Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - L 7 AS 493/16 NZB

bei uns veröffentlicht am14.11.2016
vorgehend
Sozialgericht Landshut, S 7 AS 515/14, 20.06.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Juni 2016, S 7 AS 515/14, wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdegegner (Bg.) begehren vom Beklagten und Beschwerdeführer (Bf.) höhere Leistungen nach dem SGB II von insgesamt 54,33 Euro.

Die Bg. zu 1) bis 3) (Vater, Mutter, Kind) bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und leben in einer Wohnung von ca. 75 Quadratmeter zusammen mit dem Sohn der Bg. zu 1) und Bg. zu 2). Der Sohn erwirtschaftet ein Erwerbseinkommen.

Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 17.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 bewilligte der Bf. den Bg. für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. In zwei Monaten dieses Bewilligungszeitraums rechnete der Bg. Erwerbseinkommen des Sohnes der Bg. zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 27,33 Euro, insgesamt also 54,66 Euro, an. Aufgrund der Ermittlungen des Außendienstes des Bf. habe sich ergeben, dass der Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft mit den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft lebe. Unter Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II seien die Einkünfte des Sohnes den Bg. als bedarfsminderndes Einkommen zuzuordnen.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 20.06.2016 als unbegründet ab. Die Einvernahme des Sohnes als Zeugen habe ergeben, dass keine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB V mit den Bg. vorliege. Deshalb werde der Bewilligungsbescheid vom 17.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 insoweit aufgehoben, als das Einkommen des Sohnes bei den Bg. angerechnet worden ist. Im Urteil wurde die Berufung nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde allerdings die Berufung als zulässiges Rechtsmittel angegeben.

Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Grundsätzliche Bedeutung sei gegeben. Der Sohn habe augenscheinlich die Unwahrheit bei seiner Zeugeneinvernahme zur angeblichen selbstständigen Haushaltsführung im Hause der Bg. erzählt. Das Sozialgericht habe dennoch zulasten des Bf. entschieden, dass eine Haushaltsgemeinschaft nicht nachgewiesen sei, was aufgrund des Urteils des BSG vom 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R, zum „Wirtschaften aus einem Topf“ ohnehin nur sehr schwer möglich sei. Diese Rechtsprechung des BSG betreffe jedoch nach Auffassung des Bf. einer Korrektur.

Die Bg. halten grundsätzliche Bedeutung angesichts der Entscheidung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R, nicht für gegeben. Rechtsfragen im Zusammenhang des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft seien durch dieses Urteil geklärt.

Auf richterlichen Hinweis, dass grundsätzliche Bedeutung nicht ersichtlich sei, äußerte sich der Bf. dahingehend, dass es sich hier um eine konkrete Rechtsfrage handle, nämlich diejenige, ob das Sozialgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG das Recht korrekt angewendet habe. Die Klärung dieser Rechtsfrage könne dadurch erfolgen, dass sich das Landessozialgericht im Rahmen einer Berufung selbst ein Bild mache und sich dabei von seiner eigenen Rechtsauffassung leiten lasse.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Der streitige Betrag von 54,33 Euro unterschreitet die Berufungssumme von 750,00 Euro, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Leistungen von mehr als einem Jahr stehen nicht in Frage, da es hier nur um Leistungen für sechs Monate geht, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Berufung ist auch nicht wegen Berufungszulassung statthaft, da in der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung liegt (Leitherer in: Meyer-Ladewig(Keller/Leitherer, SGG, 11, Aufl. 2014, § 144 Rz. 40).

Die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen sind gegeben, §§ 143, 144 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.

Im vorliegenden Verfahren ist keine Rechtsfrage ersichtlich, die allgemein klärungsbedürftig wäre. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Bf. nicht hinreichend formuliert. Das Bundessozialgericht hat sich ohnehin mit Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R, zu den vom Bf. angesprochenen, hier relevanten Rechtsfragen bereits geäußert. Dies räumt der Bf. in seinem Vortrag auch selbst ein, indem er die Rechtsauffassung des BSG als unzutreffend bezeichnet.

Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 wegen Divergenz ist nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat sich bei der Rechtsanwendung an die vom BSG aufgestellten Grundsätze gehalten. Dies sieht auch der Bf. in seinem Sachvortrag so, wenn er die Rechtsprechung des BSG als praxisuntauglich angreift. Im Ergebnis hat das Sozialgericht keinen der Rechtsprechung des BSG entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die vom BSG aufgestellten Grundsätze angewendet; ob dies richtig oder falsch geschah, kann nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein.

Für einen Zulassungsgrund wegen Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit der Bf. vorträgt, er habe eine andere Auffassung zur Wertung der Zeugenaussage als das Sozialgericht, hat der Bf. keinen Zulassungsgrund wegen Verfahrensfehlers hinreichend dargelegt.

Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - L 7 AS 493/16 NZB zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 9 Freiwillige Versicherung


(1) Der Versicherung können beitreten1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbroche

Referenzen

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.