Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 20 M 18.171

bei uns veröffentlicht am04.06.2018

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2017 und der Beschluss vom 11. Dezember 2017 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof werden geändert und erhalten folgende Fassung:

I. Die gemäß Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2017 (20 N 14.2305) von der Antragsgegnerin an die Antragsteller im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 1.456,71 € festgesetzt.

II. Dieser Betrag ist ab dem 11. Mai 2017 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 BGB).

III. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 11 Abs. 3 RVG, §§ 151, 165 VwGO statthaft, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 151 VwGO erhoben und auch im Übrigen zulässig.

Er ist auch begründet. Die Antragsteller begehren damit abweichend vom Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2017 allein die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) anstelle der vom Urkundsbeamten festgesetzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses.

Die Heranziehung der begehrten Nr. 3300 ist im vorliegenden Fall zutreffend, da das dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Normenkontrollverfahren ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nach Ziff. 2 der Nr. 3300 des Vergütungsverzeichnisses ist. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nr. 3300 von den Antragstellern erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht wurde, während zuvor auf die Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses abgestellt worden war. Denn außerdem wurde ein Gebührensatz von 2,0 und nicht lediglich wie festgesetzt von 1,3 bei der Nr. 3100 begehrt. Der begehrte Gesamtbetrag belief sich auf 1.882,94 € (incl. Mehrwertsteuer) und überstieg daher den nun festgesetzten Betrag der zu erstattenden Kosten. Ist der geltend gemachte Gebührentatbestand für eine bestimmte Tätigkeit nicht erfüllt, ergibt sich aber, dass für diese Tätigkeit dem Rechtsanwalt eine andere, wesensgleiche Gebühr entstanden ist, so kann diese sowohl von Amts wegen als auch im Erinnerungsverfahren ausgetauscht werden, soweit damit betragsmäßig nicht mehr als ursprünglich beantragt zugesprochen wird (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 11 RVG, Rn. 72; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 11 Rn. 78, 279; OVG Münster, Beschluss v. 6.8.1999 – 3 E 514/99 – BeckRS 1999 17704). Dies ist hier der Fall, da mit der begehrten Festsetzung nicht im Sinne von § 308 Abs. 1 ZPO über den gestellten Antrag hinausgegangen wird.

Daher ist anstatt der im Beschluss vom 11. Dezember 2017 festgesetzten 1,3-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses) eine 1,6-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3300) aus dem Streitwert von 5.000 € in Höhe von 481,60 € festzusetzen. Die übrigen in dem Beschluss genannten Positionen bleiben unverändert. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer betragen die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen die festgesetzten 1.456,71 €.

Das Verfahren ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gerichtskostenfrei, eine Kostenerstattung findet nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht statt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 20 N 14.2305

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor Der Erinnerung des Antragstellers wird abgeholfen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2017 wird abgeändert und erhält folgende Fassung: I. Die gemäß Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom

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Tenor

Der Erinnerung des Antragstellers wird abgeholfen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2017 wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

I. Die gemäß Ziffer II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2017 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden auf 1.349,25 €

i. W.: eintausenddreihundertneunundvierzig 25/100 Euro

festgesetzt.

II. Dieser Betrag ist ab 11.05.2017 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 BGB).

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Kostenfestsetzung ergibt sich aus § 164 VwGO.

Die Erinnerung ist begründet.

Die Kostenfestsetzung entspricht nicht der zugrundeliegenden Kostenaufteilung im Beschluss vom 29.06.2017 und ist daher abzuändern.

1,3 Verfahrensgebühr

391,30 €

0,9 Erhöhungsgebühr

270,90 €

1,2 Terminsgebühr

361,20 €

Auslagenpauschale

20,00 €

Reisekosten anteilig zu 1/4 (Termin 06.08.15)

30,00 €

Reisekosten anteilig zu 1/3 (Termin 08.12.16)

40,00 €

Abwesenheitsgeld anteilig zu 1/4 (Termin 06.08.15)

8,75 €

Abwesenheitsgeld anteilig zu 1/3 (Termin 08.12.16)

11,67 €

Mehrwertsteuer 19%

215,43 €

Gesamt

1349,25 €

Kürzungen:

Die Vergütung ist fällig im Sinne von § 8 RVG und in der nachfolgend erörterten Höhe festzusetzen:

Die Verfahrensgebühr konnte nicht in der beantragten Höhe von 878,70 € festgesetzt werden, da der Gebührensatz gemäß Nr. 3100 VV 1,3 und nicht 2,0 beträgt. Es ergibt sich daher einschließlich der 0,9 Erhöhungsgebühr ein 2,2-facher Gebührensatz.

Weiterhin waren die alten Gebühren anzusetzten, da der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenhiet vor dem 01.08.2013 erteilt wurde (§ 60 Abs. 1 RVG). Gleiches gilt für die Terminsgebühr und für das Tage- und Abwesenheitsgeld. Dies beträgt nach altem Recht 35,00 €. Im Übrigen waren die beantragten Reisekosten und das beantragte Tage- und Abwesenheitsgeld auf die in den mündlichen Verhandlungen vom 15.08.2015 und 08.12.2016 verhandelten Verfahren aufzuteilen.

Die Mehrwertsteuer war entsprechend zu verringern.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.