Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 17 P 18.1037

bei uns veröffentlicht am03.12.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 20 P 16.3004, 20.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Gültigkeit der Wahl des örtlichen Personalrats beim Polizeipräsidium M., insbesondere hinsichtlich der Gruppe der Beamten.

Beim Polizeipräsidium M. fand am 21. Juni 2016 die Wahl des örtlichen Personalrats statt. Die Wahlergebnisse wurden am 27. Juni 2016 bekannt gegeben. Von den 21 zu wählenden Personalratsmitgliedern waren für die Gruppe der Beamten 17 Vertreter und für die Gruppe der Arbeitnehmer 4 Vertreter zu wählen. An 5.250 Beschäftigte wurden Briefwahlunterlagen ausgegeben. Für die Gruppe der Beamten wurden 3219 Stimmzettel abgegeben, wovon 51 Stimmzettel ungültig waren. Auf die Bewerber der Vorschlagsliste 1 (DPolG) entfielen 28.577 gültige Stimmen, auf die Bewerber der Vorschlagsliste 2 (GLB) 2355 gültige Stimmen und auf die Bewerber der Vorschlagsliste 3 (GdP/BDK/Freie Liste) 22.214 gültige Stimmen. Nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilen sich die 17 Sitze der Beamten auf 10 Bewerber der Vorschlagsliste 1 und 7 Bewerber der Vorschlagsliste 3.

Den Antrag der sechs wahlberechtigten Antragsteller aus der Gruppe der Beamten vom 8. Juli 2016, die am 21. Juni 2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Polizeipräsidium M. für ungültig zu erklären, lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 20. März 2018 ab. Die Voraussetzungen gemäß Art. 25 Abs. 1 BayPVG für eine Ungültigerklärung der Wahl lägen nicht vor. Verstöße gegen die Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses seien nicht festgestellt bzw. berichtigt worden oder hätten das Wahlergebnis nicht geändert. Am Wahltag seien zwar zwei Personen erschienen, die nicht im Wählerverzeichnis verzeichnet gewesen seien; nachdem jedoch festgestellt worden sei, dass diese wahlberechtigt gewesen seien, seien sie berechtigt gewesen, ihre Stimme abzugeben, so dass ein eventueller Verstoß berichtigt worden sei. Soweit nach dem Vortrag der Antragsteller ein Pensionär Wahlunterlagen erhalten habe und dieser auch gewählt habe, ergebe sich aus dem Wahlergebnis, dass es auf seine Stimme nicht angekommen sei. Auch sei nicht im Übermaß Briefwahl angeordnet worden. Ausweislich des Wahlausschreibens vom 11. April 2016 sei ausschließlich für nachgeordnete Stellen, Nebenstellen und Dienststellenteile sowie für Beschäftigte im Schichtdienst Briefwahl angeordnet worden. Dagegen sei für die IuK-Koordinierungsstelle keine Briefwahl angeordnet worden, vielmehr hätten die Beschäftigten um Übersendung von Briefwahlunterlagen gebeten. Die Übermittlung der Briefwahlunterlagen mittels Amtsboten durch Einlegung in die Fächer der Beschäftigten sei rechtlich unbedenklich, da sich diese Art der Übersendung vorliegend als zuverlässig dargestellt habe. Obwohl 5.250 Wahlunterlagen verschickt worden seien, habe es nur vier Beanstandungen dahingehend gegeben, dass die Erstausfertigungen nicht angekommen seien. Im Übrigen seien die Verstöße berichtigt worden und hätten die Wahl nicht beeinflusst. Zwar stelle es einen Verstoß dar, dass der Antragsteller zu 1 keinen Wahlumschlag erhalten habe, aus der Feststellung des Wahlergebnisses ergebe sich aber, dass seine Stimme das Wahlergebnis nicht geändert hätte. 23 Stimmen seien nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden und daher als ungültig gezählt worden. Es sei wahrscheinlich, dass diese 23 Personen dies versehentlich oder vielleicht sogar bewusst gemacht hätten. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sie tatsächlich keinen Wahlumschlag erhalten hätten. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass bestimmten Beschäftigten bewusst unvollständige Wahlunterlagen zugesendet worden seien. Eine Manipulation könne ausgeschlossen werden, da Teams für die Zusammenstellung der Wahlunterlagen gebildet worden seien. Auch die Zahl der Personalratsmitglieder sei richtig ermittelt worden, da die Dienststelle nicht mehr als 7.000 Beschäftigte habe.

Die Antragsteller haben Beschwerde erhoben und beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die am 21. Juni 2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Polizeipräsidium M. für ungültig zu erklären und anzuordnen, dass diese zu wiederholen ist.

Es sei davon auszugehen, dass bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses in größerem Umfang Fehler unterlaufen seien als lediglich die festgestellten Verstöße. Da bei der vorliegenden Wahl in sehr großzügigem Umfang Briefwahl angeordnet worden sei, sei nicht auszuschließen, dass auch an Wahlberechtigte, für deren Dienststelle Briefwahl angeordnet worden sei und die unberechtigterweise nicht im Wählerverzeichnis vermerkt gewesen seien, keine Briefwahlunterlagen versandt worden seien, so dass diese Personen nicht hätten wählen können. Dieser Frage sei das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen. Es habe zulasten der Antragsteller unterstellt, dass es nur einige wenige Unrichtigkeiten gegeben habe, die jedoch nachträglich korrigiert worden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht geprüft, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Briefwahl für jede einzelne der gekennzeichneten Stellen, Nebenstellen und Dienststellen erfüllt gewesen seien. Schon die Zahlen - an 5.250 Beschäftigte seien Briefwahlunterlagen ausgegeben worden, zum Stichtag seien 6.832 Beschäftigte beim Polizeipräsidium M. vorhanden gewesen - zeigten deutlich, dass hier faktisch überwiegend ein Briefwahlverfahren durchgeführt worden sei. Auch seien die Unterlagen für die Briefwahl nicht ordnungsgemäß zusammengestellt und den Wahlberechtigten zugestellt worden. Der Antragsteller zu 1 habe seine Briefwahlunterlagen ohne Wahlumschlag und ohne Hinweiszettel erhalten. 23 Stimmen seien im Hinblick auf das Fehlen des Wahlumschlags als ungültig angesehen worden. Das Gericht hätte in diesem Zusammenhang zulasten des Anfechtungsgegners unterstellen müssen, dass ein wesentlicher Verstoß i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayPVG vorliege. Insgesamt sei anzumerken, dass das Gericht die Vorgänge zu sehr zerteilt und jeweils nur einzelne Vorkommnisse betrachtet habe.

Der Beteiligte zu 1, der Personalrat des Polizeipräsidiums M., hat hierzu erwidert und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2, der Dienststellenleiter des Polizeipräsidiums München, stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Anhörung Bezug genommen.

II.

Die gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die am 21. Juni 2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Polizeipräsidium M. für ungültig zu erklären, zu Recht abgelehnt.

1. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller ist zulässig.

Der Antrag ist am 8. Juli 2016 und damit fristgemäß binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 27. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen (Art. 25 Abs. 1 BayPVG). Die Wahl wurde von sechs wahlberechtigten Antragstellern aus der Gruppe der Beamten angefochten.

2. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller ist unbegründet.

Nach Art. 25 Abs. 1 BayPVG ist eine Wahlanfechtung begründet - und damit eine durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären -, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen für die streitgegenständliche Wahl des örtlichen Personalrats nicht vor.

a. Ein relevanter Fehler bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses, insbesondere dessen Unvollständigkeit, ist nicht gegeben.

Derartige Fehler können zwar eine Wahlanfechtung begründen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand Oktober 2018, Art. 25 Rn. 7c). Die nachweislich festgestellten Verstöße (zwei wahlberechtigte Personen waren nicht im Wählerverzeichnis eingetragen; zwei Pensionäre haben fälschlicherweise Wahlunterlagen erhalten) wurden aber berichtigt bzw. haben sich nicht ausgewirkt, weil die Pensionäre nicht gewählt haben. Weitere, die Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses betreffende Verstöße konnten nicht festgestellt werden. Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Beweisführungspflicht der Beteiligten besteht, tragen diejenigen, die eine Wahl zum Personalrat anfechten - somit die Antragsteller -, die (objektive) Beweislast dafür, dass gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Erst wenn ein derartiger Verstoß feststeht, greift die Vermutung ein, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Zwar hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die diese gesetzliche Vermutung ausräumen. Lassen sich in einem solchen Fall die für die Entscheidung über die Wahlanfechtung maßgeblichen Umstände nicht zweifelsfrei klären, so geht dies zulasten des Anfechtungsgegners (vgl. OVG NW, B.v. 27.11.1997 - 1 A 878/97.PVB - PersV 1999, 226; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 25 Rn. 11a). Allerdings lösen nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern keine Pflicht des Gerichts zur Nachforschung nach Gründen für die Ungültigkeit einer Personalratswahl aus (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.1992 - 6 P 9.91 - PersR 1992, 311). Für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist daher eine substantiierte Darlegung der Tatsachen erforderlich, auf die sich die Anfechtung stützt. Der Vortrag der Antragsteller, es sei aufgrund der festgestellten Verstöße und der in sehr großzügigem Umfang angeordneten Briefwahl nicht auszuschließen, dass tatsächlich weitere Fehler bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses unterlaufen seien, beinhaltet lediglich einen nicht näher spezifizierten Vorwurf und genügt diesen Anforderungen nicht.

b. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG wegen der Anordnung von Briefwahl liegt nicht vor.

Danach kann der Wahlvorstand für die Beschäftigten im Schichtbetrieb die schriftliche Stimmabgabe anordnen (§ 19 Abs. 1 WO-BayPVG), für Beschäftigte von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchzuführen oder die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen (§ 19 Abs. 2 WO-BayPVG). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Wahlausschreibens vom 11. April 2016 die Prüfung, ob Briefwahl im Übermaß angeordnet wurde, durchgeführt hat. Für die von den Antragstellern erstinstanzlich aufgegriffene IuK-Koordinierungsstelle wurde nachweislich keine Briefwahl angeordnet, vielmehr haben die Beschäftigten nach § 17 Abs. 1 WO-BayPVG um Übersendung von Briefwahlunterlagen gebeten. Den Antragstellern ist zwar einzuräumen, dass mit der Ausgabe von Briefwahlunterlagen an 5.250 Beschäftigte und somit an ca. dreiviertel der Wahlberechtigten eine sehr hohe Anzahl der Wahlberechtigten ihre Stimme nicht direkt abgegeben hat; dies bedingt aber die besondere Organisationsstruktur des Polizeipräsidiums M. mit zahlreichen Polizeiinspektionen, Kommissariaten und Beschäftigten im Schichtdienst. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG hier nicht vorlagen, haben die Antragsteller weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

c. Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Versendung der Briefwahlunterlagen in die Fächer der Beschäftigten in der Dienststelle erfolgte.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden, ebenso auf Verlangen der Beschäftigten, wenn diese im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG). Dabei ist der Postweg nicht die allein zulässige Art der Übermittlung. Die Ausschließlichkeit des Postwegs findet im Gesetz keine ausreichende Stütze. Wenn der Gesetzgeber die Beschreitung des einfachen Postwegs als ausreichende Sicherung erachtet, wird man eine andere Art der Übermittlung nur dann nicht mehr als zulässig ansehen dürfen, wenn sie sich als weniger zuverlässig darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1959 - VII P 9.58 - BVerwGE 8, 144; OVG NW, B.v. 16.12.1991 - CL 67/90 - RiA 1992, 267). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann man die Übermittlung von Briefwahlunterlagen durch Amtsboten in die Fächer der Beschäftigten im Allgemeinen nicht für weniger zuverlässig halten als eine Übermittlung per Post. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil es bei 5.250 versendeten Briefwahlunterlagen nur vier Beanstandungen gegeben hat, dass die Erstausfertigungen nicht angekommen sind. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Versendung der Briefwahlunterlagen in die Fächer der Beschäftigten eine erhöhte Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Briefwahlunterlagen durch Dritte verbunden sein könnte, haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Diese Möglichkeit wird von ihnen nur unterstellt.

d. Auch relevante Fehler bei der Zusammenstellung der Briefwahlunterlagen sind nicht ersichtlich.

aa. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist durch nichts belegt, dass über den Fall des Antragstellers zu 1 hinaus, der nach seinen Angaben weder einen Wahlumschlag noch die Gebrauchsanweisung erhalten hat, an weitere Beschäftigte unvollständige Briefwahlunterlagen versendet worden sind.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Verstoß im Hinblick auf die 23 als ungültig gewerteten Stimmzettel, die ohne Wahlumschlag abgegeben wurden, verneint, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Wähler tatsächlich keinen (neutralen, nichtbeschrifteten) Wahlumschlag erhalten haben. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, durch den hier gewählten Ablauf der Zusammenstellung der Unterlagen sei der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Denn es seien zunächst die Kuverts, in die die Briefwahlunterlagen hineingelegt worden seien, adressiert worden, ebenso wie die Rücksendeumschläge. Erst dann seien die Unterlagen in die jeweiligen Umschläge gesteckt worden. Normalerweise würden zunächst die erforderlichen Unterlagen in neutrale Umschläge gesteckt und erst zum Schluss diese Umschläge mit dem jeweiligen Adressetikett versehen. Ungeachtet dessen, dass eine Manipulationsabsicht den beiden Zweierteams, die für die Zusammenstellung der Briefwahlunterlagen verantwortlich waren, nicht unterstellt werden kann, zumal auch ein Mitglied aus der Gewerkschaft des Antragstellers zu 1 einem Team angehörte, bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, in welcher Reihenfolge die Wahlunterlagen zusammengestellt werden sollen. Zudem erscheint die Benachteiligung einer Gewerkschaft schon deshalb nicht naheliegend, da die Kuverts von vornherein ohne Gewerkschaftsbezug dienststellenweise zusammengestellt und dann an die entsprechende Dienststelle verschickt worden sind. Bloße nicht belegte Vermutungen lösen, wie bereits ausgeführt (s. oben a), eine Nachforschungspflicht des Gerichts nicht aus.

bb. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich durch den nicht berichtigten Verstoß, dem Antragsteller zu 1 unvollständige Briefwahlunterlagen zukommen zu lassen, das Wahlergebnis im Sinne von Art. 25 Abs. 1 BayPVG nicht geändert hätte. Nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG hat der Wahlberechtigte bei einer - wie hier stattfindenden - Verhältniswahl so viele Stimmen, wie bei getrennter Wahl Gruppenvertreter, bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind, hier somit für die Gruppe der Beamten 17 Stimmen. Der Wahlberechtigte kann gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 3 und 4 BayPVG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG entweder einen Wahlvorschlag unverändert annehmen oder innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (Stimmenhäufung). Hätte der Antragsteller zu 1 seine 17 Stimmen einer anderen Liste gegeben, hätte sich dies auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt, da zwischen dem letzten Sitz der Liste 1 mit 2857,70 Stimmen und dem nächst möglichen Sitz der Liste 3 mit 2776,75 Stimmen ein Unterschied von 80,95 Stimmen besteht. Auch wenn der Antragsteller zu 1 drei Stimmen dem Bewerber mit dem geringsten Stimmenabstand zu dem vor ihm gewählten Bewerber einer Liste gegeben hätte - dieser geringste Abstand beträgt vorliegend 20 Stimmen zwischen dem Bewerber Nr. 9 und dem Bewerber Nr. 12 innerhalb der Vorschlagsliste 1 -, hätte sich das Wahlergebnis dennoch nicht geändert.

e. Schlussendlich wurde auch die Mitgliederzahl des zu wählenden Personalrats gemäß Art. 16 Abs. 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 1 WO-BayPVG richtig ermittelt.

Die „Regelstärke“ der (wahlberechtigten) Beschäftigten der Dienststelle wird vom Wahlvorstand festgestellt. Dabei ist in erster Linie vom Stellenplan bzw. von der tatsächlichen Personalstärke im Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens auszugehen; diese Regelvermutung muss ggf. in einem zweiten Schritt im Rückblick auf die bisherige personelle Stärke der Dienststelle sowie in der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Beschäftigungsstands, wie er während des überwiegenden Teils der Amtszeit des zu wählenden Personalrats zu erwarten ist, korrigiert werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2006 - 6 PB 12.06 - PersR 2007, 125; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 16 Rn. 9). Vorliegend waren zum Stichtag 6.832 Beschäftigte ermittelt worden, im November 2018 nur noch 6.454 Beschäftigte. Grund für den Rückgang der Beschäftigungszahl sind nach Aussage des Vertreters des Beteiligten zu 2 die rückläufigen Einstellungen beim Polizeipräsidium M., während bei der Bereitschaftspolizei vermehrt Einstellungen zu verzeichnen sind. Demnach errechnet sich bei 5.001 bis 7.000 Beschäftigten eine Personalratsstärke von 21 Mitgliedern.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG).

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 17 P 18.1037

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 17 P 18.1037

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 17 P 18.1037 zitiert 3 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Referenzen

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.