Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 ZB 15.263

bei uns veröffentlicht am06.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 13.1974, 04.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese hatte er am 16. Mai 2012 beim Landratsamt Kelheim beantragt; das Genehmigungsverfahren zog sich jedoch in die Länge, u. a. deshalb, weil das Landratsamt den Kläger wiederholt aufforderte, noch benötigte weitere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Am 27. November 2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage wegen der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Unter demselben Datum forderte das Landratsamt gegenüber dem Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von ca. 9.300 € an; Kosten in dieser Höhe waren für ein vom Landratsamt eingeholtes externes Fachgutachten zur Genehmigungsfähigkeit des vom Kläger geplanten Vorhabens angefallen; die Vorschussanforderung war mit dem Hinweis verbunden, dass der Genehmigungsantrag als zurückgenommen behandelt werden könne, falls der Kläger den Vorschuss nicht bezahle. Der Kläger bezahlte entgegen seiner anfänglichen Ankündigung die Forderung nicht, sondern erklärte am 9. April 2014 gegenüber dem Landratsamt, er habe umgeplant und benötige jetzt nur noch eine Baugenehmigung, eine Entscheidung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werde nicht mehr gewünscht. Auf die Bitte des Landratsamts, den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie die deswegen anhängige Untätigkeitsklage zurückzunehmen, reagierte der Kläger gegenüber dem Landratsamt nicht, erklärte aber gegenüber dem Verwaltungsgericht, er halte am Genehmigungsantrag wie auch an der Untätigkeitsklage vorerst fest. Das Landratsamt entschied daraufhin mit Bescheid vom 8. Juli 2014, dass der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag wegen der Nichtzahlung des Kostenvorschusses als zurückgenommen behandelt werde, und stellte das Genehmigungsverfahren ein. Das Verwaltungsgericht wies die Untätigkeitsklage mit Urteil vom 4. Dezember 2014 ab.

2. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler geltend.

Der Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen,

Der Kläger hatte auch gegen den Bescheid des Landratsamts vom 8. Juli 2014 (Behandlung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags als zurückgenommen) Anfechtungsklage erhoben. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht gleichfalls mit Urteil vom 4. Dezember 2014 abgewiesen. Über den hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in einem getrennten Verfahren (22 ZB 15.282). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten beider Verfahren (22 ZB 15.263 und 22 ZB 15.282) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier.

1.1. Vorliegend kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - die (zunächst zulässige) Untätigkeitsklage aufgrund der nach Klageerhebung erfolgten Anforderung eines Kostenvorschusses hat unzulässig werden können (S. 6 des Urteilsabdrucks - UA - zweiter Abschnitt) oder infolge der Rücknahme des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags gegenüber dem Landratsamt unzulässig geworden ist (UA S. 6 dritter Abschnitt). Auf diejenigen Ausführungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 18. Februar 2015, die sich mit diesen Gesichtspunkten befassen, kommt es daher nicht an.

1.2. Die Abweisung der Klage als unzulässig erweist sich im Ergebnis deshalb als rechtens, weil das Landratsamt den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag des Klägers zu Recht mit Bescheid vom 8. Juli 2014 als zurückgenommen behandelt hat und somit - durch den Wegfall des Genehmigungsantrags - einem diesbezüglichen Verwaltungsverfahren den Gegenstand und einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung die rechtliche Grundlage entzogen hat. Die verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Vornahme einer antragsabhängigen Amtshandlung (vorliegend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 2 der 9. BImSchV, Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG) kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn der entsprechende Antrag bei der Behörde zurückgenommen worden ist oder zu Recht als zurückgenommen behandelt worden ist.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers in seiner Antragsbegründung entsprechen denjenigen, die er im Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 4. Dezember 2014 vorgebracht hat, mit dem seine Anfechtungsklage gegen die „Zurücknahmeerklärung“ des Landratsamts im Bescheid vom 8. Juli 2014 abgewiesen worden ist. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 5. Mai 2015 im Verfahren 22 ZB 15.282, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, kann deshalb Bezug genommen werden.

Selbst wenn im für die Entscheidung über die Untätigkeitsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Entscheidung über die Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen noch nicht bestandskräftig und vollziehbar gewesen wäre, so wäre dies jedenfalls seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 ZB 15.282 der Fall und könnte der Verwaltungsgerichtshof der Untätigkeitsklage nicht mehr stattgeben.

2. Auch bezüglich der vom Kläger geltend gemachten weiteren Zulassungsgründe (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; deren grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Verfahrensfehler, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wird auf die Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2015 im Verfahren 22 ZB 15.282 Bezug genommen. Die vom Kläger insoweit angesprochenen Sachverhalte des erstinstanzlichen Verfahrens und der Entscheidungsgründe des jeweiligen Urteils sind in beiden Fällen gleich, die hierauf bezogenen Ausführungen des Klägers in der jeweiligen Antragsbegründung sind weitgehend identisch.

3. Der Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 für das Antragsverfahren „Akteneinsicht“ in diejenigen Unterlagen begehrt, die im Schriftsatz des Landratsamts vom 10. März 2015 an die Landesanwaltschaft Bayern nach der Betreffangabe als „Anlagen“ genannt sind, bei der Übermittlung dieses Schriftsatzes durch die Landesanwaltschaft an den Senat aber nicht beigefügt waren („Schriftverkehr zwischen dem VG Regensburg und dem Landratsamt“).

Diesem Antrag des Klägers ist nicht zu entsprechen. Denn er ist zwar als Antrag auf Akteneinsicht bezeichnet, betrifft der Sache nach aber nicht den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akteninhalt des Berufungszulassungsverfahrens; zu diesem Akteninhalt, auf den sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO bezieht, gehören die beim Gericht befindlichen Unterlagen zu dem konkreten Verwaltungsstreitverfahren (Happ, a. a. O., § 100 Rn. 4). Schriftstücke, die - wie vorliegend - eine Behörde des Beklagten der Landesanwaltschaft als Prozessvertreterin des Beklagten zur Vorbereitung einer Antragserwiderung übersandt hat, die jedoch von der Landesanwaltschaft dem Verwaltungsgerichtshof nicht zusammen mit der Antragserwiderung vorgelegt worden sind, gehören demzufolge nicht zum Akteninhalt.

Der Antrag des Klägers bezweckt vielmehr, zusätzliche Unterlagen - nämlich weitere Teile der internen Korrespondenz zwischen der Behörde des Beklagten und dessen Prozessvertretung - erst zum Akteninhalt zu machen. Hierauf hat der Kläger aber keinen Anspruch. Eine dahingehende Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Beiziehung der vom Kläger genannten Unterlagen könnte im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dann erwogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Anlagen zu den Schreiben des Landratsamts vom 10. und 13. März 2015 (letztgenanntes betrifft das parallele Antragsverfahren des Klägers mit dem Az. 22 ZB 15.282) an die Landesanwaltschaft Inhalte hätten, die im Berufungszulassungsverfahren entscheidungserheblich sein könnten.

Solche Anhaltspunkte hat der Kläger aber nicht dargelegt und sie sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht anderweitig ersichtlich. Es kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden, dass der „Schriftverkehr“ des Landratsamts mit dem Verwaltungsgericht dem Kläger vollständig bekannt ist, da er nach Sachlage ausschließlich die beiden Klageverfahren betroffen hat, derentwegen der Kläger jetzt die Zulassung der Berufung begehrt. Das Landratsamt hat sich in seinen beiden Schriftsätzen vom 10. und 13. März 2015 - außer auf seine damaligen Klageerwiderungen - auf keine weiteren Unterlagen aus dem „Schriftverkehr“ mit dem Verwaltungsgericht ausdrücklich berufen; auch die Landesanwaltschaft als Beklagtenvertreter hat derartige Unterlagen weder ausdrücklich noch sinngemäß zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Es erscheint daher unter keinem Gesichtspunkt geboten, seitens des Verwaltungsgerichtshofs den Beklagten zur Vorlage derjenigen Anlagen aufzufordern, die den internen Schreiben des Landratsamts an die Prozessvertretung des Beklagten beigefügt waren, und auf diesem Weg den gerichtlichen Akteninhalt anzureichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG - mit Einverständnis der Beteiligten - wie in der Vorinstanz festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen einen vom Landratsamt Kelheim erlassenen Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als zurückgenommen behandelt wurde. Diese Genehmigung hatte der Kläger am 16. Mai 2012 beantragt. Danach hatte das Landratsamt unter dem 5. April 2013 vom Kläger die Kosten in Höhe von ca. 9.300 € für ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes externes Fachgutachten als Auslagenersatz angefordert; der Kläger hatte aber nicht gezahlt. Nachdem der Kläger wegen der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Untätigkeitsklage erhoben hatte, nahm das Landratsamt unter dem 27. November 2013 die Anforderung des Auslagenersatzes zurück und verlangte vom Kläger denselben Betrag nunmehr als Kostenvorschuss, verbunden mit dem Hinweis, dass das Amt bei nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses den Genehmigungsantrag als zurückgenommen behandeln könne. Da die vom Kläger angekündigten Zahlungsraten ausblieben, hörte das Landratsamt unter dem 21. Februar 2014 den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Einstellungsbescheids wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses an. Am 9. April 2014 erklärte der Kläger gegenüber dem Landratsamt, eine Entscheidung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sei wegen einer Umplanung nicht mehr nötig und werde nicht mehr gewünscht, stattdessen möge das Landratsamt das Verfahren hausintern ans Bauamt abgeben und eine Baugenehmigung erteilen. Auf die (unter dem 15.4.2014 geäußerte) Bitte des Landratsamts, er möge den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag sowie die deswegen anhängige Untätigkeitsklage zurücknehmen, reagierte der Kläger gegenüber dem Landratsamt nicht, erklärte aber gegenüber dem Verwaltungsgericht, er halte am Genehmigungsantrag wie auch an der Untätigkeitsklage vorerst fest. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juli 2014 entschied das Landratsamt, dass sich der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag „durch Rücknahme erledigt" habe und deshalb das Verwaltungsverfahren eingestellt werde, und überbürdete dem Kläger neben der Bescheidsgebühr die Verfahrensauslagen (zum größten Teil bestehend aus den Kosten des eingeholten Gutachtens von ca. 9.300 €). Die gegen diesen Bescheid am 25. Juli 2014 erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2014 ab.

2. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler geltend (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO).

Der Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen,

Die Untätigkeitsklage wegen der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil gleichfalls vom 4. Dezember 2014 abgewiesen. Über den hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in einem getrennten Verfahren (22 ZB 15.263). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten beider Verfahren (22 ZB 15.282 und 22 ZB 15.263) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier.

1.1. Vorliegend kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - die Anfechtungsklage unzulässig ist und ob die vom Kläger unter Nr. I.1 der Antragsbegründung vom 18. Februar 2015 angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 4 unten, S. 5 oben des Urteilsabdrucks - UA) geeignet sind, die Abweisung der Klage als unzulässig zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klage - selbstständig tragend - als „jedenfalls unbegründet“ angesehen (UA S. 5 oben). Ist aber das angegriffene Urteil - wie vorliegend - nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, dann erfordert die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, dass im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 14; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 - NVwZ-RR 1990, 379; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m.w.N). Daran fehlt es vorliegend.

1.2. Es kommt auch nicht auf die (vom Kläger unter Nrn. I.2 und I.3, S. 2 und 3 der Antragsbegründung bemängelten) Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach die „Feststellung“ des Landratsamts, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sich erledigt habe, zum Einen schon deswegen richtig sei, weil die Erklärung des Klägers vom 9. April 2014 gegenüber dem Landratsamt nach dem Empfängerhorizont nur als Rücknahme des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags verstanden werden könne, und zum Andern deshalb, weil sich aus der Nichtzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger eine „Rücknahmefiktion“ nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG ergebe. Zwar bewirkt die Nichtzahlung eines wirksam angeforderten Kostenvorschusses - entgegen der insofern etwas missverständlichen Formulierung des Verwaltungsgerichts - nicht automatisch die Fiktion der Rücknahme des Antrags auf die begehrte Amtshandlung. Vielmehr verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG der Behörde die Befugnis, unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen den Antrag des Betroffenen als zurückgenommen zu behandeln. Erst dann, wenn die Behörde von dieser Befugnis Gebrauch macht und dies ausdrücklich ausspricht, tritt die Fiktion der Antragsrücknahme mit den sich hieraus ergebenden weiteren gesetzlichen Folgen (z. B. nach Art. 8 Abs. 2 KG) ein. Im Schrifttum wird diese „Zurücknahmeerklärung“ der Behörde als „Unterstellung der Antragsrücknahme“ oder „Erklärung einer Fiktion“ bezeichnet. Die „Zurücknahmeerklärung“ stellt demnach kein vorgefundenes Rechtsverhältnis fest, sondern regelt dieses in Form eines nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden, belastenden Verwaltungsakts dahingehend, dass mit der Vollziehbarkeit der „Zurücknahmeerklärung“ die Fiktion der Antragsrücknahme eintritt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 14 KG Nr. 5.3; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.8.1975 - 82 II 75 - BayVBl 1975, 563). Der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2014 kann in diesem Sinn verstanden werden.

Zwar ist die Formulierung einer „Feststellung der Erledigung“ unter Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 8. Juli 2014 und innerhalb der Begründung (S. 2 am Ende) sowie - dem folgend - im Urteil des Verwaltungsgerichts etwas irreführend. Indes ergibt sich aus der übrigen Begründung des Bescheids, dass das Landratsamt keinen feststellenden Verwaltungsakt bezüglich des Status des Verwaltungsverfahrens erlassen, sondern von der ihm nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen wollte (dies lässt die mehrfache Erwähnung in der Bescheidsbegründung erkennen, wonach der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass der Genehmigungsantrag als zurückgenommen behandelt werden könne, außerdem auch die Bezugnahme auf die diesbezügliche Anhörung des Klägers mit zweimaliger Verlängerung der Äußerungsfrist).

1.3. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen - und an dem die Behördenentscheidung bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichts - zu begründen.

Insoweit kommt es nicht auf die Rechtsqualität der Kostenvorschussanforderung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG an. Unabhängig von der Rechtsqualität der vorangegangenen Vorschussanforderung nach Art. 14 Abs.1 Satz 1 KG kann die Behörde im vorliegenden Fall die Nichtzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses zum Anlass nehmen, um den Antrag auf die begehrte Amtshandlung als zurückgenommen zu behandeln. Wäre die Kostenvorschussanforderung ein Verwaltungsakt, käme es auf dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit an. Vorliegend wäre die Vorschussanforderung vom 27. November 2013 mit Zugang an den Kläger wirksam geworden und nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar gewesen (da sie ausschließlich Kosten betrifft, vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 14 KG Nr. 5.4). Sie wäre bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 8. Juli 2014 nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen gewesen und nach Ablauf der Jahresfrist (Ende November/Anfang Dezember 2014) unanfechtbar geworden. Andernfalls käme es auf deren Rechtmäßigkeit an, die hier zu bejahen ist (s.u. 1.3.2).

1.3.1. Soweit der Kläger geltend macht (Antragsbegründung S. 5 Nr. 6), im „Erst-Recht-Schluss“ aus Art. 14 Abs. 1 Satz 4 KG sei zu folgern, dass die - dort angesprochene - Behandlung eines Antrags als zurückgenommen nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern auch und gerade im Untätigkeitsklageverfahren unzulässig sein müsse, ist ihm nicht zu folgen. In der vorliegenden Konstellation wird durch die Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen der Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen nicht einem Widerspruchsverfahren die Grundlage entzogen, das bundesgesetzlich zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage erhoben wurde; denn ein Widerspruchsverfahren ist vorliegend nicht erforderlich (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Eine analoge Anwendung auf Untätigkeitsklageverfahren kommt nicht in Betracht. Auch der vom Kläger herangezogene vergaberechtliche Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2010 (OLG München vom 19.1.2010 - Verg 1/10, Verg 01Verg 01/10 - juris Rn. 12) vermag die Rechtsauffassung des Klägers gerade nicht zu stützen. Denn das OLG München hat die auf Art. 14 Abs. 1 Satz 4 KG beruhende Unzulässigkeit einer „Behandlung des Antrags als zurückgenommen“ im Widerspruchsverfahren maßgeblich dadurch als gerechtfertigt angesehen, dass mit der Fiktion der Antragsrücknahme im Rechtsbehelfsverfahren ein fristgebundener Antrag „ein für allemal erledigt“ und unwiederholbar sein könnte, was dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widerspräche. Das OLG München hat - wie sich auch aus dem vom Kläger angeführten Zitat aus dem Beschluss ergibt - eine solche (im dortigen Verfahren gegebene) Konstellation ausdrücklich unterschieden von denjenigen (auch vorliegend gegebenen) Fällen, in denen ein Antrag nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KG jederzeit neu gestellt werden kann. Vorliegend existiert - anders als im Fall eines gegen einen versagenden Bescheid eingelegten Verpflichtungswiderspruchs - noch keine ablehnende Sachentscheidung, die bei Einstellung des Verwaltungsverfahrens in Bestandskraft erwachsen könnte. Die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nötigt also nicht dazu, die Behandlung eines Genehmigungsantrags als zurückgenommen zwingend nur solange zuzulassen, wie noch keine Untätigkeitsklage erhoben worden ist.

1.3.2. Die Darlegungen des Klägers lassen die Rechtswidrigkeit der Vorschussanforderung nicht hervortreten. Die Anforderung eines Vorschusses für solche Kosten, die nicht erst entstehen werden, sondern durch eine bestimmte Verfahrenshandlung im Lauf des Verwaltungsverfahrens schon angefallen und sogar von der Behörde bereits verauslagt worden sind, mag zwar nicht dem gesetzlichen Normalfall entsprechen; Zweck der Vorschussanforderung ist es normalerweise, von einem Bürger, der eine - möglicherweise sehr „teure“ - Amtshandlung begehrt, zu verlangen, die Verwaltung finanziell abzusichern und vor hohen Kosten zu bewahren, die zwar vom Veranlasser - oder einer der anderen in Art. 2 KG genannten Personen - zu tragen sind, aber uneinbringlich sind (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 14 KG Nr. 5). Dies schließt aber nicht aus, dass ein Vorschuss vom Antragsteller auch für die bei der Behörde bereits angefallenen (bis zum Ende der Verwaltungsverfahrens noch „internen“) Kosten angefordert wird. Denn begrifflich handelt es sich erst dann nicht mehr um einen „Vorschuss“, wenn der Kostenanspruch mit Beendigung der beantragten Amtshandlung entstanden ist (Art. 11 KG). Aus Art. 14 Abs. 3 und 4 KG lässt sich - auch wenn die dort geregelten Fälle nicht vollständig dem vorliegenden gleichen - überdies wohl der Rechtsgedanke entnehmen, dass es der Behörde nicht schlechthin verwehrt sein soll, ein weiteres kostenträchtiges antragsgemäßes Tätigwerden im Interesse des Antragstellers von der Zahlung bereits entstandener Kosten abhängig zu machen.

1.3.3. Die Einwände des Klägers gegen die Ermessensentscheidung des Landratsamts sind nicht stichhaltig. Vorliegend hat sich das Landratsamt, wie der Begründung des Bescheids vom 8. Juli 2014 im Kontext auf Seite 2 entnommen werden kann, maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger nach Anforderung des Kostenvorschusses (vom 27.11.2013) eine Bezahlung in zwei Raten (letzte Rate bis zum 20.1.2014) angekündigt, aber bis zum Tag des Bescheidserlasses nicht geleistet habe, und zwar trotz des zweimaligen Hinweises bzw. der (mit zweimaliger Fristverlängerung erfolgten) Anhörung zu der beabsichtigten, auf Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG gestützten Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen. Das Landratsamt hat sich ferner darauf berufen, dass der Kläger auf diese Hinweise lediglich erklärt habe, er wolle derzeit am Genehmigungsantrag noch festhalten.

Der vom Kläger lediglich in einem Satz behauptete Ermessensausfall bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG (Antragsbegründung S. 4, erster Satz) ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Kläger die Erwägungen des Landratsamts beanstandet, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er die vom Landratsamt reichlich gebotene Gelegenheit zur Äußerung seiner Belange und seiner Sicht der Dinge nicht genutzt hat. Auf unterlassenes Vorbringen brauchte das Landratsamt beim Erlass des angefochtenen Bescheids nicht einzugehen. Der Kläger macht in der Antragsbegründung zwar geltend (S. 4 Nr. 4 am Ende), bei Erteilung der - nach seiner Ansicht ihm zustehenden und „spruchreifen“ - immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte er diese ausnutzen und dann ohne weiteres die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Kosten begleichen können. Aus seinen Darlegungen ergibt sich aber nicht, inwiefern das nur drei Monate zuvor (am 9.4.2014) verfolgte, lediglich eine Baugenehmigung erfordernde Betriebskonzept sich von der mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zulässigen Betriebsführung so beträchtlich unterscheiden würde, dass der Kläger allein bei Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen Betrag von ca. 9.300 € hätte bezahlen können, den er ohne diese Genehmigung beim bisherigen Betriebsumfang nicht einmal in zwei Raten hätte aufbringen können (oder wollen); auch die ergänzende Antragsbegründung des Klägers im Schriftsatz vom 4. Mai 2015 enthält insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse.

Die knappe Begründung des Landratsamts ist auch zu sehen vor dem Hintergrund, dass zum Einen der Kläger seiner Pflicht zur Erstattung angefallener Auslagen grundsätzlich nicht „entgehen“ kann (vgl. Art. 10 KG - Auslagen - ). Insofern spielt es keine Rolle, ob der Genehmigungsantrag Erfolg hat, abgelehnt wird oder zurückgenommen wird. Zu bedenken ist zum Andern, dass dem Kläger durch die Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen nicht endgültig die Chance auf eine solche Genehmigung genommen wird. Dass Landratsamt hat nämlich - wie oben schon dargelegt - über die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit seines Betriebs in demjenigen Umfang, der den eingereichten Genehmigungsunterlagen entspricht und der nach Aussage des Klägers möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder erreicht werden kann, noch keine Sachentscheidung getroffen. Es besteht mithin insoweit kein ablehnender Bescheid, der zum Nachteil des Klägers in Bestandskraft erwachsen könnte. Der Kläger kann vielmehr die den Unterlagen entsprechende Genehmigung neu beantragen; in einem solchen Fall wären wohl auch das auf der Grundlage dieser Unterlagen bereits erstellte Gutachten verwendbar und insofern die dafür angefallenen Kosten von ca. 9.300 € nicht “vergeblich“.

2. Die Darlegungen des Klägers (Antragsbegründung Nr. II auf S. 5) zu den geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Unabhängig von der Frage, ob die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden sind, sind sie jedenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27 ff); besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Verwaltungsgerichtshof vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen; auf die Rechtsqualität einer Kostenvorschussanforderung kommt es - wie dargelegt - vorliegend nicht entscheidend an. Deshalb verleiht diese Frage der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die nur angenommen werden könnte, wenn eine Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Daran fehlt es hier.

3. Auch die Darlegungen des Klägers (Antragsbegründung S. 5/6 Nr. III) zum geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht sei seinem mit Schriftsatz vom 19. August 2014 gestellten und unter dem 13. Oktober 2014 ausdrücklich aufrecht erhaltenen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht entgegen § 100 VwGO nicht nachgekommen und habe damit auch das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 138 Nr. 3 VwGO). Er lässt es aber an der - gebotenen - Darlegung dazu vermissen, inwiefern das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann und wegen dieses Verstoßes fehlerhaft sein soll (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Eine solche Ursächlichkeit liegt auch deswegen fern, weil der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung von der prozessualen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, sein Recht auf Akteneinsicht einzufordern und zu diesem Zweck - sofern erforderlich - eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung oder eine Vertagung des Rechtsstreits zu beantragen.

Fehl geht insoweit die Replik des Klägers vom 4. Mai 2015 auf die Antragserwiderung des Beklagten vom 17. März 2015, wonach es einer Kausalitätsdarlegung in Bezug auf den geltend gemachten Gehörsverstoß deswegen nicht bedürfe, weil es sich hierbei um einen absoluten Revisionsgrund handele, dessen Ursächlichkeit für das Urteil nach dem Wortlaut von § 138 VwGO („stets als auf der Verletzung … beruhend“) unwiderleglich sei. Der Kläger verkennt, dass eine Gehörsverletzung zwar zu den absoluten Revisionsgründen gehört, gleichwohl aber § 138 Nr. 3 VwGO ein sogenanntes „norminternes Kausalitätserfordernis“ enthält, das durch die Kausalitätsvermutung nicht überbrückt wird und zur Folge hat, dass die mögliche Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verstoßes Voraussetzung einer auf diesen Grund gestützten Revision ist (vgl. Happ a. a. O., § 138 Rn. 37). Hinzu kommt, dass auch in Anwendung des § 138 Nr. 3 VwGO eine Gehörsverletzung dann bereits nicht vorliegt, wenn der Beteiligte nicht alle prozessualen Möglichkeiten genutzt hat, um sich Gehör zu verschaffen (z. B. - wie oben dargelegt - im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, vgl. Happ, a. a. O., § 138 Rn. 35). Zum Weiteren hat der Kläger in der Antragsbegründung entgegen seiner Obliegenheit (vgl. Happ, a. a. O., §124 Rn. 51, § 124a Rn. 74) nicht dargelegt, was er im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs (die nach seiner Ansicht in der Gewährung der begehrten Akteneinsicht gelegen hätte) an Entscheidungserheblichem vorgetragen hätte.

4. Der Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 für das Antragsverfahren „Akteneinsicht“ in diejenigen Unterlagen begehrt, die im Schriftsatz des Landratsamts vom 13. März 2015 an die Landesanwaltschaft Bayern nach der Betreffangabe als „Anlagen“ genannt sind, bei der Übermittlung dieses Schriftsatzes durch die Landesanwaltschaft an den Senat aber nicht beigefügt waren (es handelt sich neben dem Bescheid vom 8.7.2014, Az. V1.170.11.11, um den „Schriftverkehr zwischen dem VG Regensburg und dem Landratsamt“).

Diesem Antrag des Klägers ist nicht zu entsprechen. Denn er ist zwar als Antrag auf Akteneinsicht bezeichnet, betrifft der Sache nach aber nicht den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akteninhalt des Berufungszulassungsverfahrens; zu diesem Akteninhalt, auf den sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO bezieht, gehören die beim Gericht befindlichen Unterlagen zu dem konkreten Verwaltungsstreitverfahren (Happ, a. a. O., § 100 Rn. 4). Schriftstücke, die - wie vorliegend - eine Behörde des Beklagten der Landesanwaltschaft als Prozessvertreterin des Beklagten zur Vorbereitung einer Antragserwiderung übersandt hat, die jedoch von der Landesanwaltschaft dem Verwaltungsgerichtshof nicht zusammen mit der Antragserwiderung vorgelegt worden sind, gehören demzufolge nicht zum Akteninhalt.

Der Antrag des Klägers bezweckt vielmehr, zusätzliche Unterlagen - nämlich weitere Teile der internen Korrespondenz zwischen der Behörde des Beklagten und dessen Prozessvertretung - erst zum Akteninhalt zu machen. Hierauf hat der Kläger aber keinen Anspruch. Eine dahingehende Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Beiziehung der vom Kläger genannten Unterlagen könnte im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dann erwogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Anlagen zu den Schreiben des Landratsamts vom 10. und 13. März 2015 (erstgenanntes betrifft das parallele Antragsverfahren des Klägers mit dem Az. 22 ZB 15.263) an die Landesanwaltschaft Inhalte hätten, die im Berufungszulassungsverfahren entscheidungserheblich sein könnten.

Solche Anhaltspunkte hat der Kläger aber nicht dargelegt und sie sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht anderweitig ersichtlich. Der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 8. Juli 2014 ist diesem bereits bekannt. Gleiches ist für den übrigen „Schriftverkehr“ des Landratsamts mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, der nach Sachlage ausschließlich die beiden Klageverfahren betroffen hat, derentwegen der Kläger jetzt die Zulassung der Berufung begehrt. Das Landratsamt hat sich in seinen beiden Schriftsätzen vom 10. und 13. März 2015 - außer auf seine damaligen Klageerwiderungen - auf keine weiteren Unterlagen aus dem „Schriftverkehr“ mit dem Verwaltungsgericht ausdrücklich berufen; auch die Landesanwaltschaft als Beklagtenvertreter hat derartige Unterlagen weder ausdrücklich noch sinngemäß zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Es erscheint daher unter keinem Gesichtspunkt geboten, seitens des Verwaltungsgerichtshofs den Beklagten zur Vorlage derjenigen Anlagen aufzufordern, die den internen Schreiben des Landratsamts an die Prozessvertretung des Beklagten beigefügt waren, und auf diesem Weg den gerichtlichen Akteninhalt anzureichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG - mit Einverständnis der Beteiligten - wie in der Vorinstanz festgesetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen einen vom Landratsamt Kelheim erlassenen Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als zurückgenommen behandelt wurde. Diese Genehmigung hatte der Kläger am 16. Mai 2012 beantragt. Danach hatte das Landratsamt unter dem 5. April 2013 vom Kläger die Kosten in Höhe von ca. 9.300 € für ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes externes Fachgutachten als Auslagenersatz angefordert; der Kläger hatte aber nicht gezahlt. Nachdem der Kläger wegen der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Untätigkeitsklage erhoben hatte, nahm das Landratsamt unter dem 27. November 2013 die Anforderung des Auslagenersatzes zurück und verlangte vom Kläger denselben Betrag nunmehr als Kostenvorschuss, verbunden mit dem Hinweis, dass das Amt bei nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses den Genehmigungsantrag als zurückgenommen behandeln könne. Da die vom Kläger angekündigten Zahlungsraten ausblieben, hörte das Landratsamt unter dem 21. Februar 2014 den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Einstellungsbescheids wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses an. Am 9. April 2014 erklärte der Kläger gegenüber dem Landratsamt, eine Entscheidung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sei wegen einer Umplanung nicht mehr nötig und werde nicht mehr gewünscht, stattdessen möge das Landratsamt das Verfahren hausintern ans Bauamt abgeben und eine Baugenehmigung erteilen. Auf die (unter dem 15.4.2014 geäußerte) Bitte des Landratsamts, er möge den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag sowie die deswegen anhängige Untätigkeitsklage zurücknehmen, reagierte der Kläger gegenüber dem Landratsamt nicht, erklärte aber gegenüber dem Verwaltungsgericht, er halte am Genehmigungsantrag wie auch an der Untätigkeitsklage vorerst fest. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juli 2014 entschied das Landratsamt, dass sich der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag „durch Rücknahme erledigt" habe und deshalb das Verwaltungsverfahren eingestellt werde, und überbürdete dem Kläger neben der Bescheidsgebühr die Verfahrensauslagen (zum größten Teil bestehend aus den Kosten des eingeholten Gutachtens von ca. 9.300 €). Die gegen diesen Bescheid am 25. Juli 2014 erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2014 ab.

2. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler geltend (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO).

Der Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen,

Die Untätigkeitsklage wegen der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil gleichfalls vom 4. Dezember 2014 abgewiesen. Über den hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in einem getrennten Verfahren (22 ZB 15.263). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten beider Verfahren (22 ZB 15.282 und 22 ZB 15.263) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier.

1.1. Vorliegend kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - die Anfechtungsklage unzulässig ist und ob die vom Kläger unter Nr. I.1 der Antragsbegründung vom 18. Februar 2015 angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 4 unten, S. 5 oben des Urteilsabdrucks - UA) geeignet sind, die Abweisung der Klage als unzulässig zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klage - selbstständig tragend - als „jedenfalls unbegründet“ angesehen (UA S. 5 oben). Ist aber das angegriffene Urteil - wie vorliegend - nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, dann erfordert die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, dass im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 14; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 - NVwZ-RR 1990, 379; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m.w.N). Daran fehlt es vorliegend.

1.2. Es kommt auch nicht auf die (vom Kläger unter Nrn. I.2 und I.3, S. 2 und 3 der Antragsbegründung bemängelten) Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach die „Feststellung“ des Landratsamts, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sich erledigt habe, zum Einen schon deswegen richtig sei, weil die Erklärung des Klägers vom 9. April 2014 gegenüber dem Landratsamt nach dem Empfängerhorizont nur als Rücknahme des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags verstanden werden könne, und zum Andern deshalb, weil sich aus der Nichtzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger eine „Rücknahmefiktion“ nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG ergebe. Zwar bewirkt die Nichtzahlung eines wirksam angeforderten Kostenvorschusses - entgegen der insofern etwas missverständlichen Formulierung des Verwaltungsgerichts - nicht automatisch die Fiktion der Rücknahme des Antrags auf die begehrte Amtshandlung. Vielmehr verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG der Behörde die Befugnis, unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen den Antrag des Betroffenen als zurückgenommen zu behandeln. Erst dann, wenn die Behörde von dieser Befugnis Gebrauch macht und dies ausdrücklich ausspricht, tritt die Fiktion der Antragsrücknahme mit den sich hieraus ergebenden weiteren gesetzlichen Folgen (z. B. nach Art. 8 Abs. 2 KG) ein. Im Schrifttum wird diese „Zurücknahmeerklärung“ der Behörde als „Unterstellung der Antragsrücknahme“ oder „Erklärung einer Fiktion“ bezeichnet. Die „Zurücknahmeerklärung“ stellt demnach kein vorgefundenes Rechtsverhältnis fest, sondern regelt dieses in Form eines nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden, belastenden Verwaltungsakts dahingehend, dass mit der Vollziehbarkeit der „Zurücknahmeerklärung“ die Fiktion der Antragsrücknahme eintritt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 14 KG Nr. 5.3; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.8.1975 - 82 II 75 - BayVBl 1975, 563). Der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2014 kann in diesem Sinn verstanden werden.

Zwar ist die Formulierung einer „Feststellung der Erledigung“ unter Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 8. Juli 2014 und innerhalb der Begründung (S. 2 am Ende) sowie - dem folgend - im Urteil des Verwaltungsgerichts etwas irreführend. Indes ergibt sich aus der übrigen Begründung des Bescheids, dass das Landratsamt keinen feststellenden Verwaltungsakt bezüglich des Status des Verwaltungsverfahrens erlassen, sondern von der ihm nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen wollte (dies lässt die mehrfache Erwähnung in der Bescheidsbegründung erkennen, wonach der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass der Genehmigungsantrag als zurückgenommen behandelt werden könne, außerdem auch die Bezugnahme auf die diesbezügliche Anhörung des Klägers mit zweimaliger Verlängerung der Äußerungsfrist).

1.3. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen - und an dem die Behördenentscheidung bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichts - zu begründen.

Insoweit kommt es nicht auf die Rechtsqualität der Kostenvorschussanforderung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG an. Unabhängig von der Rechtsqualität der vorangegangenen Vorschussanforderung nach Art. 14 Abs.1 Satz 1 KG kann die Behörde im vorliegenden Fall die Nichtzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses zum Anlass nehmen, um den Antrag auf die begehrte Amtshandlung als zurückgenommen zu behandeln. Wäre die Kostenvorschussanforderung ein Verwaltungsakt, käme es auf dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit an. Vorliegend wäre die Vorschussanforderung vom 27. November 2013 mit Zugang an den Kläger wirksam geworden und nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar gewesen (da sie ausschließlich Kosten betrifft, vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 14 KG Nr. 5.4). Sie wäre bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 8. Juli 2014 nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen gewesen und nach Ablauf der Jahresfrist (Ende November/Anfang Dezember 2014) unanfechtbar geworden. Andernfalls käme es auf deren Rechtmäßigkeit an, die hier zu bejahen ist (s.u. 1.3.2).

1.3.1. Soweit der Kläger geltend macht (Antragsbegründung S. 5 Nr. 6), im „Erst-Recht-Schluss“ aus Art. 14 Abs. 1 Satz 4 KG sei zu folgern, dass die - dort angesprochene - Behandlung eines Antrags als zurückgenommen nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern auch und gerade im Untätigkeitsklageverfahren unzulässig sein müsse, ist ihm nicht zu folgen. In der vorliegenden Konstellation wird durch die Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen der Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen nicht einem Widerspruchsverfahren die Grundlage entzogen, das bundesgesetzlich zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage erhoben wurde; denn ein Widerspruchsverfahren ist vorliegend nicht erforderlich (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Eine analoge Anwendung auf Untätigkeitsklageverfahren kommt nicht in Betracht. Auch der vom Kläger herangezogene vergaberechtliche Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2010 (OLG München vom 19.1.2010 - Verg 1/10, Verg 01Verg 01/10 - juris Rn. 12) vermag die Rechtsauffassung des Klägers gerade nicht zu stützen. Denn das OLG München hat die auf Art. 14 Abs. 1 Satz 4 KG beruhende Unzulässigkeit einer „Behandlung des Antrags als zurückgenommen“ im Widerspruchsverfahren maßgeblich dadurch als gerechtfertigt angesehen, dass mit der Fiktion der Antragsrücknahme im Rechtsbehelfsverfahren ein fristgebundener Antrag „ein für allemal erledigt“ und unwiederholbar sein könnte, was dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widerspräche. Das OLG München hat - wie sich auch aus dem vom Kläger angeführten Zitat aus dem Beschluss ergibt - eine solche (im dortigen Verfahren gegebene) Konstellation ausdrücklich unterschieden von denjenigen (auch vorliegend gegebenen) Fällen, in denen ein Antrag nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KG jederzeit neu gestellt werden kann. Vorliegend existiert - anders als im Fall eines gegen einen versagenden Bescheid eingelegten Verpflichtungswiderspruchs - noch keine ablehnende Sachentscheidung, die bei Einstellung des Verwaltungsverfahrens in Bestandskraft erwachsen könnte. Die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nötigt also nicht dazu, die Behandlung eines Genehmigungsantrags als zurückgenommen zwingend nur solange zuzulassen, wie noch keine Untätigkeitsklage erhoben worden ist.

1.3.2. Die Darlegungen des Klägers lassen die Rechtswidrigkeit der Vorschussanforderung nicht hervortreten. Die Anforderung eines Vorschusses für solche Kosten, die nicht erst entstehen werden, sondern durch eine bestimmte Verfahrenshandlung im Lauf des Verwaltungsverfahrens schon angefallen und sogar von der Behörde bereits verauslagt worden sind, mag zwar nicht dem gesetzlichen Normalfall entsprechen; Zweck der Vorschussanforderung ist es normalerweise, von einem Bürger, der eine - möglicherweise sehr „teure“ - Amtshandlung begehrt, zu verlangen, die Verwaltung finanziell abzusichern und vor hohen Kosten zu bewahren, die zwar vom Veranlasser - oder einer der anderen in Art. 2 KG genannten Personen - zu tragen sind, aber uneinbringlich sind (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 14 KG Nr. 5). Dies schließt aber nicht aus, dass ein Vorschuss vom Antragsteller auch für die bei der Behörde bereits angefallenen (bis zum Ende der Verwaltungsverfahrens noch „internen“) Kosten angefordert wird. Denn begrifflich handelt es sich erst dann nicht mehr um einen „Vorschuss“, wenn der Kostenanspruch mit Beendigung der beantragten Amtshandlung entstanden ist (Art. 11 KG). Aus Art. 14 Abs. 3 und 4 KG lässt sich - auch wenn die dort geregelten Fälle nicht vollständig dem vorliegenden gleichen - überdies wohl der Rechtsgedanke entnehmen, dass es der Behörde nicht schlechthin verwehrt sein soll, ein weiteres kostenträchtiges antragsgemäßes Tätigwerden im Interesse des Antragstellers von der Zahlung bereits entstandener Kosten abhängig zu machen.

1.3.3. Die Einwände des Klägers gegen die Ermessensentscheidung des Landratsamts sind nicht stichhaltig. Vorliegend hat sich das Landratsamt, wie der Begründung des Bescheids vom 8. Juli 2014 im Kontext auf Seite 2 entnommen werden kann, maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger nach Anforderung des Kostenvorschusses (vom 27.11.2013) eine Bezahlung in zwei Raten (letzte Rate bis zum 20.1.2014) angekündigt, aber bis zum Tag des Bescheidserlasses nicht geleistet habe, und zwar trotz des zweimaligen Hinweises bzw. der (mit zweimaliger Fristverlängerung erfolgten) Anhörung zu der beabsichtigten, auf Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG gestützten Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen. Das Landratsamt hat sich ferner darauf berufen, dass der Kläger auf diese Hinweise lediglich erklärt habe, er wolle derzeit am Genehmigungsantrag noch festhalten.

Der vom Kläger lediglich in einem Satz behauptete Ermessensausfall bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG (Antragsbegründung S. 4, erster Satz) ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Kläger die Erwägungen des Landratsamts beanstandet, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er die vom Landratsamt reichlich gebotene Gelegenheit zur Äußerung seiner Belange und seiner Sicht der Dinge nicht genutzt hat. Auf unterlassenes Vorbringen brauchte das Landratsamt beim Erlass des angefochtenen Bescheids nicht einzugehen. Der Kläger macht in der Antragsbegründung zwar geltend (S. 4 Nr. 4 am Ende), bei Erteilung der - nach seiner Ansicht ihm zustehenden und „spruchreifen“ - immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte er diese ausnutzen und dann ohne weiteres die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Kosten begleichen können. Aus seinen Darlegungen ergibt sich aber nicht, inwiefern das nur drei Monate zuvor (am 9.4.2014) verfolgte, lediglich eine Baugenehmigung erfordernde Betriebskonzept sich von der mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zulässigen Betriebsführung so beträchtlich unterscheiden würde, dass der Kläger allein bei Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen Betrag von ca. 9.300 € hätte bezahlen können, den er ohne diese Genehmigung beim bisherigen Betriebsumfang nicht einmal in zwei Raten hätte aufbringen können (oder wollen); auch die ergänzende Antragsbegründung des Klägers im Schriftsatz vom 4. Mai 2015 enthält insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse.

Die knappe Begründung des Landratsamts ist auch zu sehen vor dem Hintergrund, dass zum Einen der Kläger seiner Pflicht zur Erstattung angefallener Auslagen grundsätzlich nicht „entgehen“ kann (vgl. Art. 10 KG - Auslagen - ). Insofern spielt es keine Rolle, ob der Genehmigungsantrag Erfolg hat, abgelehnt wird oder zurückgenommen wird. Zu bedenken ist zum Andern, dass dem Kläger durch die Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen nicht endgültig die Chance auf eine solche Genehmigung genommen wird. Dass Landratsamt hat nämlich - wie oben schon dargelegt - über die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit seines Betriebs in demjenigen Umfang, der den eingereichten Genehmigungsunterlagen entspricht und der nach Aussage des Klägers möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder erreicht werden kann, noch keine Sachentscheidung getroffen. Es besteht mithin insoweit kein ablehnender Bescheid, der zum Nachteil des Klägers in Bestandskraft erwachsen könnte. Der Kläger kann vielmehr die den Unterlagen entsprechende Genehmigung neu beantragen; in einem solchen Fall wären wohl auch das auf der Grundlage dieser Unterlagen bereits erstellte Gutachten verwendbar und insofern die dafür angefallenen Kosten von ca. 9.300 € nicht “vergeblich“.

2. Die Darlegungen des Klägers (Antragsbegründung Nr. II auf S. 5) zu den geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Unabhängig von der Frage, ob die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden sind, sind sie jedenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27 ff); besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Verwaltungsgerichtshof vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen; auf die Rechtsqualität einer Kostenvorschussanforderung kommt es - wie dargelegt - vorliegend nicht entscheidend an. Deshalb verleiht diese Frage der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die nur angenommen werden könnte, wenn eine Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Daran fehlt es hier.

3. Auch die Darlegungen des Klägers (Antragsbegründung S. 5/6 Nr. III) zum geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht sei seinem mit Schriftsatz vom 19. August 2014 gestellten und unter dem 13. Oktober 2014 ausdrücklich aufrecht erhaltenen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht entgegen § 100 VwGO nicht nachgekommen und habe damit auch das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 138 Nr. 3 VwGO). Er lässt es aber an der - gebotenen - Darlegung dazu vermissen, inwiefern das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann und wegen dieses Verstoßes fehlerhaft sein soll (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Eine solche Ursächlichkeit liegt auch deswegen fern, weil der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung von der prozessualen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, sein Recht auf Akteneinsicht einzufordern und zu diesem Zweck - sofern erforderlich - eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung oder eine Vertagung des Rechtsstreits zu beantragen.

Fehl geht insoweit die Replik des Klägers vom 4. Mai 2015 auf die Antragserwiderung des Beklagten vom 17. März 2015, wonach es einer Kausalitätsdarlegung in Bezug auf den geltend gemachten Gehörsverstoß deswegen nicht bedürfe, weil es sich hierbei um einen absoluten Revisionsgrund handele, dessen Ursächlichkeit für das Urteil nach dem Wortlaut von § 138 VwGO („stets als auf der Verletzung … beruhend“) unwiderleglich sei. Der Kläger verkennt, dass eine Gehörsverletzung zwar zu den absoluten Revisionsgründen gehört, gleichwohl aber § 138 Nr. 3 VwGO ein sogenanntes „norminternes Kausalitätserfordernis“ enthält, das durch die Kausalitätsvermutung nicht überbrückt wird und zur Folge hat, dass die mögliche Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verstoßes Voraussetzung einer auf diesen Grund gestützten Revision ist (vgl. Happ a. a. O., § 138 Rn. 37). Hinzu kommt, dass auch in Anwendung des § 138 Nr. 3 VwGO eine Gehörsverletzung dann bereits nicht vorliegt, wenn der Beteiligte nicht alle prozessualen Möglichkeiten genutzt hat, um sich Gehör zu verschaffen (z. B. - wie oben dargelegt - im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, vgl. Happ, a. a. O., § 138 Rn. 35). Zum Weiteren hat der Kläger in der Antragsbegründung entgegen seiner Obliegenheit (vgl. Happ, a. a. O., §124 Rn. 51, § 124a Rn. 74) nicht dargelegt, was er im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs (die nach seiner Ansicht in der Gewährung der begehrten Akteneinsicht gelegen hätte) an Entscheidungserheblichem vorgetragen hätte.

4. Der Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 für das Antragsverfahren „Akteneinsicht“ in diejenigen Unterlagen begehrt, die im Schriftsatz des Landratsamts vom 13. März 2015 an die Landesanwaltschaft Bayern nach der Betreffangabe als „Anlagen“ genannt sind, bei der Übermittlung dieses Schriftsatzes durch die Landesanwaltschaft an den Senat aber nicht beigefügt waren (es handelt sich neben dem Bescheid vom 8.7.2014, Az. V1.170.11.11, um den „Schriftverkehr zwischen dem VG Regensburg und dem Landratsamt“).

Diesem Antrag des Klägers ist nicht zu entsprechen. Denn er ist zwar als Antrag auf Akteneinsicht bezeichnet, betrifft der Sache nach aber nicht den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akteninhalt des Berufungszulassungsverfahrens; zu diesem Akteninhalt, auf den sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO bezieht, gehören die beim Gericht befindlichen Unterlagen zu dem konkreten Verwaltungsstreitverfahren (Happ, a. a. O., § 100 Rn. 4). Schriftstücke, die - wie vorliegend - eine Behörde des Beklagten der Landesanwaltschaft als Prozessvertreterin des Beklagten zur Vorbereitung einer Antragserwiderung übersandt hat, die jedoch von der Landesanwaltschaft dem Verwaltungsgerichtshof nicht zusammen mit der Antragserwiderung vorgelegt worden sind, gehören demzufolge nicht zum Akteninhalt.

Der Antrag des Klägers bezweckt vielmehr, zusätzliche Unterlagen - nämlich weitere Teile der internen Korrespondenz zwischen der Behörde des Beklagten und dessen Prozessvertretung - erst zum Akteninhalt zu machen. Hierauf hat der Kläger aber keinen Anspruch. Eine dahingehende Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Beiziehung der vom Kläger genannten Unterlagen könnte im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dann erwogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Anlagen zu den Schreiben des Landratsamts vom 10. und 13. März 2015 (erstgenanntes betrifft das parallele Antragsverfahren des Klägers mit dem Az. 22 ZB 15.263) an die Landesanwaltschaft Inhalte hätten, die im Berufungszulassungsverfahren entscheidungserheblich sein könnten.

Solche Anhaltspunkte hat der Kläger aber nicht dargelegt und sie sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht anderweitig ersichtlich. Der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 8. Juli 2014 ist diesem bereits bekannt. Gleiches ist für den übrigen „Schriftverkehr“ des Landratsamts mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, der nach Sachlage ausschließlich die beiden Klageverfahren betroffen hat, derentwegen der Kläger jetzt die Zulassung der Berufung begehrt. Das Landratsamt hat sich in seinen beiden Schriftsätzen vom 10. und 13. März 2015 - außer auf seine damaligen Klageerwiderungen - auf keine weiteren Unterlagen aus dem „Schriftverkehr“ mit dem Verwaltungsgericht ausdrücklich berufen; auch die Landesanwaltschaft als Beklagtenvertreter hat derartige Unterlagen weder ausdrücklich noch sinngemäß zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Es erscheint daher unter keinem Gesichtspunkt geboten, seitens des Verwaltungsgerichtshofs den Beklagten zur Vorlage derjenigen Anlagen aufzufordern, die den internen Schreiben des Landratsamts an die Prozessvertretung des Beklagten beigefügt waren, und auf diesem Weg den gerichtlichen Akteninhalt anzureichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG - mit Einverständnis der Beteiligten - wie in der Vorinstanz festgesetzt.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen einen vom Landratsamt Kelheim erlassenen Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als zurückgenommen behandelt wurde. Diese Genehmigung hatte der Kläger am 16. Mai 2012 beantragt. Danach hatte das Landratsamt unter dem 5. April 2013 vom Kläger die Kosten in Höhe von ca. 9.300 € für ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes externes Fachgutachten als Auslagenersatz angefordert; der Kläger hatte aber nicht gezahlt. Nachdem der Kläger wegen der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Untätigkeitsklage erhoben hatte, nahm das Landratsamt unter dem 27. November 2013 die Anforderung des Auslagenersatzes zurück und verlangte vom Kläger denselben Betrag nunmehr als Kostenvorschuss, verbunden mit dem Hinweis, dass das Amt bei nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses den Genehmigungsantrag als zurückgenommen behandeln könne. Da die vom Kläger angekündigten Zahlungsraten ausblieben, hörte das Landratsamt unter dem 21. Februar 2014 den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Einstellungsbescheids wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses an. Am 9. April 2014 erklärte der Kläger gegenüber dem Landratsamt, eine Entscheidung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sei wegen einer Umplanung nicht mehr nötig und werde nicht mehr gewünscht, stattdessen möge das Landratsamt das Verfahren hausintern ans Bauamt abgeben und eine Baugenehmigung erteilen. Auf die (unter dem 15.4.2014 geäußerte) Bitte des Landratsamts, er möge den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag sowie die deswegen anhängige Untätigkeitsklage zurücknehmen, reagierte der Kläger gegenüber dem Landratsamt nicht, erklärte aber gegenüber dem Verwaltungsgericht, er halte am Genehmigungsantrag wie auch an der Untätigkeitsklage vorerst fest. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juli 2014 entschied das Landratsamt, dass sich der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag „durch Rücknahme erledigt" habe und deshalb das Verwaltungsverfahren eingestellt werde, und überbürdete dem Kläger neben der Bescheidsgebühr die Verfahrensauslagen (zum größten Teil bestehend aus den Kosten des eingeholten Gutachtens von ca. 9.300 €). Die gegen diesen Bescheid am 25. Juli 2014 erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2014 ab.

2. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler geltend (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO).

Der Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen,

Die Untätigkeitsklage wegen der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil gleichfalls vom 4. Dezember 2014 abgewiesen. Über den hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in einem getrennten Verfahren (22 ZB 15.263). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten beider Verfahren (22 ZB 15.282 und 22 ZB 15.263) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es hier.

1.1. Vorliegend kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - die Anfechtungsklage unzulässig ist und ob die vom Kläger unter Nr. I.1 der Antragsbegründung vom 18. Februar 2015 angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 4 unten, S. 5 oben des Urteilsabdrucks - UA) geeignet sind, die Abweisung der Klage als unzulässig zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klage - selbstständig tragend - als „jedenfalls unbegründet“ angesehen (UA S. 5 oben). Ist aber das angegriffene Urteil - wie vorliegend - nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, dann erfordert die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, dass im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 14; BVerwG, B.v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 - NVwZ-RR 1990, 379; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m.w.N). Daran fehlt es vorliegend.

1.2. Es kommt auch nicht auf die (vom Kläger unter Nrn. I.2 und I.3, S. 2 und 3 der Antragsbegründung bemängelten) Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach die „Feststellung“ des Landratsamts, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sich erledigt habe, zum Einen schon deswegen richtig sei, weil die Erklärung des Klägers vom 9. April 2014 gegenüber dem Landratsamt nach dem Empfängerhorizont nur als Rücknahme des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags verstanden werden könne, und zum Andern deshalb, weil sich aus der Nichtzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger eine „Rücknahmefiktion“ nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG ergebe. Zwar bewirkt die Nichtzahlung eines wirksam angeforderten Kostenvorschusses - entgegen der insofern etwas missverständlichen Formulierung des Verwaltungsgerichts - nicht automatisch die Fiktion der Rücknahme des Antrags auf die begehrte Amtshandlung. Vielmehr verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG der Behörde die Befugnis, unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen den Antrag des Betroffenen als zurückgenommen zu behandeln. Erst dann, wenn die Behörde von dieser Befugnis Gebrauch macht und dies ausdrücklich ausspricht, tritt die Fiktion der Antragsrücknahme mit den sich hieraus ergebenden weiteren gesetzlichen Folgen (z. B. nach Art. 8 Abs. 2 KG) ein. Im Schrifttum wird diese „Zurücknahmeerklärung“ der Behörde als „Unterstellung der Antragsrücknahme“ oder „Erklärung einer Fiktion“ bezeichnet. Die „Zurücknahmeerklärung“ stellt demnach kein vorgefundenes Rechtsverhältnis fest, sondern regelt dieses in Form eines nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden, belastenden Verwaltungsakts dahingehend, dass mit der Vollziehbarkeit der „Zurücknahmeerklärung“ die Fiktion der Antragsrücknahme eintritt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 14 KG Nr. 5.3; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.8.1975 - 82 II 75 - BayVBl 1975, 563). Der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2014 kann in diesem Sinn verstanden werden.

Zwar ist die Formulierung einer „Feststellung der Erledigung“ unter Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 8. Juli 2014 und innerhalb der Begründung (S. 2 am Ende) sowie - dem folgend - im Urteil des Verwaltungsgerichts etwas irreführend. Indes ergibt sich aus der übrigen Begründung des Bescheids, dass das Landratsamt keinen feststellenden Verwaltungsakt bezüglich des Status des Verwaltungsverfahrens erlassen, sondern von der ihm nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen wollte (dies lässt die mehrfache Erwähnung in der Bescheidsbegründung erkennen, wonach der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass der Genehmigungsantrag als zurückgenommen behandelt werden könne, außerdem auch die Bezugnahme auf die diesbezügliche Anhörung des Klägers mit zweimaliger Verlängerung der Äußerungsfrist).

1.3. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen - und an dem die Behördenentscheidung bestätigenden Urteil des Verwaltungsgerichts - zu begründen.

Insoweit kommt es nicht auf die Rechtsqualität der Kostenvorschussanforderung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG an. Unabhängig von der Rechtsqualität der vorangegangenen Vorschussanforderung nach Art. 14 Abs.1 Satz 1 KG kann die Behörde im vorliegenden Fall die Nichtzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses zum Anlass nehmen, um den Antrag auf die begehrte Amtshandlung als zurückgenommen zu behandeln. Wäre die Kostenvorschussanforderung ein Verwaltungsakt, käme es auf dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit an. Vorliegend wäre die Vorschussanforderung vom 27. November 2013 mit Zugang an den Kläger wirksam geworden und nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar gewesen (da sie ausschließlich Kosten betrifft, vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 14 KG Nr. 5.4). Sie wäre bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 8. Juli 2014 nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen gewesen und nach Ablauf der Jahresfrist (Ende November/Anfang Dezember 2014) unanfechtbar geworden. Andernfalls käme es auf deren Rechtmäßigkeit an, die hier zu bejahen ist (s.u. 1.3.2).

1.3.1. Soweit der Kläger geltend macht (Antragsbegründung S. 5 Nr. 6), im „Erst-Recht-Schluss“ aus Art. 14 Abs. 1 Satz 4 KG sei zu folgern, dass die - dort angesprochene - Behandlung eines Antrags als zurückgenommen nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern auch und gerade im Untätigkeitsklageverfahren unzulässig sein müsse, ist ihm nicht zu folgen. In der vorliegenden Konstellation wird durch die Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen der Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen nicht einem Widerspruchsverfahren die Grundlage entzogen, das bundesgesetzlich zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage erhoben wurde; denn ein Widerspruchsverfahren ist vorliegend nicht erforderlich (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO). Eine analoge Anwendung auf Untätigkeitsklageverfahren kommt nicht in Betracht. Auch der vom Kläger herangezogene vergaberechtliche Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2010 (OLG München vom 19.1.2010 - Verg 1/10, Verg 01Verg 01/10 - juris Rn. 12) vermag die Rechtsauffassung des Klägers gerade nicht zu stützen. Denn das OLG München hat die auf Art. 14 Abs. 1 Satz 4 KG beruhende Unzulässigkeit einer „Behandlung des Antrags als zurückgenommen“ im Widerspruchsverfahren maßgeblich dadurch als gerechtfertigt angesehen, dass mit der Fiktion der Antragsrücknahme im Rechtsbehelfsverfahren ein fristgebundener Antrag „ein für allemal erledigt“ und unwiederholbar sein könnte, was dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widerspräche. Das OLG München hat - wie sich auch aus dem vom Kläger angeführten Zitat aus dem Beschluss ergibt - eine solche (im dortigen Verfahren gegebene) Konstellation ausdrücklich unterschieden von denjenigen (auch vorliegend gegebenen) Fällen, in denen ein Antrag nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KG jederzeit neu gestellt werden kann. Vorliegend existiert - anders als im Fall eines gegen einen versagenden Bescheid eingelegten Verpflichtungswiderspruchs - noch keine ablehnende Sachentscheidung, die bei Einstellung des Verwaltungsverfahrens in Bestandskraft erwachsen könnte. Die grundgesetzliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nötigt also nicht dazu, die Behandlung eines Genehmigungsantrags als zurückgenommen zwingend nur solange zuzulassen, wie noch keine Untätigkeitsklage erhoben worden ist.

1.3.2. Die Darlegungen des Klägers lassen die Rechtswidrigkeit der Vorschussanforderung nicht hervortreten. Die Anforderung eines Vorschusses für solche Kosten, die nicht erst entstehen werden, sondern durch eine bestimmte Verfahrenshandlung im Lauf des Verwaltungsverfahrens schon angefallen und sogar von der Behörde bereits verauslagt worden sind, mag zwar nicht dem gesetzlichen Normalfall entsprechen; Zweck der Vorschussanforderung ist es normalerweise, von einem Bürger, der eine - möglicherweise sehr „teure“ - Amtshandlung begehrt, zu verlangen, die Verwaltung finanziell abzusichern und vor hohen Kosten zu bewahren, die zwar vom Veranlasser - oder einer der anderen in Art. 2 KG genannten Personen - zu tragen sind, aber uneinbringlich sind (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 14 KG Nr. 5). Dies schließt aber nicht aus, dass ein Vorschuss vom Antragsteller auch für die bei der Behörde bereits angefallenen (bis zum Ende der Verwaltungsverfahrens noch „internen“) Kosten angefordert wird. Denn begrifflich handelt es sich erst dann nicht mehr um einen „Vorschuss“, wenn der Kostenanspruch mit Beendigung der beantragten Amtshandlung entstanden ist (Art. 11 KG). Aus Art. 14 Abs. 3 und 4 KG lässt sich - auch wenn die dort geregelten Fälle nicht vollständig dem vorliegenden gleichen - überdies wohl der Rechtsgedanke entnehmen, dass es der Behörde nicht schlechthin verwehrt sein soll, ein weiteres kostenträchtiges antragsgemäßes Tätigwerden im Interesse des Antragstellers von der Zahlung bereits entstandener Kosten abhängig zu machen.

1.3.3. Die Einwände des Klägers gegen die Ermessensentscheidung des Landratsamts sind nicht stichhaltig. Vorliegend hat sich das Landratsamt, wie der Begründung des Bescheids vom 8. Juli 2014 im Kontext auf Seite 2 entnommen werden kann, maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger nach Anforderung des Kostenvorschusses (vom 27.11.2013) eine Bezahlung in zwei Raten (letzte Rate bis zum 20.1.2014) angekündigt, aber bis zum Tag des Bescheidserlasses nicht geleistet habe, und zwar trotz des zweimaligen Hinweises bzw. der (mit zweimaliger Fristverlängerung erfolgten) Anhörung zu der beabsichtigten, auf Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG gestützten Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen. Das Landratsamt hat sich ferner darauf berufen, dass der Kläger auf diese Hinweise lediglich erklärt habe, er wolle derzeit am Genehmigungsantrag noch festhalten.

Der vom Kläger lediglich in einem Satz behauptete Ermessensausfall bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Satz 3 KG (Antragsbegründung S. 4, erster Satz) ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Kläger die Erwägungen des Landratsamts beanstandet, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass er die vom Landratsamt reichlich gebotene Gelegenheit zur Äußerung seiner Belange und seiner Sicht der Dinge nicht genutzt hat. Auf unterlassenes Vorbringen brauchte das Landratsamt beim Erlass des angefochtenen Bescheids nicht einzugehen. Der Kläger macht in der Antragsbegründung zwar geltend (S. 4 Nr. 4 am Ende), bei Erteilung der - nach seiner Ansicht ihm zustehenden und „spruchreifen“ - immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte er diese ausnutzen und dann ohne weiteres die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Kosten begleichen können. Aus seinen Darlegungen ergibt sich aber nicht, inwiefern das nur drei Monate zuvor (am 9.4.2014) verfolgte, lediglich eine Baugenehmigung erfordernde Betriebskonzept sich von der mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zulässigen Betriebsführung so beträchtlich unterscheiden würde, dass der Kläger allein bei Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen Betrag von ca. 9.300 € hätte bezahlen können, den er ohne diese Genehmigung beim bisherigen Betriebsumfang nicht einmal in zwei Raten hätte aufbringen können (oder wollen); auch die ergänzende Antragsbegründung des Klägers im Schriftsatz vom 4. Mai 2015 enthält insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse.

Die knappe Begründung des Landratsamts ist auch zu sehen vor dem Hintergrund, dass zum Einen der Kläger seiner Pflicht zur Erstattung angefallener Auslagen grundsätzlich nicht „entgehen“ kann (vgl. Art. 10 KG - Auslagen - ). Insofern spielt es keine Rolle, ob der Genehmigungsantrag Erfolg hat, abgelehnt wird oder zurückgenommen wird. Zu bedenken ist zum Andern, dass dem Kläger durch die Behandlung des Genehmigungsantrags als zurückgenommen nicht endgültig die Chance auf eine solche Genehmigung genommen wird. Dass Landratsamt hat nämlich - wie oben schon dargelegt - über die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit seines Betriebs in demjenigen Umfang, der den eingereichten Genehmigungsunterlagen entspricht und der nach Aussage des Klägers möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder erreicht werden kann, noch keine Sachentscheidung getroffen. Es besteht mithin insoweit kein ablehnender Bescheid, der zum Nachteil des Klägers in Bestandskraft erwachsen könnte. Der Kläger kann vielmehr die den Unterlagen entsprechende Genehmigung neu beantragen; in einem solchen Fall wären wohl auch das auf der Grundlage dieser Unterlagen bereits erstellte Gutachten verwendbar und insofern die dafür angefallenen Kosten von ca. 9.300 € nicht “vergeblich“.

2. Die Darlegungen des Klägers (Antragsbegründung Nr. II auf S. 5) zu den geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Unabhängig von der Frage, ob die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden sind, sind sie jedenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27 ff); besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Verwaltungsgerichtshof vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen; auf die Rechtsqualität einer Kostenvorschussanforderung kommt es - wie dargelegt - vorliegend nicht entscheidend an. Deshalb verleiht diese Frage der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die nur angenommen werden könnte, wenn eine Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40). Daran fehlt es hier.

3. Auch die Darlegungen des Klägers (Antragsbegründung S. 5/6 Nr. III) zum geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht sei seinem mit Schriftsatz vom 19. August 2014 gestellten und unter dem 13. Oktober 2014 ausdrücklich aufrecht erhaltenen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht entgegen § 100 VwGO nicht nachgekommen und habe damit auch das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 138 Nr. 3 VwGO). Er lässt es aber an der - gebotenen - Darlegung dazu vermissen, inwiefern das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann und wegen dieses Verstoßes fehlerhaft sein soll (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Eine solche Ursächlichkeit liegt auch deswegen fern, weil der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung von der prozessualen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, sein Recht auf Akteneinsicht einzufordern und zu diesem Zweck - sofern erforderlich - eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung oder eine Vertagung des Rechtsstreits zu beantragen.

Fehl geht insoweit die Replik des Klägers vom 4. Mai 2015 auf die Antragserwiderung des Beklagten vom 17. März 2015, wonach es einer Kausalitätsdarlegung in Bezug auf den geltend gemachten Gehörsverstoß deswegen nicht bedürfe, weil es sich hierbei um einen absoluten Revisionsgrund handele, dessen Ursächlichkeit für das Urteil nach dem Wortlaut von § 138 VwGO („stets als auf der Verletzung … beruhend“) unwiderleglich sei. Der Kläger verkennt, dass eine Gehörsverletzung zwar zu den absoluten Revisionsgründen gehört, gleichwohl aber § 138 Nr. 3 VwGO ein sogenanntes „norminternes Kausalitätserfordernis“ enthält, das durch die Kausalitätsvermutung nicht überbrückt wird und zur Folge hat, dass die mögliche Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verstoßes Voraussetzung einer auf diesen Grund gestützten Revision ist (vgl. Happ a. a. O., § 138 Rn. 37). Hinzu kommt, dass auch in Anwendung des § 138 Nr. 3 VwGO eine Gehörsverletzung dann bereits nicht vorliegt, wenn der Beteiligte nicht alle prozessualen Möglichkeiten genutzt hat, um sich Gehör zu verschaffen (z. B. - wie oben dargelegt - im vorliegenden Fall einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, vgl. Happ, a. a. O., § 138 Rn. 35). Zum Weiteren hat der Kläger in der Antragsbegründung entgegen seiner Obliegenheit (vgl. Happ, a. a. O., §124 Rn. 51, § 124a Rn. 74) nicht dargelegt, was er im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs (die nach seiner Ansicht in der Gewährung der begehrten Akteneinsicht gelegen hätte) an Entscheidungserheblichem vorgetragen hätte.

4. Der Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 für das Antragsverfahren „Akteneinsicht“ in diejenigen Unterlagen begehrt, die im Schriftsatz des Landratsamts vom 13. März 2015 an die Landesanwaltschaft Bayern nach der Betreffangabe als „Anlagen“ genannt sind, bei der Übermittlung dieses Schriftsatzes durch die Landesanwaltschaft an den Senat aber nicht beigefügt waren (es handelt sich neben dem Bescheid vom 8.7.2014, Az. V1.170.11.11, um den „Schriftverkehr zwischen dem VG Regensburg und dem Landratsamt“).

Diesem Antrag des Klägers ist nicht zu entsprechen. Denn er ist zwar als Antrag auf Akteneinsicht bezeichnet, betrifft der Sache nach aber nicht den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akteninhalt des Berufungszulassungsverfahrens; zu diesem Akteninhalt, auf den sich das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO bezieht, gehören die beim Gericht befindlichen Unterlagen zu dem konkreten Verwaltungsstreitverfahren (Happ, a. a. O., § 100 Rn. 4). Schriftstücke, die - wie vorliegend - eine Behörde des Beklagten der Landesanwaltschaft als Prozessvertreterin des Beklagten zur Vorbereitung einer Antragserwiderung übersandt hat, die jedoch von der Landesanwaltschaft dem Verwaltungsgerichtshof nicht zusammen mit der Antragserwiderung vorgelegt worden sind, gehören demzufolge nicht zum Akteninhalt.

Der Antrag des Klägers bezweckt vielmehr, zusätzliche Unterlagen - nämlich weitere Teile der internen Korrespondenz zwischen der Behörde des Beklagten und dessen Prozessvertretung - erst zum Akteninhalt zu machen. Hierauf hat der Kläger aber keinen Anspruch. Eine dahingehende Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Beiziehung der vom Kläger genannten Unterlagen könnte im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dann erwogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Anlagen zu den Schreiben des Landratsamts vom 10. und 13. März 2015 (erstgenanntes betrifft das parallele Antragsverfahren des Klägers mit dem Az. 22 ZB 15.263) an die Landesanwaltschaft Inhalte hätten, die im Berufungszulassungsverfahren entscheidungserheblich sein könnten.

Solche Anhaltspunkte hat der Kläger aber nicht dargelegt und sie sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht anderweitig ersichtlich. Der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 8. Juli 2014 ist diesem bereits bekannt. Gleiches ist für den übrigen „Schriftverkehr“ des Landratsamts mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, der nach Sachlage ausschließlich die beiden Klageverfahren betroffen hat, derentwegen der Kläger jetzt die Zulassung der Berufung begehrt. Das Landratsamt hat sich in seinen beiden Schriftsätzen vom 10. und 13. März 2015 - außer auf seine damaligen Klageerwiderungen - auf keine weiteren Unterlagen aus dem „Schriftverkehr“ mit dem Verwaltungsgericht ausdrücklich berufen; auch die Landesanwaltschaft als Beklagtenvertreter hat derartige Unterlagen weder ausdrücklich noch sinngemäß zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Es erscheint daher unter keinem Gesichtspunkt geboten, seitens des Verwaltungsgerichtshofs den Beklagten zur Vorlage derjenigen Anlagen aufzufordern, die den internen Schreiben des Landratsamts an die Prozessvertretung des Beklagten beigefügt waren, und auf diesem Weg den gerichtlichen Akteninhalt anzureichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG - mit Einverständnis der Beteiligten - wie in der Vorinstanz festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.