Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 02. Mai 2019 - Vf. 92-VI-14

bei uns veröffentlicht am02.05.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Bamberg, 6 W 35/13, 24.03.2014
Landgericht Coburg, 41 T 56/13, 21.08.2013

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 21. August 2013 Az. 41 T 56/13, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Coburg - Zentrales Mahngericht - in einer Kostensache zurückgewiesen wurde, und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2014 Az. 6 W 35/13, mit dem die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg zurückgewiesen wurde.

1. Der Beschwerdeführer beantragte - vertreten durch seine Bevollmächtigten -am 20. Februar 2013 beim Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids im maschinellen Verfahren. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nutzten dabei den elektronischen Datenaustausch (EDA) im Rahmen des automatisiert durchgeführten Mahnverfahrens. Dazu hatten sie die entsprechende Vereinbarung mit dem Zentralen Mahngericht abgeschlossen und den höchsten Ausbaugrad des maschinellen Mahnverfahrens vereinbart. In diesem Ausbaugrad werden alle Nachrichten ohne Papierversand elektronisch ausgetauscht. Hierzu zählen Mitteilungen über Kosten oder deren Erlass, über Zustellung oder Nichtzustellung, über die Einlegung des Widerspruchs, Abgabenachrichten oder Monierungen. In niedrigeren Ausbaustufen des EDA werden Nachrichten auch in Papierform versandt.

2. Der im elektronischen Datenaustausch beantragte Mahnbescheid wurde am 6. März 2013 erlassen. Darüber erhielten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers im Weg des Datenaustauschs eine elektronische Benachrichtigung vom selben Tag, die gleichzeitig eine Kostenrechnung enthielt, welche wie folgt lautet:

Kostenrechnung Wert der Hauptforderung: EUR* …642.767,39

Gerichtsgebühr (§§ 3, 34, Nr. 1100 KV GKG) …1.703,00 EUR

abzüglich geleisteter Zahlung …0,00 EUR

Zahlbetrag …1.703,00 EUR

Bei Zahlung unbedingt angeben: …[…] … Kostenschuldner ist der Antragsteller: [Name des Beschwerdeführers]

3. Gegen diese Kostenrechnung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. März 2013 Erinnerung nach § 66 GKG. Er beantragte u. a., den Rechtspfleger anzuweisen, eine § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Kostenverfügung (KostVfg) - in der bis 31. März 2014 geltenden Fassung - entsprechende Kostenrechnung mit Adressierung an ihn (den Beschwerdeführer) unter Nennung seiner Anschrift zu erstellen und unmittelbar an ihn zu übersenden. Mit der elektronischen Mitteilung vom 6. März 2013 an die Bevollmächtigten sei weder § 31 Abs. 1 noch § 27 Abs. 1 KostVfg eingehalten. Nach § 31 Abs. 1 KostVfg seien Kosten unmittelbar beim Zahlungspflichtigen anzufordern. Nach § 27 Abs. 1 KostVfg müsse eine Kostenrechnung neben dem Namen auch die Anschrift des Kostenschuldners enthalten. Im Übrigen sei der Empfang von Kostenrechnungen nicht von der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO umfasst. Das Amtsgericht Coburg wies die Erinnerung mit Beschluss vom 1. Juli 2013 zurück.

Mit einem an den Beschwerdeführer persönlich adressierten Schreiben vom 8. Juli 2013 mahnte die Landesjustizkasse Bamberg entsprechend ihrer Praxis im automatisierten Mahnverfahren die ausstehenden Kosten an.

4. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 16. August 2013, legten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 1. Juli 2013 ein. Die mit der Mitteilung über den Erlass des Mahnbescheids verbundene und an die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers elektronisch übermittelte Kostenrechnung entspreche nicht § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostVfg. Weder enthalte sie die Anschrift des Beschwerdeführers noch sei sie an ihn persönlich adressiert und übersandt worden. Das Kostenverfahren sei ein Verwaltungsverfahren, das vom Mahnverfahren getrennt sei. Darauf beziehe sich die Prozessvollmacht nicht; auch verfügten die für das Mahnverfahren Bevollmächtigten des Beschwerdeführers für dieses Verwaltungsverfahren nicht über eine darauf bezogene gesonderte Vollmacht. Durch die Kostenverfügung, die zwar nur eine Verwaltungsvorschrift sei, binde sich die Justizverwaltung selbst. Der Beschwerdeführer sei auch beschwert, weil sein Prozessfinanzierer auf einer Kostenrechnung bestehe, die den Anforderungen der §§ 27, 31 KostVfg entspreche. Auch aus steuerlichen Gründen seien die Angaben zur Identifizierung notwendig.

Das Landgericht Coburg wies die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. August 2013 zurück. Die geltend gemachten Verletzungen von § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostVfg rechtfertigten eine Aufhebung oder Abänderung der Erinnerungsentscheidung oder des Kostenansatzes nicht. Dies setze nämlich neben der Verletzung der Vorschriften voraus, dass der Kostenschuldner den Kostenansatz nicht nachvollziehen oder sachlich auf Richtigkeit überprüfen könne, was nicht der Fall sei. Soweit eine Verletzung von § 31 Abs. 1 KostVfg vorgetragen werde, sei der Rechtsbehelf des § 66 GKG nicht einschlägig.

5. Gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 21. August 2013 legte der Beschwerdeführer durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. September 2013 weitere Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Ausstellung einer den Bestimmungen der Kostenverfügung entsprechenden Kostenrechnung. Dazu gehöre seine volle Anschrift. Das Landgericht habe sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, dass Mahnverfahren und Verwaltungsverfahren zu Kostenansatz und Kostenerhebung unterschiedliche Verfahren seien. Die Kostenverfügung binde als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift die Justizverwaltung, eine Nichteinhaltung verletze also Rechte des Beschwerdeführers.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2013 teilten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers dem Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - mit, dass er die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung an Frau B. P. abgetreten habe, die das Verfahren nunmehr nach Einzahlung der ausstehenden Kosten und nach Abgabe in das streitige Verfahren weiterbetreibe.

Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 24. März 2014 wies das Oberlandesgericht Bamberg die weitere Beschwerde zurück. Zwar könne im Erinnerungsund Beschwerdeverfahren auch gerügt werden, die Vorschriften der Kostenverfügung seien nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer dringe aber mit seinen Angriffen nicht durch. Eine Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes (§ 4 KostVfg) sei nicht erkennbar, die Kostenrechnung enthalte die Berechnung der Gerichtskosten und bestimme den Kostenschuldner. Die fehlende Nennung der Anschrift des Beschwerdeführers und die Übermittlung an die Prozessbevollmächtigten seien keine von der Kostenverfügung abweichende Vorgehensweisen, die dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichten, da der Bevollmächtigte bei Bestehen einer Vereinbarung zur Teilnahme am elektronischen Mahnverfahren mit EDA auch dazu ermächtigt sei, gemäß dieser Vereinbarung zu handeln und die Kostenrechnung für den Antragsteller entgegenzunehmen.

6. Die vom Beschwerdeführer hiergegen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. April 2014 erhobene Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 31. Juli 2014 zurück. Der Senat habe auf die Vereinbarung zur Teilnahme am elektronischen Mahnverfahren verwiesen und seine Ausführungen zur Bevollmächtigung darauf bezogen.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 8. Oktober 2014, ergänzt durch Ausführungen vom 12. März 2015 und 25. Februar 2016, rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der Art. 91 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV.

Das Oberlandesgericht Bamberg habe bei seiner Entscheidung offensichtlich wesentlichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht in Erwägung gezogen und gewürdigt. Dadurch sei das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Tragende Begründung der weiteren Beschwerde sei gewesen, dass das Mahnverfahren und das Verfahren zum Kostenansatz zwei unterschiedliche Verfahren seien und sich die Prozessvollmacht des Beschwerdeführers nur auf das Mahnverfahren beziehe. Mit dieser Differenzierung befasse sich das Oberlandesgericht nicht. Dies belege auch die Entscheidung über die Gehörsrüge, die dazu ebenfalls nichts ausführe. Auch mit dem Argument, der Beschwerdeführer benötige schon aus steuerlichen Gründen eine Kostenrechnung mit Nennung seiner Adresse, habe sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt. Zudem sei die Entscheidung überraschend, sollte das Oberlandesgericht davon ausgegangen sein, mit der Vereinbarung der Prozessbevollmächtigten über die Teilnahme am EDA sei auf eine Ausstellung der Rechnung mit voller Namensnennung und Adresse verzichtet worden.

Selbst wenn man annehme, das Oberlandesgericht habe den Vortrag des Beschwerdeführers vollumfänglich zur Kenntnis genommen, sei die Entscheidung willkürlich, da sie unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar sei. Sowohl die Annahme, Mahnverfahren und Verfahren über den Kostenansatz seien nicht getrennte Verfahren, als auch eine Erstreckung der für das Mahnverfahren erteilten Prozessvollmacht auf das Kostenverfahren seien schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und unangemessen. Auch wenn man aus der Vereinbarung zum EDA den Schluss ziehe, alle Nachrichten, die das Mahnverfahren beträfen, dürften dem Prozessbevollmächtigten übersandt werden, könne daraus nicht gefolgert werden, es könne entgegen § 27 KostVfg - in der damaligen Fassung -auf die Anschrift des Kostenschuldners verzichtet werden.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hegt Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und hält sie jedenfalls für unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer sei bereits im September 2013 nach Abtretung der streitgegenständlichen Forderung aus dem anhängigen Mahnverfahren ausgeschieden. Die bloße Behauptung, der Prozessfinanzierer übernehme ohne auf ihn lautende Kostenrechnung die Kosten nicht, belege keine gegenwärtige Beschwer. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts wende, erhebe der Beschwerdeführer keine Grundrechtsrügen.

b) Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Oberlandesgericht habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Differenzierung zwischen dem Mahnverfahren und dem Verfahren über den Kostenansatz, zur Bevollmächtigung nur für das Mahnverfahren und zur Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung für die Abrechnung mit dem Prozessfinanzierer und aus steuerlichen Gründen zur Kenntnis genommen, daraus aber nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. Die Entscheidung sei auch nicht überraschend, denn die Frage, ob sich aus der Vereinbarung der Bevollmächtigten zur Teilnahme am elektronischen Mahnverfahren Auswirkungen auf die Ausgestaltung und Übermittlung der Kostenrechnung ergäben, sei mehrfach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Auch willkürlich sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Tragender Grund der Entscheidung sei, dass die elektronisch erstellte Kostenrechnung den Erfordernissen des § 4 KostVfg entspreche und demgegenüber das Fehlen der Adresse des Beschwerdeführers und die Übermittlung an die Bevollmächtigten unschädlich seien. Die Ausführungen zur Frage der Vollmacht seien demgegenüber nicht tragend. Auch stelle die Übersendung der Kostenrechnung an die Bevollmächtigten keinen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 KostVfg dar, weil sich das Wort „unmittelbar“ in der Vorschrift nicht auf den Adressaten beziehe, sondern den Umweg über die Gerichtskasse ausschließe. Liege für das Kostenverfahren keine Bevollmächtigung vor, handle der Prozessbevollmächtigte als Bote der Geschäftsstelle. Schließlich habe das Oberlandesgericht nicht willkürlich verkannt, dass der Beschwerdeführer eine Kostenrechnung mit Anschrift benötige. Auch wenn § 27 Abs. 1 Nr. 4 KostVfg eine Angabe der Anschrift vorschreibe, könne der Beschwerdeführer aus dieser Verwaltungsvorschrift keine subjektiven Rechte ableiten, weil eine entgegenstehende Verwaltungspraxis im elektronischen Mahnverfahren bestehe. Letztlich komme es aber darauf nicht an, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2013 eine Kostennachricht mit Adresse erhalten habe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer des Beschwerdeführers.

Eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (VerfGH vom 31.1.2019 - Vf. 29-VI-18 - juris Rn. 10; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 47). Der Beschwerdeführer ist nach wie vor beschwert. Er hat zwar die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung zwischenzeitlich an Frau B. P. abgetreten, die das in das streitige Verfahren abgegebene Verfahren in eigenem Namen im Weg des Parteiwechsels weiterbetrieb und damit auch für die Gerichtskosten einzustehen hat. Der Beschwerdeführer hat aber nach seinem schlüssigen Vortrag bereits zur Einleitung des Mahnverfahrens einen Prozessfinanzierer eingeschaltet, der die über die Bevollmächtigten mit Kostenrechnung vom 6. März 2013 angeforderte Gerichtsgebühr zur Abwendung der Verjährung einbezahlt hat, sich aber die Rückforderung vom Beschwerdeführer vorbehält.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17).

2. Zwar kann der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 21. August 2013 zulässig in seine Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 8.2.2019 Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 18; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 22). Maßgeblicher Prüfungsgegenstand für die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ist aber der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2014.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV rügt, weil eventuelle Verstöße allein des Landgerichts gegen dieses Grundrecht durch das nachfolgende Verfahren über die weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht geheilt worden wären (vgl. VerfGH vom 16.11.1979 VerfGHE 32, 142/144; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 38; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 19).

b) Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, die angefochtenen Entscheidungen seien willkürlich und verletzten damit seine verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 118 Abs. 1 BV, gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens wendet, ist die im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer behauptete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20). Das ist hier der die weitere Beschwerde zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde in erster Linie auch gegen diese Entscheidung gerichtet.

3. Unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Verfassungsgerichtshofs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg verstößt weder gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV; vgl. nachfolgend unter a)) noch gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV; vgl. nachfolgend unter b)).

a) Art. 91 Abs. 1 BV ist nicht verletzt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist gewahrt.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag einer Partei auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 26; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 31). Aus Art. 91 BV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Gericht sich der Ansicht eines Beteiligten anschließt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 34).

Das rechtliche Gehör wäre hingegen verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen oder Erwägungen zugrunde gelegt hätte, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten (VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 34).

An diesem Maßstab gemessen liegt kein Verstoß des Oberlandesgerichts Bamberg gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

Das Oberlandesgericht beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 24. März 2014 ausdrücklich mit der Argumentation des Beschwerdeführers, Bestimmungen der Kostenverfügung seien verletzt. Werde von solchen Bestimmungen abgewichen, könne dies eine Rechtswidrigkeit der Kostenrechnung zur Folge haben. Sodann geht der Beschluss explizit auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu § 27 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 KostVfg ein. Grundsätzlich müsse die Kostenrechnung die Anschrift des Kostenschuldners enthalten und auch ihm persönlich übermittelt werden. Ausführlich werden in dem Beschluss sodann Abweichungen in der Handhabung bei Nutzung des maschinellen Mahnverfahrens mittels Datenaustauschs referiert. Nehme der Prozessbevollmächtigte kraft besonderer Vereinbarung mit dem Mahngericht an diesem Verfahren teil, so folge daraus, dass der Anwalt im Rahmen der bestehenden Prozessvollmacht auch die Kostenrechnung entgegennehmen könne. Auch in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2014 über die Gehörsrüge des Beschwerdeführers stellt der Senat die kostenrechtlichen Verwaltungsvorschriften in einen Zusammenhang mit der besonderen Vereinbarung zum elektronischen Mahnverfahren und rückt dies damit nochmals in den Mittelpunkt seiner Überlegungen. Das Oberlandesgericht hat sich daher mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die geäußerte Rechtsansicht zutreffend ist, insbesondere ob die Trennung zwischen Mahnverfahren und Kostenverfahren richtig erfasst oder die Reichweite der Prozessvollmacht zutreffend erkannt wurde. Auch dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts darauf beruht, dass dieses den Vortrag des Beschwerdeführers zur Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung für die Abrechnung mit dem Prozessfinanzierer und aus steuerlichen Gründen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat daraus offensichtlich lediglich nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten rechtlichen Folgerungen abgeleitet.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts war auch nicht überraschend. Die Argumentation des Beschwerdeführers, Mahnverfahren und Kostenverfahren seien getrennte Verfahren, zum einen das Prozessverfahren um die geltend gemachte Forderung, zum anderen das Verwaltungsverfahren um die Berechnung und die Erhebung der Kosten, beherrschte die rechtliche Diskussion in allen Instanzen des Ausgangsverfahrens. So hatte beispielsweise der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Coburg schon in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass aus der Vereinbarung zwischen den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und dem Gericht eine Erweiterung der erteilten Prozessvollmacht abzuleiten sei. Dass das Oberlandesgericht eine Modifikation der Bestimmungen der Kostenverfügung im Mahnverfahren aufgrund besonderer Vereinbarung zum elektronischen Mahnverfahren annahm, war demnach nicht überraschend. Jedenfalls kann nicht die Rede davon sein, dass das Gericht dem Rechtsstreit insoweit eine Wendung gegeben hätte, mit der der Beschwerdeführer nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnte (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 5.10.2017 - Vf. 55-VI-16 - juris Rn. 31), wobei es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob die eingenommene Rechtsansicht im Ergebnis zutreffend ist.

b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 118 Abs. 1 BV liegt ebenfalls nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann bei einer gerichtlichen Entscheidung ein derartiger Verstoß nur festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 23).

Das Oberlandesgericht sieht im Ergebnis die Abweichungen in Abfassung und Übersendung der Kostenrechnung von § 27 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 KostVfg - in der damaligen Fassung - zwar als gegeben, aber wegen der Besonderheiten des maschinellen Mahnverfahrens mit Datenaustausch als unschädlich an. Mit der Vereinbarung zur Nutzung des elektronischen Mahnverfahrens in der höchsten Ausbaustufe hätten die Prozessbevollmächtigten die Vollmacht dahingehend modifiziert, dass der Prozessbevollmächtigte auch ermächtigt sei, die Kostennachricht für den Antragsteller in einer der getroffenen Vereinbarung entsprechenden Form in Empfang zu nehmen. Diese Rechtsansicht, ob zutreffend oder nicht, ist jedenfalls nicht willkürlich, auch soweit auf die Bestimmungen zur Prozessvollmacht Bezug genommen wird. Dass bei Nutzung des vollelektronischen Rechtsverkehrs Modifikationen zu den sonst geltenden Verwaltungsvorschriften vereinbart werden, erscheint jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar. Die Ausgestaltung des Mahnverfahrens mit Nutzung des elektronischen Datenaustauschs war den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Einzelnen bekannt. Deshalb ist die Annahme, der Prozessbevollmächtigte werde auch im Verfahren über Festsetzung, Erhebung und Einziehung der Kosten in einem Vertretungsverhältnis für den Antragsteller tätig, wenn die höchste Ausbaustufe des elektronischen Mahnverfahrens gewählt wird, nicht offensichtlich sachwidrig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde und den Schriftsätzen vom 12. März 2015 und 25. Februar 2016 darlegt, weshalb er die Auffassung des Oberlandesgerichts für rechtsfehlerhaft hält, würde dies selbst dann, wenn man den Argumenten folgt, allenfalls eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, nicht aber Willkür begründen. Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene - im Übrigen erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. März 2014 ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015 (V ZR 2/14 - juris) ändert daran schon deshalb nichts, weil sich der Bundesgerichtshof dort mit den Auswirkungen einer Vereinbarung mit dem Zentralen Mahngericht nicht befasst. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht darüber zu entscheiden, ob eine praktikable Ausgestaltung des maschinellen Mahnverfahrens denkbar wäre, die den Bestimmungen der Kostenverfügung entspricht.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 02. Mai 2019 - Vf. 92-VI-14 zitiert 4 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 81 Umfang der Prozessvollmacht


Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.