Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - L 13 R 1009/11

bei uns veröffentlicht am12.02.2014
vorgehend
Sozialgericht Landshut, S 2 R 954/10, 16.09.2011

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1960 geborene Kläger hat von September 1975 bis Juli 1978 den Beruf des Universalfräsers erlernt und im Juli 1988 die Prüfung zum Industriemeister Fachrichtung Metall abgelegt. Er hat von März 1990 bis Dezember 1990 einen Lehrgang der IHK für E-Stadt und Oberbayern „Betriebswirtschaft für Meister und Techniker“ absolviert. Er war - unterbrochen von Zeiten des Wehrdienstes - von August 1978 bis Juni 1987 als CNC-Fräser/Dreher versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten der selbstständigen Tätigkeit von Juli 1987 bis August 1989 als Handelsvertreter war der Kläger von September 1989 bis März 1996 bei der Firma D. als Meister der spanabhebenden Fertigung und zuletzt von April 1996 bis September 1997 bei der Firma E. als Handelsvertreter für Werkzeuge versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Januar 1998 ist er als selbstständiger Lohnfertiger für CNC-Dreh- und Fräsarbeiten in seinem eigenen Betrieb tätig. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind bis Dezember 1997 Pflichtbeitragszeiten, ab 1. Januar 1998 freiwillige Beiträge verzeichnet.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 13. April 2010 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten von Dr. K. vom 25. Mai 2010 ein. Die Sachverständige diagnostizierte beim Kläger eine neuralgische Schulteramyotrophie links mit Parese der Schulter- und Oberarmmuskulatur (Versorgungsgebiet des oberen Armplexus) mit multidirektionaler Bewegungseinschränkung des linken Arms. Sie stellte fest, der Kläger sei weiterhin selbstständig tätig. Er habe aber Mitarbeiter für die Produktion einstellen müssen. Er sei jetzt für Produktplanung, Controlling, Buchhaltung, Marketing und Kundenpflege zuständig. Eine Beendigung der eigenen Tätigkeit im Betrieb sei aufgrund der getätigten hohen Investitionen nicht möglich. Sie bescheinigte dem Kläger ein Restleistungsvermögen von unter 3 bis 6 Stunden täglich für leichte körperliche Arbeiten. Zu meiden seien Tätigkeiten mit Belastungen der oberen Extremitäten, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalt, ständiges Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten mit Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit. Arbeiten als CNC-Dreher/Fräser oder Handelsvertreter seien nicht mehr möglich. Es handele sich um eine irreversible Funktionseinschränkung.

Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten erklärte hierzu, eine Leistungseinschränkung auf unter 6 Stunden sei bei uneingeschränkter Fingermotorik der linken Hand nicht nachvollziehbar. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel der Arbeitshaltung sowie in Tagschicht ohne Anforderungen an die Funktionsfähigkeit des linken Oberarmes, Arbeiten mit der linken Hand nur in Tischhöhe, noch 6 Stunden und mehr täglich verrichten.

Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juni 2010 abgelehnt. Der Kläger könne zwar nicht mehr seinen bisherigen Beruf als Handelsvertreter ausüben. Er sei jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Kleinunternehmer (zurzeit ausgeübte selbstständige Tätigkeit) mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten zu verrichten.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, er verrichte seit fast 13 Jahren schwere körperliche Arbeiten als Dreher und Fräser. Hierfür seien zwei gesunde Arme zwingend erforderlich. Es müssten Gewichte mit beiden Armen bewegt werden. Dies gehe aus den beigefügten Fotos hervor. Er könne nur noch höchstens 1 Stunde am Tag Kontrolltätigkeiten verrichten, die keine körperliche Kraft benötigten.

Auf einem von der Beklagten übersandten Fragebogen gab der Kläger an, er sei Inhaber eines Metallbearbeitungsbetriebs (Lohndreherei), in dem ein Arbeiter und ein Auszubildender beschäftigt würden. Bisher habe seine Arbeit in dem Bestücken und Aufrüsten von Maschinen, Einlegen von Teilen und der Kontrolle bestanden. Nunmehr beschränke sich seine Tätigkeit auf das Überwachen und Kontrollieren in einem Umfang von 1 bis 2 Stunden täglich. Aufgrund fehlender Kraft könne er nicht mehr körperlich arbeiten, etwa mit beiden Händen Teile anheben. Seit März 2008 habe er eine Hilfskraft für das Einrichten und Bestücken der Maschinen eingestellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheide habe für 2006 112.196.- Euro, für 2007 110.051.- Euro, für 2008 117.808.- Euro und für 2009 (vorläufiger Einkommensteuerbescheid) 66.628.- Euro betragen.

Nach Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme der Beklagten wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 zurück. Der Kläger genieße Berufschutz als Meister-Metalltechnik. Der Kläger könne auf seine bisherige Tätigkeit als selbstständiger Industriemeister mit der Wahrnehmung der Betriebsleitung, Organisation und Überwachung der Produktions- und Arbeitsabläufe, der Auftragsannahme und -bearbeitung, der Rechnungserstellung etc. verwiesen werden. Die im Jahr 2009 erzielten Einkünfte belegten, dass der Kläger als selbstständiger Betriebsinhaber bei Leitung der organisatorischen und kaufmännischen Tätigkeiten in der Lage sei, Einkünfte zu erzielen, die ihm eine wirtschaftliche Existenzgrundlage entsprechend der eines Industriemeisters sicherten. Der Kläger könne daher auf die Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit verwiesen werden. Darüber hinaus könne auf die versicherungspflichtige Tätigkeit eines angestellten Industriemeisters-Metalltechnik mit der Übernahme von Führungs-, Überwachungs- und sonstigen Leitungsaufgaben verwiesen werden. Hierbei handele es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die im Wechsel der Körperhaltung verrichtet würden. Entsprechende Arbeitsplätze seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2008, Az. L 17 R 8865/06).

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, begehrt werde eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2009 ergebe sich, dass der Kläger mit seinem Gewerbebetrieb lediglich Einkünfte in Höhe von 23.142.- Euro erzielt habe. Darüber hinaus wurde auf das Gutachten von Dr. K. verwiesen. Das SG hat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. H. und des Neurologen und Psychiaters M. sowie den stationären Behandlungsbericht des Bezirksklinikums M. vom 22. April 2008 beigezogen. Es hat gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. P. vom 16. September 2011.

Dr. P. hat beim Kläger eine Funktionsbehinderung linke Schulter, eine Schulteramyotrophie links sowie eine Kraftminderung der Schulter- und Oberarmmuskulatur links festgestellt. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Beanspruchung der Schulterbewegungsführung links (zum Beispiel Armvorhalte, Zwangshaltungen) zu verrichten. Zur Wahrnehmung der Betriebsführung bzw. Organisation, Überwachung der Produktionsarbeiten und Bearbeiten von Formularen könne der Kläger noch als Industriemeister-Metalltechnik tätig sein. Als Universalfräser könne er nicht mehr eingesetzt werden. Eine Einschränkung des Umstellungsvermögens liege nicht vor. Es sei unwahrscheinlich, dass sich das Leistungsvermögen bessern werde.

Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 16. September 2011 abgewiesen. Der Kläger könne nach dem Gutachten von Dr. P. noch mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten als Industriemeister mit der Wahrnehmung der Betriebsleitung, Organisation und Überwachung verrichten. Hierauf könne er zumutbar verwiesen werden.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht hat der Kläger vorgetragen, das von Dr. P. festgestellte Leistungsvermögen sei unstreitig. Damit könne der Kläger den Beruf eines Handelsvertreters für Werkzeuge, welchen dieser von 1996 bis 1997 ausgeübt habe, tatsächlich nicht mehr verrichten. Der Kläger könne jedoch nicht auf Tätigkeiten als Industriemeister mit der Wahrnehmung der Betriebsleitung, Organisation und Überwachung des Produktionsablaufs verwiesen werden, da diese nicht auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden seien. Grundsätzlich gebe es zwar Arbeitsplätze mit entsprechender Leitungsfunktion. Diese erforderten jedoch auch die Möglichkeit, zur Überprüfungszwecken und Tests schwere Geräte und Materialien zu heben und zu bewegen. Eine weitere Ausübung seiner bisherigen sechsstündigen Tätigkeit sei ebenfalls nicht möglich, da dort ein Arbeitsplatz mit ausschließlicher Leitungsfunktion nicht zur Verfügung stehe bzw. aufgrund der Notwendigkeit der Einstellung einer Ersatzkraft zu einer erheblichen Gewinnreduzierung führe.

Das Gericht hat der Beklagten einen Auszug aus dem berufenet „Industriemeister-Metall“ übersandt, aus der hervorgeht, dass Industriemeistern-Metall neben Leitungsaufgaben und planenden/überwachenden Tätigkeiten zum Teil auch schwere körperliche Tätigkeiten abverlangt werden.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, der Kläger müsse sich auf seine selbstständig ausgeübte Tätigkeit verweisen lassen. Es sei unbeachtlich, ob diese der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Voraussetzung sei, dass er in der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine sichere Existenzgrundlage gefunden habe und die schon seit längerer Zeit in nennenswertem Umfang und mit wirtschaftlichem Erfolg betriebene selbstständige Tätigkeit im eigenen Unternehmen nur noch fortzusetzen brauche. Davon sei nach den Angaben des Klägers auszugehen. Ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2008 (Az. L 17 R 865/06) nebst einer Auskunft von „Gesamtmetall - Die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie“ vom 4. Juni 2007 ist übermittelt worden.

Der Senat hat die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010, Auskünfte der Firma C. über die Beschäftigung des Klägers als Sachbearbeiter Fertigungssteuerung vom 1. September 1989 bis 31. Dezember 1989 sowie die Anstellungsverträge bei den Firmen H. vom 3. Oktober 1985, D. vom 27. November 1989 und E. vom 2. Januar 1997 beigezogen sowie eine berufskundliche Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit (Sachverständiger N.) vom 30. Oktober 2013 eingeholt. Danach seien dem Kläger noch Tätigkeiten als Industriemeister Metall (Überwachungs-/Führungs- und sonstige Leitungsaufgaben) sowie als Fachkraft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement mindestens 6 Stunden täglich zumutbar.

Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 Stellung genommen und vorgetragen, ein Arbeitsplatz als angestellter Industriemeister-Metall mit ausschließlichen Überwachungsaufgaben stünde dem Kläger nicht zur Verfügung. In Bezug auf die Zahl der insoweit zur Verfügung stehenden Tätigkeiten habe der berufskundliche Sachverständige lediglich Vermutungen angestellt. Körperlich schwere Arbeiten könne der Kläger nicht verrichten. Auch eine Verweisung auf die Tätigkeit als Fachkraft-Qualitätssicherung/-management sei nicht zumutbar. Diese Tätigkeit setzt eine Weiterbildung von mehreren Monaten voraus. Zum anderen decke sich diese Tätigkeit nicht mit dem Einkommensniveau, welches der Kläger vor der Erkrankung innehatte. Vor der Erkrankung habe sich dieses aus der selbstständigen Tätigkeit in der Regel auf mehr als 100.000.- Euro belaufen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2 SGB VI zu, da er nach Auffassung des Senats noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten als Industriemeister Metall (Überwachungs-/Führungs- und sonstige Leitungsaufgaben) sowie als Fachkraft für Qualitätssicherung/-management zu verrichten.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung des „vergleichbaren Versicherten“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf“. Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (BSG - SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 94, 130). Letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers war die als Handelsvertreter für die Firma E. GmbH. Diese Tätigkeit kann der Kläger mit den bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen auch nach Einschätzung der Beklagten nicht mehr verrichten.

Allerdings besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn der Versicherte eine zumutbare Tätigkeit nicht mehr 6 Stunden täglich ausüben kann. Die dem Versicherten grundsätzlich konkret zu benennende Verweisungstätigkeit muss objektiv zumutbar seien, also den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Er darf weder gesundheitlich noch wissens- und könnensmäßig überfordert werden (so bereits BSGE 9, 254, 257), wobei durchaus eine Verweisung auf berufsfremde Tätigkeiten zulässig ist. Verweisungstätigkeiten müssen auch subjektiv (sozial) zumutbar sein. Dem Versicherten ist nicht jeder beruflicher Abstieg sozial zumutbar, da die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zwar vor allem den wirtschaftlichen Schaden im Sinne einer Lohnersatzfunktion abwenden, aber auch immaterielle Nachteile ausgleichen will (BSG SozR 2200§ 1246 Nr. 124).

Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten hat das BSG zunächst für Arbeiter, dann auch für Angestellte ein Mehrstufenschema entwickelt (BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291 = SozR 2200 Nr. 126; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2, 41). Im Bereich der Arbeiter sind die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion (Meisters, auch des besonders hochqualifizierten Facharbeiters), des Facharbeiters, des angelernten und des ungelernten Arbeiters zu unterscheiden. Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist in einen unteren Bereich (Anlerndauer mehr als drei Monate bis zu einem Jahr) und in einen oberen Bereich (Anlerndauer mehr als ein Jahr bis zu zwei Jahren) zu unterteilen. Im Bereich der Angestellten erfolgt eine Einteilung in folgende Stufen (vgl. zusammenfassend BSG, Beschluss vom 27. August 2009, Az. B 13 R 85/09 B):

1. Stufe: Ungelernte Berufe 2. Stufe: Berufe mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren 3. Stufe: Berufe mit einer Ausbildung von mehr als 2 Jahren 4. Stufe: Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen; zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung 5. Stufe: Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen 6. Stufe: Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.

Die insoweit steigenden Anforderungen stellen schwergewichtig auf die Ausbildung ab. Es können aber auch andere Faktoren eine Rolle spielen. Welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine bestimmte Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich dabei nach der im Rahmen einer Gesamtschau zu ermittelnden Qualität der verrichteten Arbeit. In diese Gesamtschau einzustellende Kriterien sind: Ausbildung, tarifliche Einstufung, Dauer der Berufsausübung, Höhe der Entlohnung und Anforderungen des Berufes.

Die Firma E. GmbH konnte über die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten als Handelsvertreter für Werkzeuge keine Angaben mehr machen. Es lägen keine Unterlagen mehr vor und auch sonst sei niemand mehr in der Firma tätig, der Auskunft erteilen könnte. Auch der vom Kläger übersandte Arbeitsvertrag gibt keine zwingenden Hinweise auf die Wertigkeit der von ihm verrichteten Tätigkeiten. So erfolgte nicht - im Gegensatz zur Vorbeschäftigung bei der Firma D. - eine Einstellung „als Meister“ oder ähnliches. Auch wurde die vereinbarte Vergütung nicht einer bestimmten Tariflohngruppe zugeordnet. Ein Rückschluss auf die Wertigkeit der verrichteten Tätigkeit lässt sich hieraus somit nicht ziehen. Dessen ungeachtet geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass auch die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Handelsvertreter der höchsten Stufe des Stufenschemas für Arbeiter (besonders hoch qualifizierter Facharbeiter/Meister) bzw. der Stufe 4 des Stufenschemas für Angestellte zuzuordnen ist. Hierfür spricht, dass der Kläger die entsprechende formelle Berufsqualifikation als Meister besitzt. In seinem bisherigen Lebensweg war der Kläger stets entsprechend seiner formellen Qualifikation beschäftigt, zunächst als CNC-Fräser (Facharbeitertätigkeit) und dann von September 1989 bis März 1996 bei der Firma D. als Meister der spanabhebenden Fertigung. Auch die relativ hohe Vergütung in Höhe von 6.000.- DM spricht für diese Annahme. Für eine noch höhere Einstufung (5. oder 6. Stufe des Angestelltenschemas) gibt es jedoch keinerlei Hinweise.

Ausgehend von der Einstufung des bisherigen Berufs dürfen Versicherte nur auf die gleiche oder die jeweils nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit dem Versicherten ein beruflicher Abstieg zugemutet werden kann (KassKomm-Niesel, SGB VI, § 240 Rn. 93 ff. m. w. N.). Dabei bedarf es ab der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich bzw. Angestellten mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren, die innerhalb ihrer Gruppe dem oberen Bereich (also Anlern- bzw. Ausbildungszeit von mehr als 12 Monaten bis zu 2 Jahren) angehören, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 45).

Daraus ergibt sich, dass der Kläger sozial zumutbar auf Meistertätigkeiten bzw. Facharbeitertätigkeiten oder Tätigkeiten eines ausgebildeten Angestellten verwiesen werden kann.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem Bayerischen Landessozialgericht davon überzeugt, dass der Kläger mindestens 6 Stunden täglich als Industriemeister Metall (Überwachungs-/Führungs- und sonstige Leitungsaufgaben) sowie als Fachkraft Qualitätssicherung/-management Tätigkeiten verrichten kann.

In medizinischer Hinsicht sieht der Senat den Sachverhalt durch das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten von Dr. P. vom 16. September 2011 als geklärt an. Dr. P. hat beim Kläger ein regelrechten Allgemein- und Kräftezustand bei adipösem Ernährungszustand festgestellt. Abgesehen von der Funktionsbehinderung der linken Schulter bei Schulteramyotrophie links mit Kraftminderung der Schulter- und Oberarmmuskulatur links konnte er keine wesentlichen, zu Funktionseinschränkungen führenden Gesundheitsstörungen objektivieren. Aus der Funktionsbehinderung an der linken Schulter und am linken Oberarm hat er für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass der Kläger nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten und ohne Beanspruchung der Schulterbewegungsführung links (z. B. Armvorhalte, Zwangshaltungen) verrichten kann. Einwendungen gegen die Feststellungen von Dr. P. wurden vom Kläger nicht erhoben. Das von Dr. P. dargestellte medizinische Leistungsbild des Klägers wurde vielmehr als unstrittig bezeichnet. Der Kläger hat auf Nachfrage durch den Senat, ob sich an den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers seit dem Gutachten von Dr. P. etwas geändert habe, nur - für den Senat angesichts der Feststellungen des Sachverständigen nachvollziehbar - mitgeteilt, diese hätten sich nicht verbessert. Von einer Verschlechterung wurde hingegen nicht berichtet.

Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen N. der Bundesagentur für Arbeit noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich als Industriemeister in einem Großbetrieb tätig zu sein. Wie sich aus dem berufskundlichen Gutachten ergibt, zählt zum Aufgabengebiet des Industriemeisters-Metall grundsätzlich die Leitung der ihm zugeordneten Werkstätten und Mitarbeiter. Sie sorgen dafür, dass Produktionsziele, wie z. B. Menge und Qualität der Produkte, Termineinhaltung und Wirtschaftlichkeit, erreicht werden. Sie übernehmen Leitungsaufgaben in der Fertigung und Qualitätssicherung. Kaufmännische und planerische Aufgaben erledigen sie dabei im Büro. Die vielfältigen Aufgaben erstrecken sich in der Fertigung bzw. Instandhaltung von der Arbeitsvorbereitung, Mitarbeiterführung, Qualitätssicherung bis hin zur Auftragserledigung (Rechnungserstellung etc.). Zwar legen Industriemeister-Metall im Einzelfall und nur in bestimmten Bereichen durchaus auch selbst mit Hand an und erledigen kurzzeitig körperlich anspruchsvolle schwere Arbeiten. Dies gehört nach den Feststellungen der Sachverständigen N. aber nicht zur Aufgabenbeschreibung des Industriemeister-Metall in einem Großbetrieb. Nach den übereinstimmenden Angaben der von ihm befragten Firmenvertreter liegt es im Ermessen des einzelnen Industriemeisters als Führungskraft, in der Werkhalle selbst mit Hand anzulegen oder auch nicht. Alternativ habe ein Industriemeister vor Ort im Betrieb immer die Möglichkeit, in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter seine Mitarbeiter anzuweisen, entsprechende Arbeiten nach seiner Anweisung zu verrichten.

Die Verrichtung von Planungs- und Überwachungsaufgaben ist mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers vereinbar. Den oben dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen wird hierbei Rechnung getragen, weil keine dauernden mittelschweren oder schweren körperlichen Arbeiten mit dem Heben oder Tragen schwerer Lasten sowie Zwangshaltungen in Bezug auf die Schulterbewegungsführung links anfallen. Da der Kläger die formelle Qualifikation als Industriemeister erlangt hat und darüber hinaus laufend mit planenden Aufgaben in diesem Bereich betraut ist, ist der Kläger durch diese Tätigkeit auch nicht in Bezug auf sein Wissen und Können überfordert.

Schließlich ist nach Aussage des berufskundlichen Sachverständigen entgegen der Annahme des Klägers auch davon auszugehen, dass in Großbetrieben hinreichend Industriemeisterstellen vorhanden sind. Wird der zumutbare Vergleichsberuf auf mehr als 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt, liegt kein sog. Seltenheitsfall vor; auf die Zahl der Bewerber oder möglichen Interessenten kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob diese Arbeitsplätze frei oder besetzt sind (BSGE 78, 207).

Im Jahr 2011 (letzte verfügbare Zahlen) waren im Bundesgebiet 107.857 Industriemeisterstellen mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gemeldet, davon 25.022 im Bereich des Maschinen-/und Fahrzeugbaus. Diese hohe Zahl rechtfertigt nach den Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, die Annahme, dass damit auch hinreichend Industriemeisterstellen in Überwachungs-/und Führungsaufgaben vorliegen. Der berufskundliche Sachverständige hat Verantwortliche von Großbetrieben in D-Stadt mit 4.500 bis 8.700 Mitarbeitern befragt. In diesen drei Großbetrieben sind insgesamt ca. 550 Industriemeister-Metall beschäftigt. Die Verantwortlichen dieser Großbetriebe haben übereinstimmend erklärt, dass körperlich anspruchsvolle Arbeiten nicht zum Berufsbild des Industriemeisters in Großbetrieben gehörten. Diese Arbeiten könnten vielmehr von der Führungskraft Industriemeister, falls gewünscht, auf andere Mitarbeiter delegiert werden. Hieraus lässt sich nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem berufskundlichen Sachverständigen durchaus ableiten, dass im gesamten Bundesgebiet mindestens 300 Arbeitsplätze für Industriemeister Metall vorhanden sind, in denen nicht zwingend körperlich schwere Arbeiten anfallen. Die Verantwortlichen haben die Beschreibung des Berufsbilds des Industriemeisters vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erfahrungen im Betrieb abgegeben. Ihre Aussagen wären nicht verständlich, wenn die im eigenen Betrieb agierenden Industriemeister-Metall verpflichtet wären, auch körperlich schwere Arbeiten zu verrichten. Die Einschätzung des Sachverständigen N. deckt sich im Übrigen auch mit den vom LSG Berlin (s. o.) gewonnenen Erkenntnissen.

Nach den Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen handelt es sich bei diesen Stellen nicht um Schonarbeitsplätze. Diese werden vielmehr auch an Betriebsfremde vergeben.

Damit muss sich der Kläger auf die Tätigkeit als Industriemeister-Metall verweisen lassen mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht.

Darüber hinaus ist der Kläger auch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten als Fachkraft Qualitätssicherung/-management zu verrichten. Diese Fachkräfte sorgen in Unternehmen der verschiedensten Branchen dafür, dass Qualitätsmanagement- und -sicherungssysteme eingeführt, umgesetzt und gepflegt werden. Sie analysieren die laufenden Prozesse, erstellen Maßnahmenkataloge, besprechen diese mit der Geschäftsleitung und setzen die vereinbarten Maßnahmen um. Zu ihren Aufgaben gehört etwa die Erstellung von Qualitätsmanagement-Handbüchern, die Überprüfung, ob Vorgaben eingehalten werden einschließlich der Erstellung von Dokumentationen und Statistiken, die Planung und Durchführung von internen Audits oder die Vorbereitung einer geplanten Zertifizierung des Unternehmens. Es handelt sich hierbei um Bildschirmarbeit in Büroräumen oder in Unterrichts-/Schulungsräumen sowie in Werkstätten, Werk-/Produktionshallen (z. B. zur Analyse von Unternehmensabläufen). Körperlich schwere Arbeiten fallen hierbei nicht an. Arbeitsstellen sind bundesweit in nennenswerter Zahl vorhanden.

Der Kläger ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf diese Tätigkeit umzustellen. Nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen ist Zugangsvoraussetzung für die Tätigkeit eine Weiterbildung nach der Handwerksordnung oder eine durch Vorschriften von privaten Bildungsträgern geregelte berufliche Weiterbildung. Diese Lehrgänge dauern in Vollzeit bzw. Teilzeit ca. 2 Wochen bis 6 Monate. Zulassungsvoraussetzung für die Weiterbildungsprüfung ist in der Regel eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, ggf. entsprechende Berufserfahrung unterschiedlicher Länge. Teilweise wird eine Meisterprüfung oder Prüfung zum staatlich geprüften Techniker vorausgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger eine Ausbildung zum Universalfräser sowie eine Weiterbildung zum Industriemeister-Metall hat sowie über einschlägige mehrjährige Berufserfahrung in der spanenden CNC-Produktion präziser Metallteile hat, ist der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen nach einer Weiterbildung von 3 Monaten in der Lage, diese Tätigkeit vollwertig zu verrichten. Eine Umschulungsmaßnahme dieser Dauer ist für den Kläger zumutbar.

Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger vor seiner Schultererkrankung aus seinem Gewerbebetrieb ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hat als dies aus einer Tätigkeit als Qualitätsmanagementbeauftragter zu erwarten ist. Zwar soll die Rente nach § 240 SGB VI in erster Linie den durch die Berufsunfähigkeit eingetretenen wirtschaftlichen Schaden im Sinne einer Lohnersatzfunktion abwenden. Der Ausgleich immaterieller Nachteile, die sich durch den Verlust der bisherigen beruflichen Position ergeben, steht eher im Hintergrund (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 124). Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit knüpft aber daran an, dass ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seinen versicherungspflichtigen Hauptberuf zu verrichten. Einen wirtschaftlichen Schaden, der sich daraus ergibt, dass ein Versicherter eine spätere versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in gleichen Umfang verrichten kann, soll durch diese Rente nicht ausgeglichen werden. Vergleichsmaßstab ist also allenfalls der Verdienst in Höhe von monatlich rund 3.068,- Euro (= 6.000,- DM) aus der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers und keinesfalls der von ihm angeführte Gewinn in Höhe von mehr als 100.000.- Euro, den er vor seiner Erkrankung in seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt hat. Bei Anlegung dieses Vergleichsmaßstabs ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger im Vergleich hierzu als Qualitätsmanagementbeauftragter einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust erleiden würde. Darüber hinaus stellt das BSG bei der Frage, ob ein Verweisungsberuf zumutbar ist, nicht auf einen Vergleich des erzielbaren Einkommens ab, sondern auf die oben angeführten Kriterien und hierbei insbesondere die Qualität der zu verrichtenden Arbeit.

Der Kläger ist damit mit rentenausschließender Wirkung auch auf Tätigkeiten als Fachkraft für Qualitätssicherung/-management zu verweisen.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.