Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Vf. 12-VI-15

Entscheidung

vom 17. November 2015

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof

erlässt in dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A. W. in M.,

Bevollmächtigter: Rechtsanwalt A. W. in M.,

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 Az. 2 Ws 1105/14 Kl

durch die Richterinnen und Richter Küspert, Kahl, Koch, Dr. Borgmann, Welnhofer, Prof. Dr. Buchner, Knäusl, Weitzel, Riethmüller ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17. November 2015 folgende Entscheidung:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 Az. 2 Ws 1105/14 Kl, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Generalstaatsanwalts in München vom 15. Oktober 2014 als unzulässig verworfen wurde. In diesem Bescheid hatte die Generalstaatsanwaltschaft eine Verfügung der Staatsanwaltschaft München I aufrechterhalten, mit der einer Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist ferner die Verwerfung eines mehrere Richter des Oberlandesgerichts München betreffenden Ablehnungsgesuchs als unzulässig.

1. Hintergrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige ist ein Zivilverfahren vor dem Landgericht München I, in dem eine Klage auf Schadensersatz wegen Falschaussage des Beklagten L. K. als Zeuge in einem früheren Zivilrechtsstreit abgewiesen wurde. Diesen Prozessen lagen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Forderung von 110.000 € zugrunde, die der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, zunächst für seine Schwester und beider Mutter, nach deren Tod auch als Miterbe zusammen mit seiner Schwester in eigener Sache betrieb. Im Kern streitig war dabei, wer Eigentümer einer Karussellbar war, die auch auf dem Münchner Oktoberfest betrieben wurde.

a) Zunächst erhob der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter vor dem Landgericht München I eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz in diese Karussellbar. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, weil die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass die Beklagte K. K.-R. jemals Eigentümerin der Karussellbar gewesen sei.

b) In einem weiteren Zivilverfahren verlangte der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter Schadensersatz wegen Falschaussage des Beklagten L. K., der Zeuge zur Frage der Eigentumsverhältnisse an der Karussellbar im vorangegangenen Zivilprozess gewesen war. Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts München I wies die Klage mit Urteil vom 16. August 2010 Az. 34 O 20011/08 ab, weil eine Falschaussage des L. K. als Zeuge im Vorprozess nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung und eine sich anschließende Anhörungsrüge hatten keinen Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde Vf. 12-VI-11 wurde durch Entscheidung vom 21. November 2011 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen den Einzelrichter des Landgerichts, der die Klage abgewiesen hatte, erstattete der Beschwerdeführer am 16. September 2014 Strafanzeige wegen „Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten“, welcher die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 17. September 2014 keine Folge gab. Ein Ermittlungsverfahren sei nur einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. Dem vorgetragenen Sachverhalt sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten des angezeigten Richters jedoch nicht zu entnehmen. Der hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde gab der Generalstaatsanwalt in München mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 keine Folge.

3. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den angezeigten Richter zu verpflichten, verwarf das Oberlandesgericht München mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Februar 2015 als unzulässig. Der Antrag genüge den Anforderungen des Gesetzes nicht. Im Hinblick auf den Vorprozess fehle insbesondere ein aus sich verständlicher Vortrag zum jeweiligen Vorbringen der Parteien in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht, zu den jeweiligen Beweisangeboten, zum Gegenstand und Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den genauen Gründen des Urteils. Auch werde nicht vorgetragen, dass und warum die hiergegen gerichtete Berufung und eine Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben seien. Es sei nicht Aufgabe des Senats, sich selbst passende Passagen aus den vorgelegten Schriftsätzen zusammenzusuchen, um den Antrag schlüssig zu machen. Die vielfach und wortreich wiederholte apodiktische Behauptung, der Richter des Vorprozesses habe die Akten nicht ausreichend oder nicht zutreffend gelesen, könne den fehlenden differenzierten Sachvortrag nicht ersetzen. Der Hinweis auf § 86 Abs. 3 VwGO gehe fehl, weil diese Bestimmung auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden sei. Eine Heilung der Mängel sei wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr möglich.

Zugleich verwarf der Senat das seine Richter betreffende Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als unzulässig. Einer der abgelehnten Richter sei für die Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag nicht zuständig. Im Übrigen sei das Ablehnungsgesuch auf die Mitwirkung der Richter in einem weiteren Klageerzwingungsverfahren gestützt. Daraus, dass die Richter dort § 86 Abs. 3 VwGO nicht angewandt hätten, ergebe sich kein sachlich nachvollziehbarer Ablehnungsgrund.

4. Mit Beschluss vom 23. Februar 2015 wies das Oberlandesgericht auch die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Der Senat habe das gesamte Vorbringen berücksichtigt, soweit es für die Entscheidung von Bedeutung gewesen sei. Nach nochmaliger Überprüfung komme der Senat zu dem Ergebnis, dass die Mängel des Antrags unverändert fortbestünden. Soweit der Beschwerdeführer versucht habe, seine ursprünglich den Anforderungen nicht genügende Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen, könne der Senat diese Ergänzungen schon wegen des bereits vor der Entscheidung vom 5. Februar 2015 eingetretenen Ablaufs der Frist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr berücksichtigen.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 19. Februar 2015, ergänzt durch mehrere Schriftsätze, rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot, den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz, das Recht auf den gesetzlichen Richter sowie das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verbot, Richter in eigener Sache zu sein.

Das Oberlandesgericht habe sich hinter maßlos überzogenen formalen Anforderungen an die Antragsschrift verschanzt, um jede inhaltliche Befassung mit der Sache zu vermeiden. Insbesondere liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte gemäß der „Gorch Fock-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2014 Az. 2 BvR 1568/12 vor. Das Oberlandesgericht habe die richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO missachtet. Das Verfahren gemäß §§ 172 ff. StPO sei seiner Struktur und Funktion nach ein Verwaltungsprozess. Zudem setze sich das Oberlandesgericht in keiner Weise damit auseinander, welche Mängel die Antragsschrift konkret aufgewiesen habe. Frei erfunden seien die Rügen des angegriffenen Beschlusses hinsichtlich der Darlegungen zur Einhaltung der Fristen. Das Oberlandesgericht übergehe auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einen eingeschränkten Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gestellt habe, an den geringere Anforderungen zu stellen seien als an einen auf eine Klageerzwingung zielenden Antrag. Der Vorwurf der Rechtsbeugung gründe sich darauf, dass der vom Beschwerdeführer beschuldigte Richter nachweislich die Gerichtsakten vor Abfassung seines Urteils vom 16. August 2010 in keiner Weise zur Kenntnis genommen habe. Als einziges Thema sei die Frage, wem das Weißbierkarussell gehört habe, abzuarbeiten gewesen. Von den vier hierzu vorhandenen Urkunden habe der Richter lediglich die zwei weniger wichtigen wahrgenommen. Das Verfahren vor dem Landgericht München I hätte zugunsten der Kläger ausgehen müssen, sofern sich der Richter auch nur ansatzweise gedanklich mit dem komplizierten Zivilprozess beschäftigt hätte.

Da der Senat seine nach der objektiven Prozessrechtslage bestehende richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht analog § 86 Abs. 3 VwGO verletzt habe, sei das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Oberlandesgerichts zulässig und begründet. Es hätte keinesfalls von dem Spruchkörper, gegen den es sich gerichtet habe, verbeschieden werden dürfen. Niemand dürfe Richter in eigener Sache sein.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, die bayerische Justiz habe die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den von ihm beschuldigten Richter inzwischen verjähren lassen. Aufgrund der absichtlichen Strafverfolgungsvereitelung sei die Rechtsbeugung des angezeigten Richters durch dessen Urteil vom 16. August 2010 strafrechtlich nicht mehr verfolgbar.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet.

III.

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde könnten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses Bedenken entgegenstehen, weil ein Vergehen der Rechtsbeugung, wie es vom Beschwerdeführer angezeigt wurde, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 339 StGB in fünf Jahren verjährt. Da das Zivilurteil, das der Strafanzeige zugrunde liegt, am 16. August 2010 erlassen wurde, dürfte eine Strafverfolgung nicht mehr möglich sein. Damit könnte ein Klageerzwingungsantrag schon aus diesem Grund keinen Erfolg mehr haben. Diese Fragen können jedoch dahingestellt bleiben, weil die Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig bzw. unbegründet ist.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen richtet, dass das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat, ist sie mangels hinreichender Substanziierung unzulässig.

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr - mindestens in groben Umrissen - zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 1.3.2012 - Vf. 33-VI-11 - juris Rn. 18; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51 m. w. N.; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575; vom 1.3.2012 - Vf. 33-VI-11 - juris Rn. 18; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48).

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, worin die von ihm geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) konkret liegen soll. Nur eine willkürliche, also unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbare, schlechthin unhaltbare, offensichtlich sachwidrige, eindeutig unangemessene Ablehnung des Befangenheitsantrags im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2015 würde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen (VerfGH vom 14.9.2005 VerfGHE 58, 190/194). Es müsste also in der dargelegten Weise das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verkannt worden sein, der auch in einer willkürlichen Rechtsanwendung durch den abgelehnten Richter liegen kann (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 Rn. 20).

Für einen solchen Verstoß sind indes keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete, nachvollziehbare Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klagerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden sei. Es ist auch nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als unzulässig angesehen und deshalb unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden hat.

Ebenso wenig erschließt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, dass durch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch weitere von ihm angeführte Grundrechte verletzt sein könnten.

3. Ob und inwieweit die Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 im Übrigen, also bezüglich der Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig sind, kann dahingestellt bleiben.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung bundesrechtlicher Regelungen, hier der §§ 172 ff. StPO, die wegen ihres höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden können, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 23; vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17).

Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden.

1. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Darüber hinaus untersagt Art. 91 Abs. 1 BV dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.12.2012 VerfGHE 65, 262/265). Daraus folgt jedoch keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird. Unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Überraschungsentscheidungen ist Art. 91 Abs. 1 BV nur dann verletzt, wenn das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/200 f.). Schließlich kann das Recht auf Gehör verletzt sein, wenn der Zugang zum Gericht oder zu den gesetzlich vorgesehenen Instanzen versperrt oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. VerfGH vom 23.1.1975 VerfGHE 28, 14/24; vom 14.8.1998 VerfGHE 51, 144/147). Das ist der Fall, wenn die Formerfordernisse an einen Klageerzwingungsantrag weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist (VerfGH vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493; BVerfG vom 28.11.1999 NJW 2000, 1027).

a) Das Oberlandesgericht hat im Beschluss vom 5. Februar 2015 die Darlegungserfordernisse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht überspannt. Es hat verlangt, dass dieser Antrag gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substanziierte Sachdarstellung enthält, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen.

Diese an strengen formalen Anforderungen ausgerichtete Auffassung des Oberlandesgerichts, die mit der herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte übereinstimmt und der sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 172 Rn. 27 a und b m. w. N.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 14.3.1988 NJW 1988, 1773; vom 6.4.1992 NJW 1993, 382; NJW 2000, 1027). Sie bezweckt, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge zu bewahren (BVerfG NJW 2000, 1027). Diese Bewertung berücksichtigt insbesondere die Funktion, die die Rechtsordnung dem Klageerzwingungsverfahren zuordnet. Für die Anklageerhebung ist nach § 152 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips, kontrolliert werden (VerfGH BayVBl 2004, 493; vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 20).

b) Ebenso wenig verletzt die Anwendung dieser Grundsätze auf den Antrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren das Recht auf rechtliches Gehör. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Oberlandesgericht den Inhalt des Antrags, mit dem die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen begehrt wurde, verkannt hätte. Das Oberlandesgericht hat die Mängel des Antrags im Einzelnen aufgelistet. Es hat darauf abgestellt, dass im Hinblick auf den Zivilprozess ein aus sich verständlicher Vortrag zum jeweiligen Vorbringen der Parteien in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht, zu den jeweiligen Beweisangeboten, zum Gegenstand und Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den genauen Gründen des Urteils fehle. Auch werde nicht vorgetragen, dass und warum die hiergegen gerichtete Berufung und eine Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben seien. Der Senat verweist in der Begründung der angegriffenen Entscheidung zwar fälschlicherweise auf ein Urteil vom 25. Juni 2014 und nicht auf die Entscheidung vom 16. August 2010, auf die sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers bezieht. Die nachvollziehbare Einschätzung des Gerichts, dass es an hinreichendem Sachvortrag sowohl zum Tatgeschehen als auch zum Rechtsbeugungsvorsatz des angezeigten Richters fehle, kommt gleichwohl hinreichend deutlich zum Ausdruck. Letztlich erschöpfen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers darin, dass er die Beweiswürdigung angreift, die mehrere Zivilgerichte im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an der Karussellbar vorgenommen haben (vgl. VerfGH vom 21.11.2011 - Vf. 12-VI-11 - juris). Hiermit kann ein strafbares Verhalten der beteiligten Richter nicht begründet werden. An diesem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer - quasi im Rahmen einer „Kettenreaktion“ - eine beständig wachsende Zahl von Strafanzeigen und Ablehnungsanträgen gegen mit der Sache befasste Richter und Staatsanwälte einreicht (vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris; vom 22.9.2015 - Vf. 107-VI-14; vom 22.9.2015 - Vf. 112-VI-14; vom 22.9.2015 - Vf. 8-VI-15).

c) Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe dadurch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es ihm vor der Entscheidung vom 5. Februar 2015 keinen Hinweis erteilt hat, auf dessen Grundlage er durch ergänzenden Sachvortrag die Zulässigkeit seines Antrags hätte rechtzeitig herbeiführen können. Das Gericht war nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht verpflichtet, auf für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche fehlende Angaben hinzuweisen. Anträge im Klageerzwingungsverfahren sind von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Dies stellt eine fachkundige Überprüfung sicher, umfasst aber auch die Verpflichtung des Anwalts, auf die gesetzlichen Vorschriften über Voraussetzungen und Form von Prozesshandlungen zu achten (VerfGH BayVBl 2004, 493).

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2014 Az. 2 BvR 1568/12 lässt sich für den vorliegenden Fall bereits deshalb nichts herleiten, weil der Klageerzwingungsantrag im dortigen Ausgangsverfahren für zulässig erachtet worden war, eine sachliche Prüfung durch das Oberlandesgericht Schleswig somit eröffnet war. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht war also eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, während das Oberlandesgericht München im vorliegenden Ausgangsverfahren eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Prozessentscheidung getroffen hat. Auf die Ausführungen zum Recht auf rechtliches Gehör (oben 1.) wird ergänzend Bezug genommen.

3. Aus den bereits dargelegten Gründen haben auch die vom Beschwerdeführer erhobenen weiteren Rügen keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof überhaupt auf ein Recht auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann.

V.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafgesetzbuch - StGB | § 339 Rechtsbeugung


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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Okt. 2014 - 2 BvR 1568/12

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern einer in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2008 auf dem Bundeswehr-Segelschulschiff "Gorch Fock" zu Tode gekommenen Offiziersanwärterin. Sie wehren sich gegen die Einstellung eines gegen den Schiffsarzt gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).

2

2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 sah die Staatsanwaltschaft Kiel von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts ab (§ 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO).

3

Mit Bescheid vom 8. März 2012 wies der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein die gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet zurück. Der Inhalt der von den Beschwerdeführern angeführten Akten, insbesondere der "G-Karte", belege, dass sich die Tochter der Beschwerdeführer zwei Tage vor ihrem Sturz "nahezu beschwerdefrei" gefühlt habe und aufgefordert worden war, sich bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes selbstständig erneut beim Schiffsarzt vorzustellen. Bis zum Todesfall selbst sei es zu keinen aktenkundigen Verschlechterungen gekommen. Vielmehr habe die Verstorbene noch am Nachmittag des 3. September 2008 gegenüber mehreren Zeugen völlige Beschwerdefreiheit bekundet.

4

3. Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Der zulässige Antrag lasse weder einen hinreichenden Tatverdacht dafür erkennen, dass gegen den beschuldigten Schiffsarzt eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung zu erheben wäre, noch, dass Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen in dieser Richtung bestünden. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sei neben der Kausalität im engeren Sinne Voraussetzung der Strafbarkeit auch, dass der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Handelns beruhe. Im vorliegenden Fall erfordere dies, dass (ausschließlich) eine falsche Bewertung von Beschwerden der Verstorbenen durch den Schiffsarzt zu dem Unglück geführt habe. Da jedoch unterschiedliche weitere Kausalverläufe denkbar seien, die zu einem Überbordgehen und Ableben der Verstorbenen geführt haben könnten, sei eine solche Feststellung nicht möglich.

II.

5

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Zur Begründung führen sie aus, dass das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zunächst von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei, weil sich der gegen den Beschuldigten zu erhebende Vorwurf nicht nur in einer Verkennung der Beschwerden der Verstorbenen erschöpfe, sondern auch die unzureichende Berücksichtigung der in der Krankenakte vermerkten Borddienstverwendungsunfähigkeit umfasse. Bedenklich sei ferner die vom Oberlandesgericht herangezogene "Kausalität im engeren Sinne", nach der gerade das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen ursächlich für den Erfolgseintritt, hier den Tod der Offiziersanwärterin, sein müsse. Angesichts des tatsächlichen Geschehens liege jedenfalls kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun vor, wobei ein pflichtgemäßes Alternativverhalten - die gebührende Berücksichtigung der in der Krankenakte vermerkten Anhaltspunkte - zu einer Verneinung der Borddienstverwendungsfähigkeit hätte führen müssen. In jedem Fall wären wenigstens weitergehende Ermittlungen angezeigt gewesen.

III.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

8

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht festgestellt werden.

9

1. Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen (a). Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein (b), bei Delikten von Amtsträgern (c) oder bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem "besonderen Obhutsverhältnis" der öffentlichen Hand befinden (d) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.).

10

a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>).

11

b) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen.

12

c) Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann ferner in Fällen in Betracht kommen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.

13

d) Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann schließlich auch dann in Betracht kommen, wenn dem Staat eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die seinen Amtsträgern anvertraut sind. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (z.B. im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der Bewertung der gefundenen Ergebnisse.

14

e) Die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13).

15

Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.

16

2. Dies deckt sich weitgehend mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des Staates, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Repräsentanten des Staates (vgl. grundlegend EGMR , McCann u.a. v. the United Kingdom, Urteil vom 27. September 1995, Nr. 18984/91, Serie A no. 324, § 161), aber auch sonst zu Tode gekommen ist (vgl. EGMR, Yaşa v. Turkey, Urteil vom 2. September 1998, Nr. 22495/93, Rep. 1998-VI, S. 2411, § 100; EGMR, Güngör v. Turquie, Urteil vom 22. März 2005, Nr. 28290/95, § 67). Die Ermittlungen müssen prompt, umfassend, unvoreingenommen und gründlich sein (vgl. EGMR , McCann u.a. v. the United Kingdom, a.a.O., § 161 f.). Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen (vgl. EGMR , Ogur v. Türkei, Urteil vom 20. Mai 1999, Nr. 21594/93, NJW 2001, S. 1991 <1994>). Nicht jeder Ermittlungsfehler führt jedoch zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, sondern nur ein Fehler, der den Untersuchungszweck gefährdet, Todesursache und verantwortliche Person festzustellen (vgl. EGMR , McCann u.a. v. the United Kingdom, a.a.O., §§ 157 ff.; EGMR, Grams v. Deutschland, Entscheidung vom 5. Oktober 1999, Nr. 33677/96, NJW 2001, S. 1989 <1989 f.>). Dabei geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass es grundsätzlich Sache der Justizbehörden der Signatarstaaten ist, die von ihnen erhobenen Beweise zu würdigen. Er prüft nur, ob das Verfahren insgesamt angemessen und fair war (vgl. EGMR, Grams v. Deutschland, a.a.O., S. 1990).

17

3. a) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Juni 2012 genügt diesen Anforderungen. Die Beschwerdeführer verlangen die strafrechtliche Verfolgung einer fahrlässigen Tötung durch den Schiffsarzt der "Gorch Fock". Zudem steht der Vorwurf im Raum, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht nur Straftaten begangen, sondern auch den Tod eines Menschen verursacht. Insoweit haben auch die Eltern - vermittelt über Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG - einen Anspruch auf sorgfältige und effektive Ermittlungen. Weil der Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann, muss bereits der Anschein vermieden werden, dass Todesfälle nur unzureichend untersucht würden, gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung zu stellen seien.

18

b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Er verkennt weder die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes auf Leben noch die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen.

19

Die dem angegriffenen Beschluss vorausliegenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, insbesondere der Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 8. März 2012, belegen, dass die von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Ermittlungen gewissenhaft erfolgt sind und dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, mögliche Beschwerden der Verstorbenen seien von dieser nicht gegenüber dem Schiffsarzt angezeigt worden, erscheint nicht willkürlich und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden.

20

In der Sache geht davon auch das Oberlandesgericht aus, das seinerseits verpflichtet ist, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 15). Dies wird in dem angegriffenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich thematisiert; indem das Oberlandesgericht den Sachverhalt jedoch inhaltlich würdigt und sich insbesondere mit der Kausalität eines möglichen Fehlverhaltens des Beschuldigten beschäftigt, knüpft es an die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an und billigt damit auch seine Durchführung. Soweit die Beschwerdeführer daneben das Unterlassen weiterer Ermittlungen beanstanden, verkennen sie, dass diese nach § 173 Abs. 3 StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen, der hier jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden ist.

21

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.