Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Aug. 2014 - L 16 AS 513/14 B ER

bei uns veröffentlicht am05.08.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3 wird als unzulässig verworfen.

II.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Juni 2014 in Ziffer I. und II. abgeändert.

III.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern zu 1 und zu 2 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 30.10.2014 (für Mai anteilig) vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern zu 1 und zu 2 die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

V.

Den Beschwerdeführern zu 1 und zu 2 wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R., B-Straße, A-Stadt beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

VI.

Der Antrag des Beschwerdeführers zu 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller und Beschwerdeführer gegenüber dem Antrags- und Beschwerdegegner auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin zu 2 und ihr 2009 geborener Sohn, der Beschwerdeführer zu 1, sind rumänische Staatsangehörige. Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 04.08.2013 leben sie in Bedarfsgemeinschaft mit dem 1966 geborenen Beschwerdeführer zu 3, in dessen Wohnung sie leben. Sie sind dort seit 01.09.2013 gemeldet.

Der Beschwerdeführer zu 3 bezieht seit Jahren vom Beschwerdegegner Leistungen nach dem SGB II. Er wohnt seit 2000 in einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit 40 qm, für die seit 01.05.2014 ein Mietzins von monatlich 245,20 € zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zu zahlen ist.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 2 bewilligte die Familienkasse Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € mit laufender Zahlung ab Dezember 2013 und einer Nachzahlung von 552 € für den Zeitraum September bis November 2013 (Bescheid vom 13.11.2013).

Bei einer persönlichen Vorsprache am 03.09.2013 informierten die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner darüber, dass der Beschwerdeführer zu 3 die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 am 04.08.2013 aufgenommen habe, und stellten einen Leistungsantrag.

Der Beschwerdegegner kürzte daraufhin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu 3 mit der Begründung, dass sich durch den Einzug der Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 Änderungen der Regelleistung und der Mietkosten ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin zu 2 habe wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Leistungsanspruch (Bescheid vom 13.09.2013). Auf den weiteren Antrag vom 19.11.2013 lehnte der Beschwerdegegner erneut und mit derselben Begründung einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu 2 ab (Bescheid vom 12.12.2013, Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014).

Mit Bescheid vom 16.10.2013 bewilligte der Beschwerdegegner für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 dergestalt, dass dem Beschwerdeführer zu 3 ein Regelbedarf von 345 € und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 114,14 € zuerkannt wurde. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Regensburg vom 09.01.2014 gewährte er auch den Beschwerdeführern zu 1 und 2 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 17.12.2013 bis 30.04.2014 (Bescheid vom 28.01.2014).

Mit Sanktionsbescheid vom 19.03.2014 wurden die Leistungen der Beschwerdeführerin zu 2 um 30% des maßgebenden Regelbedarfs (105,90 € monatlich) für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 gemindert, weil entgegen den Verpflichtungen in der Eingliederungsvereinbarung vom 27.01.2014 eine Anmeldung zu einem Integrationskurs nicht erfolgt sei.

Auf den vom Beschwerdeführer zu 3 für die Bedarfsgemeinschaft gestellten Weiterbewilligungsantrag vom 22.04.2014 wurden Leistungen nur für den Beschwerdeführer zu 3 bewilligt, und zwar in Höhe von 475,42 € (Regelleistung 353 € und Kosten der Unterkunft 122,42 €); wegen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wurde auf den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II verwiesen (Bescheid vom 23.04.2014). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.07.2014 wurde am 14.07.2014 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben (S 4 AS 449/14).

Mit einem beim Sozialgericht Regensburg am 06.05.2014 eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Beschwerdeführer zu 1 und 2 begehrt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihnen für die Dauer von sechs Monaten Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Sie haben vorgebracht, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar und somit auf Unionsbürger nicht einschränkungslos anzuwenden sei. Der Antrag sei eilbedürftig. Die Beschwerdeführer hätten außer der Kindergeldzahlung seit dem 01.04.2014 kein weiteres Einkommen zur Verfügung. Ohne Einkommen seien nicht einmal das Existenzminimum und die medizinische Versorgung der Beschwerdeführer gesichert.

Mit einer eidesstattlichen Versicherung vom 27.05.2015 hat die Beschwerdeführerin zu 2 erklärt, dass sie noch keinen Deutschkurs bzw. Integrationskurs besucht habe, weil die Finanzierung nicht gesichert sei. Das Geld, das ihr und dem Beschwerdeführer zu 3 zugestanden habe, habe nicht ausgereicht, um den Kurs zu bezahlen. Nachdem sie überhaupt keine Leistungen mehr bekomme, könne sie erst recht keinen Kurs besuchen. Sie wolle die deutsche Sprache lernen, es fehle aber das nötige Geld bzw. eine Bestätigung des Jobcenter für die Kostenübernahme. Sie versuche trotzdem, Arbeit zu finden. Vom Jobcenter habe sie keine Vermittlungsvorschläge bekommen. Ihr sei gesagt worden, sie solle erst Deutsch lernen. Sie könne und wolle Teilzeit arbeiten, weil ihr Kind den Kindergarten besuche. Sie würden bei Arbeitsstellen anrufen, die in der Zeitung inseriert hätten. Bislang habe sie aber nichts gefunden.

Das Sozialgericht Regensburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02.06.2014 abgelehnt. Den Beschwerdeführern zu 1 und 2 stehe kein Anordnungsanspruch zur Seite. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II stünden ihnen Leistungen nach dem SGB II nicht zu, da ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU nicht glaubhaft gemacht sei bzw. nicht aus den Akten hervorgehe. Auf die Frage, ob der generelle Ausschluss von arbeitsuchenden EU-Bürgern von SGB II-Leistungen mit europäischem Recht vereinbar sei, komme es nach Auffassung der Kammer hier nicht an. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei nämlich einschränkend auszulegen. Der Leistungsausschluss gelte nicht für Unionsbürger, die das Leistungssystem nicht unangemessen in Anspruch nehmen würden. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie nachweislich und mit konkreter Erfolgsaussicht arbeitsuchend seien, so dass es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass Leistungen nicht auf Dauer und nur ergänzend in Anspruch genommen werden müssten. Personen, die keine tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt hätten, seien dagegen von der Leistungsgewährung ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Bayer. LSG vom 06.11.2013, L 7 AS 639/13 B ER). Im vorliegenden Fall fehle es daran, dass eine tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt angenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin zu 2 habe sich nicht um arbeitsmarktintegrierende Maßnahmen oder Arbeitsstellen bemüht. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beschwerdegegners vom 27.01.2014 habe sie angegeben, dass sie plane, Hausfrau zu sein. Soweit sie im Erörterungstermin am 08.01.2014 angegeben habe, sie wolle in Deutschland arbeiten und habe sich mit Hilfe des Beschwerdeführers zu 3 als Reinigungskraft in einem Krankenhaus vorgestellt, erscheine dieser Vortrag im Lichte des anschließenden Verfahrens nicht geeignet, eine Arbeitsmarktnähe der Beschwerdeführerin zu 2 zu begründen. In der seither vergangenen Zeit seien weder Bewerbungen noch sonstige Bemühungen zur Integration in den deutschen Arbeitsmarkt ersichtlich bzw. dokumentiert. In der am 28.05.2014 eingegangenen eidesstattlichen Versicherung gebe die Beschwerdeführerin zu 2 zwar an, Deutsch lernen und Arbeit finden zu wollen, dieses Willensbekundung stehe aber im Gegensatz zum tatsächlichen, belegbaren alltäglichen Verhalten. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zu 2 nicht zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalte, sondern um mit dem Beschwerdeführer zu 3 eine Lebens-/Haushaltsgemeinschaft unter Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen zu begründen, um ihrem Sohn bessere Möglichkeiten als in ihrer Heimat zu bieten.

Die Beschwerdeführer haben gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.06.2014 zugestellten Beschluss Beschwerde einlegen lassen, die beim Sozialgericht Regensburg am 26.06.2014 eingegangen ist, und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München unter Ziffern I. und II. aufzuheben und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Zugleich ist für das Beschwerdeverfahren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren ist nunmehr auch der Beschwerdeführer zu 3 als Antragsteller aufgeführt worden ist. Zur Begründung der Beschwerde ist vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin zu 2 durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht habe, dass sie sich derzeit auf Arbeitsuche befinde und sich deshalb rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalte. Es sei für sie ausgesprochen schwierig, einen Arbeitgeber zu finden. Der geplante Sprachkurs habe bislang nicht begonnen werden können, weil die Finanzierung nicht gesichert sei. Die Behauptung des Sozialgerichts, dass die Beschwerdeführerin zu 2 eine formale Rechtsstellung missbräuchlich ausnutze, sei zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und auf die den Beschluss des Sozialgerichts tragenden Gründe Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und auf die Akten des Beschwerdegegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, soweit es um die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3 geht. Da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, ist er durch den Beschluss des Sozialgerichts nicht beschwert.

Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 betrifft. Sie ist insbesondere gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht erhoben worden und auch statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt die Beschwerdesumme von 750 € (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG).

Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 ist begründet, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und weitgehend begründet ist. Der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.06.2014 ist abzuändern. Der Antragsgegner hat den Beschwerdeführern zu 1 und zu 2 Leistungen in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Glaubhaftigkeit bedeutet, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung. Welcher Grad von Wahrscheinlichkeit insoweit genügt, ist bei unklaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten und der öffentlichen Interessen zu bestimmen: Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch besteht, gegen die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch nicht besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a). Geht es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, ist die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur dann zulässig, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft hat. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist die Eilentscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere der Menschenwürde zu verhindern haben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Juris Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06, Juris Rn. 18).

Der Senat erlässt die einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung. Er hält es für möglich, dass die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben, kann dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber nicht abschließend entscheiden.

Die Beschwerdeführerin zu 2 erfüllt die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit August 2013 in der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei Berücksichtigung des Bezugs von Kindergeld ist sie hilfebedürftig im Sinn des § 9 Abs. 1 SGB II. Sie ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen Prüfung erwerbsfähig. Da rumänische Staatsangehörige seit 01.01.2014 keiner Arbeitsgenehmigung mehr bedürfen, ist auch die rechtliche Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 2 SGB II gegeben. Für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin zu 2, den Beschwerdeführer zu 1, ergibt sich der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Als rumänische Staatsangehörige, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, hat die Beschwerdeführerin zu 2 bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehören vom Kreis der Leistungsberechtigten ausgenommen. Die Ausschlussgründe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II scheiden aus, weil die Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 seit August 2013, also länger als drei Monate, in der Bundesrepublik leben und auch nicht leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind.

Es ist allerdings höchst umstritten, ob die Ausschlussregelung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Recht vereinbar ist. Die Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich aus dem Urteil vom 19.06.2013 (L 16 AS 847/12). Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R) ein Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit dem europarechtlichen Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 und der Art. 45 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i. V. m. Art. 18 AEUV klären zu lassen.

Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II handelt es sich um besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 VO (EG) 883/2004 (BSG, Beschluss vom 12.12.2013, B 4 AS 9/13 R; BayLSG, Urteil vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12). Ungeklärt ist, ob das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 auch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen anwendbar ist (sachlicher Geltungsbereich). Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 12.12.2013 (Juris Rdnr. 34) hängt dies davon ab, wie der Begriff der „Rechtsvorschriften“ in Art. 4 VO (EG) 883/2004 auszulegen ist. Hierzu gibt es in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen. Nach der Überzeugung des Senats unterfallen sämtliche beitragsunabhängige besonderen Geldleistungen mit Ausnahme der in Art. 70 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 genannten Ausschlüsse uneingeschränkt dem sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 (BayLSG, Urteil vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12, Juris Rdnr. 60 ff.). Zu dieser Ansicht neigt auch das BSG (Beschluss vom 12.12.2013, B 4 AS 9/13 R, Juris Rdnr. 35). Es hat die Frage der Geltung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 4 VO (EG) 883/2004 für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i. S. v. Art. 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsauffassung kann die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits deshalb nicht auf die Beschwerdeführer angewendet werden, weil sie wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 unanwendbar ist. Die Beschwerdeführer können sich auf das Gleichbehandlungsgebot berufen, weil sowohl der persönliche als auch der sachliche Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27.05.2014, L 16 AS 344/14 B ER, Juris Rdnr. 23 ff.). Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie für ihre Familienangehörigen. Nach der Rechtsprechung des BSG sind „Rechtsvorschriften“ nach Art. 1 Buchst. l VO (EG) 883/2004 für jeden Mitgliedsstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Damit wird ein Bezug des Betreffenden zu einem Sozialversicherungs- oder Familienleistungssystem in einem der Mitgliedstaaten gefordert (BSG, Beschluss vom 12.12.2013, B 4 AS 9/13 R, Juris Rdnr. 32). Der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist bereits deshalb eröffnet, weil die Beschwerdeführerin zu 2 seit September 2013 Kindergeld und damit Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 j VO (EG) 883/2004 erhält.

Aus Sicht des Senats kommt es damit nicht mehr auf die Frage an, ob und inwieweit das Gleichbehandlungsgebot durch nationale Regelungen, die sich auf Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG stützen, eingeschränkt werden kann, wenn im Einzelfall weder ein Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt noch zu einem der Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung besteht.

Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung des Bezugs von Kindergeld sind die Beschwerdeführer zu 2 und zu 3 auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II dringend angewiesen, zumal nach deren Einzug beim Beschwerdeführer zu 3 im August 2013 der Beschwerdegegner dessen Leistungen erheblich gekürzt hat und nur noch ein Drittel der Miete übernimmt. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist ihnen nicht zumutbar. Entsprechend der Zielsetzung des einstweiligen Rechtsschutzes gilt dies allerdings erst für die Zeit ab Eingang des Antrags beim Sozialgericht am 06.05.2014.

Im Rahmen der Folgenabwägung ist die Bedeutung der beantragten Leistungen für die Antragsteller gegen das fiskalische Interesse des Antragsgegners abzuwägen, die vorläufig erbrachten Leistungen im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache möglicherweise nicht zurück zu erhalten. Bei ungeklärten Erfolgsaussichten in der Hauptsache muss hier die Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller ausgehen, da für diese existenzsichernde Leistungen auf dem Spiel stehen und dabei das auch ausländischen Staatsangehörigen zustehende Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).

Dauer und Höhe der zusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Der Senat übt dieses Ermessen dahingehend aus, dass die Leistungen in gesetzlicher Höhe und in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für die Zeit vom 06.05.2014 (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) bis zum 31.10.2014 vorläufig und damit unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu erbringen sind. Für den Fall, dass der Sanktionsbescheid vom 19.03.2014 bestandskräftig geworden ist, sind die Leistungen an die Beschwerdeführerin zu 2 für die Monate Mai und Juni 2014 entsprechend zu kürzen. Da dies nicht abschließend beurteilt werden kann, verpflichtet der Senat den Beschwerdegegner zu (vorläufigen) Leistungen dem Grunde nach.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 nahezu vollständig Erfolg hatte. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3 unzulässig ist, kommt insoweit eine Kostenerstattung durch den Beschwerdegegner nicht in Betracht.

IV.

Die Entscheidungen bezüglich der Prozesskostenhilfe beruhen auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Bezüglich der Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren erfüllt. Für die von Beginn an unzulässige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3 fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 Satz 1 ZPO.

V.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.