Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247

bei uns veröffentlicht am22.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 S 18.803, 22.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2018 (W 4 S 18.803) wird in seinen Ziff.

I. und II. abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. April 2018 erhobenen Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erwarb mit Kaufvertrag vom 6. Dezember 2018 von der früheren Antragstellerin ein Grundstück in einem Gewerbegebiet. Die frühere Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) hatte sich gegen die sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Abfallentsorgungsanlage gewandt, die der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat.

Die Beigeladene beantragte im Mai 2017 beim Landratsamt Aschaffenburg eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Anlage zum Metallrecycling und Schrotthandel (zeitweilige Lagerung, Behandlung und Umschlag metallhaltiger Abfälle). Die gegen die hierfür ursprünglich erteilte Genehmigung vom 11. Dezember 2017 angestrengten Verwaltungsstreitverfahren (W 4 K 18.39 und W 4S 18.218) wurden durch Beschluss eingestellt, nachdem das Landratsamt mit Bescheid vom 19. April 2018 eine Neugenehmigung des Vorhabens vorgenommen hatte. Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung durch Bescheid vom 19. April 2018 für die Errichtung der Anlage und durch Bescheid vom 24. Mai 2018 für den Betrieb der Anlage an.

Die Antragstellerin berief sich auf ihr Eigentum an einem ca. 170 m nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für diesen Bereich ein Gewerbegebiet ausweist.

Nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung beabsichtigt die Beigeladene, auf dem streitgegenständlichen Grundstück metallische Abfälle zu lagern und zu sortieren. Das Betriebsgelände, das eine Größe von 900 m² Hoffläche sowie 1.535 m² Hallenfläche bei einer Geländefläche von insgesamt 3.761 m² umfasst, soll in drei Betriebseinheiten aufgeteilt werden, wobei in einer Betriebseinheit die Eingangs- und Ausgangserfassung der Stoffströme (BE 100) sowie in einer weiteren, nicht abgeschlossenen Betriebseinheit die Lagerwirtschaft für Eisenabfälle und Schrotte (BE 200) erfolgt und sich in einer dritten Betriebseinheit, einer dreiseitig umschlossenen Halle, der Lager- und Behandlungsbereich für Nichteisenmetalle einschließlich größenveränderlicher Boxen und einer 3-Tonnen-Waage sowie Fahr- und Rangierbereiche (BE 300) befinden. Die Gesamtlagerkapazität soll maximal 1.495 t betragen, wovon maximal 10 t gefährliche Abfälle (Autobatterien) darstellen. Die Abfallbehandlung in der Form der Sortierung von nicht gefährlichen Abfällen soll maximal 100 t/d umfassen, wobei die Sortierung mittels Greifbagger und Stapler stattfinden soll. Eine mechanische Behandlung, etwa in Form der Zerkleinerung, ist nicht vorgesehen. In der Betriebsbeschreibung zugrunde gelegt wird ferner eine Fahrzeugverteilung von arbeitstägig maximal fünfzehn an- und abfahrenden Pkw sowie Kleintransportern und sechs Lkw An- und Abfahrten. Als Betriebszeit ist Montag bis Samstag jeweils von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr angegeben.

Mit Bescheid vom 19. April 2018 wurde der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Errichtung die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage erteilt:

a) Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.495 t (Nr. 8.12.3.2 des Anh. 1 der 4. BImSchV),

b) Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 100 t (Nr. 8.12.2 des Anh. 1 der 4. BImSchV),

c) Anlage zur sonstigen Behandlung (Sortieren) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 100 t je Tag (Nr. 8.11.2.4 des Anh. 1 der 4. BImSchV).

Des Weiteren wurde von der Beigeladenen entsprechend Ziffer I.5 des Bescheids vom 19. April 2018 eine lärmtechnische Untersuchung vom 27. Juni 2018 vorgelegt, wonach die im streitgegenständlichen Bescheid geforderten Lärmimmissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet eingehalten werden.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2018 erheben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 beantragte die Antragstellerin zudem, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wieder herzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzuheben.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 19. April 2018 wieder her. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig. Die Antragstellerin sei entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragstellerin könne sich als Eigentümerin eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.“ gelegenen Grundstücks auf die mögliche Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Die Klage der Antragstellerin werde mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, da sich die Genehmigung des Landratsamts vom 19. April 2018 voraussichtlich als rechtswidrig erweise und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Der Bebauungsplan setze für das Baugrundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „GE“ fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 8 BauNVO). Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes sei im vorliegenden Verfahren nicht auszugehen. Zwar machten Beklagter wie auch Beigeladene geltend, dass das Plangebiet auch von immissionsträchtigen und lärmintensiven Betrieben geprägt sei. Jedoch lägen dem Gericht keine hinreichenden Nachweise dafür vor, um beurteilen zu können, in welchem Umfang dies tatsächlich gegeben und etwa eine industrietypische Nutzung überwiegend auch genehmigt sei. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sei regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans und nicht von seiner Funktionslosigkeit auszugehen, da keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit vorlägen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gewähre dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der vorgegebenen zulässigen Nutzungsart abweiche. Im Rahmen eines durch einen Bebauungsplan vorgegebenen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses solle jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Der streitgegenständliche Betrieb der Beigeladenen sei ein Gewerbebetrieb, der zwar gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als „Gewerbebetrieb aller Art“ bzw. als Lagerplatz grundsätzlich im Gewerbegebiet zulässig sein könne. Dies gelte nach § 8 Abs. 1 BauNVO aber nur, soweit es sich um einen „nicht erheblich belästigenden“ Gewerbebetrieb handle. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris) habe festgestellt, dass aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen sei, ob es sich um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handle. Maßgeblich sei dabei der zur Genehmigung anstehende Betrieb in seiner typischen Betriebsform und das Maß der bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise möglichen Störung unter Berücksichtigung der baugebietstypischen Schutzwürdigkeit. Nach § 15 Abs. 3 BauNVO sei die Frage der erheblichen Belästigung zwar nicht ausschließlich nach der verfahrensrechtlichen Einordnung durch das Bundesimmissionsschutzgesetz und die 4. BImSchV zu klären. Gleichermaßen spreche jedoch die Kategorisierung der streitgegenständlichen Anlage als ein nach § 19 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu behandelndes Vorhaben für ein konkretes, die Gebietsprägung möglicherweise beeinträchtigendes Störpotential. Der Betrieb der Beigeladenen sei als ein erheblich belästigender Betrieb anzusehen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Anlage mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.495 t Eisen- und Nichteisenschrotten deutlich über dem Schwellenwert (100 t) liege, der für die Zuordnung zur Anlage der 4. BImSchV (Nr. 8.12.3.2) maßgeblich sei. Gleiches gelte für den Schwellenwert für die Behandlung (Sortierung) von nicht gefährlichen Abfällen nach Nr. 8.11.2.4 der Anlage der 4. BImSchV. Des Weiteren handle es sich nicht um eine reine Sammelstelle, es finde vielmehr auch eine Abfallbehandlung in Form des Sortierens statt, wobei nicht nur Kleinstmengen angeliefert werden sollen. Ausweislich der Betriebsbeschreibung würden bis zu 40% Großmengen angeliefert. Soweit es sich um Eisen- und Nichteisenschrotte handle, verwirkliche sich zudem ein erhöhtes Störpotential, wenn diese auf-, ab- oder umgeladen werden. Auch derartige Vorgänge seien hier vom Betriebskonzept umfasst, auch wenn die Beigeladene darauf abstelle, dass wesentliche Abläufe innerhalb der Halle stattfänden und ansonsten eine Ablagerung in Schüttboxen stattfinde. Unbestritten kämen aber ein Bagger, ein Stapler sowie verschiedene Containersysteme (Absetzcontainer) zum Einsatz. Die Halle sei darüber hinaus nicht vollständig abgeschlossen und abschließbar. Hinzu komme ein beachtlicher An- und Abfahrverkehr durch Pkw und Lkw. Der Betrieb der Beigeladenen zeichne sich folglich nicht durch eine Atypik aus, die eine Gebietsverträglichkeit zur Folge haben könne. Eine solche Atypik sei dann anzunehmen, wenn der Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine erheblichen Belästigungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Es müsse sich um ein vom branchenüblichen Erscheinungsbild abweichendes Vorhaben handeln, bei dem anzunehmen sei, dass der Betrieb diesen atypischen Charakter auch künftig behalten werde. Derartige Aspekte seien hier jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere fänden lärm- und staubintensive Ablade- und Umschichtungsarbeiten nicht ausschließlich in einer abgeschlossenen Halle oder Einhausung statt, sondern zu wesentlichen Teilen im Freien (vgl. BE 200). Die Halle auf dem Betriebsgelände sei auch nicht völlig zu schließen sondern an einer Hallenseite vollständig geöffnet. Es würden zwar keine Zerlegearbeiten vorgenommen, dennoch fänden immissionsträchtige Arbeiten statt, die für Anlagen zur Lagerung und Sortierung von Metallabfällen geradezu typisch seien. Die streitgegenständliche Anlage weise insofern keine wesentlichen Unterscheidungspunkte auf. Hierbei habe außer Betracht zu bleiben, dass nach dem vorgelegten Lärmgutachten die maßgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden könnten, da dieser Umstand nicht geeignet sei, eine Atypik zu begründen. Vielmehr sei die Einhaltung der Lärmgrenzwerte eine Genehmigungsvoraussetzung im Sinn der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BImSchG, die für jeden zu genehmigenden Betrieb im Baugebiet gleichermaßen gelte. Als erheblich belästigender Gewerbebetrieb sei daher das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Aufgrund dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus.

Gegen diesen Beschluss legte die Beigeladene per Telefax am 26. Oktober 2018 Beschwerde ein. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 14. Juni 2018 zurückzuweisen.

Zugleich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2018 bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren auszusetzen.

Die Antragstellerin beantragt demgegenüber mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zusätzlich beantragte sie, den Erlass des beantragten Hängebeschlusses abzulehnen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 setzte der erkennende Senat die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2018 bis zu seiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren aus. Die Aussetzung erfolge vor dem Hintergrund einer überschlägigen Interessenabwägung. Für das Interesse der Beigeladenen spreche deren wirtschaftliches Interesse, für das Interesse der Antragstellerin streite der von ihr geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Letztere sei derzeit soweit ersichtlich nicht schweren und unerträglichen Einwirkungen durch die streitgegenständliche Anlage ausgesetzt, die einen Weiterbetrieb unzumutbar erscheinen ließen.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2018 (per Telefax am gleichen Tag eingegangen) begründete die Beigeladene ihre Beschwerde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin sei unzulässig, weil es an einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin fehle. Derartige Rechte habe sie nicht substantiiert dargelegt. Selbst bei Annahme der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans sei das Vorhaben der Beigeladenen gebietsverträglich, da der Betrieb als atypisch anzusehen und damit nicht erheblich belästigend im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO sei. Selbst bei einer möglichen Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs liege jedenfalls ein offensichtlich rechtswidriger Genehmigungsbescheid nicht vor. Im Übrigen befinde sich auf dem Grundstück der Antragstellerin auch kein Betrieb der Antragstellerin mit eigenen Mitarbeitern. Dieses Grundstück sei vielmehr an eine andere Firma vermietet. Diverse Betriebe in der Nachbarschaft hätten zudem die gute Nachbarschaft mit dem Betrieb der Beigeladenen bestätigt.

Jedenfalls sei der Antrag der Antragstellerin aber nicht begründet. Die erteilte Genehmigung sei offensichtlich rechtmäßig. So seien von der Antragstellerin keine hinreichenden Nachweise für eine immissionsarme Prägung des Baugebiets vorgelegt worden; es sei vielmehr eine intensiv-gewerbliche/industrielle Nutzung in der Nachbarschaft vorhanden. Das Verwaltungsgericht übersehe auch, dass man sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch nicht berufen könne, wenn das betreffende Baugebiet von seiner Fläche her so groß sei, dass sich ein Vorhaben für den Nachbarn nicht mehr als nachteilig auswirken könne. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Einflüsse auf das Grundstück der Antragstellerin. In die Genehmigung aufgenommene Regelungen ließen keine nachteiligen Abweichungen oder Änderungen des Betriebes zu. Das typische Störpotential eines Schrottplatzes könne sich gerade nicht entfalten. Dieser sei hier als „Lagerplatz“ und „Gewerbebetrieb aller Art“ zulässig nach § 8 Abs. 1 BauNVO. Auch gingen vom Betrieb geringere Belästigungen als etwa von einem umliegenden Betonwerk aus. Es seien Anlagen mit höherem Störgrad in der Umgebung vorhanden. Das Verwaltungsgericht habe grundsätzlich richtig auf eine typisierende Betrachtung abgestellt, lasse aber Darlegungen zur Art der zugrunde gelegten Atypik vermissen. Es seien nämlich die konkreten Verhältnisse maßgeblich, wenn der Betrieb zu einer Branche gehöre, bei der die Bandbreite des Störgrades von nicht wesentlich störenden bis hin zum störenden oder gar zum erheblich belästigenden Betrieb reiche, wie dies bei Schrottplätzen der Fall sei. Vorliegend sei erkennbar eine positive Abweichung des Betriebstyps erkennbar. Bereits im Genehmigungsbescheid sei unter Hinweis auf die VDI-Richtlinie 4085 (Planung, Errichtung und Betrieb von Schrottplätzen) auf die nur geringe maschinelle Ausrüstung und das Fehlen von erheblich immissionsträchtigen Anlagen abgestellt worden. Vom Verwaltungsgericht sei auch nicht hinreichend gewertet worden, dass 80% des Betriebsgeländes überdacht seien, was zu einer Abschirmung führe. Es würden keine Zerkleinerungsarbeiten durchgeführt. Zusammenfassend bestehe ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Die Immissionsgrenzwerte würden nachweislich eingehalten. Für die Beigeladene stritten wirtschaftliche Interessen, das vorgelegte Schallgutachten, die Interessen der beschäftigten Mitarbeiter und die vorliegende Gefahr eines erheblichen Image-Schadens. Die Beigeladene habe einen Kundenstamm aufgebaut, für den der Aspekt der Verlässlichkeit gerade in der vorliegenden Branche hohe Bedeutung habe. Auch bei einem Erfolg der Klage (der nicht anzunehmen sei) könne die Rechtsposition der Antragstellerin noch umfassend gewahrt werden, ohne dass bis dahin schon eine dauerhafte Beeinträchtigung der Rechtsposition der Antragstellerin hinsichtlich des Gebietserhaltungsanspruchs zu befürchten wäre.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat für den Antragsgegner kein Rechtsmittel eingelegt, vertritt aber mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 die Auffassung, dass das Rechtsmittel der Beigeladenen begründet sei.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 begründete die Antragstellerin ihren Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks in ca. 170 m Entfernung von der Beigeladenen und damit in deren Einwirkungsbereich. Die Tätigkeiten der Beigeladenen seien typische Schrottplatztätigkeiten bzw. Metallhandel in großem Ausmaß. Die Bezugnahme auf das „Kleinkundengeschäft“ sei unklar und auch nicht näher definiert. Das Vorhandensein einer Plattformwaage für Lkw zeige, dass der Betrieb gerade auch für gewerbliche Kunden zugänglich sei. Das Betriebsgrundstück liege im Gewerbegebiet, „Funktionslosigkeit“ des Bebauungsplans sei nicht ersichtlich. Es werde bestritten, dass von erheblich emittierenden Betrieben eine entsprechende Prägung des Gebietes ausgehe. Die zahlreichen von der Beigeladenen vorgelegten Bestätigungen anderer Gewerbebetriebe im Plangebiet zeigten im Übrigen, dass diese offensichtlich in keiner Weise durch Lärm, Staub oder Schmutz belästigt würden. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich die Möglichkeit der Rechtsverletzung für die Antragstellerin aus dem geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch. Die Genehmigung erlaube der Beigeladenen einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb, der nach § 8 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Grundsätzlich sei bei einem Schrott- und Metallbetrieb von einer erheblichen Belästigung auszugehen. Dies gelte insbesondere wegen der genehmigten Gesamtkapazität von 1.495 t Eisen und Nichteisenschrotten, wodurch die Mengenschwellen von 100 t gemäß Ziffer 8.12.3.2 des Anh. 1 zur 4. BImSchV erheblich überschritten würden (dies gelte auch für die Behandlung gemäß Ziffer 8.11.21.4 des Anh. 1 zur 4. BImSchV). Der Betrieb sei gerade nicht nur auf das Kleinkundengeschäft und auch nicht nur auf eine bloße Annahme von Metall beschränkt. Für das Aufladen und Umladen würden vor Ort Bagger, Flurförderzeug und Containersysteme benötigt. Die Beigeladene habe nicht auf einen Volllastbetrieb vor Bestandskraft der ihr erteilten Genehmigung vertrauen dürfen. Gleiches gelte für die von der Beigeladenen vorgetragenen Image-Schäden, die im Übrigen nicht Folge der eingelegten Rechtsmittel, sondern Folge offenkundig zu forscher Werbeversprechen gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 vertiefte die Beigeladene ihren Rechtsstandpunkt. Sie habe durch genaue Bezeichnung umliegender signifikant emittierender Betriebe eine eher industrielle Prägung der näheren Umgebung aufgezeigt. Die vorgelegten Bestätigungen der guten Nachbarschaft bezögen sich ganz offensichtlich nur auf solche Emissionen, die von dem Betriebsgelände der Beigeladenen ausgingen. Die Beigeladene betreibe vor Ort keinen typischen Schrottplatz. So gehöre zu einem typischen Schrottplatz insbesondere auch die Vornahme intensiver Behandlungstätigkeiten, etwa z.B. der Gebrauch einer Schrottschere oder einer hydraulischen Schrottpresse. Über solch schweres Gerät verfüge der Betriebsstandort indes nicht. Typische Schrottplätze würden auch regelmäßig im Freien betrieben, gerade eine Einhausung könne als Begründung der Atypik dienen. Es komme zudem maßgeblich nicht auf die Gesamtfläche des Betriebsgeländes, sondern auf die Größenverhältnisse derjenigen Flächen an, auf denen die eigentliche Lagerung und geringstufige Behandlung der Abfälle erfolge. Das Grundstück habe eine Gesamtgröße von 3.761 m², die Lagerung metallhaltiger Abfälle erfolge auf einer Gesamtfläche von 1.938,31 m². Die nicht überdachte Außenfläche, auf der entsprechende Lagerungen und Sortiertätigkeiten stattfänden, betrage 403 m². Die weitere zur Lagerung bestimmte Betriebsfläche sei überdacht und betrage in Summe 1.535 m². Der Anteil nicht überdachter Lagerflächen betrage damit ca. 20,8%. Umgekehrt seien ca. 79,2% der für die Lagerung vorgesehenen Flächen überdacht. Ergänzt würden die vorbezeichneten Flächen um weitere Betriebsbereiche, die allerdings nicht der Lagerung oder Behandlung von metallhaltigen Abfällen, sondern schlicht der Büronutzung (Container), als Waschplatz, der Verwiegung oder schlicht als Verkehrsfläche dienten. Sowohl die Containeranlage für die Büronutzung als auch die Legioblock-Wände dienten der weiteren Emissionsreduktion. Die Beigeladene habe damit sehr wohl die Atypik in hinreichender Weise dargelegt und glaubhaft gemacht. Die für einen Schrottplatz anderer Dimension und Behandlungsintensität typischen Störpotenziale würden durch den Betrieb der Beigeladenen jedenfalls nicht verwirklicht. Der Antrag der Antragstellerin sei unzulässig, weil sie die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Betrachte man zudem die tatsächlichen Nutzungen im Baugebiet, könne auf der Grundlage der teils intensiv-gewerblichen bis industriellen Prägung keineswegs ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vorliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes noch wirksam seien. Der streitbefangene Betrieb sei für das Kleinkundengeschäft konzipiert worden. Die vor Ort akquirierten Schrotte sollten regelmäßig zur weiteren Verarbeitung nach Frankfurt am Main transportiert werden. Der Betrieb der Anlage müsse auch nicht nach dem Genehmigungsumfang auf das Kleinkundengeschäft beschränkt sein, um eine entsprechende Atypik aufzuweisen. Die Fokussierung auf Kleinkundengeschäft stelle vorliegend vielmehr ein spezifisches Kennzeichen der konkreten Ausgestaltung des Betriebs dar. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine große Lkw-Plattformwaage sei bewusst übertrieben. Es handle sich tatsächlich nur um eine gewöhnliche Lkw-Waage, wie sie wahrscheinlich in jedem Speditionsbetrieb vorzufinden sei und die keine besonderen Merkmale aufweise. Für die Beurteilung der Anlage sei auch nicht ausschließlich der sog. Volllastbetrieb maßgeblich, vielmehr sei im Einzelfall auch die konkrete Betriebsweise der jeweiligen Anlage ausschlaggebend. Bei dem Betrieb der Beigeladenen handele es sich nicht um eine im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigende Anlage, sondern um eine Anlage, für die aufgrund der entsprechenden Kennzeichnung „V“ der einzelnen Anlagenteile in Spalte C des Anhangs 1 zur 4. BImSchV lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen gewesen sei. Das sei vom Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Januar 2019 teilte die Beigeladene mit, dass das Grundstück der Antragstellerin, auf das diese sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis berufe, ihrer Kenntnis nach veräußert worden sei. Die Landesanwaltschaft Bayern bestätigte dies mit Schreiben vom 1. Februar 2019. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019, dass sie nach wie vor Eigentümerin des besagten Grundstücks sei. Zutreffend sei, dass aktuell eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten eines Dritten eingetragen sei. Es werde jedoch bereits angekündigt, dass der Dritte das Verfahren als möglicher Rechtsnachfolger fortführen werde. In materieller Hinsicht sei der Maschineneinsatz bei der Beigeladenen nicht auf die vorhandene Halle beschränkt und dürfte hauptsächlich außerhalb erfolgen. Auch auf typischen Schrottplätzen seien regelmäßig auch zumindest Einhausungen und Hallen vorhanden. Die vorhandene Containeranlage bzw. Legioblock-Wände stellten jedenfalls keine Lärmschutzeinhausungen dar.

Die Beigeladene wies unter dem 8. Februar 2019 darauf hin, dass die Antragstellerin vor dem Hintergrund der Grundstücksveräußerung jedenfalls nicht mehr glaubhaft geltend machen könne, möglicherweise in ihrem Gebietserhaltungsanspruch oder in sonstigen Nachbarrechten verletzt zu sein. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine etwaige Rechtsposition des künftigen Rechtsnachfolgers auf Fortführung des hier zu entscheidenden Verwaltungsstreitverfahrens ergeben solle. Die Rechtsstellung des Rechtsnachfolgers im Prozess beurteile sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 f. ZPO. Gemäß § 265 Abs. 2 ZPO habe die Veräußerung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger sei nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Rein vorsorglich werde jedenfalls erklärt, dass die Beigeladene eine Zustimmung zur Übernahme des Prozesses durch einen Rechtsnachfolger nicht erteilen werde. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Rechtsnachfolger überhaupt gewillt sei, das Verfahren fortzuführen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. März 2019 teilte die Beigeladene mit, dass das Landratsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 28. Februar 2019 der Beigeladenen bescheinigt habe, dass der in den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid unter Ziffer 2.1.2 und 2.1.3 geforderte Nachweis über die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes sowie der daraus resultierenden Geräuschspitzen durch Vorlage eines Gutachtens vom 10. Januar 2019 erbracht worden sei. Die Antragsgegnerin legte dieses Gutachten als Teil der Behördenakten vor. Das Gutachten beschreibt die Ergebnisse von am 5. Dezember 2018 vorgenommenen Messungen der Lärmbelastung an drei dem Anlagengrundstück nahegelegenen Immissionsorten. Die Messungen wurden als „gesteuerte Messungen“ durchgeführt, d.h. nach Definierung der häufigsten Betriebsszenarien wurden diese in Zusammenarbeit mit dem Betreiber nachgestellt.

Die Beigeladene informierte unter dem 16. April 2019 darüber, dass mittlerweile ein Eigentümerwechsel im Grundbuch vollzogen worden sei. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin für den neuen Eigentümer des Grundstücks (nunmehr: Antragsteller) die Übernahme des Rechtsstreits im eigenen Namen als Hauptpartei anstelle der Antragstellerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2018 hat Erfolg. Die summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage führt zu keinem klaren Ergebnis; der Senat hält die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage für offen. Die Interessenabwägung fällt in diesem Fall zugunsten der Beigeladenen aus. Der Beschluss war dementsprechend zu ändern.

1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO allerdings zulässig.

a) Die vormalige Antragstellerin hat die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO hinreichend geltend gemacht. Ihre Darlegung ist insoweit substantiiert genug. Sie konnte sich als Eigentümerin eines im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen, um gebietsfremde Nutzungen unabhängig von einer tatsächlichen eigenen Betroffenheit abzuwehren und einer schleichenden Umwandlung des Gebiets Einhalt zu gebieten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 14 oben des Beschlussabdrucks) wird insoweit verwiesen. Auf eine tatsächliche unzumutbare schädliche Einwirkung der streitigen Anlage auf das Grundstück der Antragstellerin kommt es ebenso wenig an (BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - juris Leitsatz; OVG NRW, B.v. 17.6.2009 - 8 B 1864/08 - juris 45), wie auf die persönlichen Bewertungen anderer im Plangebiet ansässiger Gewerbetreibender. Die Frage, ob der Betrieb der Beigeladenen tatsächlich als nicht erheblich belästigend im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO angesehen werden kann, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.

b) Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Veräußerung und Eigentumsumschreibung des Grundstücks der vormaligen Antragstellerin hatte auf das Verfahren zunächst keinen Einfluss. Zwar leitete die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis mit der Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruches aus ihrer Eigentümerstellung bezüglich ihres Grundstücks im Plangebiet her. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 1 und 2 ZPO bleibt eine Veräußerung aber grundsätzlich ohne Einfluss auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 41. Update 1/19, Art. 71 Nr. 6.4.1). Da die Antragstellerin ein nachbarliches Abwehrrecht geltend macht, das sich aus ihrer dinglichen Berechtigung an ihrem Grundstück ergibt, handelt es sich bei ihrem Grundstück um ein im Sinn von § 265 Abs. 1 ZPO „streitbefangenes Grundstück“ (BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 24). Ein Fall des § 265 Abs. 3 ZPO ist nicht gegeben.

c) Mit Erklärung im Schriftsatz vom 10. Mai 2019 hat der nunmehrige Eigentümer des Grundstücks die Übernahme des Rechtsstreits im eigenen Namen als Hauptpartei anstelle der vormaligen Antragstellerin erklärt. Dieses Recht steht ihm gemäß § 173 VwGO, § 266 Abs. 1 ZPO zu. Danach ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen, weil über das Bestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird (hier: Gebietserhaltungsanspruch), zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Zustimmung der anderen Prozessparteien, hier der Beigeladenen, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Der Rechtsnachfolger tritt im laufenden Prozess an die Stelle seiner Rechtsvorgängerin, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung, etwa durch gesonderten Beschluss, bedarf (vergleiche Becker-Eberhard in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 266 Rn. 18, 19). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, so dass der Grundstückserwerber seit der Prozesserklärung im Schriftsatz vom 10. Mai 2019 als (nunmehr alleiniger) Antragsteller des vorliegenden Verfahrens anzusehen ist. Dabei spielt es nach Auffassung des Senats keine Rolle, ob eine entsprechende Übernahmeerklärung auch im beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren abgegeben wurde, denn nach § 266 Abs. 1 ZPO besteht nur eine Berechtigung, nicht aber eine Verpflichtung zur Übernahme; das Hauptsacheverfahren könnte auch zwischen den früheren Prozessparteien fortgeführt werden. Entscheidend ist nur, dass das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.

2. Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat hält die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage in der Hauptsache für offen (a). Eine daher veranlasste Abwägung der widerstreitenden Interessen bezüglich des Sofortvollzugs fällt zugunsten der Beigeladenen aus (b).

a) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die ihr erteilte Genehmigung nicht offensichtlich rechtmäßig. Ihr Betrieb hat Störpotential, das das Verwaltungsgericht zutreffend ausführlich beschrieben hat. Auch der erkennende Senat hat einige Zweifel bezüglich der Genehmigung, die ihn jedoch noch nicht veranlassen, schon aufgrund bloßer summarischer Prüfung im Eilverfahren von einer klaren Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung und damit von eindeutiger Erfolgsaussicht für die erhobene Klage auszugehen. Dabei geht der Senat wie das Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans aus. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang (Seite 13 des Beschlussabdrucks) darauf hingewiesen, dass die von der Beigeladenen angeführte industrietypische Nutzung durch einzelne Betriebe im Gewerbegebiet auch entsprechend genehmigt sein müsste. Zudem wäre zu ermitteln, welchen konkreten Störgrad diese Betriebe tatsächlich aufweisen. Auch wäre zu klären, in welchem Umfang, sollten entsprechende Genehmigungen vorliegen, diese Betriebe das Gewerbegebiet prägen, so dass davon die Rede sein könnte, dass die Festsetzung als Gewerbegebiet noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (OVG NRW, U.v. 2.2.2000 - 7a D 224/98.NE - juris Rn. 25-29). Nachdem das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht den Rahmen für derartige Beweiserhebungen bietet, geht auch der Senat regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans aus, solange keine offensichtlichen Anzeichen für dessen Unwirksamkeit gegeben sind. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans liegt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht auf der Hand.

aa) Die Tatsache, dass das Vorhaben der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG zu genehmigen ist, liefert für die Einschätzung einer erheblichen Belästigung im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Die Genehmigungsart gibt zwar Anlass, der Anlage ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential zu unterstellen (BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - juris Rn. 10), darf aber gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO nicht allein ausschlaggebendes Kriterium für die Zulässigkeit der Anlage im vorliegenden Gewerbegebiet sein. In der Kommentarliteratur zur Baunutzungsverordnung wird zu dieser Frage in Bezug auf § 8 BauNVO kein einheitliches Bild gezeichnet (vgl. schon BayVGH, B.v. 8.10.2013 - 22 ZB 13.1601 - juris Rn. 23 m.w.N.). Teilweise wird davon ausgegangen, dass Betriebe, die unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren fallen, „in der Regel“ gewerbegebietsverträglich sind (vgl. etwa Schiller in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, § 8 BauNVO Rn. 1734; Boeddinghaus, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6), während andere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Betriebe grundsätzlich auf das Industriegebiet verweisen wollen (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 6 Rn. 35), es sei denn, es läge ein atypischer Fall vor.

bb) Für die Bewertung der Zulässigkeit des Betriebs im festgesetzten Gewerbegebiet ist eine typisierende Betrachtungsweise einzunehmen. Zwar weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass es eine große Bandbreite von Betriebsformen von Schrottplätzen gibt. Allerdings kann nach Auffassung des Senats schon die Betriebsform des Lagerns bei insoweit begrenzt typisierender Betrachtung für die Annahme einer erheblichen Belästigung zugrunde gelegt werden, weil wegen der Notwendigkeit des Auf-, Ab- oder Umlagerns erheblicher Lärm erzeugt wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 18, 19). Derartige Tätigkeiten unter freiem Himmel sind auch vorliegend vom Betriebskonzept der Beigeladenen umfasst und deshalb auch einer lärmgutachterlichen Bewertung zugeführt und bei der erfolgten Nachmessung nachgestellt worden. Dass die Begründung des Genehmigungsbescheides unter Nr. 5.3 unter Bezugnahme auf die VDI-Richtlinie 4085 darauf abstellt, dass vorliegend schweres Zerkleinerungsgerät nicht vorgehalten wird, kann eine Atypik bezogen auf die hier beabsichtigte Betriebsform nicht belastbar begründen, weil Atypik nicht schon bei nur mehr oder weniger großer Abweichung vom worst-case-Szenario eines Schrottplatzes angenommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht auf den konkret beabsichtigten Betrieb „nach seiner Art und Betriebsweise“ abgestellt (vgl. auch OVG Bremen, B.v. 22.5.2017 - 1 LA 308/15 - juris Rn. 13).

Als gegen eine Zulässigkeit sprechenden Umstand hat das Verwaltungsgericht bei seiner Betrachtung nachvollziehbar auf die erhebliche Gesamtlagerkapazität hingewiesen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.6.2009 - 8 B 1864/08 - juris 31), die gerade noch ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG ermöglicht. Auf dem Betriebsgelände wird zudem nicht nur gesammelt, sondern auch lärmträchtig sortiert.

Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat allerdings auch Aspekte, die vorliegend die Annahme einer Atypik rechtfertigen könnten. In seiner Entscheidung vom 11. Juli 2013 (22 ZB 13.331 - juris Rn. 20) hat der Senat für einen Schrottplatz mit deutlich kleinerer Lagerkapazität das Vorliegen einer Atypik vor allem mit Blick darauf verneint, dass jegliche Einhausung fehlte. Er hat dabei festgestellt, dass das Störpotential solcher üblicherweise unter freiem Himmel betriebener Anlagen bei typisierender Betrachtung erst dann als atypisch gemindert angesehen werden kann, wenn die Anlage eingehaust oder eine vergleichbar wirksame Anlagenänderung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ist das Betriebsgelände zu einem nicht unerheblichen Teil mit einer dreiseitig umschlossenen Halle eingehaust. Die Genehmigungsbehörde hat unter Nr. 5.3.1 der Begründung des Genehmigungsbescheides in ihre Betrachtung ferner eingestellt, dass die Annahme bzw. Abholung der Abfälle in der Halle oder in dreiseitig geschlossenen Schüttboxen stattfindet, was zu einer Minimierung der Immissionen an den maßgeblichen Immissionsorten führe. Sie hat insbesondere das Vorhandensein der drei Meter hohen Betonblockwand an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze betont. Insbesondere diese Mauer, die abgeteilten Schüttboxen und die Halle führen zu einer erheblichen Lärmbegrenzung, die sich auch bei der Lärmmessung bestätigte, die während des Beschwerdeverfahrens vorgenommen wurde. Dass die Halle nicht völlig zu schließen ist, ändert nichts an ihrer lärmmindernden Wirkung im Vergleich zu einem typischen Lagerplatz „unter freiem Himmel“. Einen „beachtlichen An- und Abfahrtsverkehr durch PKW und LKW“ sieht der Senat vor dem Hintergrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Betriebsbeschreibung gerade auch im Vergleich zu den umliegenden Gewerbebetrieben (und auch im Vergleich mit den in der Rechtsprechung auffindbaren Fallgestaltungen, vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 3; OVG Bremen, B.v. 22.5.2017 - 1 LA 308/15 - juris Rn. 14) nicht. Besondere verhaltensbezogene Auflagen (wie etwa in BayVGH, B.v. 11.7.2013 - 22 ZB 13.331 - juris Rn. 4) oder andere besondere Einschränkungen (wie etwa im Fall von VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2002 - 3 K 6192/01 - juris Rn. 20) waren deshalb vorliegend offenbar nicht erforderlich, um überhaupt erst eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herzustellen.

Die vorliegende Fallgestaltung zeichnet deshalb nach Auffassung des Senats kein klares Bild, das schon jetzt eine zweifelsfreie Aussage über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zuließe. Eine Entscheidung über die Gebietsverträglichkeit im vorliegenden Einzelfall bleibt damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

b) Bei deshalb angenommenen offenen Erfolgsaussichten ist mittels einer Abwägung der jeweiligen Interessen der Prozessparteien zu entscheiden. Dabei gilt, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (vergleiche Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 93). Es sind alle schutzwürdigen Interessen des Antragstellers am Suspensiveffekt zu ermitteln und in die Erwägungen einzubeziehen. Das gilt auch für die Vollzugsinteressen der Beigeladenen. Im vorliegenden Einzelfall macht der Antragsteller einen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch geltend. Das Grundstück, das ihm diese Befugnis verleiht, liegt hier in einigem Abstand zum streitgegenständlichen Vorhaben, sodass unmittelbare Beeinträchtigungen schwerer oder gar unzumutbarer Art durch den Betrieb der Beigeladenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu befürchten sind. Derartige Beeinträchtigungen hat die Antragstellerseite auch nicht vorgetragen. Zu einer bauplanungsrechtlich wirksamen Veränderung des Gebietscharakters des Gewerbegebiets oder zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans kann es nicht alleine durch die einstweilige Betriebsaufnahme des Betriebs der Beigeladenen kommen, sondern erst durch dessen bestandskräftige Genehmigung. Vor diesem Hintergrund besteht bei einer wertenden Betrachtung der Interessen des Antragstellers kein Anlass, bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Betrieb der Beigeladenen bis zur Hauptsacheentscheidung zu verhindern. Demgegenüber hat die Beigeladene eigene wirtschaftliche Interessen vorgetragen. Sie hat nicht unerhebliche eigene Investitionen in ihr Vorhaben getätigt und ist damit wirtschaftlich erhebliche Verpflichtungen eingegangen. Der Senat verkennt nicht, dass jemand, der Investitionen ohne bestandskräftige Genehmigungen vornimmt, dies grundsätzlich auf eigenes Risiko tut. Nachdem allerdings auf Antragstellerseite keine erheblichen Interessen schon gegen den einstweiligen Vollzug der Genehmigung ersichtlich sind, haben die Interessen der Beigeladenen im vorliegenden Fall den Vorrang zu erhalten. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Klage war daher insgesamt abzulehnen.

c) Bei der Klärung der angesprochenen Fragen wird im Hauptsacheverfahren anders als im einstweiligen Rechtsschutz auch der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans vor dem Hintergrund der vorgetragenen Anwesenheit anderer möglicherweise immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Betriebe im Gewerbegebiet nachzugehen sein, weil im Falle der Annahme der Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens bei Funktionslosigkeit des Bebauungsplans eine Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 BauGB in Betracht kommt (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 6 Rn. 36).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen, weil die Beigeladene Anträge gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 19.2, 2.2.2, und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 22 CS 18.2247 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Zivilprozessordnung - ZPO | § 266 Veräußerung eines Grundstücks


(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im F

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.