Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 3 ZB 16.732

bei uns veröffentlicht am03.12.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 15.733, 22.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Februar 2002 als Dienstunfall und einer posttraumatischen Belastungsstörung als Dienstunfallfolge hat.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine am 18. Februar 2004 bei der Bezirksfinanzdirektion Regensburg eingegangene Dienstunfallmeldung vom 15. Februar 2004 ausreichend gewesen sei. Soweit im angefochtenen Urteil für eine Dienstunfallmeldung vorausgesetzt werde, dass der Körperschaden, der durch das Unfallereignis ausgelöst worden sein solle, genau bezeichnet werde, stehe dies im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1969 (II C 37.68 - BVerwGE 34, 343), wonach nur das Ereignis als solches gemeldet werden müsse, nicht jedoch eine konkrete Unfallfolge. Das - vom Kläger ordnungsgemäß ausgefüllte - Formular zur Meldung eines Dienstunfalls enthalte keine ausdrücklichen Fragen hinsichtlich des Körperschadens, der durch den Dienstunfall eingetreten sei.

Darüber hinaus habe sich das Verwaltungsgericht mit der für den Kläger vorgetragenen Darstellung nicht auseinander gesetzt, dass es vorliegend für den Dienstherrn ohne weiteres erkennbar gewesen sei, um welche Körperfolge es gehe. Der Dienstunfallmeldung sei der Hergang des Attentats im Einzelnen exakt zu entnehmen, so dass klar gewesen sei, dass der Kläger dabei physisch nicht verletzt worden, jedoch absolut schockiert gewesen sei, so dass er mit einem befreundeten Psychologen gesprochen und eine Therapie bei diesem begonnen habe. Im Fall des Amoklaufs an der Staatlichen Wirtschaftsschule F., der nicht den Kläger allein betroffen habe, sei dem Dienstherrn durch eine Reihe weiterer Fälle bekannt gewesen, dass die betroffenen Beamten sämtlich eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hätten.

Dem Kläger werde zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten angelastet, obwohl für ihn dargelegt worden sei, dass er dienstunfallbedingt - selbst noch bei der Vorsprache bei seiner Bevollmächtigten 2014 - nicht in der Lage gewesen sei, sich weiter mit der Angelegenheit auseinanderzusetzen. Über diese Frage habe das Gericht ohne vorherige medizinische Aufklärung durch einen Sachverständigen mangels eigener Kompetenz nicht entscheiden können.

Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2018 (2 C 18.17 - ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:300818U2C18.17.0, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - entschieden, dass sich die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen bezieht und deshalb eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden ist, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat. Diesem Erfordernis hat der Kläger nicht Rechnung getragen.

Zunächst ist ein nach § 45 Abs. 1 BeamtVG meldepflichtiger Unfall nicht nur der - feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende - Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst (BVerwG a.a.O. Rn. 13). Diese Voraussetzung hat der Kläger mit seiner Unfallmeldung vom 15. Februar 2004 erfüllt. Ist nach der Unfallmeldung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls (noch) kein Körperschaden, der auch in einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung liegen kann, eingetreten, ist eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall - unabhängig von der hier vom Kläger bemängelten Ausgestaltung des dafür vorgesehenen Formblatts - (noch) nicht möglich, wohl aber eine Bestätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG a.a.O. Rn. 16). Letzteres ist indes im vorliegenden Fall niemals streitig gewesen. Ein zunächst nicht erkennbarer, aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG diagnostizierter Gesundheitsschaden ist als Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate zu melden. Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall gemeldet worden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 22). Diesem Meldeerfordernis ist der Kläger nicht nachgekommen. Es lässt sich auch nicht mit der Erwägung ersetzen, der Dienstherr habe sich schon denken können, welches Krankheitsbild vorliegen werde. Denn der Kläger hat insoweit innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG - die nicht verlängerbar ist und unabhängig davon gilt, ob sie im Einzelfall wegen Unwissenheit über rechtliche oder tatsächliche Umstände oder aus Unvermögen nicht eingehalten worden ist - nichts vorgetragen; es liegt auch weder ein ärztliches Attest oder eine von einem Therapeuten festgestellte Diagnose noch eine Rechnung über eine Behandlung vor. Für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsfolge als Dienstunfallfolge kann es nicht genügen, allein darauf zu verweisen, dass man einen Amoklauf miterleben musste, der - unbestritten - das sog. A1-Kriterium erfüllt (Ereignis von katastrophalem Ausmaß oder außergewöhnlicher Bedrohung, das bei fast jedem ein tiefe Verzweiflung hervorrufen würde [ICD-10] bzw. Konfrontation mit ernsthaften Verletzungen oder drohendem Tod [DSM-IV], vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 - 3 B 13.920, 13.921, 13.922 - juris Rn. 44 ff.).

2. Wie sich schon aus Vorstehendem ergibt, weist die Rechtssache auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger wirft auch in Bezug auf diesen Zulassungsgrund die Frage auf, welche Angaben eine erstmalige Anzeige eines Dienstunfalls enthalten muss, damit aufgrund der Anzeige eine Anerkennung erfolgen könne. Entgegen dem angefochtenen Gerichtsbescheid, der die Angabe verlange, welchen konkreten Körperschaden der Beamte durch das Ereignis erlitten habe, vertrete das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Dezember 1969 (II C 37.68 - BVerwGE 34, 343) die Auffassung, es müsse nur das Ereignis als solches gemeldet werden, nicht jedoch eine konkrete Unfallfolge. Das Landesamt für Finanzen verweise in den angefochtenen Bescheiden für seine Auffassung, es müsse auch der konkrete Körperschaden dargelegt werden, auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sowie der Verwaltungsgerichte Augsburg und München. Diese beträfen aber nicht die erstmalige Anzeige eines Dienstunfalls, vielmehr gehe es in diesen darum, dass nach Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall später weitere Dienstunfallfolgen eintreten, die der betroffene Beamte ebenfalls als Dienstunfallfolgen anerkannt haben wolle. Da es im vorliegenden Fall nicht um die Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge gehe, sondern um die erstmalige Meldung eines Dienstunfalls, sei zu klären ob bei einer solchen erstmaligen Meldung eines Ereignisses als Dienstunfall die Schilderung des Ereignisses ausreichend sei, wenn diese erkennen lasse, dass das geschilderte Ereignis als Dienstunfall anerkannt werden solle und gegebenenfalls hieraus Fürsorgeansprüche abgeleitet werden sollen. Letzteres reiche nach Auffassung des Klägers aus, weil die Behörde in Kenntnis des konkreten Vorfalls weitere Untersuchungen anstellen könne. Zudem enthalte das Formular zur Dienstunfallfürsorge selbst keine Frage zum Körperschaden.

Die angesprochene Rechtsfrage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil das bereits genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 (2 C 18.17) - wie schon unter 1. dargestellt - die Rechtslage dahingehend geklärt hat, dass die Meldepflicht nach § 45 Abs. 2 BeamtVG sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen bezieht, weshalb eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden ist, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat (Leitsatz 2). Damit hat sich das Bundesverwaltungsgericht erkennbar und im (a.a.O. Rn. 22) enthaltenen Fundstellennachweis ausdrücklich von seiner Entscheidung in BVerwGE 34, 343 distanziert. Es hat weiter hervorgehoben, dass eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Dienstvorgesetzte Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb verpflichtet ist, den Unfall zu untersuchen. Das gelte selbst dann, wenn die Untersuchung bereits eingeleitet sei. Da die Regelung des Untersuchungsverfahrens die Meldepflichten - auch nicht ausnahmsweise - ersetzt, sondern diese lediglich ergänzt (BVerwG a.a.O. Rn. 26), greift auch der ohne Substanz gebliebene Vorhalt des Klägers, der Dienstherr hätte von sich aus weitere Untersuchungen anstellen können, nicht.

Da damit die im angegriffenen Gerichtsbescheid vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis bestätigt worden ist, kommt auch eine Zulassung wegen (nachträglich) eingetretener Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht. Dabei kann die Frage einer über die unterlassene Meldepflicht hinausgehenden, vorwerfbaren Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers durch Nichtbeantwortung der behördlichen Nachfragen offenbleiben.

3. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2015 und 14. März 2016 beantragtes Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, er sei aufgrund der durch das Ereignis vom 19. Februar 2002 eingetretenen Schädigung im Jahre 2004 und danach nicht in der Lage gewesen, Schreiben des Landesamts für Finanzen zu dem Vorgang zu beantworten. Diese Frage habe das Verwaltungsgericht nicht aus eigener Sachkunde beantworten können. Hätte es den gestellten Beweisanträgen stattgegeben, hätte das Gutachten die Behauptung voraussichtlich bestätigt. Das Gutachten hätte belegt, dass die vom Gericht für wesentlich gehaltene Pflichtverletzung von Seiten des Klägers unverschuldet gewesen sei, da er durch das Ereignis gerade daran gehindert gewesen sei, diese Pflicht zu erfüllen. Diese Folge des Vorgangs, der als Dienstunfall anerkannt werden solle, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Gericht hätte dann feststellen müssen, dass der Kläger hier mit der Unfallmeldung vom 15. April 2004 alles in seiner Macht stehende getan habe, um die Anerkennung des Dienstunfalls zu erreichen.

Damit kann der Kläger im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht durchdringen.

Zum einen handelt es sich bei den schriftlich angekündigten Beweisanträgen um bloße Anregungen, das Gericht möge entsprechende Ermittlungen anstellen. Solche Ermittlungen haben sich nach Lage der Dinge aber nicht aufgedrängt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - nachdem der Beklagte ihm mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 eine Übersicht über die Krankheitstage des Klägers von 2002 bis 2016 vorgelegt hatte - der Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom gleichen Tag ausdrücklich mitgeteilt, es halte eine Beweiserhebung nicht für erforderlich, da anhand der in Bezug genommenen Rechtsprechung keine Zweifel bestünden, dass der noch dienstfähige Kläger in der Lage gewesen sei, die behauptete posttraumatische Belastungsstörung innerhalb von zehn Jahren nach dem genannten Ereignis dem Dienstherrn zu melden. Vor diesem Hintergrund hätte es zunächst nahe gelegen, das mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung zu widerrufen und nicht nur die Beweisanregung in einem weiteren Schriftsatz zu wiederholen; jedenfalls hätte der Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen müssen, mit dem er eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen (dann noch zu stellenden) Beweisantrag hätte erreichen können. Denn das Verlangen, eine Beweisaufnahme durchzuführen, beinhaltet notwendigerweise das Bestreiten, es lägen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Ein solcher Verfahrensfehler - so er denn vorläge - ist mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung leichter und schneller zu beseitigen. Nach der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung ist zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Eingangsgericht berufen; Mängel in der Tatsachenfeststellung sind mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung dort zu beheben. Der allgemeine Grundsatz, dass ein Beteiligter nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, wenn er eine ihm verfahrensrechtlich eröffnete zumutbare Möglichkeit nicht genutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, ist nach Auffassung des Senats auf Verfahrensfehler übertragbar (vgl. Neumann in jurisPR-BVerwG 9/2006 Anm. 4).

Zum anderen kann der angefochtene Gerichtsbescheid schon deshalb nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen, weil die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG eine materielle Ausschlussfrist darstellt, die nicht verlängert werden kann (Plog/Wiedow, § 45 BeamtVG Rn. 38). Deshalb läuft die Zehnjahresfrist unabhängig davon ab, ob der Betroffene die Unfallfolge erkannt hat (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 17). Nichts anderes gilt in Bezug auf die behauptete Unfähigkeit, sich mit dem Unfallereignis von 2002 weiter auseinanderzusetzen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 3 ZB 16.732 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.