Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Okt. 2015 - Vf. 103-VI-14

bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Vf. 103-VI-14

Entscheidung

vom 20. Oktober 2015

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof

erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau S. H. in M.,

Bevollmächtigte: Rechtsanwältin K. H. in M.,

gegen

1. den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Januar 2014 Az. VI 92/09,

2. die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli und 15. August 2014 Az. 15 W 1350/14

durch die Richterinnen und Richter Küspert, Schmitz, Dr. Borgmann, Müller U., Welnhofer, Prof. Dr. Buchner, Knäusl, Pauckstadt-Maihold, Riethmüller ohne mündliche Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung vom 20. Oktober 2015 folgende Entscheidung:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2014 Az. 15 W 1350/14 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Er wird in Nrn. I. und II. aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Januar 2014 Az. VI 92/09, mit dem das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtspfleger zurückgewiesen wurde, ferner gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli und 15. August 2014 Az. 15 W 1350/14, mit denen die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck und die anschließende Gehörsrüge der Beschwerdeführerin sowie die damit verbundenen Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurden.

1. Die Beschwerdeführerin war im Testament des am 14. Januar 2009 verstorbenen Erblassers M. mit einem bebauten Grundstück in H. bedacht worden. Für den übrigen Nachlass war die Ehefrau des Erblassers als „Alleinerbin“ eingesetzt worden. Die Ehefrau des Erblassers schlug die Erbschaft aus. Mit Beschluss vom 22. September 2011 ordnete das Amtsgericht Hersbruck - Nachlassgericht - für die unbekannten Erben des Erblassers M. Nachlasspflegschaft an und bestellte Dr. E. als Nachlasspfleger. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin in der Folgezeit zurück. Die Beschwerdeführerin wurde nunmehr vom Nachlassgericht als Vermächtnisnehmerin angesehen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 beantragte sie, Dr. E. wegen schwerer Pflichtverletzungen als Nachlasspfleger zu entlassen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass es Dr. E. unterlasse, das Grundstücksvermächtnis ihr gegenüber zu erfüllen, dass er die Vermietung des Grundstücks verbiete und sich nicht um die Erfassung und Sicherung des Nachlasses kümmere.

2. Mit Gesuch vom 24. Juni 2013 lehnte die Beschwerdeführerin den in der Nachlasssache zuständigen Rechtspfleger T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ihren Antrag begründete sie insbesondere damit, dass sich der Rechtspfleger mit der Haltung der Ehefrau des Erblassers mit nachteiligen Folgen für die Beschwerdeführerin solidarisiert habe, dass er nichts gegen die Untätigkeit des Nachlasspflegers unternehme, diesen insbesondere nicht zur Erfüllung des Vermächtnisses und zur Ermittlung der Erben anhalte, wodurch mittlerweile ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, und dass er nicht über den Antrag auf Entlassung des Nachlasspflegers entscheide. Sowohl Rechtspfleger T. als auch Nachlasspfleger Dr. E. wollten sie dazu bewegen, die unbekannten Erben, vertreten durch Dr. E., auf Erfüllung des Vermächtnisses zu verklagen. In der Folgezeit ergänzte die Beschwerdeführerin die Begründung ihres Ablehnungsgesuchs unter anderem mit Schriftsätzen vom 13. und 20. September 2013. In diesen rügte sie, dass der Rechtspfleger trotz des Ablehnungsgesuchs die Sache weiter bearbeite und dem Nachlasspfleger Dr. E. eine erleichterte Gebührenrealisierung ermöglicht habe. Letzterem lag ein Beschluss des Rechtspflegers T. vom 11. September 2013 zugrunde, in welchem dem Nachlasspfleger Dr. E. die Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs verlängert worden war.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2014 wies das Amtsgericht Hersbruck - Nachlassgericht - den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Das Gericht könne weder eine Solidarisierung des Rechtspflegers mit der Haltung der Ehefrau des Erblassers noch eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Untätigkeit des Rechtspflegers feststellen. Auch treffe den Rechtspfleger nicht die Pflicht, den Nachlasspfleger anzuweisen, das Vermächtnis zu erfüllen.

3. Zwischenzeitlich war durch Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Nachlassgericht - vom 19. Dezember 2013 der Nachlasspfleger Dr. E. mit der Begründung entlassen worden, dass er über einen längeren Zeitraum untätig geblieben sei, insbesondere nach seinem zweiten Sachstandsbericht trotz mehrfacher gerichtlicher Sachstandsanfragen bis zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses 21 Monate nicht berichtet und die Ermittlung der Erben pflichtwidrig unterlassen habe. Es drohe nunmehr eine Überschuldung des Nachlasses.

4. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 legte die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung bezog sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen, „so die Weiterbearbeitung während des anhängigen Befangenheitsgesuchs und die Verlängerung der Möglichkeiten für den entlassenen Nachlasspfleger Dr. E., sich auch noch Vergütungen zu organisieren“ und die „Nichtentscheidung über das Rechtsmittel gegen die Nachlasspflegschaft“. Der Beschluss des Amtsgerichts setze sich nicht mit „der gänzlich fehlenden Beaufsichtigung des vormaligen Nachlasspflegers und dessen Untätigkeit“ auseinander. Nachfolgend beantragte sie zudem, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2014 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde und mangels Erfolgsaussicht derselben den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Das Amtsgericht habe den Ablehnungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die in der Beschwerdebegründung gerügte Weiterbearbeitung durch Rechtspfleger T. habe in zwei Verfügungen vom 30. Januar und 5. Februar 2014 bestanden, die im Interesse der von der Beschwerdeführerin gewünschten Verfahrensbeschleunigung vorgenommen worden seien. Eine „Verlängerung der Möglichkeiten für den entlassenen Nachlasspfleger Dr. E., sich auch noch Vergütungen zu organisieren“, sei weder als Ablehnungsgrund im Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2013 dargelegt noch glaubhaft gemacht und könne auch sonst nicht nachvollzogen werden. Eine die Ablehnung rechtfertigende Untätigkeit hinsichtlich des Entlassungsantrags liege nicht vor, weil der Rechtspfleger den damaligen Nachlasspfleger mehrmals, wenn auch erfolglos, zur Stellungnahme aufgefordert habe; bei dieser Sachlage dürfe aus der verständigen Sicht der Beschwerdeführerin nicht auf eine Rechtsverweigerung geschlossen werden. Weitere vorgetragene Ablehnungsgründe wie die Nichtentscheidung über das Rechtsmittel gegen die Nachlasspflegschaft seien entweder im Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2013 nicht ausgeführt oder ließen keinen hinreichenden Schluss auf eine Voreingenommenheit des Rechtspflegers zu. Von einer „gänzlich fehlenden Beaufsichtigung des vormaligen Nachlasspflegers“ könne keine Rede sein.

Mit ihrer Anhörungsrüge vom 30. Juli 2014 verwies die Beschwerdeführerin auf den Beschluss des Rechtspflegers T. vom 11. September 2013, mit welchem dieser gegenüber Dr. E. die Frist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen verlängert hatte.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. August 2014, der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 15. September 2014, wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Gehörsrüge und den damit verbundenen Verfah-renskostenhilfeantrag zurück. Die Gehörsrüge sei unzulässig. Was den Beschluss vom 11. September 2013 angehe, werde schon keine Gehörsverletzung dargelegt. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass der Streitgegenstand eines Ablehnungsverfahrens allein durch das Ablehnungsgesuch und die darin dargestellten und glaubhaft gemachten Ablehnungsgründe bestimmt werde. Maßgeblich für das Beschwerdeverfahren sei damit allein das Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2013 gewesen, in dem die Vergütung des ehemaligen Nachlasspflegers gerade nicht als Ablehnungsgrund vorgebracht worden sei.

II. 1. Mit ihrer am 17. November 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, die in dem Ablehnungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Hersbruck und des Oberlandesgerichts Nürnberg einschließlich der Entscheidungen über die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe aufzuheben und dem Ablehnungsantrag gegen Rechtspfleger T. unter Gewährung der Verfahrenskostenhilfe stattzugeben, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sowie „schließlich“ die Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck verstießen jedenfalls gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus seien „beide Entscheidungen“ auch willkürlich. Die Verfassungsbeschwerde werde ferner auf das Recht auf den gesetzlichen Richter gestützt.

Der Beschluss des Rechtspflegers T. vom 11. September 2013, mit welchem gegenüber Dr. E. die Frist zur Geltendmachung der Vergütung verlängert worden sei, habe als Ablehnungsgrund noch nicht im Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2013 geltend gemacht werden können. Die Begründung des Oberlandesgerichts, die Vergütung des Nachlasspflegers sei nicht Gegenstand des Ablehnungsgesuchs gewesen und nur dieses sei maßgeblich, verletze das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Auch im Übrigen sei die Begründung des Oberlandesgerichts willkürlich. Die Sachstandsanfragen des Rechtspflegers T., der sich selbst der mündlichen Androhung von Amtshaftungsansprüchen ausgesetzt gesehen habe, hätten nicht wirklich der Erkundung des Sachstands, sondern der Verzögerung der Entlassung des Nachlasspflegers Dr. E. gedient. Willkürlich sei der Satz, dass aus der verständigen Sicht der Beschwerdeführerin aus dem Gesamtverhalten des Rechtspflegers nicht auf eine Rechtsverweigerung geschlossen werden könne, denn dies sei durch die Fakten nicht gedeckt. Auch die Argumentation des Oberlandesgerichts hinsichtlich der pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft sei willkürlich, denn über das Rechtsmittel sei mehr als ein Jahr nicht entschieden worden, weshalb die Beschwerdeführerin es schließlich zurückgenommen habe. Dasselbe gelte für den Satz, von einer gänzlich fehlenden Beaufsichtigung könne keine Rede sein, denn tatsächlich sei der Nachlasspfleger nicht beaufsichtigt und nicht entlassen worden. Auch die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe verstoße gegen das Willkürverbot.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 trägt die Beschwerdeführerin unter Vorlage des Beschlusses des Rechtspflegers vom 11. September 2013, ihres Schriftsatzes vom 20. September 2013 an das Amtsgericht Hersbruck sowie ihrer Beschwerde vom 5. Februar 2014 nach, sie habe bereits vor dem Amtsgericht und sodann in der Beschwerde als weiteren Ablehnungsgrund angeführt, dass der Rechtspfleger die Sache trotz Ablehnungsgesuchs durch Gewährung der Fristverlängerung gegenüber dem Nachlasspfleger weiter bearbeitet habe.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der mit Entlassung des Nachlasspflegers Dr. E. bestellte Nachlasspfleger M. als Vertreter der unbekannten Erben des Erblassers M. hat sich nicht geäußert.

III. Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2014 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig; insbesondere wurden insoweit hinreichend substanziierte Grundrechtsrügen erhoben. Mangels ausreichender Begründung unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Januar 2014 richtet.

Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Beschwerdeführer die konkrete Handlung oder Unterlassung, gegen die er sich wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung er geltend macht, zu bezeichnen. Hierfür hat er den wesentlichen Sachverhalt vorzutragen, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.3.1983 VerfGHE 36, 44/45; vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/98; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 – juris Rn. 22). Eine Verletzung des bezeichneten verfassungsmäßigen Rechts muss danach zumindest als möglich erscheinen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1995 - Vf. 88-VI-93 - juris Rn. 15; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 -juris Rn. 22). Die notwendige Begründung der Verfassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG zu erfolgen. Danach kann der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zwar noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Er kann sie aber nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen und auch nicht die Rüge eines Verstoßes gegen ein verfassungsmäßiges Recht nachschieben, das er nicht fristgerecht als verletzt bezeichnet hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 11.8.2000 FamRZ 2001, 425/426; vom 16.5.2011 -Vf. 60-VI-10 - juris Rn. 17; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 22).

Da der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2014 nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingegangen ist, ist der dort enthaltene Vortrag nur insoweit berücksichtigungsfähig, als er lediglich eine Ergänzung der Verfassungsbeschwerde darstellt.

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2014 mit der Begründung wendet, dieser verletze ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör, entspricht ihre Verfassungsbeschwerde noch den inhaltlichen Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG. Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen ihrer Rechtsausführungen ab Seite 21 ihrer Verfassungsbeschwerde vom 17. November 2014 an erster Stelle, dass das Oberlandesgericht ihren Vorwurf, der abgelehnte Rechtspfleger habe durch Beschluss vom 11. September 2013 dem Nachlasspfleger eine Fristverlängerung für die Geltendmachung der Vergütung gewährt, mit der Begründung nicht berücksichtigt habe, dieser Vortrag sei nicht im Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2013 enthalten gewesen. Der dazugehörige Sachvortrag lässt sich der Schilderung des Sachverhalts unter Buchstabe A. der Verfassungsbeschwerde (S. 2 bis 20) zwar nicht entnehmen. Der Vortrag, dass der Rechtspfleger am 11. September 2013 einen Beschluss erlassen hatte und welchen Inhalt dieser hatte, dass dies in der Anhörungsrüge erläutert worden war und wie das Oberlandesgericht in seinen beiden Beschlüssen mit diesem Sachverhalt umging, ist aber in den Ausführungen zur Rechtslage in der Verfassungsbeschwerde vom 17. November 2014 in Verbindung mit den beigefügten Beschlüssen und der beigefügten Anhörungsrüge enthalten. Da die Beschwerde zum Oberlandesgericht der Verfassungsbeschwerde vom 17. November 2014 nicht beigefügt ist, lässt sich zwar nicht ermitteln, was dort zur Weiterbearbeitung durch Fristverlängerung seitens des Rechtspflegers vorgetragen wurde. Dass diese Thematik überhaupt angesprochen wurde, ergibt sich aber aus der Begründung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts. Der Nachtrag im Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 zum Inhalt der Beschwerde stellt daher eine nach Fristablauf noch zulässige Ergänzung des Sachvortrags dar.

Ob der Vorwurf, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2014 einschließlich der Versagung der Verfahrenskostenhilfe verletze auch das Willkürverbot und das Recht auf den gesetzlichen Richter, hinreichend substanziiert ist, kann dahinstehen, da über diese Verfassungsrügen nicht zu entscheiden ist (s. u. IV. 5.).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Januar 2014 richtet, entspricht sie nicht den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.

Für die Rüge, dass „schließlich“ auch diese Entscheidung gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoße, fehlt es an Sachvortrag, aus dem die Gehörsverletzung hergeleitet wird und der diese zumindest als möglich erscheinen lässt. Aus der Verfassungsbeschwerde vom 17. November 2014 einschließlich ihrer Anlagen ist nicht ersichtlich, dass und wie die Beschwerdeführerin den Beschluss des Rechtspflegers vom 11. September 2013 in das Ablehnungsverfahren vor dem Amtsgericht eingeführt hatte, was notwendige Voraussetzung für eine auf diesen Beschluss bezogene Verletzung des rechtlichen Gehörs gewesen wäre. Der notwendige Vortrag hierzu erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist durch Schriftsatz vom 9. Dezember 2014. Diesem ist der Schriftsatz der Beschwerdeführerin an das Amtsgericht vom 20. September 2013 beigefügt, in welchem erstmals kritisiert wurde, dass der Rechtspfleger dem Nachlasspfleger Dr. E. durch Beschluss eine „erleichterte Gebührenrealisierung“ ermöglicht habe. In der Verfassungsbeschwerde vom 17. November 2014 wird dieser Schriftsatz zwar erwähnt und sein Inhalt teilweise wiedergegeben, allerdings nicht die hier entscheidende Passage zur Beschlussfassung durch den Rechtspfleger. In den Rechtsausführungen der Verfassungsbeschwerde befasst sich die Beschwerdeführerin zudem nur mit der Argumentation des Oberlandesgerichts, während der Vorwurf fehlt, das Amtsgericht habe sich mit der Thematik der Fristverlängerung durch den Rechtspfleger, obwohl vorgetragen, nicht befasst. Bezogen auf eine etwaige Gehörsverletzung durch das Amtsgericht stellt damit der Vortrag im Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 nicht nur eine Ergänzung, sondern allenfalls die erstmalige Schilderung des Sachverhalts dar, aus dem eine Gehörsverletzung hergeleitet werden könnte.

Soweit in der Verfassungsbeschwerde gerügt wird, dass „beide Entscheidungen“ willkürlich seien, ist schon nicht ersichtlich, ob damit auch der Beschluss des Amtsgerichts gemeint ist, denn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind insgesamt drei Entscheidungen. In der weiteren Begründung wird teilweise ausdrücklich auf die Argumentation nur des Oberlandesgerichts Bezug genommen, teilweise werden einzelne Sätze angegriffen, die sich nur in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts, nicht aber im Beschluss des Amtsgerichts finden. Auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts geht die Verfassungsbeschwerde gar nicht ein. Damit ist auch der Vorwurf, der Beschluss verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter, nicht in zulässiger Weise erhoben.

IV. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2014 ist begründet, weil dieser das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen, die - wie hier - in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge in verfahrensrechtlicher Hinsicht daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 14; vom 13.4.2015 Vf. 66-VI-14 - juris Rn. 11; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26).

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 2.4.2015 - Vf. 72-VI-13 - juris Rn. 65). Zwar bleibt die Beurteilung, ob das Prozessrecht die Berücksichtigung von Parteivortrag gebietet oder nicht, grundsätzlich den Fachgerichten vorbehalten. Nicht jede in diesem Zusammenhang getroffene fehlerhafte Beurteilung verletzt unter dem Blickwinkel der Bayerischen Verfassung den Gehörsanspruch. Dieser kann aber verletzt sein, wenn ein Vorbringen in nicht mehr vertretbarer Auslegung und Anwendung des formellen Rechts unberücksichtigt bleibt (VerfGH vom 24.3.2014 -Vf. 87-VI-12 - juris Rn. 32; vgl. für die Nichterhebung von Beweisen VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/152; vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; vom 2.4.2015 - Vf. 72-VI-13 - juris Rn. 76).

1. Soweit das Oberlandesgericht im Beschluss vom 10. Juli 2014 gemeint hat, der in der Beschwerde angegebene Ablehnungsgrund „Verlängerung der Möglichkeiten für den entlassenen Nachlasspfleger Dr. E., sich auch noch Vergütungen zu organisieren“ könne nicht nachvollzogen werden, deutet dies darauf hin, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin, z. B. in den Schriftsätzen vom 20. September 2013 und 5. März 2014, nicht zur Kenntnis genommen hat. Ob schon allein darin eine Gehörsverletzung liegt, kann dahinstehen. Sie wäre nämlich dadurch geheilt, dass das Oberlandesgericht anschließend den erläuternden Hinweis der Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge auf den Beschluss des Rechtspflegers vom 11. September 2013 und damit den Sachverhalt, auf den die Beschwerdeführerin den Ablehnungsgrund stützt, zur Kenntnis genommen hat. Dies belegt der Beschluss vom 15. August 2014, in dem auf die diesbezügliche Sachverhaltsschilderung in der Anhörungsrüge ausdrücklich Bezug genommen wird.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings durch die Annahme des Oberlandesgerichts verletzt, diesen Sachvortrag aus verfahrensrechtlichen Gründen unberücksichtigt lassen zu müssen. Schon dem Beschluss vom 10. Juli 2014 lässt sich die Auffassung des Oberlandesgerichts entnehmen, es könnten nur solche Ablehnungsgründe berücksichtigt werden, die im Ablehnungsgesuch selbst dargelegt und glaubhaft gemacht sind, mit der Folge, dass erst später vorgetragene Ablehnungsgründe nicht zu berücksichtigen seien. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15. August 2014 näher erläutert. Es hat dort ausgeführt, dass der Streitgegenstand des Ablehnungsverfahrens allein durch das Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2013 und die darin dargestellten Ablehnungsgründe bestimmt werde, wozu die Vergütung für den Nachlasspfleger nicht gehöre.

Diese Auffassung ist unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs unvertretbar. Es ist allgemeine Meinung, dass im Ablehnungsverfahren bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch weitere Gründe für die Ablehnung nachgeschoben bzw. ergänzt werden können (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 44 Rn. 8; Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 44 Rn. 5; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015 § 44 Rn. 4; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 44 Rn. 7; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 44 Rn. 2; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2; Schneider, MDR 2005, 671/672). Dies muss erst recht dann gelten, wenn ein weiterer Grund, der aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründet, erst nach Stellung des Ablehnungsgesuchs eingetreten oder bekannt geworden ist. Die Weiterbearbeitung durch einen abgelehnten Richter oder Rechtspfleger verstößt, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Amtshandlungen handelt, gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 10 RPflG, § 6 FamFG). Ein solcher Verstoß kann seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (BayObLG vom 21.1.1988 MDR 1988, 500; OLG Karlsruhe vom 14.3.1997 NJW-RR 1997, 1350; OLG Köln vom 19.1.1999 NJW-RR 2000, 591; Hüßtege, a. a. O., § 42 Rn. 12; Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn. 24 und § 47 Rn. 4). Er kann sich jedoch zwangsläufig erst nach Stellung des Ablehnungsgesuchs ereignen. Jedenfalls ein solcher Ablehnungsgrund muss deshalb nachgeschoben werden können.

Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich in dem Beschluss vom 10. Juli 2014 mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Weiterbearbeitung durch den Rechtspfleger insoweit in der Sache befasst hat, als es um dessen lange nach dem Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2013 ergangenen Verfügungen vom 30. Januar und 5. Februar 2014 ging. Warum für die Weiterbearbeitung durch Beschluss des Rechtspflegers vom 11. September 2013 etwas anderes gelten soll, ist vor diesem Hintergrund schlechthin unverständlich.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeentscheidung ist auf die Anhörungsrüge hin in dem Beschluss vom 15. August 2014 nicht geheilt, sondern durch die nähere Erläuterung der unvertretbaren Auffassung bestätigt und damit eher noch verstärkt worden.

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2014 beruht auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer für sie günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Wie ausgeführt kann eine Weiterbearbeitung durch den abgelehnten Rechtspfleger -möglicherweise auch in Zusammenschau mit den übrigen vorgetragenen Ablehnungsgründen - die Besorgnis der Befangenheit begründen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde bei Berücksichtigung des vom abgelehnten Rechtspfleger erlassenen Beschlusses vom 11. September 2013 anders ausgefallen wäre. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe, da diese von den Erfolgsaussichten der Beschwerde abhängig ist.

4. Der Beschluss ist daher aufzuheben mit der Folge, dass das Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung erneut über die Beschwerde und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden hat.

5. Auf die weiteren Rügen einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV und des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV durch den Beschluss vom 10. Juli 2014 kommt es damit nicht mehr an.

6. Durch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2014 wird dessen Beschluss vom 15. August 2014 über die Anhörungsrüge gegenstandslos; eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 67; vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102/103; vom 2.4.2015 - Vf. 72-VI-13 Rn. 85).

V. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Da die Verfassungsbeschwerde teilweise Erfolg hat, sind der Beschwerdeführerin die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen anteilig aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers


Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Referenzen

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.