Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 10 ZB 13.61

bei uns veröffentlicht am16.12.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 18 K 11.4906, 10.10.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre Klage auf Feststellung weiter verfolgt, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011, mit dem ihr die Durchführung eines Konzerts der Gruppe R. am 20. November 2011 in M. untersagt und der Antrag auf Befreiung nach Art. 5 FTG abgelehnt worden ist, rechtswidrig ist, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf Art. 19 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-I), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG - vom 21.5.1980 (BayRS 1131-3-I), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 190), gestützte Untersagung der streitgegenständlichen Veranstaltung am Totensonntag im November 2011 rechtmäßig ist, weil der Totensonntag ein sog. stiller Tag nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 FTG ist, an dem öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt sind, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Dies war beim geplanten Konzert der Gruppe R. nicht der Fall.

Demgegenüber meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung vom überwiegenden Teil der Bevölkerung ein wie hier streitgegenständliches Rockkonzert der Gruppe R. als eine Veranstaltung angesehen werde, die weder als „störend“ noch als dem besonderen Charakter eines stillen Tages entgegenstehend empfunden werde.

Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin dem Grunde nach geltend, dass die Regelung in Art. 3 FTG nicht mehr den Anschauungen und dem Lebensgefühl des überwiegenden Teils der Bevölkerung entspreche. Dabei verkennt sie, dass Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung besonderen grundgesetzlichen Schutz genießen (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV). Zweifelsohne besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Verfassungsauftrag, die Religionsausübung und die Belange der Religionsgemeinschaft zu schützen und dem Recht des Einzelnen, von Eingriffen in seine Handlungsfreiheit (oder speziell geschützte Grundrechtsbereiche) verschont zu bleiben. Diesen widerstreitenden Interessen gerecht zu werden, ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei aber nicht an die Befindlichkeiten insbesondere jüngerer Leute gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1994 -1 B 14/94 - juris Rn. 13) stellt der Sonn- und Feiertagsschutz ein verfassungsgesetzlich vorgeschriebenes Regelungselement dar, das der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zukommenden Gesetzgebungsmacht mit den anderen für den zu regelnden Lebensbereich bedeutsamen Regelungselementen zum Ausgleich zu bringen und damit im Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Ordnung durch eine eigenständige gesetzgeberische Entscheidung zu konkretisieren hat. Dabei muss er einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung des Feiertags hinreichend gewährleisten, andererseits dürfen die zum Feiertagsschutz getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein, wobei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Diesen Vorgaben ist der bayerische Gesetzgeber mit dem Feiertagsgesetz in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 12.3.2007 - Vf. 8-VII-06 - BayVBl 2007, 462). Mit dem Feiertagsgesetz hat er den Verfassungsauftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertage in Art. 147 der Verfassung des Freistaats Bayern - BV - umgesetzt. Dass er für die sogenannten stillen Tage strengere Regelungen als für gesetzliche Feiertage normiert hat, bewegt sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Die Regelung des Art. 3 FTG nimmt Rücksicht auf das religiöse Empfinden der Mehrheit der christlich geprägten Bürger Bayerns. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass Veranstaltungen wie das streitgegenständliche Konzert der Gruppe R. mit ihren Showeffekten nicht den religiösen Vorstellungen der Mehrheit der Bürger entspricht.

Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung des Wandels der Anschauungen und religiösen Überzeugungen in der Gesellschaft nicht überschritten (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1529 - juris Rn. 43). Dass der Gesetzgeber auf neue Lebensgewohnheiten und Lebensstile durchaus angemessen reagiert, zeigt die nach dem Zeitpunkt, in dem das streitgegenständliche Konzert stattfinden sollte, erfolgte Änderung des Feiertagsgesetzes zum 1. August 2013. Mit dieser Novelle wurde der Beginn des Schutzes der stillen Tage von 0.00 Uhr auf 2.00 Uhr des stillen Tages verlegt, um einem vermehrt ausgehfreudigen Publikum Gelegenheit zu geben, am Vorabend des stillen Tages begonnene Tanz- oder andere Veranstaltungen bis 2.00 Uhr zu genießen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 20. Februar 2013 (LTDrs. 16/15696) wurde allerdings auch der hohe Stellenwert betont, den Landtag und Staatsregierung dem Schutz der Sonn- und Feiertage seit jeher eingeräumt haben. Denn stille Tage seien wie die Feiertage zur Bewahrung der Traditionen und Werte in Bayern unverzichtbar. Sie seien Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte und böten den Menschen die Chance, sich vor der Hektik des Alltags zu regenerieren. Der Schutz der stillen Tage dürfe und könne deshalb nicht zur beliebigen Disposition gestellt werden.

Damit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet worden. Das Übermaßverbot wäre erst dann verletzt, wenn der Bürger durch das Gesetz in einem Maße belastet würde, das zu dem angestrebten Zweck in krassem Missverhältnis stünde (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.1982 - Vf. 2-VII-81 - juris Rn. 107). Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der gerügte Eingriff vergleichsweise gering ist. Das Feiertagsgesetz geht in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 von lediglich neun stillen Tagen im Jahr aus, an denen es Beschränkungen vorsieht. Dabei sind ohnehin musikalische Darbietungen nicht grundsätzlich verboten, sofern nur der ernste Charakter der stillen Tage gewahrt wird. Zudem können gemäß Art. 5 FTG Befreiungen im Einzelfall erteilt werden (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des FTG auch BayVGH, U.v. 7.4.2009 - 10 BV 08.1494 - juris Rn. 41 ff.).

Entgegen der Meinung der Klägerin erweist sich die Regelung des Art. 3 FTG auch insoweit als widerspruchsfrei, als Sportveranstaltungen außer am Karfreitag und am Buß- und Bettag an den anderen stillen Tagen erlaubt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 FTG). Denn die Ausnahme von Sportveranstaltungen vom Verbot öffentlicher Veranstaltungen an stillen Tagen ist nicht als verfassungswidrig anzusehen. Sportveranstaltungen haben nämlich eine völlig andere Qualität als öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen in der Art des streitgegenständlichen Konzerts der Gruppe R. (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1529 - juris Rn. 44). Mit dem Feiertagsgesetz soll nämlich nicht das private Freizeitverhalten der Bürger, zu dem auch die aktive oder passive Ausübung von Sport gehört, reglementiert werden, sondern dem Gesetzgeber ist ausschließlich daran gelegen, seinem verfassungsmäßigen Schutzauftrag entsprechend die besondere Zweckbestimmung und den Sinngehalt von stillen Tagen zu gewährleisten.

Die Klägerin meint des weiteren, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht mit originären Stilelementen eines Rockkonzerts begründet, auch wenn es darauf hingewiesen habe, dass auf die „Gesamtinszenierung“ der Veranstaltung abzustellen sei.

Einen solchen von der Klägerin mit ihrem Vorbringen behaupteten Widerspruch in der Argumentation lässt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht erkennen. Es hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Entscheidung, ob eine öffentliche Unterhaltungsveranstaltung den ernsten Charakter des jeweiligen stillen Tages wahrt, stets eine Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich mache und auf die Gesamtinszenierung der Veranstaltung abzustellen sei. Da die Versammlung letztendlich wegen des im gerichtlichen Eilverfahren bestätigten Verbots nicht stattgefunden hat, hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Charakters der beabsichtigten Veranstaltung maßgeblich auf das Vorbringen der Klägerin über die Ausgestaltung der Veranstaltung und auf Videos von gleichartigen Konzerten der Gruppe R. abgestellt. Dass das Konzert in wesentlich veränderter Form als bisherige Konzerte der Gruppe R. zur Aufführung kommen sollte, legt auch die Klägerin selbst nicht dar. Damit konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass anlässlich der Veranstaltung eine von Licht- und Pyrotechnikeffekten geprägte Show stattfinden sollte, die Musik in extrem großer Lautstärke dargeboten wird und die Veranstaltung mit zum Teil obszönen Darstellungen auf Provokation und Konfrontation angelegt ist. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, dass es sich (lediglich) um ein Musikkonzert handeln sollte, bei dem sich die Musikgruppe auch textlich hochwertig mit ernsten Themen außereinandersetze, war dennoch das Gesamtgepräge der Veranstaltung für die Beurteilung des beabsichtigten Konzerts entscheidend. Dieses war aber gerade durch die oben genannten Showeffekte charakterisiert. Entgegen der Meinung der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht darauf beschränkt, auf originäre Stilelemente eines beliebigen Rockkonzerts abzustellen, sondern hat sich sehr intensiv mit der Veranstaltung der Gruppe R. befasst und seine Entscheidung darauf gestützt, dass gerade die Show dieser Gruppe nicht nur mit einer Vielzahl von Licht- und Pyrotechnikeffekten arbeitet, sondern eben auch teilweise mit obszönen Darstellungen auf Provokation und Konfrontation angelegt ist. Gerade diese spezielle Eigenheit der Gruppe R. widerspricht in eklatanter Weise der Zielsetzung eines stillen Tages. Die Darbietung stellt sich eben gerade nicht als „normales Musikkonzert“ dar.

An der Bewertung des Konzerts als nicht dem ernsten Charakter eines stillen Tages entsprechend ändert auch der Vortrag der Klägerin, bei den monierten Elementen handle es sich lediglich um dem Musikstil der Gruppe R. immanente spezielle künstlerische Stilmittel, nichts. Denn selbst wenn man diese Elemente als solche Stilmittel versteht, verlangt die Kunstfreiheit nicht, dass „Kunstwerke“ in Abweichung von der durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich aufgeführt oder vertrieben werden dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1994 - 1 B 14/94 - juris Rn. 12).

Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen, „der Begriff in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG“ sei „sehr eng auszulegen“, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Ihre Auffassung, die Wahrung des ernsten Charakters einer Unterhaltungsveranstaltung sei allenfalls für eindeutige (Ausnahme-) Fälle auszuschließen, trifft nicht zu. Hierfür gibt weder der Wortlaut der genannten Vorschrift etwas her, noch ergibt sich diese Auslegung aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr ist, wie das Verwaltungsgericht dies zu Recht getan hat, nach Sinn und Zweck des Feiertagsgesetzes zu ermitteln, ob der ernste Charakter gewahrt ist oder nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass selbst bei einer von der Klägerin angenommenen „sehr“ engen Auslegung ihre Veranstaltung den ernsten Charakter des Totensonntags gewahrt hätte. Denn gerade die spektakuläre Inszenierung und die obszönen Darstellungen, die provozieren und konfrontieren wollen, entsprechen nicht den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG.

Soweit die Klägerin rügt, auch die Ablehnung des Hilfsantrags auf Erteilung einer Befreiung gemäß Art. 5 FTG im angefochtenen Urteil sei rechtswidrig, da im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung eine solche Befreiuung hätte erteilt werden müssen, legt sie bereits nicht hinreichend dar, in welcher Beziehung die Beklagte ihr Ermessen anders hätte ausüben müssen bzw. aufgrund welcher konkreter Ermessensfehler das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 hätte aufheben müssen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine Befreiung nach Art. 5 FTG nur aus wichtigen Gründen im Einzelfall erteilt werden kann. Voraussetzung sei hierfür, dass es sich um eine atypische Fallgestaltung handle. Insoweit wird im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, worin diese atypische Fallgestaltung hier liegen soll. Auch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ob schwerwiegende wirtschaftliche Gründe im Einzelfall zu einer Befreiung von den Verboten des Art. 3 FTG führen können und ob diese Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, geht der Zulassungsantrag nicht ein.

2. Die Rechtssache weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche Schwierigkeiten sind bereits nicht hinreichend dargelegt.

Die Klägerin zählt insoweit lediglich mehrere entscheidungserhebliche Fragen auf, ohne dabei zwischen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu differenzieren und meint, die Beurteilung dieser Fragen weise das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten auf.

Aber weder die vom Erstgericht herangezogenen Auslegungsgrundlagen noch die Handhabung dieser Auslegungsgrundlagen im Hinblick auf das Willkürverbot bereiten überdurchschnittliche Schwierigkeiten. Auch die Heranziehung von Grundrechten für die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG geht nicht über das hinaus, was in vergleichbaren Fällen an Rechtsfragen zu beantworten ist.

Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - 10 ZB 13.61 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 139


Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

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Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.