Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. März 2015 - L 7 AS 822/13

bei uns veröffentlicht am23.03.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung der Niederschrift wird abgelehnt.

Gründe

I.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 wurde wie aus der Niederschrift ersichtlich verhandelt und abschließend in der Rechtssache ein Urteil gesprochen.

Mit Schreiben vom 13.03.2015 beantragte der Kläger Berichtigung der Niederschrift vom 26.02.2015.

Die ihm zugesandte Kopie der Niederschrift enthalte keine Unterschrift der an der Sitzung beteiligten Richter.

Darüber hinaus würden zwei wesentliche Vorgänge der Sitzung in der Niederschrift nicht erwähnt.

In die Niederschrift hätte zum einen aufgenommen werden müssen, dass der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Kläger empfohlen habe, sich an ein alliiertes Militärgericht zu wenden im Hinblick auf die Forderung nach Verpflegung „auf demselben Fuße wie ein Schütze der Hauptbesatzungsmacht des 1871 gegründeten Deutschen Reiches, nämlich auf demselben Fuße wie ein Schütze der US-Armee“.

Zum Zweiten hätte in die Niederschrift aufgenommen werden müssen, dass der Vorsitzende im Hinblick auf die erwähnte Forderung dem Kläger empfohlen habe, sich an das „Ausgleichsamt“ zu wenden.

II.

Der Antrag des Klägers ist zulässig, da er auf eine grundsätzlich jederzeit mögliche Berichtigung der Niederschrift nach § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gerichtet ist.

Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein, wobei die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dabei nur mitwirkt, wenn dem Antrag entsprochen wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2011, Az.: 9 A 8/10).

Dem Antrag wird nicht entsprochen, da er unbegründet ist.

Die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für die vom Kläger in der Niederschrift vermissten Vorgänge keine Protokollierungspflicht bestand.

Insbesondere handelt es sich nicht um Anträge im Sinne von §160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Damit sind nur Sachanträge gemeint, die das Verfahren betreffen, nicht aber die vom Kläger benannten Vorgänge.

Auch handelt es sich um keine wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Sinne von § 160 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat die vom Kläger vorgebrachten Rechtsausführungen im Hinblick auf ihre Entscheidungserheblichkeit beurteilt und, soweit relevant, im Urteil in den Gründen abgehandelt.

Im Übrigen ist die Niederschrift, wie vorgeschrieben, vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterschrieben, § 163 ZPO. Das unterschriebene Protokoll befindet sich in den Akten des Gerichts.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. März 2015 - L 7 AS 822/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. März 2015 - L 7 AS 822/13

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. März 2015 - L 7 AS 822/13 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 163 Unterschreiben des Protokolls


(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Ges

Referenzen

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.