Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2014 - 14 ZB 11.2115

05.03.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 09.334, 14.07.2011

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Einwände des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Dienstunfallereignisse vom 10. Februar 1999 und 14. November 2004 hätten beim Kläger nicht zu einer als (weitere) Dienstunfallfolge anzuerkennenden Posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) bzw. zu einer Reaktivierung einer PTBS oder einer mittelgradigen Depression und hilfsweise einer Anpassungsstörung geführt, sind nicht durchgreifend.

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte angesichts der vorliegenden, sich in der streitigen Frage widersprechenden Fachgutachten zur abschließenden Klärung und richtigen Einschätzung der vorliegenden Dienstunfallangelegenheit ein weiteres Gutachten durch einen gerichtlichen Sachverständigen einholen müssen. Dieser Vortrag kann weder im Hinblick auf die Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen noch einen Verfahrensmangel begründen (s. zu letzterem unten 2.).

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 98 VwGO i. V. m. §§ 404, 412 ZPO). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - Schütz, Beamtenrecht, ES/C II 3.4 Nr. 7; BayVGH, B.v. 9.2.2007 - 11 ZB 05.1872 - juris Rn. 79; B.v. 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 5f.). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung dagegen nicht (BayVGH, B.v. 6.9.2011, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen wurden in Bezug auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die beim Kläger im Jahr 2004 entstandenen psychischen Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfällen vom 10. Februar 1999 bzw. vom 14. November 2004 beruhen, keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Das Verwaltungsgericht gelangt im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis, dass der beamtenrechtliche Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge im Hinblick auf die beiden genannten Dienstunfälle durch die diesbezüglich erfolgte Anerkennung einer „psychisch traumatischen Erlebnisreaktion mit Schockereignis" bzw. „akuten Belastungsreaktion" als Unfallfolgen erfüllt worden sei, da in beiden Fällen zu Recht eine Behandlungsbedürftigkeit nur für wenige Wochen angenommen worden sei und Dauerschäden nicht vorlägen. Es ist dabei den Ausführungen im neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten des Prof. Dr. W. vom 14. Dezember 2005 mit Ergänzung vom 15. Mai 2006, in dessen weiterer Stellungnahme vom 19. Dezember 2006 sowie im psychologischen Zusatzgutachten des Prof. Dr. S. vom 22. November 2007 (gemeint: neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. S. vom 22.11.2007 mit psychologischem Zusatzgutachten der Dipl. Psych. M. vom 16.11.2007) mit Ergänzung vom 24. Juli 2008 gefolgt und hat seine Überzeugungsbildung im Einzelnen auch begründet und dargelegt, dass diese Gutachten die Einschätzung des Prof. Dr. B. in seinen Stellungnahmen vom 31. August 2006 bzw. 12. Februar 2007 nachvollziehbar widerlegten. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf den Seiten neun bis elf des Urteilsabdrucks mit den Inhalten der Gutachten auseinandergesetzt und dargelegt, dass es insbesondere aufgrund des von den Gutachtern Prof. Dr. W. und Prof. Dr. S. herausgestellten zeitlichen Ablaufs und der Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vor dem erneuten Unfallereignis am 14. November 2004 zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Kläger als (weitere) Dienstunfallfolge geltend gemachten psychischen Erkrankung und den Unfallereignissen vom 10. Februar 1999 und 14. November 2004 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht.

Der Kläger macht dagegen geltend, das Gutachten von Prof. Dr. S. gehe auf die von Prof. Dr. B. vertretene Auffassung nicht vertieft ein, dass beim Kläger eine Reaktivierung einer (unzureichend behandelten) PTBS eingetreten sei, die auf dem Dienstunfall vom 10. Februar 1999 basiere. Prof. Dr. S. behelfe sich vielmehr mit der Feststellung, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers oder familiäre Konflikte seien Auslöser der im Jahr 2004 aufgetretenen psychischen Beschwerden. Diese Folgerung sei unschlüssig, da sich aus einer einvernehmlich geschiedenen Ehe nicht zwanglos die Entstehung eines psychischen Krankheitsbildes herleiten lasse. Demgegenüber beschreibe Prof. Dr. B. seine gegenteilige Auffassung schlüssig, wobei von einem Fachkundevorsprung des Prof. Dr. B. gegenüber Prof. Dr. S. auszugehen sei, da die gutachterliche Tätigkeit des Erstgenannten aus der Traumatherapie hier sachnäher sei.

Damit legt der Kläger jedoch nicht dar, dass die Würdigung der vorliegenden Beweise durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist, etwa weil sie gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist oder gar Natur- oder Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verletzt.

Die ausreichende Fach- und Sachkunde des Gutachters Prof. Dr. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Tübingen, für die Begutachtung hinsichtlich der hier streitentscheidenden Frage, ob die behauptete PTBS beim Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt bzw. bejahendenfalls allein oder wesentlich auf den Ereignissen vom 10. Februar 1999 bzw. 14. November 2004 beruht, ist unbestritten und kann vom Kläger durch den behaupteten Fachkundevorsprung des Prof. Dr. B. nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. In seinem Gutachten vom 22. November 2007, in das sämtliche bereits vorher u. a. vom Kläger beigebrachten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen Aufnahme gefunden haben, hebt Prof. Dr. S. insbesondere hervor (Bl. 16 ff.), dass das Unfallereignis vom 10. Februar 1999 zwar grundsätzlich geeignet gewesen sei, eine PTBS hervorzurufen; allerdings habe im Fall des Klägers eine PTBS unter Bezugnahme auf die üblichen diagnostischen Standards (DSM-IV-TR) nicht vorgelegen, da bei ihm das obligatorische A 2-Kriterium (akute psychische Initialreaktion) nicht erfüllt gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger direkt nach dem Unfall besonnen gehandelt, habe sich weiter im Steuerwagen des Zuges befunden, um diesen weiter zu befördern und sich erst am nächsten Tag zum Bahnarzt begeben. Weder aus den rückblickenden Angaben des Klägers noch nach den dokumentierten Berichten gebe es Hinweise dafür, dass damals eine psychische Symptomatik im Sinne eines andauernden intensiven Wiedererlebens des Vorfalles, Entfremdungs- und Rückzugserleben, dissoziative Gedächtnisstörungen, vermehrte vegetative Erregbarkeit und andauernde Schreckhaftigkeit vorgelegen hätten. Die jetzt berichteten Albträume vom Überfahren eines Warnsignals stünden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit diesem Unfallereignis. Die Ereignisse vom 14. November 2004 seien nach medizinischem Kenntnisstand nicht geeignet gewesen, eine PTBS herbeizuführen; daraus resultierende Folgen seien weder nach jetziger Befunderhebung noch nach Auswertung der Akten anzunehmen.

Dieses Gutachten ist auch nach Auffassung des Senats in sich schlüssig und sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis überzeugend, zumal es die gesamte „Krankengeschichte“ des Klägers in den Blick nimmt. Dass hierzu auch die besondere Persönlichkeitsstruktur des Klägers und die beschriebenen familiären Konflikte gehören, ergibt sich auch aus dem Bericht der Fachklinik für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin Kinzigtal, in der sich der Kläger in der Zeit vom 15. Dezember 2004 bis 19. Januar 2005 in stationärer Behandlung befand. Danach war der Kläger durch Kindheitserlebnisse und den sich über drei Jahre hinziehenden Ehekonflikt erheblichen Belastungen ausgesetzt, die mittels Einzelgesprächen und psychoanalytisch-interaktionellen Gesprächsgruppen behandelt wurden. Hinweise für eine PTBS konnte der Gutachter diesem Bericht nicht entnehmen.

Soweit der Kläger dagegen auf die Darlegungen des Prof. Dr. B. verweist, wonach das Krankheitsbild nachvollziehbar als wesentliche Ursache den Dienstunfall aus dem Jahre 1999 aufweise und diese Ursache durch den Dienstunfall aus dem Jahr 2004 neu aktiviert worden sei, kann dies die Überzeugungsbildung durch das Verwaltungsgericht nicht erschüttern. Denn das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, Prof. Dr. S. habe in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2008 die insoweit von Prof. Dr. B. geäußerten Bedenken schlüssig abgehandelt und sei nach ausführlicher Auseinandersetzung mit diesen Äußerungen nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass diese nicht auf Befunden beruhten, sondern auf den Äußerungen des Klägers. Es lägen keine konkreten Tatsachen vor, aus denen auf das Vorliegen einer PTBS geschlossen werden könnte.

2. Auch der - mit Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens - geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.

Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2011 wurde zwar ein (unbedingter) Beweisantrag gestellt; das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag jedoch durch den in der mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschluss abgelehnt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging zudem ohne Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nachdem hier Gutachten vorlagen, die das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerungen heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Wie unter Nr. 1 bereits ausgeführt, hat der Kläger durchgreifende Mängel der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten nicht aufgezeigt.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Allein daraus, dass sich widersprechende medizinische Stellungnahmen vorliegen, ergeben sich noch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten in diesem Sinne. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar und die vorliegenden zahlreichen medizinischen Gutachten ermöglichen eine ausreichend begründbare Überzeugungsbildung durch das Gericht.

4. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2014 - 14 ZB 11.2115 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.