Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Sept. 2014 - L 19 R 198/13

bei uns veröffentlicht am24.09.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II.

Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Rentenantrags vom 01.04.2009 hat.

Der 1955 geborene Kläger war im Jahr 1988 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und hat hier Tätigkeiten als Lagerarbeiter, Hausmeister und Verpacker ausgeübt. Am 01.04.2009 stellte er (zum wiederholten Male) einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente, den die Beklagte nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens von Dr. von G. vom 05.06.2009 sowie eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens von Dr. H. vom 06.07.2009 mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.07.2009 ablehnte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. eingeholt, der am 06.08.2010 noch zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen gelangt ist. Ein nervenärztliches Gutachten von Dr. W. vom 17.10.2010 kam ebenfalls zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz -SGG- wurde sodann ein orthopädisches Gutachten von Dr. S. eingeholt, der am 22.03.2011 ebenfalls zu einem mindestens 6-stündigen Leistungsvermögen gelangte. Nach Einholung weiterer Befundberichte wurde auf weiteren Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. S. sowie ein psychologisches Zusatzgutachten von Dr. Sch. eingeholt, die insgesamt zu einem Leistungsvermögen des Klägers von drei bis unter sechs Stunden gelangt sind. Gegenüber den bisher eingeholten Gutachten sei aufgrund der affektiven Bewertung eine deutliche Chronifizierung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode bei persistierender Somatisierungsstörung zu konstatieren.

Aufgrund einer prüfärztlichen Stellungnahme von Dr. Sch. vom 25.01.2012 hat das SG nochmals umfangreiche Befunde des behandelnden Orthopäden Dr. U. beigezogen und nach weiteren unterschiedlichen Stellungnahmen von Klägervertreter und Beklagter eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. S. vom 27.08.2012 eingeholt, in der dieser bei seinem gefundenen Ergebnis verblieben ist.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. S. dahingehend Stellung, dass nunmehr an der Erwerbsminderung des Klägers wohl kein Zweifel mehr bestehen könne und ihm Rente zu gewähren sei. Er sei ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Die Vorsitzende der 18. Kammer des SG hat mit gerichtlichem Schreiben vom 17.10.2012 der Beklagten eine Abschrift dieses Schriftsatzes übersandt und darauf hingewiesen, dass sie die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG nicht als gegeben ansehe, aber bereit sei, ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG zu entscheiden, sofern ein entsprechendes Einverständnis erklärt werde. Die Beklagte hat darauf hin mit Schreiben vom 23.10.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Das SG hat sodann mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.11.2012 die Klage gegen den Bescheid vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2010 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Den Gutachten von Prof. Dr. S. und Dr. Sch. werde nicht gefolgt. Allein die von Prof. Dr. S. gefundene abweichende Diagnose reiche nicht aus, um zu einer quantitativen Leistungseinschränkung zu gelangen. Es fehle an einer objektivierten und nachvollziehbaren Darstellung des Leistungsfalls.

Zur Begründung der hiergegen am 21.02.2013 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass das SG gehalten gewesen wäre, auf seine inhaltlichen Bedenken wegen des Gutachtens von Prof. Dr. S. hinzuweisen. Es habe den Kläger sozusagen "ins offene Messer laufen lassen". Es habe die Einschätzung von Prof. Dr. S. mit einem bereits im Jahr 2010 erstellten Gutachten als widerlegt angesehen, obwohl Prof. Dr. S. ausdrücklich eine deutliche Chronifizierung beschrieben habe. Es werde angeregt, ein weiteres orthopädisches und neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund seines Antrags vom 01.04.2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist auch begründet. Das SG hat die Streitsache am 28.11.2012 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden, ohne dass hierfür die Voraussetzungen gegeben waren.

Gemäß § 124 Abs. 2 SGG darf ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur dann ergehen, wenn die Beteiligten ausdrücklich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGG vom Gericht angehört wurden und hierzu von ihnen auch ausdrücklich ein Einverständnis mit dieser Entscheidung erklärt wurde. Das Einverständnis muss schriftlich erfolgen und muss sich unmissverständlich auf eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erstrecken. Ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist ebenso wenig ausreichend wie ein stillschweigendes Einvernehmen. Auch eine nachträgliche Genehmigung des ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteils durch die Prozessbeteiligten ist nicht zulässig (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11.Aufl. 2014 § 124 Rdnrn. 3 ff m. w. N.).

Ergeht ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ohne das Vorliegen des notwendigen schriftlichen Einverständnisses einer der beteiligten Parteien (oder beider Parteien), liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, der unter den Voraussetzungen des § 159 SGG zur Aufhebung der Entscheidung und zu einer Zurückverweisung an das erlassende Gericht führt, u. a. dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Aus den Akten des SG ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Vorlage des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. S. mit Fax vom 10.10.2012, eingegangen beim SG Nürnberg am 11.10.2012, die Auffassung vertreten hat, dass aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. S. eine Rentengewährung nicht mehr abgelehnt werden könne und dass deswegen ausdrücklich ein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt werde. Das SG selbst hat aber die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid - nämlich eine Streitsache ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten - nicht gegeben sind und hat mit Schreiben vom 17.10.2012 die Beklagte auf die Möglichkeit eines Urteils - unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG hingewiesen. Die Beklagte hat hierzu ihr Einverständnis erklärt. Das Gericht hat aber weder vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ein entsprechendes Einverständnis eingeholt, noch hat es einen richterlichen Hinweis erteilt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht in Betracht komme und vor allem auch nicht dahingehend, dass die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der nachgewiesenen Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vom Gericht so nicht gesehen werden. Auch auf die Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.01.2013, die noch vor Zustellung - und damit vor Bekanntgabe des Urteils am 24.01.2013 und damit vor Eintritt der Wirksamkeit des Urteils - gestellt worden war, erfolgte kein entsprechender Hinweis des Gerichts. Die im Urteil vom 28.11.2012 getroffene Entscheidung war somit für den Klägervertreter überraschend, was auch in dem berufungsbegründenden Schriftsatz vom 10.06.2014 eindeutig zum Ausdruck kommt.

Es ist auch davon auszugehen, dass erhebliche weitere Ermittlungen bzw. die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein könnten. Aufgrund der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden widersprüchlichen Gutachten ist nicht auszuschließen, dass weitere Anträge oder Anregungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes gestellt oder die Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen angeregt worden wären, wie dies nun im Berufungsverfahren der Fall war.

Das Urteil des SG vom 28.11.2012 ist deshalb aufzuheben und die Streitsache nach Maßgabe des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheidet das SG im Zusammenhang.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Sept. 2014 - L 19 R 198/13 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.