Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - L 1 LW 9/14

bei uns veröffentlicht am17.12.2014
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 15 LW 9/11, 28.05.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1965 geborene Kläger, gelernter Maurer, seit 1982 versicherungspflichtiger Landwirt zunächst im Nebenerwerb, seit 2002 im Haupterwerb, begehrte mit Antrag vom 16. Juni 2010 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Er sei aufgrund eines Nabelbruchs seit 2005 erwerbsgemindert.

Nach Beiziehung von Befundberichten holte die Beklagte ein Gutachten des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen, Umweltmedizin Dr. K. ein. Dieser stellte beim Kläger neben einer operationsbedürftigen großen paraumbilikalen Hernie eine mit Bewegungseinschränkungen verheilte Verletzung der linken (Nicht-Gebrauchs-)Hand, eine behandelte arterielle Hypertonie und Übergewicht fest.

Aus dem Gutachten vom 23. Juli 2010 geht hervor, dass der Kläger noch täglich etwa

14 Stunden an sechs Tagen pro Woche arbeite, wobei er schweres Heben soweit wie möglich meide. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr zu verrichten. Unzumutbar seien das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten, die eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände verlangen.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 30. Juli 2010 den Rentenantrag unter Verweisung des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er müsse öfters die Arbeit ruhen lassen, um seine Schmerzen im Bauch zu kurieren. Er könne nicht 6 Stunden am Tag voll durcharbeiten. Deshalb benötige er oft Hilfe im Stall von seinem Bruder. Er legte ein Attest des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. M. vor, in dem darauf verwiesen wurde, der Kläger sei chronisch krank (Hypertonie, Lumbago, Nabelhernie, Doppelniere) und habe erhebliche Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg mit der Begründung erhoben, mit seinem Gesundheitszustand sei er nicht voll arbeitsfähig.

Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. M. beigezogen und gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen und sozialmedizinischen Gutachtens. Dr. E. hat in seinem Gutachten vom 8. September 2011 einen riesigen Bauchnarbenbruch mit Bauchwandschwäche ohne Einklemmungserscheinungen und ohne Darmpassagestörungen, arteriellen Bluthochdruck ohne medikamentöse Behandlung und Adipositas Grad 1 bestätigt und als weitere wesentliche Gesundheitsstörung eine leichte Gebrauchsminderung der linken Hand nach früherer knöcherner Verletzung festgestellt.

Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder länger im Sitzen und in geschlossenen Räumen mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Unzumutbar seien schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken und Zwangshaltungen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Es ist daraufhin ein Attest von Dr. M. vorgelegt worden, wonach der Kläger aufgrund mehrerer Einflüsse (jahrelanger Rechtsstreit mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse) seit einigen Wochen an Schlafstörungen, depressiven Symptomen, Stimmungsschwankungen und Antriebslosigkeit leide. Er könne und wolle nicht mehr aus dem Haus gehen, da er kein Geld habe. Der Kläger sei auf dem besten Weg, in eine hochgradige Depression zu verfallen, die dann eventuell sogar stationär behandelt werden müsste.

Das SG hat sodann auf Antrag des Klägers ein nervenärztliches Gutachten von Dr. E. eingeholt. Der Sachverständige hat am 11. Juni 2012 folgende Diagnosen gestellt: posttraumatische Belastungsstörung, soziale Phobie, Angst und depressive Störung gemischt, Karpaltunnel-Syndrom links, posttraumatische Funktionseinschränkung der linken Hand, monströse Bauchwandhernie, neuropathischer Schmerz bei Zustand nach operativ versorgter Jochbeinfraktur 2003.

Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bzw. abwechselnd sitzend und stehend in und außerhalb geschlossener Räume unter drei Stunden täglich verrichten. Nicht mehr zumutbar seien schweres Heben und Tragen, Zugluftexposition und Kälte, Reizüberflutung, ständig wechselnde Arbeitsplatzbedingungen, besondere Verantwortung für Menschen und Maschinen, besondere Beanspruchung des Reaktionsvermögens oder der Feinmotorik im Bereich der linken Hand, Schichttätigkeit und Publikumsverkehr. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel könne aufgrund der ausgeprägten sozialen Phobie nicht abverlangt werden.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger seiner Arbeit als Landwirt noch nachgehe, zusätzlich ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde (Winterdienst) innehabe und eine adäquate nervenärztliche Behandlung nicht erfolgt sei. Der Leistungsbeurteilung von Dr. W. könne daher nicht gefolgt werden.

Daraufhin hat das SG Dr. F. mit der Erstellung eines neurologisch- psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 18. Januar 2013 dem Kläger eine Dysthymie, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, einen riesigen Bauchnabelbruch und eine Gebrauchsminderung der linken Hand nach knöcherner Verletzung attestiert. Der Kläger habe noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen und im Freien. Zu vermeiden seien andauernde Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, häufiges Bücken und Zwangshaltungen sowie Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand. Die Bewertung der Bauchwandhernie falle in das chirurgische Fachgebiet. Mittelschwere und schwere Arbeiten könne der Kläger nur ausüben, sofern die Einlegung von Pausen gewährleistet sei. Dies dürfte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realistisch sein. Vor der Durchführung der ggf. notwendigen Operation sollte daher am eventuellen Arbeitsplatz die Möglichkeit bestehen, arbeitsunübliche Pausen einzulegen.

In dem daraufhin von Amts wegen eingeholten chirurgischen Gutachten des Dr. Z. vom 15. Oktober 2013 wird eine Reihe von Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet festgestellt und insbesondere der große Bauchwandnarbenbruch hervorgehoben.

Der Kläger sei aber noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, möglichst in Wechselhaltung, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, Zwangshaltungen, besondere Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und Dauerbelastbarkeit der linken Hand und besondere nervliche Belastung. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten erklärt, er genieße Berufsschutz als Maurer. Es sei nicht denkbar, dass er anderweitig eingesetzt werde. Auch für die landwirtschaftliche Tätigkeit sei er vollkommen ungeeignet. Es sei daher ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung eingetreten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2014 unter Berufung auf die Gutachten von Dr. E., Dr. Z. und Dr. F. abgewiesen. Dem Gutachten von Dr. W. könne nicht gefolgt werden. Die psychischen Beschwerden des Klägers seien zu keinem Zeitpunkt sehr erheblich gewesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er sei seit Jahren nicht in der Lage, die Beiträge zur Sozialversicherung in der Altersversorgung zu entrichten. Insoweit seien mehrere Verfahren beim SG anhängig. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage, als Landwirt zu arbeiten. Dies werde im Ergebnis auch durch die Beitragsnachforderungen der Beklagte bestätigt. Es sei geradezu absurd vom Kläger zu verlangen, Beiträge in die Sozialversicherung zu zahlen, wenn auf der anderen Seite die Beklagte vortrage, der Kläger sei gesundheitlich nicht in der Lage, die Landwirtschaft zu betreiben und solle deshalb verkaufen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2014 und des Bescheids vom 30. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1 ALG i. V. m. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI zu.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind,

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,

3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und

4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung scheidet aus, weil er nicht erwerbsgemindert ist. Nach den auch den Senat überzeugenden Feststellungen von Dr. E., Dr. F. und Dr. Z. steht fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Der abweichenden Einschätzung von Dr. W. vermag der Senat nicht zu folgen.

Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. E. war der Kläger in einem guten Allgemeinzustand ohne cardiopulmonale Dekompensationszeichen, Leberhautzeichen oder Lymphknotenschwellungen. Gravierendste Gesundheitsstörung beim Kläger ist die ca. kindskopfgroße Bauchwandhernie. Dr. E. hat darauf hingewiesen, dass insoweit keine Einklemmungserscheinungen und keine wesentliche Druckempfindlichkeit bestünden. Aufgrund der ungünstigen Kombination des großen Bauchwandbruches mit den Wirbelsäulenbeschwerden seien dem Kläger schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken und Zwangshaltungen nicht zumutbar. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens für leichte und mittelschwere Arbeiten resultieren hieraus jedoch nicht. Im Übrigen hat Dr. C. keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen aufgrund der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen festgestellt. Bei der Untersuchung von Herz und Lungen ergaben sich abgesehen von einem Bluthochdruck keine Auffälligkeiten.

Dr. C. hat dem Kläger eine günstige cardiopulmonale Situation bescheinigt. Der Bluthochdruck habe noch nicht zu sekundären Veränderungen wie etwa einer hypertensiven Herzkrankheit, der leichtgradige diffuse Leberparenchymschaden noch nicht zu einer Einschränkung der Syntheseleistungen der Leber geführt.

In Bezug auf die Funktionseinschränkungen an der linken Hand hat Dr. C. dargelegt, diese seien die Folge eines im Jahr 1981 erlittenen Mopedunfalls. Die tatsächliche Gebrauchsminderung sei relativ gering, was sich auch an den deutlichen Gebrauchsspuren an beiden Händen zeige. Dr. C. hat nur eine links etwas eingeschränkte Fingermotorik festgestellt. Der Händedruck sei beidseits kräftig gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nach seinen Angaben gegenüber Dr. E. noch ganztags als Landwirt arbeitet und zusätzlich Winterdienst am Bahnhof verrichtet, ist diese Leistungsbeurteilung für den Senat nachvollziehbar.

Der Senat ist davon überzeugt, dass auch die auf nervenärztlichem Fachgebiet beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung für zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts führen.

Dr. E. hat im Rahmen seiner Untersuchung beim Kläger keine Auffälligkeiten wie gedankliche Störungen oder Antriebs- bzw. Orientierungsstörungen feststellen können.

Die Stimmungslage war nicht auffallend depressiv.

Dr. W. beschreibt den Kläger als wach, bewusstseinsklar und allseits zutreffend orientiert. Das formale Denken war geordnet ohne Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, floride psychotische Erlebnisweisen oder aggressive Tendenzen. Der Kläger habe von ausgeprägten sozialen Ängsten und Rückzugstendenzen, Antriebslosigkeit und flashback-artig auftretenden Albträumen in Bezug auf ein 2003 erlittenes Gewaltverbrechen (Schlägerei in einer Disco) berichtet. Die Stimmung des Klägers war nach den Angaben von Dr. W. offensichtlich ins Ängstlich-depressive ausgelenkt, die affektive Modulationsfähigkeit erschien aufgehoben und der Antrieb vermindert. Dr. W. erklärt sodann, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts auf unter drei Stunden abgesunken sei. Eine Begründung hierfür gibt er nicht einmal ansatzweise, eine Diskussion der auf das nervenärztliche Fachgebiet bezogenen abweichenden Feststellungen von Dr. E. fehlt. Auch setzt sich Dr. W. im Rahmen seiner Leistungsbeurteilung weder mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger noch ganztags in seiner eigenen Landwirtschaft tätig ist und zusätzlich Winterdienst verrichtet, noch würdigt er die Tatsache, dass der Kläger sich keinerlei nervenärztlicher Behandlung unterzogen hat. Allein behandelnder Arzt des Klägers war bis zu seiner Praxisaufgabe der Allgemeinarzt Dr. M.

Die Leistungsbeurteilung von Dr. W. kann den Senat auch angesichts der Feststellungen von Dr. F. nicht überzeugen. Bei Dr. F. war der Kläger ebenfalls bei klarem Bewusstsein und hinsichtlich aller Qualitäten vollständig orientiert. Belangvolle kognitive Einschränkungen zeigten sich nicht. Die Intelligenz war durchschnittlich. Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-Erlebensstörungen sind beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger war - für den Senat daraus nachvollziehbar - hinsichtlich seiner misslichen finanziellen Situation sowie aufgrund von Auseinandersetzungen mit der Veterinärärztin besorgt. Die Stimmungslage war stellenweise etwas depressiv getönt, insgesamt sorgenvoll und angespannt. Der Kläger hat aber dazwischen auch einen ausgeglichenen und vorübergehend sogar leicht aufgeheiterten Eindruck bei Dr. F. hinterlassen. Dr. F. konnte ebenfalls gewisse Rückzugstendenzen feststellen, jedoch keine eigentlichen phobischen Symptome im Sinne einer Soziophobie. Im Hinblick auf den Antrieb machte der Kläger einen etwas gedämpften und schwunglosen Eindruck. Eine erhebliche Antriebsstörung war für Dr. F. jedoch nicht zu erkennen.

Die von Dr. W. diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung konnte der erfahrene Sachverständige Dr. F. nicht bestätigen. Bei Dr. F. gab der Kläger in Bezug auf das im Jahr 2003 eingetretene Ereignis, bei dem der Kläger einen Faustschlag ins Gesicht erhielt, nur an, insoweit keine Lust mehr zu verspüren, eine Disco aufzusuchen. Tiefer liegende Konflikte waren aber nicht zu eruieren.

Zur Gesundheitsstörung an der linken Hand hat Dr. Z. ausgeführt, dass nur eine leicht ausgeprägte Gebrauchsminderung der linken Hand vorliege. Es sei der Faustschluss auf dieser Seite eingeschränkt bei sonst ungehinderten Bewegungsabläufen. Der Kläger habe sich an die Einschränkungen weitgehend adaptiert. Beide Hände wiesen deutliche Gebrauchsspuren auf. Zu vermeiden seien insoweit nur Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Feinmotorik der linken Hand stellen.

Die daraufhin von Dr. F. abgegebene Leistungsbeurteilung des Klägers mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte und mittelschwere Arbeiten ist für den Senat damit nachvollziehbar. Dies gilt gerade auch bei Berücksichtigung des vom Kläger gegenüber Dr. F. angegebenen Tätigkeitsspektrums. Hier hat der Kläger erklärt, zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr aufzustehen (bei Winterdienst bereits um 4:00 Uhr), sich anschließend im Kuhstall zu betätigen, dann eine Brotzeit zuzubereiten. Er erledige alle anfallenden Arbeiten im Haushalt, auf dem Bauernhof und vor allem im Winter auch im Wald, um Holz zu verkaufen. Er sei dabei häufig auf Unterstützung angewiesen. Meist benutze er einen Traktor oder andere Maschinen. Auch wenn es naheliegt, dass die vom Kläger verrichteten, zum Teil schweren Arbeiten in der Landwirtschaft nicht mehr leidensgerecht sind, so macht ihre tatsächliche vollschichtige Verrichtung dennoch deutlich, dass das Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch nicht eingeschränkt ist.

Auch aus chirurgischer Sicht ergibt sich kein anderes Bild. Dr. Z. hat bestätigt, dass insbesondere aus der Bauchwandhernie, den Fehlhaltungen der Wirbelsäule mit allenfalls geringfügig eingeschränkter Funktion und den Funktionsbehinderungen an der linken Hand keine quantitative Leistungseinschränkung zumindest für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts resultiert.

Ein Rentenanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger trotz des quantitativ uneingeschränkten Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde.

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B5 RJ 64/02 R). Das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht für den Versicherungsträger die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG Urteil vom 10. Dezember 2003, B5 RJ 64/02 R, in juris).

Das BSG hat entschieden, dass bei Einarmigen, deren Einsatzfähigkeit noch weiter beschränkt ist, die Befürchtung besteht, dass der Arbeitsmarkt verschlossen ist (BSG SozR Nr. 89 zu § 1246 RVO). Darüber hinaus hat das BSG bei einer Versicherten, die unter Bewegungseinschränkungen beider Arme litt und - neben weiteren Einschränkungen - zudem zwingend alle halbe Stunde die Körperposition vom Sitzen zum Gehen wechseln musste, die Notwendigkeit festgestellt, für diese Versicherte eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1991, Az. 13/5 RJ 47/90, in juris).

Von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann nach Auffassung des Senats keine Rede sein. Beim Kläger liegt vielmehr nur eine Reihe von gewöhnlichen Einschränkungen vor, die jedoch nicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit zwingen.

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung in diesem Sinne besteht beim Kläger ebenfalls nicht. In Betracht käme eine solche nur aufgrund seiner Gesundheitsstörungen an der linken Hand. Zunächst ist insoweit aber darauf hinzuweisen, dass beim Kläger nur eine geringfügige Gebrauchsminderung an einer Hand und nicht an beiden oberen Extremitäten vorliegt, wobei darüber hinaus bei ihm mit der linken Hand nicht die führende rechte Gebrauchshand betroffen ist. Die rechte Hand weist insoweit keinerlei Defizite auf. Der Kläger war und ist mit dieser Behinderung auch in der Lage, seit 1982 bis heute die zum Teil schweren Arbeiten eines Landwirts sowie alle Haushaltstätigkeiten zu verrichten. Dr. F. hat - auch bei Berücksichtigung der übereinstimmend von Dr. E. und Dr. Z. festgestellten erheblichen Gebrauchsspuren an der linken Hand sowie noch deutlicheren Gebrauchsspuren an der rechten Hand - nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Kläger an diesen Zustand gut adaptiert sei. Schließlich hat Dr. Z. ebenfalls nur von einer leichten Gebrauchsminderung der linken Hand nach früherer knöcherner Verletzung gesprochen. Auch er hat nur Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und Dauerbelastbarkeit ausgeschlossen. Arbeiten mit insoweit normalen Anforderungen sind daher möglich. Der Senat hält damit keinesfalls einen Umfang und eine Schwere der Gesundheitsstörungen an den oberen Extremitäten für gegeben, die denen entsprechen, die der Entscheidung des BSG vom 28. August 1991 zugrunde lagen.

Der Arbeitsmarkt ist dem Kläger auch nicht deshalb verschlossen, weil er unübliche Pausen benötigen würde. Dr. F. hat dies zwar angesichts des - nach seiner Ansicht aus chirurgischer Sicht zu beurteilenden - Bauchwandbruchs für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bejaht, obwohl der Kläger ihm gegenüber nur angegeben hatte, bei allen schweren körperlichen Arbeiten hierdurch beeinträchtigt zu sein. Ob die Einschätzung von Dr. F. zutrifft, kann dahinstehen. Denn jedenfalls für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ergibt sich weder aus nervenärztlicher noch aus orthopädischer Sicht eine Notwendigkeit für unübliche Pausen.

Der Senat ist auch nicht von einer - bei der gebotenen Anspannung des Willens ggf. unter ärztlicher Hilfe - unüberwindbaren Einschränkung der Umstellungsfähigkeit des Klägers überzeugt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Intelligenzniveau des Klägers unbeeinträchtigt ist und eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung nicht vorliegt. Der Kläger hat auch durch die Übernahme von anderen Tätigkeiten (Winterdienst, Aufräumarbeiten am Bahnhof) belegt, dass er noch in der Lage ist, sich auf einfache außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten umzustellen.

Schließlich ist auch die Wegefähigkeit des Klägers nach der Einschätzung aller Gerichtsachverständigen nicht beeinträchtigt. Zwar geht Dr. W. davon aus, der Kläger könne kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen. Eine zureichende Begründung hierfür gibt er aber nicht. Darüber hinaus besitzt der Kläger einen Führerschein und einen Pkw.

Auch für sonstige sogenannte Katalogfälle (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) liegt - nach den Feststellungen der Sachverständigen und der Überzeugung des erkennenden Gerichts - kein Anhalt vor.

Die vom Kläger über seinen Bevollmächtigten vorgetragenen Einwendungen konnten den Senat nicht überzeugen. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, ob der Kläger noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten als Landwirt zu verrichten. Das Recht der Alterssicherung der Landwirte sieht keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor, da § 13 ALG nicht auf § 240 SGB VI verweist (vgl. ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 2013, Az. L 1 LW 12/12, in juris). Prüfungsmaßstab ist damit allein, ob der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich Arbeiten verrichten kann. Der Versicherungsfall der Erwerbsminderung ist also keinesfalls deshalb eingetreten, weil der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seine Landwirtschaft zu betreiben oder im erlernten Beruf als Maurer zu arbeiten.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - L 1 LW 9/14 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 13 Renten wegen Erwerbsminderung


(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei J

Referenzen

(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

1.
sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
3.
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

1.
vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
4.
Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6.
Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.