Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - L 14 R 655/13

bei uns veröffentlicht am13.11.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.01.2012 hinaus.

Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Fußbodenleger und hat bis 2001 in diesem Beruf gearbeitet. Zuletzt war er bis Januar 2005 als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 01.07.2005 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, der von der Beklagten mit Bescheid vom 02.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 zunächst abgelehnt worden war. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz kam im September 2008 folgender (außergerichtlicher) Vergleich zustande:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei dem Kläger seit 17.05.2005 (Begutachtung der Agentur für Arbeit) teilweise Erwerbsminderung auf Dauer und volle Erwerbsminderung auf Zeit nach § 43 SGB VI vorliegen.

2. Unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2006 wird die Beklagte dem Kläger gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zahlen.

3. Unter Abänderung des Bescheides vom 02.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2006 wird die Beklagte dem Kläger gemäß § 102 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 SGB VI Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ab 01.02.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zahlen. Die Rente wird bis zum 31.01.2009 geleistet.

Mit Bescheid vom 12.12.2008 wurde dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.08.2005 auf Dauer bewilligt.

Ab dem 01.02.2006 erhielt der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst bis zum 31.01.2009. Auf den Weitergewährungsantrag vom 02.12.2008 wurde die Rente bis zum 31.01.2012 weiterbewilligt.

Am 28.09.2011 stellte der Kläger den streitgegenständlichen Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.01.2012 hinaus.

Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. W., der in seinem Gutachten vom 16.12.2011 folgende Diagnosen stellt:

- Ausgeprägte Funktionsstörung der Halswirbelsäule nach Versteifungsoperation wegen Wirbelbruch mit radikulären Reizerscheinungen an beiden Armen ohne wesentliche Gebrauchsminderung der Hände

- Verbliebene Verhärtungen der Fußsohlensehnenplatte

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten teilweise im Sitzen, wobei Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien. Als Bodenleger könne er auf Dauer nur unter drei Stunden arbeiten.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 20.01.2012 ab und teilte dem Kläger mit, dass er ab dem 01.02.2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten werde. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2012 zurück, da beim Kläger noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten vorliege. Bei einer vorhandenen Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich sei der Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verschlossen. Damit sei der Kläger nicht voll erwerbsgemindert. Sein bisheriger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde hiervon nicht berührt.

Dagegen erhob der Kläger Klage und trug vor, dass sich seine gesundheitliche Situation keineswegs verbessert habe. Im Gegenteil, es seien noch weitere Leiden hinzugekommen. Er bestätigte, weiterhin keiner Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.

Die Beklagte verwies darauf, dass der Kläger nach den Feststellungen ihres sozialmedizinischen Dienstes seit dem Ende der Zeitrente zum 31.01.2012 über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Zwar bestehe damit grundsätzlich auch kein Anspruch mehr auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Der für eine Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2008 notwendige Besserungsnachweis habe aber bislang medizinisch nicht erbracht werden können, weshalb die unbefristet bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.02.2012 wieder zu leisten sei. Daraus könne aber nicht der Anspruch auf eine weitere Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts abgeleitet werden.

Mit Urteil vom 27.05.2013 verurteilte das SG Augsburg die Beklagte, Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.01.2012 hinaus bis zum 31.01.2015 weiter zu gewähren. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung scheide nicht deshalb aus, weil im Gutachten von Dr. W. ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt worden sei. Dem Kläger sei eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt worden. Solange der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben sei, stehe dem Kläger aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auch eine volle Erwerbsminderungsrente zu.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und ausgeführt, dass nach dem Ende der befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung neu zu prüfen gewesen sei, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Rente weiterhin bestehen. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger wieder über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen verfüge. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei losgelöst vom Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die vom Sozialgericht vorgenommene Vermischung der beiden Rentenansprüche sei juristisch nicht haltbar.

Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers wurde Dr. E. mit einer orthopädischen Begutachtung des Klägers beauftragt.

Im Gutachten vom 24.07.2014, das auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 24.07.2014 beruht, stellt Dr. E. folgende Diagnosen:

- Mittelschweres Halswirbelsäulen-Schulter-Armsyndrom bei Anschlussinstabiltät C3/C4 und Zustand nach Fusion C4/C5 mit glaubwürdigen subjektiven Beschwerden

- Rezidiv Morbus Ledderhose beidseits bei Senkspreizfüßen beidseits und der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel mit leichtgradig verminderter Geh- und Stehfähigkeit.

Im Vergleich zur Untersuchung Dr. W. im Dezember 2011 sei eine leichtgradig verbesserte Funktion der Halswirbelsäule zu verzeichnen. Den sozialmedizinischen Vorgaben im Gutachten Dr. W. könne sich angeschlossen werden.

Der Kläger sei imstande, leichte Arbeiten im gelegentlichen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig auszuüben. Häufige Überkopfarbeiten, häufiges Bücken oder Treppensteigen und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Die vormals ausgeübte Tätigkeit als Bodenleger vollziehe sich zulasten der Restgesundheit. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht. Es sei wahrscheinlich, dass das Leistungsvermögen des Klägers gebessert werden könne unter Maßgabe der am 30.07.2014 anstehenden Fusion C3/C4, wobei mit einer Schmerzreduktion zu rechnen sei. Auch die Verwendung orthopädischen Schuhwerks sei ein sinnvoller Therapieansatz. Die Leistungsmotivation könne als unterdurchschnittlich bezeichnet werden.

Mit Stellungnahme teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass es dem Kläger seit der Operation im Juli 2014 nicht besser gehe. Vielmehr habe er jetzt erhebliche Probleme beim Schlucken. Außerdem sei er nicht in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten. Es wurde ein Arztbrief des Chirurgen Dr. W. vom 09.10.2014 vorgelegt, in dem über eine akute Schultersteife rechts beim Kläger nach einer Injektion berichtet wird.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, sofern seine beigefügten Anmerkungen und die Ambulanzbriefe vom 16.10.2014 und 17.10.2014 berücksichtigt würden. Das Gutachten von Dr. E. sei fehlerhaft, unter anderem seien die aufgeführten Beschwerden und Diagnosen nicht vollständig, Röntgen- und MRT-Bilder nicht gesichtet und die Einnahme des Opiats Tilidin verharmlost worden.

Die Klinik für Wirbelsäulentherapie der H. Stiftung berichtet unter dem 16.10.2014, dass der Kläger mit dem postoperativen Ergebnis weitestgehend zufrieden sei. Es werde noch ein Taubheitsgefühl oberhalb der Narbe und im Bereich des Kinns angegeben. Des Weiteren bestünden Schluckbeschwerden, so dass nur mit Nachtrinken flüssige Nahrung heruntergeschluckt werden könne. In einem weiteren Brief vom 17.10.2014 äußert die Klinik den Verdacht auf eine Frozen Shoulder Phase I rechts. Dem Kläger sei vor einem halben Jahr ein 15 kg schwerer Gegenstand auf das Schlüsselbein gefallen. Seither habe er Schulterschmerzen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.05.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht Augsburg hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger über den 31.01.2012 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor, da ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht nachgewiesen ist.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Darüber hinaus sind nach den vom Großen Senat des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BSGE 43, 75 f.) Versicherte auch dann voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen - bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt - auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist und sie keinen leidensgerechten Arbeitsplatz innehalten.

Außer Streit steht, dass beim Kläger volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - also ein unter dreistündiges Leistungsvermögen - nicht vorliegt. Streitig ist allein, ob hier die Voraussetzungen für einen arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den vom Großen Senat des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen erfüllt sind.

Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass es sich bei einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI und einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI um zwei eigenständige, voneinander losgelöste Ansprüche handelt. So enthält § 33 SGB VI eine Listung der verschiedenen Rentenarten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einerseits und die Rente wegen voller Erwerbsminderung andererseits sind dort in Absatz 3 als eigenständige Renten genannt. Zwar ist ein arbeitsmarktbedingter Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung eng verknüpft mit einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil die medizinischen Voraussetzungen identisch sind (Leistungsvermögen von unter sechs Stunden). Diese müssen aber grundsätzlich erfüllt sein - nur dann kann sowohl die eine wie auch die andere Rente zuerkannt werden.

Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - warum auch immer - geleistet, obwohl das Leistungsvermögen nicht mehr unter der Sechs-Stundengrenze liegt oder noch nie lag, kann allein die Zahlung dieser Rente nicht dazu führen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung sozusagen als erfüllt gelten und nicht eigens nachzuweisen sind. Denn nach den vom Großen Senat des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen sind Versicherte nur dann voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt tatsächlich auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist und sie keinen leidensgerechten Arbeitsplatz innehaben. Anknüpfungspunkt ist nicht die Zahlung einer Rente nach § 43 Abs. 1 SGB VI, sondern ein zeitlich reduziertes Leistungsvermögen.

Ein solches ist beim Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Dr. E. legt in seinem Gutachten schlüssig und überzeugend dar, dass dieser seit dem 01.02.2012 in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten bei Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er bestätigt die Leistungseinschätzung des Dr. W., der zu diesem Ergebnis aufgrund einer Untersuchung im Dezember 2011 gekommen war. Im Vergleich zu den Befunden, die Dr. W. erhoben hatte, ist es nach den Feststellungen von Dr. E. sogar zu einer diskreten Verbesserung der Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule gekommen. Diese Verbesserung besitzt jedoch nach Auffassung von Dr. E. keine sozialmedizinische Relevanz, da gleichwohl - trotz des damals noch etwas schlechteren Befundes - schon ab der Begutachtung durch Dr. W. im Dezember 2011 von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen ist.

Die Einwände, die von Seiten des Klägers gegen das Gutachten von Dr. E. vorgetragen wurden, sind nicht stichhaltig. Darauf hinzuweisen ist, dass maßgeblich für die vom Gutachter zu treffende Leistungsbeurteilung weniger die mitgeteilten Beschwerden und Diagnosen sind als vielmehr objektivierbare Funktionseinschränkungen. Zu konstatieren ist ferner, dass die Einnahme des Arzneimittels Tilidin von Dr. E. durchaus gewürdigt worden ist. Eine Verharmlosung dieses Medikament vermag der Senat in den gutachterlichen Ausführungen nicht zu erkennen.

Auch die zuletzt vorgelegten Arztbriefe der Klinik für Wirbelsäulentherapie der H. Stiftung vermögen die von Dr. E. getroffene Leistungsbeurteilung nicht zu erschüttern. Ihnen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger mit der zuletzt durchgeführten Operation weitgehend zufrieden ist. Damit scheint die von Dr. E. prognostizierte Besserung offenbar doch eingetreten zu sein. Die seither bestehenden Schluckbeschwerden führen zwar sicherlich zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität, eine relevante Beeinträchtigung des Leistungsvermögens hierdurch ist jedoch nicht erkennbar. Die jetzt beklagten Beschwerden an der rechten Schulter waren bei der Untersuchung durch Dr. E. noch nicht vorhanden. Ursächlich dafür ist offenbar ein 15 kg schwerer Gegenstand, der dem Kläger vor einigen Monaten auf das Schlüsselbein gefallen ist. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2012 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 33 Rentenarten


(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente,2. Altersrente für langjährig Versicherte,3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a. Altersrent

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen


(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch un

Referenzen

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.