Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 26. Juni 2014 - Vf 35-VI/13

bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Gründe

LEITSATZ

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 26. Juni 2014

über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M. F. in W.

gegen

1.die Beschlüsse des Amtsgerichts Wunsiedel vom 15. und 21. März 2013 Az. 3 UR II 616/12,

2.die Beschlüsse des Landgerichts Hof vom 4. und 25. April 2013

Az. 24 T 45/13

Aktenzeichen: Vf. 35-VI-13

S t i c h w o r t :

Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zur Festsetzung der anwaltlichen Vergütung in einer Beratungshilfesache am Maßstab des Willkürverbots.Vf. 35-VI-13

erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M. F. in W.,

Bevollmächtigter: Rechtsanwalt M. F. in W.,

durch die Richterin und die Richter

Dr. Huber,

Dr. Allesch,

Dr. Kainz,

Koch,

Prof. Dr. Buchner, Schaudig,

Dr. Weiß M.,

Dr. Hahnzog, Brey

ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung

vom 26. Juni 2014

folgende

Entscheidung:

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen

-die Beschlüsse des Amtsgerichts Wunsiedel vom 15. und 21. März 2013 Az. 3 UR II 616/12, mit denen ein Vergütungsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers in einer Beratungshilfesache zurückgewiesen wurde;

-die Beschlüsse des Landgerichts Hof vom 4. und 25. April 2013 Az. 24 T 45/13, mit denen Beschwerden des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit als unzulässig verworfen wurden.

2 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er übernahm die anwaltliche Vertretung des Studenten S., dem am 2. November 2012 für die Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber seinem Vater Beratungshilfe bewilligt worden war. Mit Formblattschreiben vom 4. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Wunsiedel für sein Tätigwerden in der Beratungshilfeangelegenheit die Festsetzung und Auszahlung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 70 € zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer. Dem Antrag war der Ausdruck eines Schreibens vom 3. Januar 2013 beigefügt, mit dem der Beschwerdeführer den Vater des Studenten S. zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 83 € und zur Begleichung von Unterhaltsrückständen aufgefordert hatte. Das Amtsgericht ordnete am 5. Februar 2013 die Auszahlung der geltend gemachten Vergütung (insgesamt 99,96 €) an.

3Mit Formblattschreiben vom 14. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Wunsiedel die Festsetzung und Auszahlung einer Einigungsund Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG in Höhe von 125 € zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 148,75 €) für die Erledigung der Beratungshilfeangelegenheit. Dem Antrag beigefügt war die Ablichtung eines Schreibens der anwaltlichen Vertreterin des Unterhaltsschuldners vom 11. März 2013 mit folgendem Wortlaut:

„ ... unser Mandant ist nunmehr bereit, monatlich einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 83,00 € an Ihren Mandanten zu bezahlen. Hinsichtlich des rückständigen Unterhaltes bittet unser Mandant jedoch um Ratenzahlung. Unser Mandant würde im März 2013 die Rückstände Oktober bis Dezember 2012, im April 2013 die Rückstände Januar bis März 2013, im Mai 2013 die Beträge April und Mai 2013 und sodann ab Juni 2013 regelmäßig monatlich 83,00 € bezahlen. Wir bitten um Mitteilung, ob die Zahlungen so geleistet werden können."

4Auf dem Schreiben befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Beschwerdeführers, wonach die angebotene Ratenzahlung akzeptiert wird. Weitere Unterlagen oder Erläuterungen waren dem Antrag vom 14. März 2013 nicht beigefügt.

5Mit Beschluss vom 15. März 2013 wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 14. März 2013 zurück. Die Gegenseite habe die mit Schreiben vom 3. Januar 2013 geltend gemachten Ansprüche nicht bestritten, sondern im Schreiben vom 11. März 2013 ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt. Dieses reine Anerkenntnis lasse die zur Festsetzung beantragte Eini-gungs- und Erledigungsgebühr nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut nicht entstehen (vgl. Nr. 2508 Abs. 1 i. V. m. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG am Ende). Gleiches gelte für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Unterhaltsansprüche. Die Einigungs- und Erledigungsgebühr entstehe für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Mit dem Ab-schluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über ausstehende Unterhaltsansprüche werde jedoch ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis nicht

4beseitigt. Vielmehr werde damit nur ein die Zahlungsmodalitäten regelndes Anerkenntnis abgegeben (vgl. AG Koblenz, Beschluss vom 6.3.2012 Az. 40 UR II 906/11).

62. Mit Schriftsatz vom 19. März 2013 erhob der Beschwerdeführer Erinnerung gegen den Beschluss vom 15. März 2013. Er trug vor, der bereits vorliegende und nochmals vorgelegte Schriftverkehr belege, dass die Unterhaltspflicht als solche und der Höhe nach streitig gewesen sei. Ein bloßes Anerkenntnis liege deshalb nicht vor. Darüber hinaus löse auch ein bloßer Ratenzahlungsvergleich die Einigungsgebühr aus. Dem Schriftsatz waren keine Anlagen beigefügt.

7Der Rechtspfleger half der Erinnerung mit Beschluss vom 21. März 2013 nicht ab und legte sie dem Richter zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte er aus, dass sich aus den vorliegenden anwaltlichen Schriftstücken ein Streit über die Höhe des Unterhalts gerade nicht ergebe. Das Amtsgericht wies durch den zuständigen Richter die Erinnerung mit Beschluss ebenfalls vom 21. März 2013 unter Verweis auf die dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilten Gründe als unbegründet zurück.

83. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 2013 Beschwerde. Eine Einigungsgebühr falle nach allgemeiner Meinung und Rechtsprechung bereits dann an, wenn - wie hier - ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen worden sei. Dem Beschwerdeschriftsatz waren Ablichtungen aus einem Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie von Schreiben beigefügt, aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer für seinen Mandanten geltend gemachten Unterhaltsansprüche von der Gegenseite zunächst dem Grund und der Höhe nach bestritten worden waren.

9Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht Hof zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 4. April 2013 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unzulässig, da der erforderliche Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht sei.

610 4. Mit Schriftsatz vom 10. April 2013 erhob der Beschwerdeführer hiergegen erneut Beschwerde und stützte diese auf eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit". Das Landgericht verwarf diese Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2013 als offensichtlich unzulässig, da gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft sei.

II.

111. Mit der am 7. Mai 2013 (vollständig) eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1

BV).

12Das Amtsgericht habe in seinen Beschlüssen vom 15. und 21. März 2013 willkürlich die gesetzlich angefallene Einigungsgebühr nicht zugesprochen, obwohl in der Erinnerung vom 19. März 2013 und der Beschwerde vom 26. März 2013 ausdrücklich und ausführlich auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen worden sei. Es sei absolut einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass bei einem derart streitigen Anspruch mit einer Ratenzahlungsvereinbarung - wie hier -die Einigungsgebühr entstehe. Das Amtsgericht habe schon deswegen nicht von einem unstreitigen Anspruch ausgehen dürfen, weil dem ihm vorliegenden und von ihm zur Begründung herangezogenen Schreiben vom 11. März 2013 durch die Formulierung „nunmehr" im Umkehrschluss zu entnehmen gewesen sei, dass der Unterhaltsbetrag gerade nicht unstreitig gewesen sei. Selbst bei einem unstreitigen Anspruch entstehe aber nach vorherrschender Meinung unzweifelhaft eine Einigungsgebühr mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung. Das Gericht habe dies trotz ausführlicher Hinweise und Darstellungen, etwa im Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2013, willkürlich ignoriert und offensichtlich sachwidrig, da entsprechend ausführlich mit Anfügung der einschlägigen Kommentarliteratur belehrt, entschieden. Der Richter, der im Wesentlichen nur den Beschluss des Rechtspflegers abgeschrieben habe, ohne auch nur ansatzweise auf die Argu

12mentation des Beschwerdeführers einzugehen, hätte korrekterweise spätestens nach Eingang des Beschwerdeschriftsatzes vom 26. März 2013 abhelfen müssen.

13 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig und im Übrigen für unbegründet.

III.

14Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig.

15Dies gilt insoweit, als sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hof vom 4. und 25. April 2013 richtet. Diesbezüglich genügt sie nicht den Anforderungen an die Substanziierung eines Grundrechtsverstoßes.

16Nach Art. 51 Abs. 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde oder des Gerichts, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung er geltend macht, zu bezeichnen; die Verfassungsbestimmungen, deren Verletzung behauptet wird, sollen angeführt werden. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr - mindestens in groben Umrissen - zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 24.3.2014 - Vf. 87-VI-12 - juris Rn. 27 m. w. N.).

Vorliegend rügt der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich sämtlicher von ihm angegriffenen Entscheidungen eine Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 118 Abs. 1 BV. In seiner weiteren Begründung geht er aber nur noch auf die Beschlüs

se des Amtsgerichts ein und führt nur diesbezüglich Willkürgesichtspunkte an. Er benennt keinen Grund, warum die Beschlüsse des Landgerichts vom 4. und 25. April 2013, mit denen die von ihm eingelegten Beschwerden als unzulässig verworfen worden sind, fehlerhaft oder gar willkürlich sein könnten. Es ist daher in keiner Weise erkennbar, inwiefern diese Beschlüsse ein verfassungsmäßiges Recht verletzen könnten.

IV.

18Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.

19Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen allgemein dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffend sind und ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt worden sind. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob die Fachgerichte gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich (Art. 118 Abs. 1 BV) gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.5.2007 VerfGHE 60, 120/125; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/ 689 f. m. w. N.; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57). Allein diese Rüge wurde vorliegend vom Beschwerdeführer erhoben.

20Willkür könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung nur dann festgestellt werden, wenn diese bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte

18Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 14.9.2012 FamRZ 2013, 1131; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414).

21Die Auslegung und Anwendung der hier maßgeblichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch das Amtsgericht waren nicht in diesem Sinn willkürlich.

22Gemäß Nr. 2508 Abs. 1 i. V. m. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in der hier maßgeblichen bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Erforderlich ist demnach ein Vertragsabschluss, durch den ein (bestehender) Streit oder eine (bestehende) Ungewissheit beseitigt wird, wobei ein bloßes Anerkenntnis (oder ein bloßer Verzicht) nicht ausreicht.

231. Der Rechtspfleger ist in seinem Beschluss vom 15. März 2013 (und nachfolgend im Nichtabhilfebeschluss vom 21. März 2013) davon ausgegangen, dass der Unterhaltsschuldner mit Schreiben vom 11. März 2013 die geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht (mehr) bestritten, sondern ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt hat. Er hat aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefolgert, dass ein solches reines Anerkenntnis die Festsetzung der beantragten Einigungsgebühr nicht rechtfertige. Diese Begründung ist nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass das Anerkenntnis des Unterhaltsschuldners von irgendwelchen Zugeständnissen des Mandanten des Beschwerdeführers abhängen sollte. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand, dass die Gegenseite im Vorfeld des Schreibens vom 11. März 2013 sowohl Grund als auch Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestritten hatte, dieser

21also ursprünglich streitig war, ist dabei nicht von Relevanz. Denn der Streit oder die Ungewissheit muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - hier der Ratenzahlungsvereinbarung - noch fortdauern und darf nicht zwischenzeitlich behoben sein (vgl. OLG Karlsruhe vom 6.10.2011 FamRZ 2012, 395; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 1000 Rn. 110 m. w. N.). Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger im Beschluss vom 15. März 2013 (und nachfolgend im Nichtabhilfebeschluss vom 21. März 2013) aufgrund des im Schreiben vom 11. März 2013 enthaltenen Anerkenntnisses vom Vorliegen eines unstreitigen Unterhaltsanspruchs ausgegangen ist, als der Beschwerdeführer sich mit der vom Unterhaltsschuldner im gleichen Schreiben erbetenen Ratenzahlung einverstanden erklärt hat.

24 Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt auch nicht darin, dass der Rechtspfleger in seinem Beschluss vom 15. März 2013 (und nachfolgend im Nichtabhilfebe-schluss vom 21. März 2013) den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung über die ausstehenden Unterhaltsansprüche nicht als ausreichend für das Entstehen einer Einigungsgebühr angesehen hat. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die überwiegende Meinung in der Literatur und Teile der Rechtsprechung auch bei einer Ratenzahlungsvereinbarung über unstreitige Ansprüche die Entstehung einer Einigungsgebühr bejahen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, VV 1000 Rn. 227, 233 ff.). Allerdings wird hier teilweise als Voraussetzung gefordert, dass jedenfalls die Realisierung des Anspruchs ungewiss ist, was bei einer Bitte des Schuldners um Ratenzahlung nicht immer der Fall sein muss (Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 239 m. w. N.). Dass im vorliegenden Fall eine derartige Ungewissheit bestanden habe, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und ist insbesondere dem Schreiben vom 11. März 2013 nicht zu entnehmen. Im Übrigen reicht der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass die herrschende Meinung grundsätzlich auch im Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung über unstreitige Ansprüche das Entstehen einer Einigungsgebühr bejahe, nicht aus, um die Rechtsauffassung des Amtsgerichts als schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen zu bezeichnen. Der Rechtspfleger hat seine gegenteilige Auffassung unter Hinweis auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestim

mungen und eine Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz damit begründet, dass mit dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung über die (unstreitig) ausstehenden Unterhaltsansprüche nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, sondern nur die Zahlungsmodalitäten geregelt worden seien. Mit gleicher oder ähnlicher Begründung, nämlich dass solche Vereinbarungen nicht der Beilegung eines Streits über bestehende Rechtsverhältnisse, sondern einzig und allein der Regulierung unstreitiger Verbindlichkeiten dienen, haben auch verschiedene andere Gerichte das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG bei bloßen Ratenzahlungsvereinbarungen über unstreitige Forderungen verneint (vgl. etwa OLG Hamm vom 17.2.2005 - 23 W 24/05 - juris Rn. 3; LG Bonn vom 21.3.2005 DGVZ 2005, 77/78). Danach erscheint die Begründung des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 15. März 2013 jedenfalls nicht unhaltbar.

25 2. Auch der die Erinnerung zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2013 verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Richter hat darin auf die (nicht willkürliche) Begründung des Rechtspflegers Bezug genommen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ergibt sich insoweit auch nicht unter dem vom Beschwerdeführer sinngemäß geltend gemachten Gesichtspunkt mangelhafter Begründung. Zwar kann das Willkürverbot verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, abgesehen von den Fällen, in denen die Fachgerichte durch Gesetz von einer Begründung freigestellt sind, nicht oder nicht angemessen begründet wird. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 20.2.2008 -Vf. 24-VI-07 - juris Rn. 31; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 21.11.2011 - Vf. 12-VI-11 - juris Rn. 33). Eine Begründung durch Bezugnahme auf Begründungsteile anderer Entscheidungen ist nach den zivilprozessualen Regeln grundsätzlich zulässig; es ist nicht erforderlich, die in Bezug genommenen Textpassagen wörtlich nochmals auszuführen (VerfGH vom 19.7.2013 -Vf. 88-VI-12 - juris Rn. 2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen der

(zulässigen) Erinnerung keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht oder gegenteilige Rechtsprechung bzw. Literaturmeinungen zitiert, sondern in drei knappen Sätzen nur die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Rechtspflegers bestritten. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass der Richter von den bestehenden pro-zessualen Möglichkeiten unangemessen Gebrauch gemacht hätte, indem er nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung auf die Begründung des Rechtspflegers verwiesen hat.

26 Ein Verstoß gegen das Willkürverbot unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Begründung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht daraus, dass der Richter sich nicht mit den von ihm vorgelegten Auszügen aus der Kommentarliteratur auseinandergesetzt hat. Diese hat der Beschwerdeführer erst im Rahmen der gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG unzulässigen Beschwerde, also nach Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 21. März 2013, vorgelegt. Schon deshalb kann der Beschluss vom 21. März 2013 insoweit nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Da die Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts von 200 € unzulässig war, war die nach Auffassung des Beschwerdeführers gebotene Abhilfeentscheidung durch den Richter am Amtsgericht im Übrigen aus rechtlichen Gründen nicht möglich (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

V.

27 Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

gez. Dr. Huber gez. Koch gez. Dr. Weiß M.

Dr. Allesch

Prof. Dr. Buchner

Dr. Hahnzog

Dr. Kainz

Schaudig

Brey

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 26. Juni 2014 - Vf 35-VI/13 zitiert 3 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.