Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 7 AS 728/16 B ER

bei uns veröffentlicht am08.11.2016
vorgehend
Sozialgericht München, L 7 AS 56/16, 06.10.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Eilverfahren vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Bf erhielt bis Ende November 2009 vom Bg Leistungen nach dem SGB II. Danach bezog er, da er dauerhaft voll erwerbsgemindert war, Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im März 2015 meldete sich der Bf, der zwischenzeitlich auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, wegen einer Erbschaft aus dem Sozialhilfebezug ab.

Am 24.06.2015 stellte der Bf beim Sozialgericht München einen gerichtlichen Eilantrag auf Übernahme seiner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, der letztlich erfolglos blieb (Beschluss des Senats vom 18.12.2015, L 7 AS 831/15 B ER).

Der Antrag auf Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen beim Bg wurde von diesem mit Bescheid vom 17.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 abgelehnt. Gegen das hierzu ergangene klageabweisende Urteil des Sozialgerichts ist beim Senat die Berufung unter Aktenzeichen L 7 AS 56/16 anhängig seit 28.01.2016. Bereits am 21.12.2016 hatte der Bf beim damals noch funktional zuständigen Sozialgericht erneut Eilantrag auf Übernahme seiner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gestellt und zwar unter Bezug auf ein anderes, beim Senat anhängiges Verfahren mit Az. L 7 AS 724/15. Mit Beschluss vom 06.10.2016 lehnte das Sozialgericht München diesen Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Der Hinweis auf L 7 AS 724/15 sei so nicht zutreffend, da Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht Beiträge zur Krankenversicherung sei. Vielmehr beziehe sich der Eilantrag auf das Verfahren L 7 AS 56/16, wie die Auslegung des Antrags durch das Sozialgericht ergebe. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Zum einen liege kein Anordnungsgrund vor. Für Eilbedürftigkeit sei nichts glaubhaft gemacht worden. Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei nicht erwerbsfähig, deshalb schon 2009 aus dem SGB II-Bezug ausgeschieden, und auch nicht hilfedürftig, so dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB II ebenfalls ausscheide.

Hiergegen hat der Bf Beschwerde mit Schreiben zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Gleichzeitig mit dem Beschwerdeschreiben vom „12.10.2012“ hat der Bf Befangenheitsantrag gestellt gegen „alle in diesem Verfahren tätig gewordenen Berufsrichter des 7. Senats“ mit der Begründung „Amts- und Rechtsmissbrauch“. Mit weiterem Schreiben, beim BayLSG am 19.10.2016 eingegangen, trägt der Bf vor, es habe sich die Sach- und Rechtslage geändert. „Wenn tatsächlich Erwerbsunfähigkeit vorliegen sollte, habe dies das Jobcenter zu vertreten“. Mit Schreiben vom 03.11.2016 teilte der Bf mit, er mache seinen Sachvortrag in einem anderen Verfahren mit Az. L 7 AS 743/16 RG auch zum Sachvortrag in diesem Verfahren.

II. Der Senat kann in seiner geschäftsverteilungsmäßig vorgesehenen Besetzung entscheiden.

Der Befangenheitsantrag des Bf vom 12.10.2012, der lediglich mit „Amts- und Rechtsmissbrauch“ begründet worden war, ohne die ohnehin nicht hinreichend dargelegten Vorwürfe gegenüber den Richtern des 7. Senats zu individualisieren, war schon offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Dies spielt jedoch keine Rolle mehr, nachdem der Bf. sich anschließend mit zwei Schreiben, zuletzt vom 03.11.2016 wieder zur Sache eingelassen hat und dadurch gemäß § 43 ZPO sein Ablehnungsrecht verloren hat.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen. Anzumerken bleibt lediglich, dass der Senat bereits mit Beschluss vom 18.12.2015, L 7 AS 831/15 B ER, die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Eilverfahrens abgelehnt hat. Nachdem sich insoweit die Sachlage nicht geändert hat, gelten die Ausführungen in diesem Beschluss weiterhin, wonach weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch erkennbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2016 - L 7 AS 728/16 B ER zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Referenzen

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.