Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 11. Feb. 2015 - Vf. 1-VII/13

bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1.Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 20331-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), verstößt gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV und ist nichtig.

2.Dem Antragsteller sind die durch das Popularklageverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

1. Gegenstand der Popularklage ist Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 20331-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511).

Die angegriffene Bestimmung und weitere Regelungen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, haben folgenden Wortlaut:

Art. 85

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

1.Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2.Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3.Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

4.Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ...

5.Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung,

6.sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind.

(5) 1Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

2. Im Rahmen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034), in Kraft getreten am 1. September 2006, ist die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Besoldung und Versorgung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den Ländern (Art. 74 a Abs. 1 GG a. F.) abgeschafft worden. Für diese Regelungsbereiche haben seither die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Nach den Übergangsregelungen (Art. 125 a Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) galt für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Bundesbeamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 16. März 19991999, BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 20052005, BGBl I S. 1818), soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Diese Ersetzung erfolgte mit Ausnahme von hier nicht relevanten Änderungen in Bayern durch das als § 2 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, BayRS 20331-F) erlassene und am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bayerische Beamtenversorgungsgesetz. Bis zum Inkrafttreten des Art. 85 BayBeamtVG regelte in Bayern § 55 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge. Dieser lautete und lautet auch heute noch (soweit hier von Relevanz):

§ 55

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

1.Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2.Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3.Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, .

4.Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet

hat.

(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren ... entspricht,

2.auf einer Höherversicherung beruht.

2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

II.

Der seit 1. Juni 2011 pensionierte Antragsteller war Beamter eines bayerischen Landkreises. Ihm war vom Dienstherrn die Nebentätigkeit als Geschäftsführer beim familieneigenen Wasserkraftwerk genehmigt worden. In dieser Funktion erwarb der Antragsteller Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung, die vom Arbeitgeber finanziert wurde. Der Antragsteller, dessen Versorgungsbezüge um den Bruttobetrag der Betriebsrente gekürzt werden, rügt Verstöße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und das Gebot des Vertrauensschutzes in Form der Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV).

1. Die Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG bewirke eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, die auf keinem sachlichen Grund beruhe und daher gegen das Willkürverbot verstoße. Sie bestimme, dass Versorgungsleistungen gleich welcher Art, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt seien, als Renten im Sinn des Gesetzes anzusehen und deshalb auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in gleicher Weise wie Renten anzurechnen seien. Die Vorschrift erfasse damit auch solche Versorgungsleistungen, die aus einer privaten Rentenversicherung bzw. aus der Vereinbarung einer Betriebsrente herrührten, wobei es nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich sei, ob die Versorgungsleistungen aus einer öffentlichen oder privaten Rentenkasse gezahlt würden. Ferner werde vom Gesetz nicht darauf abgestellt, ob der Begünstigte der Versorgungsleistungen selbst durch eigenen Kapitaleinsatz oder jemand anderes die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen geschaffen habe (also z. B. durch Abschluss einer privaten Rentenversicherung und der damit einhergehenden Zahlung der jeweiligen Beiträge bis zum Eintritt der Versicherungsleistung). Dieses Verständnis der Vorschrift werde durch die im Amtsblatt 12/2012 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht bestätigt (Nr. 85.1.6), wonach sonstige Versorgungsleistungen alle Leistungen seien, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten oder deren Hinterbliebenen bestimmt seien und nicht unter die Nrn. 1 bis 5 des Art. 85 oder unter Art. 84 BayBeamtVG fielen.

Ein sachlicher Grund dafür, die in Form von monatlichen Versorgungsleistungen gezahlten „Renten aus privater Vorsorge" im Gegensatz zu den aus sonstigem angesparten Vermögen resultierenden Einkünften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, sei nicht ersichtlich. Beide Arten der Vermögensvorsorge seien zunächst dahin vergleichbar, dass sie jeweils aus dem eigenen Einkommen, welches regelmäßig durch Arbeit erzielt werden könne, entstünden. Weiter seien sie insoweit vergleichbar, als sie unabhängig vom öffentlichen Dienstverhältnis zu einem Vermögensaufbau führten, der ohne jegliche Zuschüsse oder sonstige Hilfen aus öffentlichen Kassen entstehe. Die Vermögensmehrung wurzle ausschließlich in der privaten Willensbildung und dem entsprechenden Verzicht auf einen konsumierenden Verbrauch von Einkünften zur Erreichung einer zusätzlichen Alterssicherung.

Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere auch des Besoldungsrechts, einen weiten Spielraum. Allerdings werde diese Regelungsfreiheit durch das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip begrenzt. Dieses verlange vom Dienstherrn, dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren. Zwar könne sich der Gesetzgeber in bestimmten Fällen von seiner Alimentationsaufgabe dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte verweise. Dies gelte aber lediglich für die Anrechnung solcher Einkünfte, die aus öffentlichen Kassen stammten und ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt seien. Die Anrechnung privater Versicherungsleistungen auf Ruhestandsbezüge bedürfe einer eigenständigen sachlichen Rechtfertigung, die es nicht gebe. Der Gedanke der Überversorgung eines Ruhestandsbeamten, die die Anrechnung von Versorgungen aus öffentlichen Kassen rechtfertige, stelle im Hinblick auf die einem Ruhestandsbeamten zufließenden Leistungen aus einer privaten Rentenkasse eine sachfremde Überlegung dar. Insbesondere könne es keinen Unterschied machen, ob der Beamte selbst einen Sparentschluss fasse oder ob ihm im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit „freiwillig" eine Betriebsrente als zusätzliche Alterssicherung angeboten werde. Eine Differenzierung danach, ob der Beamte selbst oder sein Arbeitgeber eine Vermögensdisposition für eine private Altersvorsorge treffe, sei nicht zulässig. Allenfalls könne danach unterschieden werden, ob die zusätzliche Altersvorsorge ausschließlich aus privatem Kapital erfolge oder ob hierfür auch öffentliche Kassen oder Leistungen in Anspruch genommen würden. Ein hinreichend tragfähiges staatliches Interesse daran, die ohne Beteiligung der öffentlichen Hand erreichte private Alterssicherung zur Reduzierung der Belastung öffentlicher Kassen in Anspruch zu nehmen, bestehe nicht. Rein fiskalische Überlegungen, insbesondere auch steuerlicher Art, stellten keinen Rechtfertigungsgrund dar.

2. Die Vorschrift verstoße auch gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes, welches u. a. in der Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) Ausdruck finde. Die seit 1. Januar 2011 geltende streitgegenständliche Norm beinhalte eine sog. unechte Rückwirkung, da ihre Folgen zwar erst mit Verkündung der Norm für die Zukunft einträten, jedoch auf Sachverhalten beruhten, die bereits vor Gesetzesverkündung „ins Werk gesetzt" worden seien. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung sei vorliegend nicht durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt, sodass das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage überwiege. Die Vorschrift hätte daher allenfalls mit einer verfassungsrechtlich einwandfreien Übergangsbestimmung erlassen werden dürfen, um so den gegebenen Vertrauensschutz der Betroffenen ausreichend zum Ausdruck zu bringen. Ermessensrichtlinien könnten in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

III.

1. Der Bayerische Landtag hält die Popularklage für unbegründet.

Die Anrechnung von Betriebsrenten auf Versorgungsbezüge, soweit sie aus dem Bereich der Tätigkeit als Beamter abzuleiten seien, sei notwendig und gerechtfertigt. Im Zuge der Gleichbehandlung dürften Beamte, die aufgrund ihrer Tätigkeit Nebeneinkünfte aus mit der Beamtentätigkeit verbundenen Tätigkeiten erzielten, nicht besser gestellt werden als diejenigen Beamten, die keine weiteren Nebeneinkünfte aus ihrer Dienstverpflichtung erlangten. Das Leitbild des Nur-Beamten erfordere, dass dieser nicht schlechter gestellt werden dürfe und eine Überversorgung zu vermeiden sei. Deshalb müssten Beamte, die durch Tätigkeiten neben ihrer Beschäftigung als Beamte anderweitige Versorgungsansprüche erworben hätten, sich diese anrechnen lassen. Eine Anrechnung sei nicht vorzunehmen, wenn es sich um private, besondere eigene Leistungen handle, wie z. B. private Altersversorgungen. Sonderleistungen hingegen, die überwiegend durch den Arbeitgeber finanziert würden, seien eben nicht vom Beamten, sondern vom Dienstherrn finanziert und eine Zusatzleistung, die keine rein private Altersvorsorge darstelle. Auch das Rückwirkungsverbot des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV sei nicht verletzt. Der Vertrauensschutz der Berechtigten im Hinblick auf die Höhe des Altersruhegeldes sei gewahrt. Eine Überalimentation dürfe und solle nicht erfolgen.

2. Auch nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung ist die Popularklage unbegründet.

a) Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV sei nicht gegeben.

Zu vergleichen seien zum einen die Gruppe von Ruhestandsbeamten, die Auszahlungen aus einer Betriebsrente erhielten, zum anderen die Gruppe von Ruhestandsbeamten, die ihre Altersvorsorge über private Sparguthaben gesichert hätten. Dem Antragsteller sei zuzugestehen, dass bei einer Altersvorsorge aus privaten Sparguthaben keine Anrechnung stattfinde. Allerdings würden auch Betriebsrenten nur dann angerechnet, wenn sie nicht auf einer eigenständigen Vermögensdisposition des Beamten beruhten. Handle es sich um freiwillige Beiträge, die der Beamte selbst entrichte, nachdem er über das Geld verfügen könne, so unterbleibe wegen Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG eine Anrechnung. Dies gelte z. B. bei Leistungen aus einer Betriebsrente, die auf einer Entgeltumwandlung beruhten (§§ 1 a, 17 BetrAVG). Von einer eigenständigen Vermögensdisposition des Beamten und freiwilligen Beiträgen im Sinn des Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG sei jedoch nicht auszugehen, wenn die Beiträge nicht durch den Beamten selbst, sondern etwa als Sonderleistung überwiegend durch seinen Arbeitgeber finanziert würden. Diese Fallgestaltung einer Zusatzleistung des Arbeitgebers sei nicht mit einer rein privaten Altersvorsorge zu vergleichen, da nicht der Beamte selbst, sondern der Arbeitgeber die entsprechende Vermögensdisposition im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Alterssicherung der Beschäftigten getroffen habe. Eine Ungleichbehandlung sei daher mangels Vergleichbarkeit der Gruppen nicht gegeben.

Im Übrigen seien die Unterschiede bei der Anrechnung auf die Versorgung sachlich gerechtfertigt. Die Anrechnungstatbestände des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 BayBeamtVG sollten eine Überalimentation im Vergleich zu sog. Nur-Be-amten verhindern. Das Alimentationsprinzip gebe vor, dass der Unterhalt des Beamten und seiner Familie im Alter durch den Dienstherrn vollständig gesichert sein müsse und insofern eine private Vorsorge aus Eigenmitteln von dem Beamten verfassungsrechtlich nicht gefordert werden dürfe, sondern nur freiwillig - im Eigeninteresse des Beamten - erfolgen könne. Die Beamtenversorgung sei als Vollversorgung ausgestaltet, deren Höhe sich an der Alterssicherungsleistung bemesse, die ein sog. Nur-Beamter aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit höchstens erreichen könne. Das versorgungsrechtliche Leitbild des Nur-Beamten orientiere sich an einem Beamten, der eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren vorweisen könne und damit den Höchstruhegehaltssatz erdient habe. Die damit verbundene Höchstversorgung solle auch derjenige nicht überschreiten, der durch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis einen zusätzlichen, ebenfalls der Alterssicherung dienenden Anspruch erworben habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob das weitere Beschäftigungsverhältnis vor oder während der Beamtentätigkeit bestanden habe. Die erhöhte Versorgung bei Vorliegen weiterer Beschäftigungen ergebe sich zudem vor allem deshalb, weil Alterssicherungssysteme, wie z. B. Beamtenversorgung und Betriebsrente, nicht aufeinander abgestimmt seien und unkoordiniert nebeneinander liefen. Werde durch eine Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Betriebsrente deswegen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG überschritten, sei die Anrechnung der überschießenden Beträge auf die Alimentation zur Entlastung des Versorgungsdienstherrn vorgeschrieben.

Abgesehen davon sei es sachlich gerechtfertigt, dass sich der Dienstherr von seiner Alimentationsverpflichtung entlaste, sofern die Alimentation des Ruhestandsbeamten anderweitig gesichert sei. Die Staatskasse solle nicht, soweit die Rente aus einer öffentlichen Kasse fließe, doppelten Ausgleich für bestimmte soziale Merkmale leisten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass eine weitere Alterssicherungsleistung vorliege, die die gleiche Zielrichtung wie die Beamtenversorgung verfolge. Diese sei bifunktional ausgestaltet, d. h. sie umfasse neben der Regelsicherung bereits eine Art Betriebsrentenanteil. Dieser Betriebsrentenanteil solle auch im öffentlichen Dienst zusätzlich die angemessene Alterssicherung der Beschäftigten gewährleisten, sodass Beamte gerade nicht darauf angewiesen seien, ihre Alterssicherung über ein weiteres Beschäftigungsverhältnis - und damit über eine weitere Betriebsrente - zu sichern. Mit der Berücksichtigung von Betriebsrenten in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG erfolge zudem eine Gleichstellung mit den Beamten, die eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhielten, die nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG ebenfalls angerechnet werde.

Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG sei unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, dass eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand vermieden werde. Blieben Betriebsrenten anrechnungsfrei, würde die Staatskasse doppelt belastet. Zum einen würden durch Pensionszusagen Pensionsrückstellungen bilanziert, die den Gewinn - und damit die Steuerlast - eines Unternehmens bereits während der aktiven Dienstzeit des Beamten minderten. Die Auszahlung der Betriebsrente erfolge erst nach dem Erreichen der Altersgrenze. Dies führe dazu, dass der Beamte, der aufgrund seiner Pensionierung insgesamt niedrigere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele als während seiner aktiven Dienstzeit, von einem niedrigeren Steuersatz profitiere. Zum anderen könnte der Dienstherr die Betriebsrente nicht mehr auf die Versorgungsbezüge anrechnen, sodass auch dadurch eine höhere Belastung der öffentlichen Hand entstünde.

b) Die angegriffene Vorschrift verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV).

Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG wirke auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und stelle deshalb eine tatbestandliche Rückanknüpfung (sog. unechte Rückwirkung) im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Diese sei zulässig, weil die Veränderungsgründe des Gesetzgebers die Bestandsinteressen der Betroffenen überwögen. Zwar werde gerade im Beamtenversorgungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Allerdings müsse es dem Gesetzgeber auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen möglich sein, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen.

Im vorliegenden Fall hätten die betroffenen Beamten nicht darauf vertrauen dürfen, dass für sie günstige Gesetzesvorschriften betreffend ihre Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weiter gelten und zugesagte Leistungen auf Dauer mindestens konstant bleiben würden. Insbesondere im Bereich der Anrechnung von Betriebsrenten sei zu berücksichtigen, dass auch vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2011 grundsätzlich ein Ausgleich für Betriebsrenten stattgefunden habe, indem Kann-Vordienstzeiten nach Maßgabe von Ermessensrichtlinien in bestimmten Fällen nur eingeschränkt anerkannt worden seien. Abzuwägen gegen den Vertrauensschutz der Betroffenen sei die vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zielsetzung, im Vergleich zum Nur-Beamten eine Überalimentation zu verhindern, die sich aus dem unkoordinier-ten Nebeneinander zweier Alterssicherungssysteme ergebe und vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die am Alimentationsgedanken orientierte Beamtenversorgung bereits die Komponente „Betriebsrente" enthalte und so bemessen sei, dass dem Beamten und seiner Familie auch nach seiner aktiven Dienstzeit ein angemessener Lebensstandard erhalten bleibe, und zwar unabhängig von einer etwaigen Nebentätigkeit.

In die Abwägung der Rechtsgüter sei auch die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG einzubeziehen. Diese gewähre zwar im Ergebnis lediglich Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die zum 1. Januar 2011 bereits im Ruhestand gewesen seien. Dies sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Der unterschiedliche Status von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern sei ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Überleitungs- bzw. Übergangsvorschriften. Vorliegend sei zusätzlich zu beachten, dass die Übergangsregelung einen Ausgleich für die Versorgungsempfänger habe schaffen sollen, die unter Geltung der alten Rechtslage von der Kürzung der Kann-Vordienstzeiten betroffen gewesen seien und bei denen wegen der besonderen Bestandskraft des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr habe angepasst werden können. Abgesehen davon hätten die bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits rentenbeziehenden Versorgungsempfänger im Vergleich zu den später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG fallenden Beamten weniger Zeit und dadurch geringere Möglichkeiten gehabt, sich auf die veränderte Rechtslage einzurichten und z. B. durch anderweitige Dispositionen in Bezug auf ihre Altersversorgung zu reagieren.

IV.

Die Popularklage ist zulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1

VfGHG). Dazu zählt Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG.

2. Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz). Die von ihm ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 39). Der Antragsteller hat damit gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG subjektive Rechte verbürgende Verfassungsnormen als verletzt bezeichnet. Er hat auch die Gründe dargelegt, aus denen er die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung ableitet.

V.

Die Popularklage ist begründet. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 20331-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511 ), verstößt gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Alimentationsprinzip.

1. a) Die Bayerische Verfassung hat sich ebenso wie das Grundgesetz für eine Wiederherstellung des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung der dafür geltenden hergebrachten Grundsätze entschieden (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 33 Abs. 4 und 5 GG). Beide Verfassungen sehen im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden soll (VerfGH vom 24.10.1984 VerfGHE 37, 140/145; VerfGHE 57, 129/136; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 43; BVerfG vom 17.10.1957 BVerfGE 7, 155/ 162; vom 20.3.2007 BVerfGE 117, 372/380; Steib in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art 95 Rn. 5 m. w. N.). Die Beamten sind dazu berufen, die dem Staat und den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragenen Gemeinschaftsaufgaben als Sachwalter und Treuhänder der Gesamtheit der Staatsbürger wahrzunehmen (VerfGHE 37, 140/ 145 m. w. N.; 57, 129/144). Darüber hinaus schützt Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV die Beamten, soweit die Strukturen des Berufsbeamtentums ihnen zugutekommen (VerfGH vom 27.7.2011 VerfGHE 64, 124/130; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 43; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 95 Rn. 8).

b) Von einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV kann nur gesprochen werden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als solches, also seine essenziellen Grundsätze, antasten würde (VerfGHE 57, 129/136). Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, zumindest unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/ 123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; vom 28.7.2008 VerfGHE 61, 187/196; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 44; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).

c) Zu diesen hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 BayVBl 2013, 532/533; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.; vom 11.12.2007 BayVBl 2008, 271). Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Alimentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Er ist nicht gezwungen, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tod, sicherstellen zu müssen (vgl. BVerfG vom 11.4.1967 BVerfGE 21, 329/344 f.; vom 15.5.1985 BVerfGE 70, 69/80; BVerfGE 70, 251/267). Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist unabdingbar und kraft ihrer besonderen rechtlichen Struktur nicht teilbar. Sie muss vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf (BVerfG vom 30.9.1987 BVerfGE 76, 256/319 f.).

2. Welche verfassungsrechtlichen Beschränkungen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137; 61, 187/197; VerfGH vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 49).

a) Bei der Konkretisierung der aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dementsprechend hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/295; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118).

b) Allerdings rechtfertigt der Gedanke der Fortentwicklung des Beamtenrechts keine Aufweichung des Kernbestands der verfassungsrechtlich geschützten Strukturprinzipien. Deshalb hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 76, 256/298, 310; 114, 258/289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.). Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 114, 258/ 289; BVerfG BayVBl 2008, 271/272 m. w. N.).

Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen. Das gleichfalls Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 114, 258/286; 117, 372/381; BVerfG NVwZ-RR 2010, 118).

Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht weiter darin, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Deshalb ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (vgl. BVerfGE 76, 256/298 m. w. N.). Daher kann sich die öffentliche Hand hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält (vgl. BVerfGE 21, 329/347 f.; BVerfG vom 21.1.1970 BVerfGE 27, 364/374 f.; vom 25.11.1980 BVerfGE 55, 207/239). Zwar kann der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG vom 7.5.1974 BVerfGE 37, 167/178 ff.; BVerfGE 76, 256/298, 310; BVerfG BayVBl 2008, 271/272). Allerdings dürfen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Regelungen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, weder rechtlich noch tatsächlich zu einer subsidiären Leistung des Dienstherrn im Fall der Bedürftigkeit gemacht und dadurch in ihrem Wesen verändert werden (vgl. BVerfGE 76, 256/319; BVerfG BayVBl 2008, 271/272). Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256/311; 114, 258/ 291; BVerfG BayVBl 2008, 271/272).

3. Sachliche Gründe für eine grundsätzliche Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte bzw. Versorgungsleistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation haben die verfassungsgerichtliche und die fachgerichtliche Rechtsprechung bei folgenden Fallgestaltungen anerkannt:

a) Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/350 f.; vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/269; BVerfGE 55, [207]/238 f.; vom 19.5.1982 BayVBl 1982, 496; BVerfGE 76, 256/298).

35 aa) Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 BeamtVG), auf die Versorgungsbezüge eines Beamten als gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 17, 337; BVerfG BayVBl 1982, 496; BVerfGE 76, 256, jeweils zu § 55 BeamtVG bzw. dessen Vorgängerregelungen). Bei der Rentenkasse handelt es sich aufgrund der in ihrer Gesamtheit für eine private Kasse unüblichen Umstände um eine öffentliche Kasse (BVerfGE 76, 256/298 ff., 309 ff.).

Dass Versorgungsbezüge durch die Anrechnung der aus einer öffentlichen Kasse fließenden Renten gekürzt werden, ist durch Gründe, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen, als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Hierdurch wird eine nur schwer verständliche Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben (sog. Mischlaufbahn-Beamten), gegenüber Nur-Beamten beseitigt. Da das Versorgungsrecht der Beamten davon ausgeht, dass dieser sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt, kommt es bei Mischlaufbahn-Beamten in der Regel zu einer Überhöhung der Gesamtversorgung. Diese entsteht nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten - allerdings grundlos - zugutekommt (BVerfGE 76, 256/310 ff., 316; vgl. auch VerfGH vom 21.10.1983 VerfGHE 36, 157/160). Ein weiterer sachgerechter Grund, die Kosten der Alimentierung aus öffentlichen Kassen in diesen Fällen zu senken, ist darin zu sehen, dass bei Mischlaufbahn-Beamten das korrelativ ausgewogene, auf Lebenszeit angelegte Dienst- und Treueverhältnis in ein beachtliches Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten gerät. Erst der späte Eintritt in das Beamtenverhältnis oder der frühe Austritt aus diesem eröffnet dem Mischlaufbahn-Beamten die - einem vergleichbaren Nur-Beamten verschlossene - Möglichkeit, seine Arbeitskraft während eines Teils seines Berufslebens in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und damit zur Begründung eines Rentenanspruchs einzusetzen. Der vor Aufnahme oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erworbene Rentenanspruch besitzt dadurch eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimenta-tionspflicht des Dienstherrn (BVerfGE 76, 256/316 f.).

Der Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn verlangt nicht, dass bei der Rentenanrechnung zumindest derjenige Teil der Rente außer Ansatz bleibt, der auf Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, oder dass jedenfalls diejenige Rente nicht angerechnet wird, die auf eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, also bei einem privaten Arbeitgeber zurückzuführen ist. Dies ergibt sich aus den Zielsetzungen der Anrechnungsregelung und den Unterschieden, die das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Privatversicherungsverhältnis aufweist, insbesondere im Hinblick auf die Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs sowie auf das Finanzierungs- und Leistungssystem. Werden Rententeile, die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhen oder ohne Leistungen öffentlicher Arbeitgeber erworben worden sind, bei der Rentenanrechnung außer Ansatz gelassen, bleibt eine aus dem unkoordinierten Nebeneinander von Renten- und Beamtenversorgungsrecht resultierende und daher sachlich nicht gerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger in Höhe dieser Rententeile bestehen. Die auf Pflichtbeiträge entfallende Rente fließt ferner in voller Höhe und unabhängig von der Person des Leistenden, also nicht nur hinsichtlich eines Teils und nicht nur bei von bestimmten Arbeitgebern teilweise erbrachten Pflichtbeiträgen, aus einer öffentlichen Kasse (BVerfGE 76, 256/318 f.).

Wie die durch die vorgenannte Rechtsprechung gebilligte bundesrechtliche Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sieht auch das bayerische Landesrecht in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG grundsätzlich die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die Versorgungsbezüge vor (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 507 f.).

bb) Wegen des Grundsatzes der Einheit der öffentlichen Kassen und aus Gründen der Vermeidung einer Überversorgung aus öffentlichen Kassen erachtet es die fachgerichtliche Rechtsprechung ferner als gerechtfertigt, dass - neben Versorgungsleistungen aus deutschen öffentlichen Kassen (vgl. z. B. BVerwG vom 24.11.2011 BVerwGE 141, 210) - auch Versorgungsleistungen, die ein Versorgungsempfänger zusätzlich aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält oder erhalten hat, auf seine nationalen Versorgungsbezüge (in bestimmter Weise) angerechnet werden (vgl. zuletzt BVerwG vom 5.9.2013 NVwZ-RR 2014, 394 zu § 56 BeamtVG). Derartige Leistungen gelten als aus einer öffentlichen Kasse erbracht, weil der Staat zu den Haushalten solcher Einrichtungen laufend erhebliche Beiträge aus seinem Haushalt zu leisten hat mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen (BVerwG vom 12.3.1980 Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2; BVerwG NVwZ-RR 2014, 394 Rn. 8). Die Verrechnung mehrerer Versorgungsansprüche ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn und soweit diese Ansprüche aus der doppelten Berücksichtigung von Dienstzeiten in beiden Versorgungssystemen stammen. In diesen Fällen kann gesetzlich geregelt werden, dass die Dienstzeiten dem Versorgungsberechtigten wirtschaftlich nur einmal zugutekommen (BVerwG vom 27.1.2011 Buchholz 449.4 § 55 b SVG Nr. 1 Rn. 26). Der Versorgungsempfänger genießt verfassungsrechtlichen Schutz nur in Höhe von 100 % des erdienten, vom Gesetzgeber als amtsangemessen erachteten Betrags. Soweit ein Versorgungsberechtigter einen weiteren Versorgungsanspruch gegen eine öffentliche Kasse hat und die Summe beider Ansprüche 100 % der als amtsangemessen festgesetzten Versorgung übersteigt, kann er nur verlangen, dass ihm insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgungsbezüge ausbezahlt werden (BVerwG Buchholz 449.4 § 55 b SVG Nr. 1 Rn. 25).

Eine dem § 56 BeamtVG entsprechende Regelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung enthält Art. 86 BayBeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 509).

cc) Um eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden, sieht es die fachgerichtliche Rechtsprechung auch als gerechtfertigt an, dass Leistungen aus einer „befreienden Lebensversicherung" auf die Versorgung angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat (BVerwG vom 28.1.2004 DVBl 2004, 768 zu § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 BeamtVG). Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er durch eigene Aufwendungen dem Versorgungsberechtigten weitere Einkünfte verschafft, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Eine „befreiende Lebensversicherung" in diesem Sinn ist eine Sonderform der vom Arbeitgeber mitfinanzierten Alterssicherung, die ebenso wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Überversorgung führen kann. Die Leistungen aus einer solchen Versicherung sind ein Surrogat der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen auf die Lebensversicherung das Surrogat des Arbeitgeberanteils in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die fachgerichtlich überprüfte bundesrechtliche Regelung stellt sicher, dass Leistungen aus Lebensversicherungen nicht prinzipiell, sondern nur solche Zahlungen zur Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die auf einer mindestens paritätischen Finanzierung der Versicherung durch den (öffentlichen) Arbeitgeber und den Arbeitnehmer beruhen. Damit wird von vornherein dem Eindruck entgegengetreten, Leistungen aus jedweder Lebensversicherung könnten versorgungsrechtliche Konsequenzen haben und der Gesetzgeber wolle den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums aufgeben, dass die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten ist, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (BVerwG DVBl 2004, 768/770 unter Hinweis auf BVerfG vom 12.3.1975 BVerfGE 39, 196/203 und BVerfGE 76, 256/298).

Zur Anrechnung von Leistungen aus einer „befreienden Lebensversicherung" auf die Versorgungsbezüge hat der bayerische Landesgesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG eine Regelung getroffen, die sich allerdings - anders als § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG - nicht auf Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst beschränkt.

dd) Mit Blick auf die Vermeidung einer Doppelzahlung aus öffentlichen Haushalten hat die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung weiter gebilligt, dass der Gesetz geber - bei Beamten im aktiven Dienst - eine begrenzte Ablieferungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Institutionen eingeführt hat (vgl. BVerfGE 55, 207; BVerfG vom 16.1.2007 NVwZ 2007, 571). Derartige Regelungen entsprechen gerade auch dem Sinn des Alimentations-grundsatzes und der Vorstellung von der einheitlichen, umfassenden Dienstleistungspflicht des Beamten. Danach hat der Amtsinhaber für die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt obliegende Erfüllung seiner Pflichten in Form der Dienstbezüge grundsätzlich nur einmal den Anspruch auf angemessenen Unterhalt (BVerfGE 55, 207/238). Es entspricht der Eigenart des Alimentationsanspruchs, dass die öffentliche Hand sich hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht zwar nicht dadurch entlasten kann, dass sie den Beamten oder Richter auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält, dass sie aber ihrer Alimentationspflicht auch dann genügt, wenn die Alimentierung statt aus der Kasse des jeweiligen Dienstherrn aus einer anderen Kasse der öffentlichen Hand kommt (BVerfGE 55, 207/239). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich- oder einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen wurde, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des sog. Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten Alimentationspflicht des Dienstherrn (BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Verweis auf BVerfGE 27, 364/374).

Regelungen zur Abführung von Einkünften aus Nebentätigkeiten enthält das bayerische Beamtenrecht in Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BayBG i. V. m. §§ 9 ff. BayNV.

b) Eine Anrechnung von Einkünften auf die Alimentation ist weiter gerechtfertigt, soweit diese darauf beruhen, dass das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungspflicht des Beamten gestört, d. h. zulasten des Dienstherrn verschoben ist, und dadurch Vorteile, die der Beamte hierdurch ziehen kann, ausgeglichen werden sollen (sog. Vorteilsausgleich).

Nach der verfassungsgerichtlichen und der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gleichgewicht zwischen Alimentationspflicht des Dienstherrn und Dienstleistungspflicht des Beamten insbesondere bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze gestört. Durch den früheren Ruhestandseintritt entfällt die Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, vorzeitig. Dieser vorzeitige Wegfall der Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft freisetzen und ihm - im Einzelfall - ermöglichen, in erheblichem Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein. Die Vorteile, die der Beamte aus der vorzeitigen Ruhestandsversetzung ziehen kann, schlagen sich typischerweise zulasten des Dienstherrn nieder. Diesem geht infolge des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand die Arbeitskraft des Beamten verloren. Gleichzeitig ist er über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet. Aufgrund dieser Verschiebung des Pflichten-gefüges ist eine Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten (bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze) - sowie auf die Hinterbliebenenversorgung, da diese nicht besser geschützt ist als die Versorgung des Ruhestandsbeamten selbst - sachlich gerechtfertigt (BVerfG BayVBl 2008, 271/272 f. zu § 53 BeamtVG). Die Anrechnungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf Erwerbseinkommen aus Tätigkeiten, die der Beamte bereits während des aktiven Dienstes als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, da sich durch den Wegfall der Dienstleistungspflicht die Freiräume des Beamten erheblich vergrößern; er kann solche Tätigkeiten nunmehr ohne Rücksicht auf dienstliche Belange zeitlich unbegrenzt wahrnehmen (BVerwG vom 23.7.2009 NVwZ-RR 2009, 814 Rn. 11 f.). Vor Ruhestandseintritt liegt eine (tiefgreifende) Störung des Pflichtengefüges mit entsprechender Anrechnungsmöglichkeit etwa dann vor, wenn der Beamte während einer vorläufigen Dienstenthebung aus einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit Einkünfte erzielt (BVerfGE 37, 167/179 f.).

Der bayerische Landesgesetzgeber hat das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in Art. 83 BayBeamtVG geregelt.

4. Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von sonstigen, d. h. nicht unter Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 BayBeamtVG fallenden, aus inländischen privaten Kassen stammenden Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. Da insoweit weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben ist noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges inmitten steht, liegen sachliche systemimmanente Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienen, nicht vor. Die Anrechnung bewirkt eine unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge.

a) Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG erfasst in Fortentwicklung des bisherigen Rechts (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 507 f.) laufende oder einmalige (vgl. Art. 85 Abs. 4 BayBeamtVG) Versorgungsleistungen, die - ohne jede Beteiligung des Dienstherrn - beispielsweise aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung stammen, soweit sie auf einer zumindest paritätischen Beteiligung des (privaten) Arbeitgebers beruhen (vgl. Art. 85 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG). Damit will der Gesetzgeber erstmals ausschließlich privat finanzierte Leistungen aus inländischen privaten Kassen - zu ausländischen Kassen vgl. Art. 85 Abs. 6 BayBeamtVG -auf die Versorgungsbezüge eines mit Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Beamten anrechnen. Private Kassen unterscheiden sich jedoch wesentlich von den - öffentlichen - Rentenkassen und können mit diesen nicht gleichgesetzt werden. Denn private Kassen sind unabhängig davon, ob die Beiträge von den Versicherten selbst oder von den jeweiligen (privaten) Arbeitgebern gezahlt werden, anders als die Rentenkassen nicht geprägt von den Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs; sie beruhen vielmehr auf dem Versicherungsprinzip und damit einem völlig anderen Fi-nanzierungs- und Leistungssystem (BVerfGE 76, 256/298 ff., 318 f.; vgl. oben 3 a)

aa). Der Umstand, dass der private Arbeitgeber wegen von ihm zu leistender Beitragszahlungen bzw. wegen gewinnmindernder Pensionsrückstellungen steuerlich begünstigt wird oder der Beamte bei in den Ruhestand verschobenen Einkünften von einem niedrigeren Steuersatz profitiert, stellt keinen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung her. Selbst der Bezug öffentlicher Mittel durch das privatwirtschaftliche Unternehmen würde nicht ausreichen, Leistungen dieses Unternehmens für versorgungsberechtigte Beamte in irgendeiner Weise der öffentlichen Hand zuzurechnen. Eine Gleichstellung von Leistungen öffentlicher Institutionen mit Leistungen privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen ist selbst dann nicht möglich, wenn sich letztere zu 100 % im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (BVerfGE 27, 364/374 f.).

b) Mangels Betroffenheit öffentlicher Kassen und einer Störung des Pflichtengefü-ges liegt bezogen auf das System der Beamtenversorgung keine sachlich ungerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung von Ruhestandsbeamten vor, die Versorgungsleistungen aus privaten Kassen beziehen.

Die hier inmitten stehende „Überversorgung" durch neben den Versorgungsansprüchen bestehende zweckidentische Ansprüche gegen private Kassen kann nicht nur Mischlaufbahn-Beamte, also Systemwechsler, betreffen, sondern - wie im Fall des Antragstellers - auch Beamte, die während des aktiven Dienstes neben dem Beamtenberuf eine genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt haben.

Die Versorgungsansprüche gegen private Kassen führen nicht zu einer schwer verständlichen Begünstigung von Beamten, die eine Anrechnung solcher Versorgungsleistungen auf die Beamtenversorgung begründen könnte. Der Umstand, dass die Beamtenversorgung auch einen sogenannten Betriebsrentenanteil enthält und daher eine private Vorsorge für einen ausreichenden Lebensunterhalt neben der Beamtenversorgung nicht erforderlich ist (BVerfGE 114, 258/294, 298), besagt nicht, dass es Beamten verwehrt wäre, durch Gehaltsverzicht während des Arbeitslebens eine überwiegend oder vollständig durch den privaten Arbeitgeber finanzierte höhere Versorgung im Ruhestand aus privaten Kassen zu erzielen.

Soweit sie diese Möglichkeit nutzen, hat dies für sich betrachtet keinen Bezug zu ihrer beamtenrechtlichen Versorgung.

aa) Bei Mischlaufbahn-Beamten besteht zwar auch hinsichtlich (rein) privat erworbener Ansprüche eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis insoweit, als deren Dienstleistungspflicht zulasten des Dienstherrn regelmäßig nur während eines Teils des Berufslebens besteht und diese - anders als Nur-Beamte - nur wegen eines späteren Eintritts in das Beamtenverhältnis oder eines früheren Austritts aus diesem private Versorgungsansprüche außerhalb von öffentlichen Kassen erwerben können (BVerfGE 76, 256/ 316 f.). Diese „Überversorgung" durch private Versorgungsansprüche ist aber anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Konsequenz sozialer Komponenten, wie etwa der rentensteigernden Zurechnung von Zeiten, die nicht durch Beitragsleistungen gedeckt sind (Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren). Insbesondere folgt sie nicht daraus, dass verschiedene (öffentliche) Alterssicherungssysteme, wie Beamtenversorgung und Rentenversicherung, die jeweils den vorzeitigen Abbruch von Tätigkeiten begünstigen, nicht aufeinander abgestimmt sind, sodass Systemwechsler hiervon grundlos, weil ohne Eigenleistung, durch eine überproportionale Versorgung profitieren (BVerfGE 76, 256/301, 312 ff., 316 f.). Sie beruht vielmehr auf privatrechtlichen Vereinbarungen des jeweiligen Beamten mit seinem Arbeitgeber über die Art der Entgeltzahlung für geleistete Dienste und darauf basierenden Leistungen zur privaten Vorsorge. Ein beachtliches Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten aus dem im Regelfall als Lebensberuf konzipierten Dienst im Beamtenverhältnis ist in diesem Fall nicht gegeben, da der Beamte für diese Zeiten nicht - quasi doppelt bzw. überhöht - aus öffentlichen Kassen, sondern - nur zusätzlich - von privater Seite Versorgungsleistungen erhält. Der Dienstherr muss, unabhängig davon, ob die privaten Versorgungsansprüche auf der Grundlage einer eigenständigen Vermögensdisposition des Beamten (durch Zahlung freiwilliger Beiträge) oder aufgrund von Leistungen des Arbeitgebers entstanden sind, die erdiente Versorgung nur einmal aus öffentlichen Mitteln leisten. Anders als bei Fallgestaltungen, bei denen ein Vorteilsausgleich gerechtfertigt ist (vgl. oben 3. b), besteht während der Zeiten bei privaten Arbeitgebern kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, dessen Pflichtengefüge gestört werden kann.

bb) Bei Beamten, die neben ihrem Amt zulässigerweise eine Nebentätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber (vgl. Art. 81 ff. BayBG) ausgeübt haben, fehlt bezüglich des hierdurch erworbenen Versorgungsanspruchs von vornherein eine rechtlich relevante Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 571/572 unter Hinweis auf BVerfGE 27, 364/374 bezogen auf Einkünfte aus einer Nebentätigkeit während des aktiven Dienstes). Vielmehr beruht die private Versorgungsleistung auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, d. h. einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit während des Arbeitslebens (BVerwG vom 28.1.1993 BVerwGE 92, 41/45; vgl. auch BVerwG vom 26.6.1986 BVerwGE 74, 285/288 zu Nebenerwerbslandwirten). Gegen diese Sichtweise spricht nicht, dass sich der Beamte grundsätzlich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat. Diese Pflicht besteht nämlich im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und lässt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - im Hinblick auf das Recht des Beamten zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207/238; BVerfG NVwZ 2007, 571/572; BVerwGE 92, 41/45). Soweit eine Nebentätigkeit ebenso wie der Bezug der daraus fließenden Vergütung beamtenrechtlich zulässig war, muss davon auch eine spätere versorgungsrechtliche Betrachtung ausgehen (BVerwGE 92, 41/45 f.). Die versorgungsmäßige Besserstellung ist hier wegen der größeren Arbeitsleistung schon aus der Sache selbst begründet (BVerfGE 76, 256/315).

c) Mangels rechtfertigenden Grundes bewirkt die Anrechnung von privaten Versorgungsleistungen, die aufgrund von Tätigkeiten bei privaten Arbeitgebern erworben wurden, im Ergebnis eine - unzulässige - Kürzung der erdienten Versorgung. Besonders augenscheinlich wird dies, soweit sich die entsprechenden Zeiten nicht bei der aus dem Dienstverhältnis zu leistenden Versorgung erhöhend auswirken; eine solche Erhöhung dürfte bei den von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG erfassten Fallgestaltungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

Bei Mischlaufbahn-Beamten sind Zeiten bei privaten Arbeitgebern - mit Ausnahme etwa von Zeiten zum Erwerb notwendiger Fachkenntnisse gemäß Art. 19 Nr. 3 Buchst. a BayBeamtVG oder von wissenschaftlichen Qualifikationszeiten gemäß Art. 22 BayBeamtVG, die teilweise berücksichtigt werden können - keine ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (vgl. Art 14 ff. BayBeamtVG). Im Übrigen werden solche Zeiten gemäß Art. 22 bzw. Art. 24 Abs. 2 BayBeamtVG nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden, sodass sich bei einem privaten Arbeitgeber nach Eintritt in das Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten von vornherein nicht auswirken können. Bei Beamten, die neben dem Beamtenberuf zulässigerweise eine Nebentätigkeit bei einem privaten Unternehmer ausgeübt haben, können sich die diesbezüglichen Zeiten ebenfalls nicht erhöhend auf das Ruhegehalt auswirken.

Der durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Grundsatz, dass Ruhegehaltsbezüge die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln müssen (vgl. BVerfGE 114, 258/286; BVerfG NVwZ-RR 2010, 118), ist verletzt, wenn der Beamte wegen der Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen weniger als 100 % seiner erdienten Versorgung durch den Dienstherrn (bzw. aus öffentlichen Kassen) erhält. Anders als bei der Anrechnung von gesetzlichen Renten, bei der es im Hinblick darauf, dass auch die Rentenkasse eine öffentliche Kasse ist, nicht darauf ankommt, inwieweit Zeiten bei privaten Arbeitgebern auch bei der Beamtenversorgung berücksichtigt werden (BVerfGE 76, 256/317 f.), spielt dies bei der Anrechnung von Leistungen außerhalb öffentlicher Kassen eine maßgebliche Rolle. Soweit die entsprechenden Zeiten das Ruhegehalt nicht erhöhen, aber trotzdem eine daraus erzielte (rein) private Versorgung zur Anrechnung kommt, erhält der Beamte durch den Dienstherrn wegen der Anrechnung eine entsprechend geringere Versorgung, also insgesamt nicht mehr 100 % seiner - nach Maßgabe der Zahl der Dienstjahre - erdienten Versorgung.

d) Nach alledem entlastet sich der Dienstherr durch die Anrechnung zweckidentischer privater Versorgungsleistungen in unzulässiger Weise bezüglich eines Teils der erdienten Versorgungsbezüge von seiner Alimentationsverpflichtung (BVerfGE 76, 256/319 f.). Abgesehen vom Vorteilsausgleich besteht der verfassungsrechtliche Anspruch auf angemessene Alimentation, wozu auch der erdiente Versorgungsanspruch gehört, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit der Berechtigte über sonstige Mittel verfügt. Anderweitige Einkünfte dürfen jedenfalls dann nicht im Wege der Kürzung oder des Einbehalts auf die Pension angerechnet werden, wenn sie nicht aus öffentlichen Kassen stammen (BVerwG Buchholz 449.4 § 55 b SVG Nr. 1 Rn. 24 m. w. N.). Diese verfassungsrechtlich vorgegebene Grenze überschreitet Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG. Nachdem nicht ersichtlich ist, dass von der Anrechnung auch zweckidentische Ansprüche gegen öffentliche Kassen im Sinn der bisherigen Rechtsprechung (vgl. oben 3. a) erfasst werden, ist Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG insgesamt als verfassungswidrig anzusehen.

5. Auf die weiteren Rügen des Antragstellers kommt es nicht mehr an.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem Antragsteller sind die durch das Popularklageverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 3 VfGHG).

gez. Dr. Huber gez. Ruderisch gez. Dhom

Mette

Lorbacher

Koch

Küspert Dr. Kainz Müller J.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen


(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach §

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 108 Anwendungsbereich in den Ländern


(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

Referenzen

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.