Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2016 - L 6 R 736/15

12.10.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1961 geborene Klägerin ist gelernte Floristin und war anschließend nach sechsjähriger Pause wegen Kindererziehung in verschiedenen Bereichen tätig, als Bürogehilfin, Medienhilfskraft und in einer Reinigungsfirma. Sie stellte erstmals im Jahr 2006 einen Rentenantrag. Es erfolgte eine Begutachtung durch Dr. B., Facharzt für Orthopädie und Dr. D., Fachärztin für Psychiatrie. Nach ablehnenden Bescheiden holte das Sozialgericht München (SG) ein Gutachten der Dr. P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 09.10.2007 ein. Bei der Klägerin wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung, eine intermittierende Lumboischialgie rechts sowie eine Adipositas diagnostiziert. Das Leistungsvermögen wurde als vollschichtig eingeschätzt.

Am 12.06.2012 stellte die Klägerin zuletzt einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2012 die Gewährung einer Rente ab. Die Klägerin sei nach der medizinischen Beurteilung der Beklagten in der Lage, noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des Dr. W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.09.2013 ein. Dieser führte aus, die Klägerin habe sich vom 17.04. bis 30.05.2012 in stationärer psychosomatischer Behandlung in der S-Klinik befunden. Nach dem Klinik-Entlassungsbericht vom 29.05.2012 bestünden eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Am 26.04.2013 sei eine Bandscheibenoperation durchgeführt worden bei Lumboischialgie rechts, subtotaler Spinalstenose L2/L3 und Neuroforamenstenose L5 rechts. Im Anschluss habe sich die Klägerin in der Klinik H. zu einem orthopädischen Heilverfahren befunden. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Die Klägerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Familienpflege unter drei Stunden leistungsfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte Tätigkeiten über sechs Stunden täglich möglich. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten unter Zwangshaltungen. Auch seien Tätigkeiten unter Zeitdruck zu vermeiden.

Darauf gestützt wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sei sie noch in der Lage, leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten und ohne besonderen Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales beigezogen und hat Gutachten des Dr. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 03.12.2014 und des Dr. S., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 28.02.2015 eingeholt.

Dr. P. hat dargelegt, die Klägerin leide an wirbelsäulenabhängigen Beschwerden mit Cervikalsyndrom leichteren Ausmaßes, Lumbalsyndrom leichten bis mittleren Schweregrades ohne Nervenwurzelreizzeichen und ohne neurologische Ausfälle. Es bestehe der Verdacht auf Cervikocephalgien, der weiterer Abklärung bedürfe, für die Zwecke der Begutachtung jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung sei. Darüber hinaus lägen depressive Störungen leichten Grades vor im Sinne depressiver Reaktionen bei Anpassungs- und Belastungsstörungen, überlagernde Somatisierungsstörungen und somatoforme Schmerzstörungen, eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotionaler Instabilität, hoher Verletzlichkeit sowie Übernachhaltigkeit und kämpferischer Gestimmtheit. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen seien nur leichte Arbeiten zumutbar, kein Heben und Tragen von Lasten und keine Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Arbeiten unter Zeitdruck oder unter besonderer psychischer Belastung seien nicht zumutbar. Außerdem solle möglichst so gearbeitet werden, dass die Arbeitsposition gewechselt werden könne. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen sei die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig. Die depressiven Störungen der Klägerin in Verbindung mit Somatisierungsstörungen, somatoformen Schmerzstörungen und einer akzentuierten Persönlichkeit bedingten Leistungseinschränkungen qualitativer Art. Quantitative Leistungseinschränkungen ergäben sich dadurch nicht. Die Klägerin sei auch nach ihrem Tagesablauf ausgesprochen aktiv. Einschränkungen durch depressive Störungen seien nicht zu erkennen.

Dr. S. hat dargelegt, die Klägerin leide auf orthopädischem Fachgebiet an einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom bei mehrsegmentalen degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Betonung der Hals- und Lendenwirbelsäule, Zustand nach Dekompression L2/L3 und L5/S1 im Jahr 2013 und Facettengelenksarthrosen. Zudem lägen degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits vor sowie beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen rechts. Es bestehe ein Hallux valgus rechts größer als links. Aufgrund der Lendenwirbelsäulensymptomatik sei die Klägerin leistungslimitiert. Es ergäben sich dadurch qualitative Einschränkungen. Quantitative Einschränkungen könnten nicht begründet werden. Die Klägerin könne nur noch leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend, teilweise stehend und gehend mit der Möglichkeit des Wechsels der Arbeitspositionen zugemutet werden.

Mit Urteil vom 30.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei auf die eingeholten Gutachten des Dr. P. und des Dr. S. gestützt.

Dagegen hat die Klägerin am 21.09.2015 Berufung eingelegt. Sie hat dazu Atteste des Dr. T., Facharzt für Neurochirurgie, vom 30.09.2015, des Dr. T., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 24.09.2015, der Dr. M., Fachärztin für Psychiatrie, vom 22.09.2015 und des Dr. K., Facharzt für Psychiatrie, vom 01.10.2015 mit Fremdbefunden vorgelegt.

Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten des Dr. Dr. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10.06.2016 eingeholt. Die Begutachtung ist nach Aktenlage erfolgt, da die Klägerin es abgelehnt hat, sich untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 21.12.2015 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es zu ihren Nachteil gehen kann, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Die Klägerin hat erneut eine persönliche Untersuchung abgelehnt.

Dr. Dr. B. hat ausgeführt, die qualitativen Leistungseinschränkungen resultierten bei der Klägerin vor allem aus ihren orthopädischen Beeinträchtigungen, wie sie im Gutachten des Dr. S. dargelegt worden seien. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung mittelschwerer Ausprägung vor. Außerdem bestehe eine Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei nicht zu diagnostizieren. Die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode sei bereits im Jahr 2014 gestellt worden. Im Ausprägungsgrad dieser Störungen könnten sich Änderungen ergeben. Zum Zeitpunkt des Gutachtens Dr. P. am 03.12.2014 sei nur eine geringere Symptomausprägung angegeben worden. Eine substantiierte Verschlechterung seither sei nicht dokumentiert. Für einen solchen Nachweis wäre es auf eine aktuelle Begutachtung angekommen. Nach der bei Dr. P. plausibel dargelegten Sachlage sei das Vorliegen einer quantitativen Leistungsminderung nicht begründbar.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.07.2015 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind,

2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, vgl. § 43 Abs. 1 bis 3 SGB VI.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Dr. P. und des Dr. S. sowie nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Dr. Dr. B. nach Aktenlage rechtfertigen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht die Annahme einer Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Grade.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten ist bei der Klägerin der Eintritt einer Erwerbsminderung zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Inwieweit eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen im Berufungsverfahren eingetreten ist, wäre nach dem Gutachten des Dr. Dr. B. durch eine persönliche Untersuchung festzustellen gewesen. Die Klägerin hat jedoch trotz ausführlichen Hinweises auf die negativen Folgen einer fehlenden persönlichen Untersuchung dies abgelehnt.

Im sozialgerichtlichen Verfahren trägt derjenige die objektive Beweislast, zu dessen Gunsten ein Tatbestandsmerkmal im Prozess wirkt. Danach trägt die Klägerin die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greift dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 118 Rn. 6). Die Klägerin ist ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, die Beteiligten sind hierbei mitheranzuziehen (§ 103 Satz 1 SGG). Sie müssen der Mitwirkungspflicht genügen, sonst können sie Nachteile treffen. Soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens trifft die Klägerin die Obliegenheit, zum Zwecke der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen. Verweigert die Klägerin eine Begutachtung, so hat sie die prozessrechtlichen Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Hierauf ist sie ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Mitwirkungspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Klägerin ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden bzw. wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht ersichtlich.

Da die Klägerin ihrer Obliegenheit, an der Untersuchung mitzuwirken, nicht nachgekommen ist, konnten nur die Beeinträchtigungen berücksichtigt werden, die bislang dokumentiert sind. Die durch die eingeholten Gutachten des Dr. P., des Dr. S. und des Dr. Dr. B. nachgewiesenen Gesundheitsstörungen ergeben indessen keine Rentenberechtigung. Die Klägerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung mittelschwerer Ausprägung sowie an einer Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren. Es besteht ein Zustand nach Hysterektomie sowie nach einer Bandscheibenoperation in Höhe L2/L3 und L3/L4. Zudem liegt ein asthmatisches Grundleiden vor. Diese Gesundheitsstörungen führen zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Der Klägerin sind nur noch leichte Arbeiten zumutbar, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Auch kann sie keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder in Zwangshaltungen an Maschinen ausüben. Bei Tätigkeiten im Freien muss für ausreichenden Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft gesorgt sein. Die Arbeitsposition sollte möglichst zwischen Sitzen und Stehen gewechselt werden können. Auch Arbeiten unter Zeitdruck oder mit besonderer psychischer Belastung sind nicht zumutbar. Eine quantitative Leistungsminderung besteht indessen unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen nicht.

Es liegt auch keine schwere spezifische Leistungsstörung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, welche ausnahmsweise die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R, m. w. N.). Der erforderlichen Vermeidung des Hebens und Tragens von schweren Lasten, von Zwangshaltungen sowie von Überkopfarbeiten ist bereits durch die Beschränkung auf leichte Tätigkeiten Rechnung getragen. Die daneben bestehenden weiteren qualitativen Einschränkungen, wie Arbeiten überwiegend mit der Möglichkeit zum Positionswechsel, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und keine Tätigkeiten unter Zeitdruck oder mit besonderer emotionaler Belastung schränken die für die Klägerin verbleibenden Arbeitsfelder nicht in erheblichem Umfang ein. Es ist nicht ersichtlich, dass diese aufgrund der festgestellten Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, ungelernte Tätigkeiten und auch einfach Anlernarbeiten wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken usw. auszuüben.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), da sie nach dem 02.01.1961 geboren ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.