Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - 22 ZB 17.1232

23.08.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 16 K 13.4718, 11.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Beklagte erteilte der Klägerin am 16. Juni 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb einer Spielhalle im Anwesen B...straße 222.

Am 17. Januar 2012 erhielt die Klägerin eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb einer weiteren Spielhalle im linken Teil des ersten Obergeschosses des Gebäudes B...straße 222. Der Bescheid enthielt den Hinweis, der Betrieb dieser Spielhalle sei wegen des Verbots eines baulichen Verbunds mehrerer Spielhallen, das sich aus dem voraussichtlich ab dem 1. Juli 2012 geltenden Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag ergeben werde, ab dem 1. Juli 2013 möglicherweise nicht mehr zulässig.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, sie habe eine „Erlaubnis im Weg der Ausnahme“ beantragt.

Durch Bescheid vom 27. September 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 9 AGGlüStV i.V.m. § 24 GlüStV an die Klägerin für die im linken Teil des ersten Obergeschosses des Gebäudes B...straße 222 befindliche Spielhalle ab. Gleichzeitig wurde die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung verpflichtet, den Betrieb dieser Spielhalle ab dem Ablauf des zweiten Tages nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 27. September 2013 zu unterlassen. In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, die Klägerin habe erstmals mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2013 die nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis für die vorbezeichnete Spielhalle beantragt. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis sei nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV ausgeschlossen, da in dem fraglichen Gebäude bereits seit 2011 eine andere Spielhalle betrieben werde und § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nur bei vor dem 28. Oktober 2011 genehmigten Spielhallen eine Ausnahme auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung zulasse.

Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2013 und die Verpflichtung der Beklagten beantragte, ihr eine Erlaubnis nach Art. 9 AGGlüStV i.V.m. § 24 GlüStV zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. März 2014 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) ab. Ergänzend merkte es an, dass u. a. der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 28.6.2013 – Vf. 10-VII-12 u. a. – VerfGH 66, 101) die hier einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages als verfassungsgemäß angesehen habe, und dass die Untersagungsverfügung in Art. 10 Satz 2 Halbs. 1 AGGlüStV i.V.m. § 9 GlüStV eine tragfähige Rechtsgrundlage finde.

Zur Begründung ihres auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützten Antrags, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, macht die Klägerin geltend, die Normen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, seien verfassungswidrig.

Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat keinen Antrag gestellt, erachtet jedoch ebenfalls die Ablehnung des Antrags für rechtens.

Durch Beschluss vom 17. September 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof das damals unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.1097 geführte Verfahren über die Zulassung der Berufung bis zur Entscheidung über die vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2138/13 anhängige Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Der Rechtsstreit wurde in der Folgezeit als statistisch erledigt behandelt.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 regte die Beklagte an, das Verfahren fortzuführen, da inzwischen sowohl die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2138/13 geführte als auch weitere Verfassungsbeschwerden, die die Verfassungsmäßigkeit der vorliegend entscheidungserheblichen Normen beträfen, abgeschlossen seien. Den Beteiligten wurde mitgeteilt, dass das Verfahren daraufhin fortgeführt werde. Sie wurden zu dem neuen Vortrag der Beklagten gehört; sie haben sich weder innerhalb der vom Gericht gesetzten vierwöchigen Frist noch in der Folgezeit geäußert.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann entschieden werden, ohne dass es zuvor der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 17. September 2014 bedarf. Wurde nämlich ein Rechtsstreit bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens ausgesetzt, so endet die Aussetzung mit der Erledigung dieses anderen Verfahrens; einer Aufnahmeerklärung seitens der Beteiligten oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGH, U.v. 24.1.1989 – XI ZR 75/88 – BGHZ 106, 295/298). Dahinstehen kann, ob die Wirkungen der Aussetzung bereits mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2015 entfallen sind, durch den die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2138/13 geführte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, oder ob der Aussetzungsbeschluss so verstanden werden kann, dass damit ein Stillstand des vorliegenden Rechtsstreits bis zu dem Zeitpunkt angeordnet werden sollte, an dem das Bundesverfassungsgericht über die von der Klägerin thematisierten verfassungsrechtlichen Fragen sachlich befinden würde. Denn im letztgenannten Fall wären die Wirkungen der Aussetzung mit dem Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. – NVwZ 2017, 1111) entfallen, in dem das Bundesverfassungsgericht u. a. die Verfassungsmäßigkeit sowohl des sich aus § 25 Abs. 2 GlüStV (bzw. aus landesrechtlichen Normen, die mit dieser Vorschrift – wie bei Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV der Fall – übereinstimmen) ergebenden Verbots der Konzessionierung mehrerer zueinander in einem baulichen Verbund stehender Spielhallen als auch der in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV enthaltenen Übergangsregelung bejaht hat.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da jedenfalls seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (a.a.O.) weder die in der Antragsbegründung vom 24. Juni 2014 behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2014 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mehr bejaht werden können noch die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihr grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt.

Aufgrund des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts steht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG mit bindender Wirkung auch für den vorliegenden Rechtsstreit zunächst fest, dass der bayerische Landesgesetzgeber entgegen der Antragsbegründung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG u. a. zum Erlass von Normen zuständig ist, durch die die Erteilung der gemäß § 24 GlüStV erforderlichen Erlaubnis, die seit dem Ablauf der in § 29 Abs. 4 Satz 2 bzw. 3 GlüStV bezeichneten Übergangsfristen zu einer Erlaubnis nach § 33i GewO hinzutreten muss, dann ausgeschlossen wird, wenn eine Spielhalle in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, sie insbesondere – wie hier der Fall – mit ihnen in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht ist (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. – NVwZ 2017, 1111 Rn. 97 - 115). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich insoweit unmittelbar zwar nur auf § 25 Abs. 2 GlüStV sowie auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 des am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Saarländischen Spielhallengesetzes (ABl I S. 171; SSpielhG). Für eine Norm, die – wie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV – den Regelungsgehalt des § 25 Abs. 2 GlüStV ohne jede inhaltliche Abweichung wiederholt und die zudem mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG sachlich vollauf übereinstimmt, kann jedoch nichts anderes gelten.

Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung verstößt das Verbundverbot (§ 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV) weder gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 120 - 159) noch gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG; BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 169). Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung außerdem die Unvereinbarkeit des Verbundverbots mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerügt hat, ist für einen Rückgriff auf diese Verfassungsbestimmung im Anwendungsraum des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zur grundsätzlich zu bejahenden Eignung des Verbundverbots, in den Schutzbereich der Berufsfreiheit einzugreifen, BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 126 - 129) kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Beschluss vom 7.1.1959 – 1 BvR 100/57 – BVerfGE 9, 73/77). Anders verhält es sich nach bayerischem Verfassungsrecht, da die Verfassung des Freistaates Bayern (BV) kein spezielles Grundrecht auf Berufsfreiheit kennt. Die Vereinbarkeit des § 25 Abs. 2 GlüStV und des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) hat jedoch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. – VerfGH 66, 101/118 ff.) mit für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bindender Wirkung (Art. 29 Abs. 1 VerfGHG) festgestellt.

Im Rahmen der Prüfung des Verbundverbots am Maßstab des Grundrechts nach Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verhältnismäßigkeit der insoweit einschlägigen Regelungen bejaht (BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 148 - 159). Zu dem gleichen Ergebnis ist der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Blickrichtung auf das Grundrecht aus Art. 101 BV gelangt (VerfGH, E.v. 28.6.2013 a.a.O. S. 118 ff.). Mit den in Abschnitt 3 der Antragsbegründung vorgebrachten gegenläufigen Argumenten kann die Klägerin bereits angesichts der Bindungswirkung der beiden vorgenannten Entscheidungen nicht durchdringen.

Keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung verschafft ihr schließlich der in Abschnitt 5 der Antragsbegründung enthaltene sinngemäße Hinweis darauf, dass jedenfalls die Beklagte Erlaubnisse nach § 33i GewO erst erteile, nachdem die für die Nutzung einer Räumlichkeit als Spielhalle erforderlichen Umbaumaßnahmen abgeschlossen und diese von der Beklagten abgenommen worden seien. Derartige Aus- oder Umbaumaßnahmen erforderten Investitionen in Höhe von sechsstelligen Beträgen, die sich erst nach einer Betriebszeit von zehn oder mehr Jahren amortisieren würden. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen die durch § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV vorgeschriebene Befristung „glücksspielrechtlicher“ Erlaubnisse für Spielhallen wendet, lässt die Antragsbegründung bereits die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts nicht erkennen. Denn da die Klägerin hinsichtlich der Gültigkeit des sich aus § 25 Abs. 2 GlüStV und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV ergebenden Verbots der Erteilung „glücksspielrechtlicher“ Erlaubnisse zugunsten einer Spielhalle, die mit einer anderen in einem baulichen Verbund steht, keine beachtlichen Zulassungsgründe vorgebracht hat, ist die Beantwortung der Frage, ob die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV obligatorische Befristung einer solchen Erlaubnis in Einklang mit höherrangigem Recht steht, für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang.

Unbehelflich wäre ihr diesbezügliches Vorbringen aber auch dann, wenn es – was im Schriftsatz vom 24. Juni 2014 freilich nicht in der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird – so zu verstehen sein sollte, dass der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag und das bayerische Ausführungsgesetz hierzu dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes mit Blickrichtung auf von Spielhallenbetreibern getätigte bauliche Investitionen nicht hinreichend Rechnung getragen hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. – NVwZ 2017, 1111 Rn. 189) diesbezüglich nämlich angemerkt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf vorhandene Betriebserlaubnisse nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen verleiht. Auch ein in Gestalt umfangreicher Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Recht begründet danach grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz; Investitionen von Spielhallenbetreibern würden vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko hin erfolgen (BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 189). Die Besonderheiten des Spielhallensektors hätten überdies zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße wie in anderen Wirtschaftsbereichen verlange (BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 190). Vor allem habe das Bundesverfassungsgericht bereits im Sportwettenurteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 – BVerfGE 115, 276/305) festgestellt, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinn der Gewerbeordnung das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukomme; die Spielhallenbetreiber hätten deshalb damit rechnen müssen, dass die Landesgesetzgeber diese Feststellung zum Anlass für eine strengere Regulierung von Spielhallen nehmen würden (BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 190). Auch diese und die weiteren vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. März 2017 (a.a.O. Rn. 189 - 191) in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen nehmen an der sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Bindungswirkung jener Entscheidung teil.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es aus Anlass dieses Beschlusses nicht, da bereits in Gestalt der den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 2. April 2015 mitgeteilten Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter eine Entscheidung im Sinn von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG vorliegt; sie wird durch ein späteres Wiederaufgreifen des statistisch erledigten Verfahrens nicht gegenstandslos.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Referenzen

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.