Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2018 - 11 ZB 18.30268

bei uns veröffentlicht am09.04.2018

Tenor

I. Der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren sowie auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt ist.

Die Kläger erachten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob jüdische Volkszugehörige in der Ukraine Diskriminierung und/oder Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die die Zuerkennung eines Flüchtlingsbzw. Schutzstatus oder Abschiebungsverbots erforderlich machen. Sie machen geltend, dass der Kläger zu 2. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur jüdischen Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft asylerheblich diskriminiert bzw. verfolgt worden ist und ihm bei Rückkehr aus diesem Grund eine derartige Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen-oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 –11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Verfolgung aufgrund der jüdischen Religionszugehörigkeit des Klägers zu 2. deshalb verneint, weil es seine Erlebnisse im Kindergarten für unklar bzw. zweifelhaft hielt, die Vorkommnisse ihrer Intensität nach nicht als asylerhebliche Verfolgung gewertet hat und die Kläger keine konkreten Nachweise vorgelegt haben, um die allgemeine Auskunftslage zu erschüttern. Hiermit haben sich die Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinandergesetzt, insbesondere keine ihre Behauptung stützenden Erkenntnisse und Quellen angegeben. Vielmehr stellen sie ausschließlich darauf ab, dass jüdische Religionszugehörige aus Osteuropa Kontingentflüchtlinge seien, die ein Recht auf Aufnahme gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG hätten und damit begriffsnotwendig auch den Status eines Flüchtlings bzw. die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus und des Vorliegens von Abschiebungshindernissen erfüllen würden. Diese Argumentation greift indes nicht durch. Primärer Zweck der Regelung des § 23 Abs. 2 AufenthG ist nicht – wie die Kläger meinen – die individuelle Schutzgewährung vor anhaltender Verfolgung von Juden in den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion, sondern die Stärkung des Lebens der jüdischen Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2011 – 1 C 21/10 – juris Rn. 15). Die Aufnahmebefugnis dient der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland und nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 10 ff., 16). Es handelt sich um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt, dem Ausländer keinen Rechtsanspruch vermittelt und das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens nach positiven und negativen Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen und Ausschlussgründen) den von einer Anordnung erfassten Personenkreis zu bestimmen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 12 f.). Demgemäß stellt die „Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten“ vom 24. Mai 2007, zuletzt geändert am 13. Januar 2015, in der Fassung vom 21. Mai 2015, auch von der Schutzgewährung unabhängige Anforderungen auf, wie z.B. die Fähigkeit zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts (Nr. I.2.b) und grundlegende Sprachkenntnisse (Nr. I.2.c), auf die nur bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung verzichtet wird (Nr. I.3). Auch werden die Begünstigten dieser Regelung als Zuwanderer und nicht als Flüchtlinge bezeichnet. Folglich lässt sich aus der Anwendbarkeit von § 23 Abs. 2 AufenthG nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 AsylG schließen.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen die Annahme einer Verfolgung wegen der bloßen Zugehörigkeit zu einer Religion, Nationalität oder einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) gerechtfertigt ist, geklärt. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Vielmehr müssen die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11/08 – AuAS 2009, 173 = juris Rn. 13 ff.; U.v. 1.2.2007 – 1 C 24/06 – NVwZ 2007, 590 = juris Rn. 7; U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – BVerwGE 126, 243 = juris Rn. 20 jeweils m.w.N.). Auch hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen.

Ferner ist vor diesem Hintergrund und dem der fehlenden individuellen Verfolgung, entgegen dem klägerischen Vortrag, nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die Bezugnahme auf einzelne offenbar antisemitisch motivierte Anschläge nicht als ausreichend angesehen hat.

Soweit sich die Einwände der Sache nach gegen die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wenden, sind sie dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2010 – 10 B 21.09 u.a. – juris Rn. 13) und richten sich in Wahrheit gegen die materielle Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, was nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen kann. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass dem von den Klägern angeführten, durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. August 2014 – 7 K 605/14 – entschiedenen Fall eine festgestellte individuelle Verfolgung aus religiösen Gründen zugrunde lag.

Da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, haben die Kläger ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 11 ZB 17.30602

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Nov. 2011 - 1 C 21/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tatbestand 1 Die Kläger, ein moldawisches Ehepaar und seine beiden minderjährigen Kinder, begehren die Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehe

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt ist.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung vom 12. Mai 2017 nicht. Die von den Klägern formulierte Frage, ob für eine Familie mit drei Kleinkindern, die aus den Gebieten in der Ostukraine stammt, in denen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen der Ukraine besteht, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger haben vor ihrer Ausreise nicht in den von Separatisten beherrschten Gebieten in den Oblasten Lugansk oder Donezk gelebt, in denen ggf. ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, sondern waren im Oblast Kharkiv ansässig. Die gestellte Frage erfasst daher den hier vorliegenden Sachverhalt nicht.

Unabhängig davon kann die tatsächliche (und rechtliche) Situation von Familien, die aus dem Osten der Ukraine kommen, nicht „grundsätzlich“ geklärt werden, sondern es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Es ist nicht ersichtlich, dass die allgemeine Situation der Binnenflüchtlinge in der Ukraine oder bestimmter Gruppen von Binnenflüchtlingen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen könnte, weil ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Nach dem „Länderinformationsblatt Ukraine“ stehen in der Ukraine neben dem IDP-Gesetz auch noch andere Sozialleistungen (Soziale Unterstützung, Kindergeld, Unterstützung für Senioren und alleinstehende Frauen, Alters-, Behinderten- und Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosenunterstützung sowie Obdachlosenunterstützung) zur Verfügung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Februar 2017 (Lagebericht) ist die Grundversorgung für Rückkehrerinnen und Rückkehrer knapp ausreichend, die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist gesichert (Lagebericht, S. 15). Zusätzlich werden Binnenflüchtlinge nach der Erkenntnislage auch von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen sowie dem UNHCR unterstützt (Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21.1.2015 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Die Kläger haben auch keine Erkenntnismittel genannt, aus denen sich ergibt, dass Rückkehrern in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eine unmenschliche Behandlung drohe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

Tatbestand

1

Die Kläger, ein moldawisches Ehepaar und seine beiden minderjährigen Kinder, begehren die Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion.

2

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte ihre entsprechenden Anträge mit Bescheid vom 20. April 2009 ab und führte zur Begründung aus, die Kläger erfüllten nicht die Aufnahmevoraussetzungen nach der Anordnung des Bundesministerium des Innern vom 24. Mai 2007. Danach könnten - in Anknüpfung an das Nationalitätenrecht in der ehemaligen Sowjetunion - als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität seien oder von mindestens einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammten. Aus den von den Klägern vorgelegten und vor 1990 ausgestellten staatlichen Personenstandsurkunden ergebe sich nur die jüdische Nationalität eines Großelternteils des Klägers zu 1.

3

Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. März 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009 handele es sich um eine innerdienstliche Richtlinie, die unmittelbar keine Rechte und Pflichten für Ausländer begründe. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamts könne vom Gericht daher lediglich auf eine mögliche Verletzung des Willkürverbots bzw. des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes überprüft werden. Die in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach der in der Anordnung geforderte Nachweis der jüdischen Nationalität oder der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil nicht durch Urkunden der Großeltern oder die jüdische Abstammungslehre erbracht werden könne, beruhe mit Wissen und Wollen des Bundesministeriums des Innern auf einer einheitlichen und durchgängigen Verwaltungspraxis und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

4

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2010 den Berufungen der Kläger im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts zur Neubescheidung verpflichtet. Er hat dies wie folgt begründet: Zwar bestehe kein (Rechts-)Anspruch, von einer Regelung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden. Mache das Bundesministerium des Innern jedoch von der dort normierten Ermächtigung Gebrauch, müsse sein Handeln rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen und bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die festgelegten Aufnahmekriterien nach Maßgabe des Gleichheitssatzes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Rechtsstaatsgebots. Ergehe die Anordnung in Gestalt einer Verwaltungsvorschrift, entfalte sie im Rahmen ihrer die Ermächtigungsgrundlage konkretisierenden Funktion Außenwirkung. Es unterliege deshalb gerichtlicher Kontrolle, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen ihrer Anwendung gegeben seien. Mache die Exekutive von ihrer Befugnis zur autonomen Rechtssetzung mittels der Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften Gebrauch, gebe sie zu erkennen, dass sie eine Selbstbindung kraft eigenen Normsetzungswillens eingehe, aufgrund dessen ein Anspruch auf Einhaltung des Zugesagten erwachse. In Anwendung dieses Prüfungsrahmens könne ein Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage vorliegend nicht unter Hinweis auf Nr. I 2 Buchst. a der Anordnung verneint werden. Danach genüge die jüdische Abstammung. Aus der vom Kläger zu 1 vorgelegten Geburtsurkunde seiner Mutter ergebe sich, dass er von einem jüdischen Großelternteil abstamme. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse er nicht die jüdische Nationalität seiner Mutter nachweisen. Die Behauptung einer abweichenden Verwaltungspraxis rechtfertige keine andere Beurteilung. Dem Bundesamt stehe eine autonome, vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Interpretation nicht zu. Sie stünde in Widerspruch zu den eigenen Leitvorstellungen und wäre ermessensfehlerhaft. Dies gelte auch, wenn man mit der Beklagten davon ausgehe, dass es sich bei der Anordnung lediglich um eine Willenserklärung handele. Auch dann wäre sie angesichts ihrer Kundgabe nach außen und der existenziellen Auswirkungen für die Betroffenen aus objektiver Empfängersicht auszulegen. Aus den gewählten Anknüpfungskriterien ergebe sich, dass der Kreis der Begünstigten bezogen auf den jeweiligen Familienverband möglichst weit gefasst werden sollte, um ein willkürliches Auseinanderreißen zu verhindern.

5

Die Beklagte wendet sich mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gegen ihre Verpflichtung zur Neubescheidung. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe den Rechtscharakter und die gerichtliche Überprüfbarkeit der auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnung über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer verkannt. Auf diese seien die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Anordnungen nach § 32 AuslG 1990 entwickelten Grundsätze übertragbar. Das Berufungsgericht hätte die Anordnung daher nicht selbst auslegen dürfen. Nach ständiger Verwaltungspraxis setze die Erteilung einer Aufnahmezusage den Nachweis entweder der eigenen jüdischen Nationalität oder der jüdischen Nationalität eines Elternteils durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden voraus.

6

Die Kläger treten der Revision entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist ebenfalls der Auffassung, dass das Berufungsgericht die Anordnung nicht abweichend von der Praxis der Beklagten auslegen durfte.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen Bundesrecht die Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009 - Anordnung - wie einen Rechtssatz behandelt und daraus mit Blick auf die jüdische Abstammung des Klägers zu 1 einen Anspruch der Kläger auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufnahmezusage hergeleitet (1.). Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - hat die Anträge der Kläger ermessensfehlerfrei und ohne Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung abgelehnt (2.). Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Berufungsgerichts daher zu ändern und sind die Berufungen der Kläger in vollem Umfang zurückzuweisen.

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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger unmittelbar aus der auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer keinen Anspruch auf Neubescheidung herleiten. Nach dieser Anordnung können als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammen (I 2. Buchst. a der Anordnung). Der dabei verwendete Begriff der "jüdischen Nationalität" beruht auf einer Besonderheit in der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten. Diese unterscheiden zwischen der Staatsangehörigkeit und der Nationalität. Das Judentum wird der Nationalität zugerechnet, die in staatlichen Personenstandsurkunden angegeben ist.

10

Das Aufenthaltsgesetz gewährt keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Aufnahme aus dem Ausland. Gemäß § 22 AufenthG kann ein Ausländer im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen im Ermessenswege aus dem Ausland aufgenommen werden. Außerdem kann das Bundesministerium des Innern nach der - mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 748) eingeführten - Neuregelung in § 23 Abs. 2 AufenthG zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Anordnungsbefugnis des Bundesministeriums des Innern ausdrücklich zu regeln, und sie in § 23 Abs. 2 AufenthG zugleich als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufnahmezusage durch das Bundesamt ausgestaltet hat, besagt nichts darüber, wie eine solche Anordnung rechtlich einzuordnen ist.

11

Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 2 AufenthG besteht darin, einen gesetzlichen Rahmen und das Verfahren zu schaffen, um bestimmten Gruppen von noch nicht eingereisten Ausländern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hierdurch kann bei Aufnahmeentscheidungen, die typischerweise eine größere Zahl von Ausländern in gleicher oder vergleichbarer Weise betreffen, ein gleichmäßiger Verwaltungsvollzug sichergestellt werden. Nach den Gesetzesmaterialien enthält § 23 Abs. 2 AufenthG daher eine der Anordnungsbefugnis der Länder nach § 23 Abs. 1 AufenthG nachgebildete Anordnungsbefugnis des Bundes, derer es wegen der gleichzeitigen Verlagerung der Zuständigkeit für das Aufnahmeverfahren von den Ländern auf den Bund (vgl. § 75 Nr. 8 AufenthG) bedurfte, da Anordnungen der Länder als Rechtsgrundlage für den Bundesvollzug nicht in Betracht kommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 16/4444 S. 6).

12

Ob das Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG eine Anordnung erlässt, steht in seinem Ermessen ("kann"). Dieses Ermessen ist lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv ("zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland") dahin begrenzt, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Bundesministerium des Innern bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei ist. Es handelt sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter vergleichbarer Anordnungen (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 zur Anordnungsbefugnis einer obersten Landesbehörde nach der Vorgängerregelung zu § 23 Abs. 1 AufenthG in § 32 AuslG 1990) - grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Es kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht nicht (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. <66>).

13

Neben der Festlegung der für die Erteilung einer Aufnahmezusage zu erfüllenden Voraussetzungen enthalten Anordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG zugleich die Weisung an das Bundesamt, einem Ausländer bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Hierdurch wird das Aufnahmeermessen, dessen Ausübung in den Fällen des § 23 Abs. 2 AufenthG dem Bundesamt obliegt, intern gebunden. Als innerdienstliche, das behördliche Ermessen lenkende Richtlinie begründet eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG für die von ihr begünstigten Ausländer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Sie bindet unmittelbar nur das Bundesamt bei der Ausübung seines Aufnahmeermessens. Selbst soweit das Bundesministerium des Innern in einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG Wendungen benutzt, die an Rechtsansprüche erinnern, kennzeichnet dies lediglich den Grad der verwaltungsinternen Bindung. Gegenüber dem Ausländer bleibt die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage eine Ermessensentscheidung des Bundesamts (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.).

14

Handelt es sich bei der Anordnung über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer um eine innerdienstliche Richtlinie, unterliegt sie auch nicht wie eine Rechtsnorm einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt ist sie vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten hat das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern - ggf. durch Rückfrage - zu ermitteln (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. <67>).

15

Außenwirkung kommt der Anordnung nur mittelbar zu über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn und soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis tatsächlich herausgebildet hat (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Weicht das Bundesamt im Einzelfall von der konkreten Handhabung der Anordnung ab, erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Denn der Sinn der Regelung besteht gerade darin, eine einheitliche Aufnahmepraxis zu erreichen. Die Gerichte haben daher nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt gewahrt worden ist (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. <67>).

16

Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Anordnung im Rahmen ihrer die Ermächtigungsgrundlage konkretisierenden Funktion unmittelbar rechtliche Außenwirkung entfalte und daher wie ein Gesetz aus sich heraus auszulegen und anzuwenden sei und den Begünstigten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gewähre, überzeugt nicht. Sie berücksichtigt nicht, dass es sich bei Anordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, sondern um das behördliche Ermessen lenkende politische Leitentscheidungen handelt. Sie dienen nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer, sondern der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik. Der politische Charakter einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassenen Anordnung verbietet eine Auslegung, die ihr entgegen der Intention ihres Urhebers und der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen weitergehenden Anwendungsbereich zuweist. Der Anwendungsbereich kann auch nicht mit Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeweitet werden. Denn es steht grundsätzlich allein im weiten - allenfalls durch das Rechtsstaatsgebot und das Willkürverbot begrenzten - Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im Aufenthaltsgesetz zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik bestimmte Gruppen von Ausländern aus dem Ausland aufgenommen werden. Da die Betroffenen nach Art. 3 Abs. 1 GG einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der bestehenden Verwaltungspraxis haben, ist die fehlende Außenwirkung und gerichtliche Überprüfbarkeit von Anordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden.

17

Die Kläger können daher unmittelbar aus der Anordnung des Bundesministeriums des Innern keine Rechte herleiten. Diese regelt verwaltungsintern, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt Juden aus der ehemaligen Sowjetunion im Ermessenswege eine Aufnahmezusage erteilen darf, indem sie den begünstigten Personenkreis durch positive Erteilungsvoraussetzungen und negative Ausschlussgründe näher eingrenzt. Zu den positiven Erteilungsvoraussetzungen zählt u.a. das Erfordernis, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden können, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Kriterium der "Abstammung von einem jüdischen Elternteil" aus sich heraus und ungeachtet der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass hierfür der Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Großelternteil genügt, und daraus einen Neubescheidungsanspruch der Kläger hergeleitet. Als Teil einer ermessenslenkenden Richtlinie unterliegen die in der Anordnung festgelegten Aufnahmevoraussetzungen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung und begründen keinen unmittelbaren Anspruch. Sie sind nach den obigen Ausführungen vielmehr allein nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern gebilligten Verwaltungspraxis des Bundesamts auszulegen und anzuwenden (dies entspricht auch der h.M. im Schrifttum, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Band 2, Stand September 2011, § 23 Rn. 37 f. und 13 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand September 2011, § 23 AufenthG Rn. 23 und 8 ff.).

18

2. Die Kläger haben auch nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Das Bundesamt hat die Anträge ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Ablehnung verletzt mit Blick auf die bestehende Verwaltungspraxis nicht den Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der bestehenden Verwaltungspraxis.

19

Dabei steht einem Durchentscheiden zu Lasten der Kläger nicht entgegen, dass das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine tatrichterlichen Feststellungen zur tatsächlichen Handhabung der in der Anordnung festgelegten Aufnahmevoraussetzungen getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Revisionsgericht zwar grundsätzlich nur zur Rechtskontrolle berufen. Gleichwohl ist ihm im Rahmen einer sinnvollen Prozessführung in Ausnahmefällen auch die Berücksichtigung von der Vorinstanz nicht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellter Tatsachen möglich, etwa wenn diese - wie hier - erstmals aufgrund einer von der Vorinstanz abweichenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts entscheidungserheblich werden, sie zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und keiner Beurteilung durch das Berufungsgericht bedürfen und sich der Rechtsstreit hierdurch endgültig erledigt (vgl. hierzu auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 21. Ergänzungslieferung 2011, § 137 Rn. 188 ff. m.w.N. aus der Rspr des BVerwG).

20

Nach dem von den Klägern nicht bestrittenen und nach Aktenlage nicht anzuzweifelnden Vortrag der Beklagten geht das Bundesamt in ständiger, vom Bundesministerium des Innern gebilligter Praxis bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion davon aus, dass für eine Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil allein der Nachweis der jüdischen Nationalität eines Großelternteils nicht genügt, sondern die jüdische Nationalität eines Elternteils nachgewiesen werden muss. Die Beklagte hat bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Bundesamt in Kontinuität mit der Verwaltungspraxis des früher zuständigen Auswärtigen Amtes bezüglich der Abstammung von einem jüdischen Elternteil auf dessen jüdische Nationalität abstellt und die jüdische Nationalität eines Großelternteils nicht genügt. Auch dem erstinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass nach der vom Wissen und Wollen des Bundesministeriums des Innern getragenen einheitlichen Verwaltungspraxis des Bundesamts der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil nicht durch Urkunden der Großeltern, die jüdische Abstammungslehre o.ä. erbracht werden kann (UA S. 11). Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Sie haben auch nichts vorgetragen, was für eine abweichende Verwaltungspraxis sprechen könnte.

21

Die Kläger haben weder ihre eigene jüdische Nationalität noch die eines Elternteils durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nachgewiesen. Hinweise für eine eigene jüdische Nationalität ergeben sich für den Kläger zu 1 zwar aus den im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden seiner Kinder, der Kläger zu 3 und 4, aus den Jahren 2002 und 2008 und einem moldawischen Urteil aus dem Jahr 2007. Ungeachtet der Frage, welcher Beweiswert diesen Urkunden zukommt, handelt es sich hierbei aber nicht um vor 1990 ausgestellte Urkunden. Die Kläger haben auch nicht ihre Abstammung von mindestens einem Elternteil jüdischer Nationalität durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nachgewiesen. Der - 1987 neu ausgestellten - Geburtsurkunde der Großmutter des Klägers zu 1 mütterlicherseits und der - 1986 neu ausgestellten - Geburtsurkunde seiner Mutter ist zwar zu entnehmen, dass die Großmutter von Eltern jüdischer Nationalität abstammte und selbst jüdischer Nationalität war. Daraus ergibt sich aber nur, dass die Mutter des Klägers zu 1 von einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammt. Da der Großvater des Klägers zu 1 mütterlicherseits moldawischer Nationalität war, stand ihr nach dem sowjetischen Nationalitätenrecht bezüglich ihrer eigenen Nationalität bei Erhalt des ersten sowjetischen Inlandspasses mit Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Wahlrecht zwischen der jüdischen Nationalität ihrer Mutter und der moldawischen Nationalität ihres Vaters zu. Dass die Mutter des Klägers zu 1 dieses Wahlrecht zugunsten der jüdischen Nationalität ausgeübt hat, wurde nicht durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nachgewiesen. Soweit sie in der - 1999 neu ausgestellten - Geburtsurkunde des Klägers zu 1 mit jüdischer Nationalität eingetragen ist, reicht dies in zeitlicher Hinsicht nicht aus.

22

Die Ablehnung der Erteilung einer Aufnahmezusage verletzt daher mit Blick auf die bestehende Verwaltungspraxis nicht den Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers zu 1 auch von dem seiner Mutter und seines Bruders, die beide in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Denn seine Mutter konnte anhand der vorgelegten - vor 1990 ausgestellten - Personenstandsurkunden nachweisen, dass sie von einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammt, und sein Bruder fand lediglich als in das Aufnahmeverfahren der Mutter einbezogener Familienangehöriger Aufnahme.

23

Dahinstehen kann, ob die in der Anordnung festgelegten Aufnahmevoraussetzungen in ihrer konkreten Anwendung durch das Bundesamt inhaltlich zumindest einer verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle unterliegen. Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Nach den obigen Darlegungen liegt die Aufnahme bestimmter Gruppen von Ausländern nach § 23 Abs. 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive. Die Beschränkung der Aufnahme auf Ausländer, die bestimmte Aufnahmekriterien erfüllen, und der damit verbundene Ausschluss von Ausländern, die diese Kriterien nicht erfüllen, kann daher allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen willkürlich sein, wenn für die vorgenommene Differenzierung keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

24

Nach der tatsächlichen Handhabung der Anordnung werden gegenwärtig nur Personen aus der ehemaligen Sowjetunion aufgenommen, die durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden entweder ihre eigene jüdische Nationalität oder die eines Elternteils nachweisen können. Hierdurch ist der Kreis der Aufnahmeberechtigten von vornherein auf Personen begrenzt, die in der Sowjetunion wegen der in ihren Personenstandsdokumenten eingetragenen jüdischen Nationalität entweder selbst in besonderem Maße der Gefahr antisemitischer Pressionen ausgesetzt waren oder als Abkömmlinge ersten Grades einen besonders engen familiären Bezug zum Schicksal dieses Personenkreises haben. Dass der Nachweis der jüdischen Nationalität inzwischen nur noch durch vor 1990 ausgestellte Urkunden erbracht werden kann, stellt zwar gegenüber der früheren Regelung im Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 eine Änderung dar. Der zwingende Ausschluss neuerer Urkunden ist aber darauf zurückzuführen, dass nach den langjährigen Erfahrungen des Auswärtigen Amtes nach 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Etwaigen sich aus den Aufnahmevoraussetzungen ergebenden familiären Härten wird im Übrigen durch die Erstreckung der Aufnahme auf (nichtjüdische) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Rechnung getragen (vgl. I 4 der Anordnung).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.