Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 4 C 15.838

bei uns veröffentlicht am01.06.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. März 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 932,61 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 30. Juli 2014 zu Recht zurückgewiesen.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Deshalb ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht zu prüfen, ob aufgrund des Schwierigkeitsgrads einer Streitsache die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend geboten war. Eine beklagte Behörde kann einen Rechtsanwalt z. B. schon dann mit ihrer Vertretung beauftragen, wenn eine Klage zunächst lediglich fristwahrend erhoben wird und daher nicht einmal feststeht, ob es überhaupt zu einer streitigen Entscheidung kommen wird (vgl. VGH BW, B. v. 29.8.1989 - NC 9 S 69/89 - NVwZ-RR 1989, 672; BayVGH, B. v. 28.5.1982 - 4 C 81 A. 602 - NJW 1982, 2394/2395). Auch im hier vorliegenden Fall einer Bescheidungsklage, bei der es lediglich um die Frage geht, ob über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden wurde (§ 75 Satz 1 VwGO), darf sich die Behörde der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, um die bei ungenügender prozessualer Verteidigung drohende Gefahr des ungerechtfertigten Unterliegens abzuwenden. Dass es im Falle eines bloßen Bescheidungsantrags noch zu keiner abschließenden gerichtlichen Sachentscheidung und damit zu keiner inhaltlichen Prüfung des geltend gemachten Rechtsanspruchs kommt, bedeutet nicht, dass bei dieser Verfahrensart für die Einschaltung eines Rechtsanwalts noch keine Veranlassung bestünde. Denn auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde zur Entscheidung über eine gestellten Antrag verpflichtet ist oder das entsprechende Begehren einstweilen zurückstellen darf, kann im Einzelfall schwierige rechtliche Abgrenzungen erforderlich machen. Dies zeigt auch der vorliegende Fall, in dem der für die Klageabweisung maßgebliche Gesichtspunkt der unterbliebenen Einreichung der Originalbelege erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Sprache gekommen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auf die generelle Erforderlichkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts in kommunalen Abgabenstreitigkeiten sowie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1991 zur Kostentragung im außergerichtlichen Vorverfahren hinweist, betreffen diese Ausführungen zwar nicht die hier vorliegende Fallgestaltung der Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Rechtsstreit um Zuschussgewährung und Befreiung vom Benutzungszwang. Dies ändert aber nichts an der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass hier kein Ausnahmefall vorliegt, bei dem abweichend von der Regel des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Kostenerstattung entfällt. Die Kosten eines von einer Behörde beauftragten Rechtsanwalts sind nach allgemeiner Auffassung nur dann nicht erstattungsfähig, wenn die Beauftragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass die Beauftragung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, dem Bürger als Prozessgegner Kosten zu verursachen (ThürOVG, B. v. 12.2.2014 - 4 VO 699/13 - NVwZ-RR 2014, 701; VGH BW, B. v. 28.2. 1991 - NC 9 S 98/90 - NVwZ 1992, 388/389; BayVGH a. a. O.). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Behörde zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absieht und ihn erst in einem Verfahrensstadium als Prozessbevollmächtigten bestellt, in dem bereits feststeht, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und durch die beklagte Behörde lediglich eine das Verfahren auch formal beendende Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Eine solche Situation, in der sich ein für die Behörde günstiger Verfahrensausgang selbst ohne spezielle Rechtskenntnisse bereits eindeutig abzeichnete, lag hier ersichtlich nicht vor. Dass die Untätigkeitsklage bereits zum Zeitpunkt ihrer Zustellung auch aus Sicht eines juristischen Laien eindeutig als aussichtslos zu erkennen gewesen wäre, trägt der Kläger nicht vor. Auf seine Vermutung, die Beklagte habe mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts (auch) den Zweck verfolgt, ein Strafverfahren gegen ihn in die Wege zu leiten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Selbst wenn dieses Motiv bei der Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters eine Rolle gespielt hätte, könnte die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Vertreters in dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren nicht als ein objektiv rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten angesehen werden. Eine über das Missbrauchsverbot hinausgehende allgemeine Verpflichtung, zugunsten des erstattungspflichtigen Prozessgegners „die Kosten so niedrig wie möglich zu halten“, bestand im Rahmen des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls nicht.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei davon auszugehen ist, dass sich die Einwände des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 30. Juli 2014 nur auf die dort festgesetzten Rechtsanwaltskosten (932,61 Euro) und nicht auch auf die weiter festgesetzten Parteikosten (60,50 Euro) beziehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.