesichtspunkte sei ausgeschlossen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Nichtzulassung des Bewerbers zum begehrten Masterstudium wegen der geltend gemachten Gründe eine außergewöhnliche Härte bedeutet. Eine außergewöhnliche Härte ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen dann anzunehmen, wenn besondere, vor allem soziale und/oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Aufnahme des beabsichtigten Masterstudiums gerade an dem ausgewählten Studienort zwingend erfordern. Eine derartige besondere Angewiesenheit auf den begehrten Studienort kann sich gleichermaßen für behinderte und nichtbehinderte Bewerber ergeben. Daher greift der Verweis auf einen dem Studienbewerber im Bachelorstudium gewährten Nachteilsausgleich zu kurz. Er verkennt, dass es Härtegesichtspunkte gibt, die durch Nachteilsausgleich nicht kompensiert werden können. Denkbar sind beispielsweise Fallgestaltungen, bei denen - trotz einer (Schwer) Behinderung - kein Nachteilsausgleich erforderlich ist, Härtegründe aber dennoch zwingend berücksichtigt werden müssen. In anderen Fällen kann es geboten sein kann, derartige Gründe - trotz gewährten Nachteilsausgleichs - im Rahmen einer nachfolgenden Härtefallentscheidung erneut einzubeziehen.

Zwar dürfen behinderte Studienbewerber wegen ihrer Behinderung grundsätzlich keine Besserstellung gegenüber nichtbehinderten Bewerbern erfahren. Um die Gefahr einer ungerechtfertigten Durchbrechung des Gleichheitsgebots auszuschließen, muss deshalb bei der Prüfung eines Härtefallantrags ein strenger Maßstab angelegt werden. Notwendig ist der Nachweis einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung allein rechtfertigt in der Regel noch nicht, einen Härtefall anzunehmen. Nicht mit dem Gleichheitsgebot wäre es daher vereinbar, einen (behinderten) Studienbewerber, der sich auf das Vorliegen einer besonderen Härte beruft, auch dann zum begehrten Masterstudium zuzulassen, wenn er mit dem im Bachelorstudium erzielten Ergebnis an keiner anderen deutschen Universität einen derartigen Studienplatz erhalten könnte. Andererseits darf der Studienbewerber im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht pauschal darauf verwiesen werden, mit einem Bachelorabschluss könne man bereits einen Beruf ausüben bzw. die Wahl des Studiums und des Schwerpunkts im Bachelorstudium beruhten allein auf eigener Entscheidung.

b) Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität R … enthalte keine Härtefallregelung und müsse dies aus Rechtsgründen auch nicht, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Der Senat hat daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu prüfen, ob die durch § 4 Abs. 1 PStO aufgestellten besonderen Eignungsvoraussetzungen der Antragstellerin vorliegend deshalb nicht entgegengehalten werden können, weil die Prüfungs- und Studienordnung wegen einer fehlenden Härtefallregelung insoweit nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sein kann.

c) Allerdings spricht nach dem Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in der Gesamtschau viel dafür, dass in ihrer Person jedenfalls der von ihr geltend gemachte Härtefall vorliegt, weil es ihr im Hinblick auf die besonderen, durch ihre spezielle Behinderung wesentlich geprägten Lebensumstände nicht zugemutet werden kann, das Masterstudium „Psychologie“ an einer anderen deutschen Universität aufzunehmen. Das Vorliegen eines Härtefalls kann in ihrem besonderen Fall jedenfalls nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Universitäten, an denen die Antragstellerin ebenfalls potentiell ein Masterstudium „Psychologie“ aufnehmen könnte, über das Siegel „behindertengerecht“ verfügen. Auch ist dem Umstand, dass der Antragstellerin im Bereich Psychologie wegen ihrer Behinderung lediglich ein enges Berufsfeld offen stehen wird, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Anders als es das Verwaltungsgericht annimmt, kann auch nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass ein Studium an einer anderen deutschen Universität für die Antragstellerin aufgrund ihrer konkreten Lebensumstände lediglich „beschwerlicher“ wäre und ihr daher ein Studienortwechsel zugemutet werden könne. Zwar hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass ihr insoweit keine weiteren Anstrengungen abverlangt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände ihres konkreten Einzelfalls zumutbar ist, das beabsichtigte Masterstudium an einer anderen Universität aufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit ihrer im Bachelorstudium erzielten Gesamtnote an keiner anderen Universität im Bundesgebiet einen Masterstudienplatz „Psychologie“ erlangen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Da ein weiteres Zuwarten mit dem beabsichtigten Studienbeginn bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine erhebliche Härte für die Antragstellerin mit sich bringen würde, hat das Interesse der Universität, nur solche Bewerber zuzulassen, die die von ihr in § 4 Abs. 1 PStO festgelegten Eignungskriterien erfüllen, vorliegend zurückzutreten. Zur Abwendung dieser Nachteile ist daher der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.