Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2015 - M 21 E 15.4160 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wird bei der Niederlassung ... M. mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als Datentypistin in der Nach- und Rücksendestelle beschäftigt. Seit dem 7. Mai 2015 ist die Antragstellerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wurde die Antragstellerin gebeten, sich am 31. Juli 2015 um 9:00 Uhr beim Abteilungsleiter Personal zu einem Gespräch einzufinden. Daraufhin legte die Antragstellerin eine Bescheinigung des Professors Dr. P. vom 30. Juli 2015 vor, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen. Am 17. September 2015 ging bei der Personalabteilung der Niederlassung ... M. ein Schreiben der Antragstellerin ein, wonach diese sich von Dienstag, den 22. September 2015 bis Samstag, den 3. Oktober 2015, in Italien aufhalten werde. Daraufhin wandte sich der Abteilungsleiter Personal am 17. September 2015 per E-Mail an die Antragstellerin, verwies auf ihr Schreiben bezüglich des anstehenden Italien-Aufenthalts und bat um kurzfristigen Anruf wegen einer Terminvereinbarung zu einem Gespräch über die aktuelle „Gesamtsituation“. Die Antragstellerin wies mit E-Mail vom 18. September 2015 darauf hin, dass sie derzeit dienstunfähig/krank sei und daher kein Gespräch mit dem Abteilungsleiter Personal führen werde. Mit E-Mail vom 21. September 2015 (9:18 Uhr) teilte dieser der Antragstellerin mit, dass er der angezeigten Auslandsreise nach Italien während der aktuellen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht zustimme. Die Personalabteilung gehe davon aus, dass die Dienstunfähigkeit dadurch verlängert werden würde, nachdem es der Antragstellerin nicht einmal möglich sei, zu einem Gespräch zu kommen. Gleichzeitig wurden Einladungen zu ärztlichen Untersuchungen angekündigt und die Antragstellerin aufgefordert, sich dafür vor Ort verfügbar zu halten. Mit E-Mail vom 21. September 2015 (12:49 Uhr) wurde die Antragstellerin aufgefordert, sich am 22. September 2015 um 8:00 Uhr zu einer ärztlichen Eignungsuntersuchung bei der Betriebsarztpraxis Dr. H. einzufinden.

Nachdem die Antragstellerseite per E-Mail von der Antragsgegnerin erfolglos die Aufhebung der Untersuchungsanordnung vom 21. September 2015 gefordert hatte, beantragte sie am 21. September 2015 beim Verwaltungsgericht, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung der Durchführung einer betriebsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung vom 21. September 2015 freizustellen. Den Untersuchungstermin am 22. September 2015 nahm die Antragstellerin nicht wahr.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 ab, weil dieser wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei.

Mit der eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag nach § 123 VwGO entfallen ist.

Die streitbefangene Untersuchungsanordnung vom 21. September 2015 hat sich bereits vor Eingang der Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (am 29.10.2015) „auf andere Weise“ erledigt, weil ihr Regelungsobjekt weggefallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 19). Die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung vom 21. September 2015, sich am 22.9.2015 um 8:00 Uhr zu einer betriebsärztlichen Untersuchung einzufinden, erfolgte nämlich erkennbar in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der von der Antragstellerin während ihrer Dienstunfähigkeit beabsichtigten Reise nach Italien vom 22. September 2015 bis zum 3. Oktober 2015. Das ergibt sich zwar nicht aus der Untersuchungsaufforderung selbst, wohl aber aus den eindeutigen Begleitumständen, die zur Auslegung herangezogen werden müssen. Aus der der Aufforderung vorangehenden E-Mail vom 21. September 2015 (9:18 Uhr) geht hervor, dass der Abteilungsleiter Personal der Auslandsreise während der aktuellen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht zustimmte und davon ausging, dass deren Dienstunfähigkeit dadurch verlängert werden würde, nachdem es ihr nicht einmal möglich sei, zu einem Gespräch zu ihm zu kommen. Gleichzeitig wurden „Einladungen zu ärztlichen Untersuchungen“ angekündigt und die Antragstellerin aufgefordert, sich für diese vor Ort verfügbar zu halten. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Untersuchungsaufforderung mit der von der Antragstellerin geplanten Auslandsreise wird bekräftigt durch das Schreiben vom 25. September 2015, in dem der Abteilungsleiter Personal nochmals betonte, es habe die berechtigte Sorge bestanden, dass die vorgesehene Auslandsreise den Genesungsprozess der Antragstellerin beeinträchtigen könnte, zumal diese jedes Gespräch mit ihm abgelehnt habe. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, weshalb sie den Termin am 22. September 2015, 8:00 Uhr nicht wahrgenommen habe, bevor die Personalabteilung „weitere Schritte einleiten“ werde. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der mit der Untersuchungsaufforderung vom 21. September 2015 in erster Linie verfolgte Zweck, nämlich eine Verlängerung der Dienstunfähigkeit aufgrund der beabsichtigten Auslandsreise zu verhindern, spätestens mit Ende der geplanten Reise am 3. Oktober 2015 erreicht war. Die rechtlichen Wirkungen und die Steuerungsfunktion der Untersuchungsaufforderung vom 21. September 2015 sind damit spätestens ab diesem Zeitpunkt entfallen. Dies gilt auch, wenn die Benachrichtigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung den Passus enthält, dass mit dem Arzt ein neuer Termin vereinbart und die Antragstellerin erneut benachrichtigt werde, falls ihr die Einhaltung des Untersuchungstermins aus zwingenden Gründen nicht möglich sei. Eine erneute Terminvereinbarung und Benachrichtigung über eine ärztliche Eignungsuntersuchung fand gerade nicht statt. Die Antragstellerin muss der Aufforderung vom 21. September 2015 nicht mehr nachkommen, weil deren Regelungsobjekt weggefallen ist. Auf die Frage, ob die Untersuchungsaufforderung vom 21. September 2015 formal und inhaltlich rechtmäßig war oder nicht, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die vorliegende Fallkonstellation ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vergleichbar mit derjenigen, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2014 (- 3 CE 14.1357 - juris Rn. 14) zugrunde lag. In dieser Entscheidung ging es um einen Untersuchungstermin für eine psychiatrische Untersuchung, zu dem der Beamte nicht erschienen ist. Die grundlegende Anordnung, dass nämlich eine psychiatrische Untersuchung erforderlich ist, blieb jedoch aufrechterhalten. In derartigen Fällen hat sich das Verfahren - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht durch bloßes Verstreichenlassen des gesetzten Untersuchungstermins erledigt (vgl. auch BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1274 - juris Rn. 29).

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist die Untersuchungsaufforderung vom 21. September 2015 mit Erlass der nachfolgenden Untersuchungsaufforderung vom 10. November 2015 (vgl. dazu die Parallelsache 6 CE 15.2591) auch inhaltlich überholt (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 21). Mit dieser ist die Antragstellerin aufgefordert worden, sich betriebsärztlich nach § 44 Abs. 6 BBG untersuchen zu lassen, weil Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestünden. Damit verfolgt der Dienstherr den Zweck, ihm die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob sie im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann (vgl. § 44 Abs. 1 BBG). Die Dienstunfähigkeitsuntersuchung ist damit auf einen umfassenderen Untersuchungszweck gerichtet als die vorangegangene ärztliche Eignungsuntersuchung vom 21. September 2015.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2014 - 3 CE 14.1357

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchfüh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West vom 17. April 2014 freizustellen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Kriminaloberkommissarin im Dienst des Antragsgegners. Sie befand sich vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 in stationärer psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. Sch. und Dr. H., Bezirkskrankenhaus A., vom 24. Oktober 2013 teilte die Polizeiärztin Dr. G. mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 mit, eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin sei im Untersuchungszeitpunkt aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu befürworten. Ob diese innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, könne nicht sicher beurteilt werden. Hierfür seien Nachuntersuchungen erforderlich. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben des zuständigen Polizeipräsidiums vom 27. November 2013 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte dieses der Antragstellerin mit, dass nach polizeiärztlichem Dafürhalten weiterhin von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen sei, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei nach dem Ende der Wiedereingliederung vorgesehen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 wurde die Antragstellerin zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten für Freitag, 13. Juni 2014, 14:00 Uhr zur psychiatrischen Begutachtung in das Bezirkskrankenhaus A. geladen. Sie wurde gebeten, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stünden, insbesondere den Klinikentlassungsbericht über die stationäre Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013, und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Weiter wurde sie aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken.

Auf ihre Nachfrage wurde der Antragstellerin mit E-Mail des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 erläutert, bei der Schweigepflichtentbindung handle es sich um eine Bitte, die es den Gutachtern ermöglichen solle, den Gesundheitszustand umfassend abzuklären. Die Weisung zur Teilnahme an einer testpsychologischen Diagnostik erscheine nach polizeiärztlichem Dafürhalten für eine umfassende Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation notwendig. Die Weisung zur psychiatrischen Untersuchung samt testpsychologischer Diagnostik erfolge insbesondere auf der Grundlage des Art. 128 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BayBG, deren Wortlaut wiedergegeben wurde.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 lehnte das Polizeipräsidium den Antrag der Antragstellerin vom 3. Juni 2014 ab, die Untersuchungsanordnung aufzuheben. Aufgrund der durch das Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 und das psychiatrische Gutachten vom 24. Oktober 2013 festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei weiterhin von einer Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. Die angeordnete Untersuchung sei zur Beurteilung ihrer aktuellen Dienst- und Verwendungsfähigkeit unumgänglich. Nur eine erneute psychiatrische Begutachtung könne Aufschluss zur Remission ihrer psychischen Erkrankung und ihrer aktuellen Belastbarkeit verschaffen. Zur umfassenden Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation erscheine außerdem die Durchführung einer testpsychologischen Zusatzdiagnostik wünschenswert. Die Antragstellerin werde daher gebeten, an dieser teilzunehmen.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 12. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 17.04.2014 freizustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2014, zugestellt am selben Tag, abgelehnt. Die streitgegenständliche, wohl auf Art. 65 Abs. 2 BayBG gestützte Anordnung sei bei summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig. Sie genüge zwar für sich genommen nicht den formellen Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen seien, weil sie keine näheren Angaben dazu enthalte, worin die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründet seien. Diese seien jedoch den Schreiben vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 zu entnehmen, welche eine psychiatrische Begutachtung in Aussicht stellten. Da sie der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung zur Kenntnis gegeben worden seien, seien ihr die Gründe für die erneute psychiatrische Untersuchung bekannt gewesen, zumal die Anordnung die Aufforderung enthalten habe, den Klinikentlassungsbericht mitzubringen. Die Antragstellerin habe sich damit lange vor dem Untersuchungstermin über die Gründe für die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung im Klaren sein müssen. Auch materiell sei die Anordnung nicht zu beanstanden, da sich nach Angaben der Polizeiärztin Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ergeben hätten. Dies genüge, um die Richtigkeit der Bewertung durch eine externe psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin überprüfen zu lassen.

Mit der am 20. Juni 2014 eingelegten und am 14. Juli 2014 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Anordnung vom 17. April 2014 genüge nicht den Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen seien. Hierfür sei nicht ausreichend, dass der Antragstellerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gründe für die erneute psychiatrische Untersuchung mit Schreiben vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 mitgeteilt worden seien. Die Untersuchungsanordnung müsse vielmehr aus sich heraus verständlich sein. Auch der Aufforderung, den Klinikentlassungsbericht mitzubringen, seien keine Gründe für die Untersuchung zu entnehmen. Die Antragstellerin sei auch nicht nur aufgefordert worden sei, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern erstmals auch, an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Diesbezüglich bestünden auch materiell-rechtliche Bedenken gegen die Anordnung.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Polizeivollzugsbeamtin, sich gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Polizeidienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 26).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 27). Damit ist zugleich ein Anordnungsgrund gegeben.

Das Verfahren hat sich auch nicht etwa deshalb erledigt, weil der für 13. Juni 2014 angesetzte Untersuchungstermin, dem die Antragstellerin keine Folge geleistet hat, verstrichen ist. Streitbefangen ist nach wie vor die - grundlegende - Anordnung einer erneuten psychiatrischen Untersuchung durch das Polizeipräsidium vom 17. April 2014 (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 29).

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch. Die Untersuchungsanordnung vom 17. April 2014 genügt bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen und wird sich deshalb voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss - ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der den Beamten behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B. v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 20). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner (Polizei-) Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Genügt die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 21).

Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Antragsgegners vom 17. April 2014 - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - offensichtlich nicht gerecht. Sie enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände bzw. auf Verhaltensweisen der Antragstellerin, anhand derer diese die Berechtigung der Aufforderung überprüfen hätte können. Darin wird lediglich die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und diese aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Offen bleibt hingegen, aufgrund welcher konkreten Vorfälle oder Ereignisse Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen, die die getroffene Anordnung rechtfertigen könnten. Damit konnte die Antragstellerin aber lediglich mutmaßen, welche (dienstlichen oder außerdienstlichen) Vorfälle oder Ereignisse gemeint sein können.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin in der Anordnung gebeten wurde, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stehen („z. B. Haus- und Facharztbefunde, Laborbefunde, Röntgen-Bilder, EKG, Khs-Entlassungsbericht, OP-Bericht und dgl., falls vorhanden“), und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, da dies erkennbar lediglich allgemein gehalten ist, ohne konkret auf bestimmte, im Zusammenhang mit der angeordneten erneuten psychiatrischen Begutachtung der Antragstellerin stehende ärztliche Unterlagen abzustellen, aus denen sich etwaige Anhaltspunkte für Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit ergeben könnten. Auch insoweit konnte die Antragstellerin daher nur Mutmaßungen anstellen, welche Untersuchungen gemeint sein können.

Auch soweit die Antragstellerin in der Anordnung ausdrücklich aufgefordert wurde, den Klinikentlassungsbericht über die stattgehabte stationäre psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 mitzubringen, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, auf welchen Vorfall oder auf welches Ereignis sich diese Aufforderung bezog. Auch dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Dies war hier aber nicht der Fall, da der Klinikaufenthalt der Antragstellerin mannigfache Ursachen gehabt haben kann.

Auch die E-Mail vom 17. April 2014 gibt - unabhängig davon, ob dadurch überhaupt die fehlende Begründung „nachgeschoben“ bzw. ergänzt werden hätte können - nur den Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlagen des Art. 128 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BayBG wieder, ohne die tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützt, anzugeben. Auch die Ausführungen zur „Bitte“ um Schweigepflichtentbindung bzw. zur Weisung, sich einer erneuten psychiatrischen Untersuchung mit Teilnahme an einer testpsychologischen Diagnostik zu unterziehen, sind nur allgemein gehalten und bleiben eine konkrete Begründung dafür schuldig, warum die Bewertung der derzeitigen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin die getroffenen Anordnungen erfordert.

Soweit der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. Sch. und Dr. H. vom 24. Oktober 2013 sowie das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis Dr. G. vom 21. November 2013 mitgeteilt wurde, dass aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin von einer Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, so dass die angeordnete erneute psychiatrische Begutachtung mit testpsychologischer Zusatzdiagnostik unumgänglich bzw. „wünschenswert“ sei, ist schon zweifelhaft, ob diese Bezugnahme, ohne konkret einzelne Vorfälle zu benennen, den Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung genügt. Jedenfalls ist ein solches Nachschieben von Gründen nicht geeignet, Mängel der Begründung zu heilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird dieser Mangel vorliegend auch nicht dadurch beseitigt, dass Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin den Schreiben an die Antragstellerin vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 entnommen werden können, in denen unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten eine erneute psychiatrische Begutachtung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit in Aussicht gestellt wurde. Dies mag zwar den Schluss nahe legen, dass der Antragstellerin die Gründe für die Anordnung der erneuten psychiatrischen Untersuchung schon vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung (allgemein) bekannt waren. Doch kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, sie habe sich damit bereits lange vor dem Untersuchungstermin über die Gründe für die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung „im Klaren sein müssen“, weil die Gründe nicht in der Anordnung selbst umschrieben worden sind und diese so nicht aus sich heraus verständlich war (VGH BW, U. v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 35).

Soweit die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit auf Feststellungen in dem Beamten bekannten (polizei-) ärztlichen Gutachten gestützt werden, muss auf diese in der Anordnung zumindest Bezug genommen werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 22), was hier unstreitig nicht der Fall war.

Hingegen dürfte es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Anordnung vom 17. April 2014 die im Bezirkskrankenhaus vorzunehmende Untersuchung der Antragstellerin lediglich mit „Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung sowie einer testpsychologischen Diagnostik“ umschrieben hat. Die Anordnung muss zwar auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Daher muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, B. v. 10.4.2014 a. a. O. Rn. 10). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte - wie hier - einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 22).

Es wäre allerdings vom Dienstherrn i.d.R. zu viel verlangt und auch nicht praktikabel, wenn man - gerade bei psychischen Erkrankungen, die oftmals erst durch die fachärztliche Anamese näher abgeklärt und eingegrenzt werden können -, fordern würde, schon vor der Begutachtung detaillierte Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu machen, wenn die Art der (möglichen) Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt ist. Vielmehr ist es grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn Art und Umfang der geforderten Untersuchung dahingehend konkretisiert sind, dass eine psychiatrische Begutachtung (ggf. mit Anamese, Gespräch und Testungen) angeordnet wird. Der Dienstherr dürfte daher - jedenfalls im Regelfall - nicht verpflichtet sein, bereits in der Untersuchungsanordnung anzugeben, welche Untersuchungen, Testungen und sonstigen Begutachtungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen (OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).

Der Antragsgegner hat vorliegend Art und Umfang der angeordneten psychiatrischen Untersuchung zumindest in den Grundzügen selbst bestimmt und nicht allein dem Gutachter überlassen, indem er die Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung sowie die Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik angeordnet hat. Dies ist vor dem Hintergrund der bei der Antragstellerin mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 konstatierten, nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu beanstanden, da dieser dadurch eine inhaltliche Prüfung der angeordneten Untersuchung grundsätzlich möglich war (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 24). Die berechtigten Schutzinteressen der Antragstellerin gebieten es nicht, bereits in der Anordnung die notwendigen einzelnen Untersuchungen und Testungen zu benennen.

Soweit die Antragstellerin Bedenken anmeldet, weil von ihr nicht nur gefordert werde, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern zusätzlich, auch an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, ohne dass angegeben werde, inwiefern dies zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sein solle, hat sie schon keine substantiierten Zweifel an dieser Untersuchungsmethode dargetan. Sollten einzelne Untersuchungsmethoden methodisch tatsächlich nicht belastbar sein, wie dies die Antragstellerin offenbar befürchtet, so kann sie diesen Umstand ohne Rechtsverlust auch später, z. B. im Polizeidienstunfähigkeitsverfahren, geltend machen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013 a. a. O. Rn. 13).

Da der Inhalt der streitigen Anordnung mithin in einem entscheidungserheblichen Punkt offen bleibt, kann diese bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Der Antragsgegner ist dadurch freilich nicht gehindert, eine neue Aufforderung mit präzisiertem Inhalt und verbesserter Begründung zu erlassen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 21).

Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offen bleiben, ob die streitgegenständliche Anordnung inhaltlich zu Recht ergangen ist. Angesichts der in den durch den Antragsgegner eingeholten Gutachten geäußerten Bedenken gegen die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin dürften jedoch hinreichende Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit bestehen, die eine Anordnung nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG rechtfertigen können (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31).

3. Nach alledem war der Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. Der Streitwertfestsetzung 1. Instanz war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.